BVwG G306 2011193-1

G306 2011193-1Federal Administrative CourtOct 23, 2014

Regest

mangelnder Anknüpfungspunkt, Reisedokument, Staatsbürgerschaft

Full text

BVwG G306 2011193-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2011193.1.00

Spruch

G306 2011193-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2014, Zl. 1025950802/14810312, sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2014, Zl. 13-56903805-14764027 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdesache wird gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.12.2013, an die damals zuständige Behörde, LPD XXXX, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Der BF begründete seinen Antrag zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er keinen serbischen Reisepass bekomme könne, da er nicht im Serbischen Staatsbürgerschaftsregister aufscheine.

2. Der BF wurde mit Schreiben vom 23.03.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX (nunmehr zuständige Behörde) aufgefordert eine Bestätigung des serbischen Generalkonsulates beizubringen, aus dem hervorgehe, dass er tatsächlich keinen serbischen Reisepass mehr bekommen könne.

3. Der BF wurde am 15.04.2014 vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er nicht in der Lage sei eine Bestätigung des serbischen Konsulates zu holen. Er habe mit den Beamten der Botschaft telefonisch Kontakt gehabt und die hätten ihm gesagt, dass er nicht mehr als serbischer Staatsbürger gelte, weil er in keinem Register eingetragen sei. Der Botschafter hätte ihm gesagt, dass er sich als serbischer Staatsbürger eintragen lassen soll. Er müsse dazu nur die Geburtsurkunden seiner Mutter und des Vater vorlegen. Dies habe er jedoch abgelehnt, weil er seit 43 Jahren in XXXX lebe und er kein serbischer Staatsbürger sein wolle. Er möchte festgehalten haben, dass er staatenlos sei. Seinen bisherigen serbischen Reisepass habe er verloren. Eine Verlustanzeige habe er nie gemacht. Wie schon erwähnt, hätte der Konsul gesagt, dass er sich nur registrieren lassen müsse, dann würde er einen serbischen Pass bekommen. Er müsse dafür jedoch mindestens 6 Monate warten, aber das wolle er nicht. Er fühle sich nicht als Serbe.

4. Mit Schreiben vom 29.04.2014 des BFA wurde der BF neuerlich aufgefordert eine Bestätigung der Stadt XXXX vorzulegen, aus der hervorgehe, dass er tatsächlich nicht im Staatsbürgerschaftsverzeichnis aufscheine bzw. eine Bestätigung des Generalkonsulates vorzulegen aus dem hervorgehe, dass er kein serbischer Staatsbürger sei.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung am 15.07.2014 rechtmäßig zugestellt, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF weder staatenlos noch seine Staatszugehörigkeit ungeklärt sei. Der BF würde daher nicht in die Bestimmungen des § 88 Abs. 2 FPG fallen sondern würde für ihn vielmehr der § 88 Abs. 1 Z 2 FPG gelten. Der BF habe jedoch diesbezüglich kein Interesse vorgebracht an welchem die Republik Interesse habe. Der BF habe selbst in seiner Niederschrift vom 15.04.2014 angegeben nur telefonisch mit dem Konsulat in Kontakt getreten zu sein. Der BF habe es nicht einmal versucht persönlich vorzusprechen. Die Behörde gehe auf jeden Fall davon aus, dass der BF nach wie vor serbischer Staatsbürger sei. Der BF habe wiederum selbst bei seiner Einvernahme angegeben, dass er die Auskunft erhalten habe, dass die Möglichkeit einer Registrierung bestünde und er nach dessen Abschluss einen serbischen Reisepass erhalten könnte. Es liege daher in seiner eigenen Sphäre, einerseits eine Staatsbürgerschaftsbestätigung zu erlangen und andererseits, mit dieser dann auch einen serbischen Reisepass zu bekommen.

6. Mit dem am 25.07.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid beheben und feststellen, dass dem BF ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu erteilen ist.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF nachweislich keinen serbischen Reisepass durch das Generalkonsulat der Republik Serbien erhalten habe. Der BF habe der belangten Behörde eine Bescheinigung darüber vorgelegt, dass er im Staatsbürgerbuch der Gemeinde XXXX nicht registriert sei. Diese Bescheinigung sei der belangten Behörde am 12.06.2014 vorgelegt worden, habe jedoch keinen Eingang in die Beweiswürdigung gefunden. Der BF sei serbischer Staatsbürger, wäre in Österreich geboren und würde sich mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel hier aufhalten. Der BF habe nachweislich versucht einen Reisepass der Republik Serbien zu beantragen. Mangels Nachweis der Staatsangehörigkeit sei die Ausstellung vom Konsulat verweigert worden. Der Antrag des BF sei daher unter § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu subsumieren. Die Nichterlangung eines serbischen Reisepasses sei nicht dem BF zuzurechnen.

