W216 1435584-1•BVwG W216 1435584-1
W216 1435584-1Federal Administrative CourtOct 22, 2014
Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Festnahme, gesamte<br/>Staatsgebiet, Misshandlung, wohlbegründete Furcht
W216 1435584-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, Jakominiplatz 16/II, 8010 XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 02.08.2012 gemeinsam mit seiner Schwester, Beschwerdeführerin zu W216 1435580-1, und deren zwei minderjährigen Kindern, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 04.08.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab dabei an, dass er seinen Herkunftsstaat am 31.07.2012 gemeinsam mit seiner Schwester und seinen zwei Neffen verlassen habe und mittels Schlepper nach Österreich gelangt sei. Der Ehemann seiner Schwester befinde sich in Polen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, der Ehemann seiner Schwester sei Taxilenker gewesen und die Behörden hätten behauptet, dass er etwas mit Krieg zu tun habe. Sie hätten alles, was in den Jahren 2003 - 2004 passiert sei, wie Anschläge, auf ihn geschoben. Er sei schon vor ihnen nach Polen geflüchtet. Sein Schwager sei auch derzeit dort eingesperrt. Die Behörden in Tschetschenien seien öfters zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn mitgenommen, befragt und misshandelt. Er sei von ihnen geschlagen worden. Auch seiner Schwester sei Angst gemacht worden und sie sei mit dem Tod bedroht worden, wenn sie nicht erzähle, wo sich ihr Mann befinde. Aus diesem Grund seien sie geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, dass er ermordet werde. Er habe auch Angst, dass seiner Mutter etwas passiere.
Im Herkunftsstaat lebten seine Mutter und eine Schwester.
Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandsreisepass vor.
3. Am 25.10.2012 wurde der Schwager des Beschwerdeführers, Beschwerdeführer zu W216 1435581-1, im Rahmen eines Dublin-II-Verfahrens von Polen nach Österreich überstellt. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 25.04.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass es ihm gut gehe.
Zu seinen Lebensumständen in Tschetschenien befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er am Erdölinstitut studiert habe. Er habe daneben auch Ringen betrieben. Er habe ein Stipendium gehabt. Vor der Ausreise habe er nicht gearbeitet. Er habe nur manchmal seinem Onkel im Geschäft geholfen. Er habe mit seiner Mutter in einer Wohnung gelebt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben wegen seines Schwagers in Gefahr sei. Am 26. Juni, es sei gerade Prüfungszeit gewesen, seien Militärs zu ihnen gekommen. Sie hätten wie immer seine Schwester mitnehmen wollen. Er habe gefragt, was sie wollten und sei von ihnen weggestoßen worden. Auch seine Mutter sei geschlagen worden. Dann hätten sie gesagt, dass sie auch ihn bräuchten und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn ins Auto gesetzt. Was mit seiner Schwester passiert sei, wisse er nicht. Sie hätten ihn in die Abteilung in den Keller gebracht. Nach zwei oder drei Stunden sei er in ein Zimmer gebracht worden. Sie hätten ihn über seinen Schwager ausgefragt. Der Ermittler habe gefragt, wann er den Schwager das letzte Mal gesehen habe, ob er seine Freunde kenne, was er in der letzten Zeit gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er wisse über den Schwager nichts. Dann sei ein anderer gekommen. Sie hätten ihm Fotos gezeigt. Er habe niemanden gekannt. Sie hätten ihm aber nicht geglaubt. Einer habe ihn zurück in das Kellergebäude gebracht. Am nächsten Tag sei er wieder verhört worden. Dann habe man ihm ein Papier vorgelegt, welches er unter Druck unterschrieben habe. Er wisse nicht, was er unterschrieben habe. Die Männer hätten gesagt, dass das der Beweis sei, dass er mit ihnen zusammen arbeiten werde und nicht weggehen dürfe. Sie hätten gedroht, ihn zu töten, wenn er sich irgendwohin wenden sollte. Dann sei er freigelassen worden. Er habe einige Tage zu Hause verbracht. Alle Verwandten hätten sich Sorgen gemacht. Er und seine Schwester seien zu Verwandten seiner Mutter nach XXXX gebracht worden. Dort hätten sie sich von Anfang Juli bis Ende Juli verstecken müssen. Am 31. Juli seien sie ausgereist.
Befragt, was er über die Probleme seines Schwagers wisse, sagte er, man suche ihn. Er sei Taxi gefahren. Er habe wegen seiner Freunde Probleme. Es heiße, sie hätten einen Polizisten umgebracht.
Der Beschwerdeführer sei ein Mal angehalten worden. Auf Nachfrage, wie oft er mit den Sicherheitskräften wegen seines Schwagers in Kontakt gekommen sei, sagte der Beschwerdeführer, nur dieses eine Mal, als er am 26.06. mitgenommen worden sei. Befragt, ob er misshandelt worden sei, sagte der Beschwerdeführer, sie hätten ihn nur 2 oder 3 Mal auf den Hinterkopf geschlagen. Er sei Sportler. Die Schläge sei so gewesen, wie sie ein Schwacher zusammenbringe. Er habe es aushalten können. Misshandelt oder gefoltert worden sei er sonst nicht. Sie hätten ihn gebraucht, um seinen Schwager zu ergreifen.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer entgegnete, er brauche die Berichte nicht.
Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, dass er wegen seines Schwagers ins Gefängnis komme oder umgebracht werde.
In Österreich lebe, abgesehen von seiner Schwester, ein Onkel mit seiner Familie. Zu diesem bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Sie seien nur manchmal bei ihm zu Gast. Er könne sich in Österreich nicht selbst versorgen. Er betreibe Sport in einem Verein, sein Cousin lehre ihm Deutsch. Er habe auch an einer Müllsammelaktion teilgenommen.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Asylverfahren vorgebracht, wegen der (behaupteten) Probleme seines Schwagers das Land verlassen zu haben. Den Fluchtgründen seines Schwagers habe jedoch keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden können (zur diesbezüglichen näheren Begründung werde auf die Entscheidungsgründe im Bescheid des Schwagers verwiesen).
Zu seinem Vorbringen sei auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreiche, dass er Behauptungen aufstelle, sondern müsse er diese glaubhaft machen. Dazu müsse sein Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch er müsse persönlich glaubwürdig auftreten. Seine Aussagen entsprächen aber diesen Anforderungen nicht. Seine Angaben seien mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet. So habe er bei seiner Erstbefragung angegeben, dass sein Schwager "etwas mit dem Krieg zu tun hätte" und man ihm alles was zwischen 2003 und 2004 an Anschlägen passiert sei, anlasten würde. Dies entspreche auch ungefähr den Angaben des Schwagers in dessen Erstbefragung. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer divergierend dazu dann angegeben, dass sein Schwager wegen seiner Freunde Probleme gehabt habe, weil diese einen Polizisten umgebracht hätten. Auch dies stimme nicht mit den Angaben seines Schwagers überein. Das Wort "Polizist" falle lediglich im Vorbringen seiner Schwester, jedoch beschreibe sie, dass man den Tod eines Zivilisten zu vertuschen versucht habe, indem man seinem Schwager bzw. dem Freund seines Schwagers vorgeworfen habe, auf Polizisten zu schießen.
Er habe jedoch in seiner Einvernahme nicht nur den Grund der angeblichen Verfolgung seines Schwagers ausgewechselt, sondern sich auch in unauflösbare Widersprüche verstrickt. So habe er in der Erstbefragung ausgeführt, dass er mehrere Male mitgenommen, befragt und misshandelt worden sei, während er vor dem Bundesasylamt ausgeführt habe, lediglich ein Mal mit den Behörden wegen seines Schwagers in Kontakt gekommen zu sein. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der dem Vorbringen (aller Beteiligten) zugrunde liegenden Fluchtgeschichte um ein Konstrukt ohne jeglichen Wahrheitsgehalt handle.
Letztlich werde seinem Vorbringen, dass er von den Behörden gesucht und im Falle seiner Rückkehr mit einer unmenschlichen Behandlung oder sogar mit dem Tode zu rechnen habe, entgegengehalten, dass er sich kurz vor der Ausreise einen Reisepass ausstellen habe lassen. Obwohl er somit nach eigener Angabe derart verfolgt worden sei, hätten seinerseits offenbar keine Bedenken bestanden, sich einen Reisepass mit seinen richtigen Personaldaten ausstellen zu lassen. Dieses Vorgehen sei ein starkes Indiz dafür, dass er keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Wenn tatsächlich eine asylrelevante Bedrohungssituation bestanden hätte, sei wohl nicht davon auszugehen, dass er von sich aus an staatliche Einrichtungen herangetreten wäre und sich somit ins Blickfeld der Behörden gerückt hätte.