7. Mit Bescheid vom 07.08.2014, Zl. 13-56903805-14764027 erließ das BFA eine Beschwerdevorentscheidung und wies den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG ab. In der nunmehrigen Begründung wurde die Eingabe des BF vom 12.06.2014 sowie die Beschwerde vom 25.07.2014 mitberücksichtigt und gewürdigt.

8. Gegen diesen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) stellte der BF einen Vorlageantrag.

Der Vorlageantrag, gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 26.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF gibt im Verfahren auch an staatenlos zu sein. Der BF war im Besitz eines serbischen Reisepasses, Nr.: XXXX, ausgestellt am XXXX gültig bis 27.06.2013 - der BF gibt an diesen verloren zu haben. Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem NAG - Niederlassungsnachweis - unbefristet seit 30.06.2004.

1.2. Der BF ist arbeitsfähig. Der (private und berufliche) Lebensmittelpunkt des BF befindet sich bislang in Österreich. Die Mitglieder der Kernfamilie leben in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend der persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf seine eigenen Angaben im gegenständlichen Verfahren und in den Ausführungen seiner Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Beschwerde Sache:

3.2.1. Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der BF begründete seinen Antrag um Ausstellung eines Fremdenpasses kurz und bündig damit, dass er vom serbischen Konsulat keinen Pass bekommen habe, da er nicht mehr im serbischen Staatsbürgerschaftsregister eingetragen sei. Der BF besaß bereits einen serbischen Reisepass gültig bis 27.06.2013. Der BF gab an diesen Reisepass verloren zu haben - eine Verlustanzeige habe er nicht gemacht. Der BF gab auch selbst an, dass ihm das Konsulat mitgeteilt habe, dass er nach Vorlage der Geburtsurkunden seiner Eltern wieder ins serbische Staatsbürgerschaftsregister eingetragen werden könnte und er sodann wieder einen serbischen Reisepass erhalten würde. Der BF gab an, diese Auskunft über Telefon eingeholt zu haben. Die vom BF im Verfahren eingebrachte Meinung Staatenloser zu sein wurde in der Beschwerde insofern wiederrufen, wenn dort angeführt wurde, dass es sich beim BF um einen in Tirol geborenen serbischen Staatsangehörigen handle. Der BF verweist in seiner Beschwerde auf den § 88 Abs. 1 Z 2 FPG und meint, dass dieser auf ihn anzuwenden sei.

Gemäß § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG ist wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. Erkenntnis VwGH vom 6. September 2007, Zl. 2005/18/0505).

Die belangte Behörde hat die Versagung des Fremdenpasses maßgeblich darauf gestützt, dass der BF weder staatenlos noch seine Staatszugehörigkeit ungeklärt sei. Der BF würde daher nicht in die Bestimmungen des § 88 Abs. 2 FPG fallen sondern würde für ihn vielmehr der § 88 Abs. 1 Z 2 FPG gelten. Der BF habe jedoch diesbezüglich kein Interesse vorgebracht an die die Republik Österreich Interesse habe. Der BF habe selbst in seiner Niederschrift vom 15.04.2014 angegeben nur telefonisch mit dem Konsulat in Kontakt getreten zu sein. Der BF sei niemals am Konsulat persönlich vorstellig geworden und habe die Möglichkeit einer Registrierung im serbischen Staatsbürgerschaftsregister abgelehnt.

Es kann nicht die Rede sein, dass der BF nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Er müsste sich nur zum Konsulat begeben, die Geburtsurkunden seiner Eltern vorlegen und würde in weiterer Folge in das Staatsbürgerschaftsregister der Republik Serbien eingetragen werden. Nach der Registrierung könnte er wiederum einen Antrag auf Ausstellung eines serbischen Reisepasses stellen - diese Vorgehensweise wurde ihm, laut eigenen Angaben, von der Botschaft mitgeteilt. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Befragung vom 15.04.2014 zu Protokoll, dass er dies nicht getan habe, da es in etwas 6 Monate dauern würde bis die Eintragung erledigt wäre und andererseits würde er sich nicht als Serbe fühlen, da er schon seit 46 Jahren in XXXX lebe.

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht zur Erkenntnis, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG idgF nicht gegeben sind und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Des Weiteren wurde keine Verhandlung vom BF beantragt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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