Ein abschließender Vergleich der einzelnen Vorbringen offenbare eine auffallende Unstimmigkeit in Bezug auf die tragenden Säulen der Fluchtgeschichte. Die Präsentation der inhaltlich in wesentlichen Punkten massiv von einander abweichenden Darstellungsszenarien verdeutliche, in Kombination mit einigen individuellen Widersprüchen in den eigenen Ausführungen, dass es sich bei den geschilderten Vorfällen offenkundig um eine frei erfundene Rahmengeschichte handle, die in Hinblick auf einen erwarteten positiven Verfahrensausgang konstruiert worden sei und die nicht von allen Beteiligten gleichermaßen wiedergegeben werden habe können.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen nicht habe glaubhaft machen können und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl in seinem Falle nicht vorliegen würden.
Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung nicht vorliege. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr sei nicht hervorgekommen. Vielmehr könne der Beschwerdeführer problemlos in den Herkunftsstaat zurückkehren, ohne einer Gefährdung iSd. Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 ausgesetzt zu sein.
Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass weder ein schützenswertes Familienleben noch Privatleben vorliege. Ein allfälliger Eingriff in sein Familien- bzw. Privatleben sei im Lichte der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bzw. des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.
7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 27.05.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Der Beschwerdeführer habe die Vorgänge in seiner Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert.
Es wurde moniert, die belangte Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Tschetschenien aus mangelnden bzw. unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen. Die wesentlichen Länderberichte seien zudem veraltet. Zudem habe die erkennende Behörde Ermittlungen hinsichtlich der Menschenrechtslage in Tschetschenien gänzlich unterlassen. Es wurden Ausschnitte aus einem Bericht von Amnesty International von Februar 2012 zur Sicherheitslage und Menschenrechtslage sowie zu Rückkehrfragen in Tschetschenien zitiert.
Zu den vom Bundesasylamt im Einzelnen behaupteten Mängeln werde Folgendes ausgeführt:
Die erkennende Behörde stütze sich in der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf das Vorbringen des Schwagers des Beschwerdeführers bzw. auf das Vorbringen der Schwester des Beschwerdeführers. Weite Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers seien dem erlassenden Bescheid nicht zugrunde gelegt, sondern schlicht ignoriert worden. Das Bundesasylamt habe sich mit den Angaben des Beschwerdeführers im Detail nicht ausreichend auseinandergesetzt und habe diese keiner konkreten Würdigung unterzogen. So seien die Vorfälle des 26. Juni, also die Mitnahme des Beschwerdeführers und die Drohung, er werde als Terrorist behandelt, in der Entscheidung nicht beachtet worden. Die Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers scheinbar nur benutzt, um Widersprüche zum Vorbringen seines Schwagers zu konstruieren. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar.
Dem Beschwerdeführer seien Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme beim Bundesasylamt vorgehalten worden. Dazu sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer während der Erstbefragung - aufgrund der Reise - in einem psychischen Erschöpfungszustand befunden habe. Außerdem sei er von uniformierten Personen einvernommen worden und habe sich dadurch in einer Stresssituation befunden. Zudem werde daraufhin gewiesen, dass die belangte Behörde das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen habe.
Nicht nachvollziehbar sei auch die Ansicht der erkennenden Behörde, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder ein anders lautendes Vorbringen hinsichtlich der Ermordung eines Polizisten erstattet haben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Schwester hätten erklärend ausgeführt, dass man dem Schwager des Beschwerdeführers und seinen Freunden die Tötung eines Polizisten anhängen habe wollen, um den Vorfall auf der Hochzeit zu vertuschen. Nicht richtig sei auch, dass das Wort "Polizist" nur im Vorbringen der Schwester des Beschwerdeführers falle. Auch der Beschwerdeführer habe von der Ermordung eines Polizisten gesprochen.
Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung zudem nicht angegeben, er sei "mehrmals" von der Polizei mitgenommen worden. Es müsse sich hierbei um eine falsche Übersetzung des Dolmetschers bzw. um eine falsche Protokollierung handeln. Das Protokoll der Erstbefragung sei dem Beschwerdeführer zudem offenbar unrichtig rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge vor dem Bundesasylamt auch ausdrücklich von einem Vorfall, und zwar am 26. Juni, gesprochen.
Richtig sei, dass sich der Beschwerdeführer 2012 einen neuen Reisepass ausstellen habe lassen. Der Reisepass sei jedoch im März 2012 ausgestellt worden. Die gegenständliche Mitnahme durch die Polizei sei im Juni 2012 erfolgt. Die erkennende Behörde habe sich mit den vorhandenen Beweismitteln offenbar nicht gründlich auseinandergesetzt. Der Reisepass sei drei Monate vor dem asylrelevanten Vorfall ausgestellt worden.
In der Beweiswürdigung werde schlussendlich ausgeführt, dass ein abschließender Vergleich der einzelnen Vorbringen eine auffallende Unstimmigkeit in Bezug auf die tragenden Säulen der Fluchtgeschichte offenbare. Dieser Stehsatz lasse jedoch offen, was die tragenden Säulen der Fluchtgeschichte seien. Die Vorbringen würden vermeintliche Widersprüche aufweisen, die jedoch bei genauer Betrachtung keine Widersprüche seien, sondern von der Behörde zu Widersprüchen konstruiert worden seien, obschon sich die jeweiligen Vorbringen in ihren Kernpunkten keinesfalls unterscheiden würden.
Dem Beschwerdeführer wäre jedenfalls internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen. Er werde in Tschetschenien aufgrund seines Schwagers verfolgt. Diesem werde vorgeworfen, einen Polizisten getötet zu haben. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von den tschetschenischen Sicherheitsbehörden bedroht und misshandelt worden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die neuerliche Inhaftierung und Misshandlung durch die Sicherheitsbehörden, da sein Schwager weiterhin ungreifbar sei. Die tschetschenischen Behörden seien nicht willens bzw. nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren.
Jedenfalls wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren, da es ihm angesichts der Sicherheitslage in Tschetschenien nicht zumutbar sei, sich dorthin zu begeben.
Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben beantragt.
8. Mit Schreiben vom 03.12.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und erstattete eine Beschwerdeergänzung. Darin wurde ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen seines Schwagers stehe. Im Verfahren des Schwagers habe dieser zwischenzeitlich weitere Beweismittel zur Vorlage gebracht. Diese Beweismittel erhebe auch der Beschwerdeführer zu seinem Beschwerdevorbringen. Tatsächlich werde der Schwager in der gesamten Russischen Föderation wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Tötung gesucht und sei somit auch er in das Visier der staatlichen Behörden geraten.
Seinem Schwager seien nämlich von einem Freund, welcher Polizist sei, entsprechende Lichtbilder über "WhatsApp" übermittelt worden, welche den Festnahmeauftrag des Schwagers dokumentierten. Die mit gegenständlicher Beschwerdeergänzung übermittelten insgesamt drei Lichtbilder dokumentierten, dass sein Schwager mit Festnahmeauftrag der Russischen Föderation wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung bundesweit gesucht werde. Das Lichtbild hinsichtlich der bundesweiten Fahndungsausschreibung sei in sämtlichen Polizeidienststellen Russlands ausgehängt worden, wobei sich das gegenständliche konkrete Lichtbild an sich im Schaukasten der Polizeidienststelle XXXX befinde. Jener Polizeibeamte, welcher über das Nachrichtenforum "WhatsApp" gegenständliche Lichtbilder zur Verfügung gestellt habe, sei gleichzeitig auch der Cousin des Beschwerdeführers. Dadurch, dass es dem Schwager gelungen sei, weitere Beweismittel beizubringen, sei nicht nur dessen Fluchtvorbringen im Zuge der ihn treffenden Mitwirkungspflicht dokumentiert, sondern auch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers.
9. Mit Schreiben vom 20.05.2014 wurde eine für den Beschwerdeführer, seinen Schwager, seine Schwester und die minderjährigen Kinder der Schwester gleichlautende Beschwerdeergänzung übermittelt. Darin wird geltend gemacht, dass aufgrund eines Antrages der zuständigen russischen Behörden gegen den Schwager des Beschwerdeführers am 02.01.2014 von Seiten der Staatsanwaltschaft XXXX ein Auslieferungsverfahren zwecks Anbot der Auslieferung eingeleitet worden sei. Hieraufhin sei der Schwager des Beschwerdeführers festgenommen und gegen ihn die vorläufige Auslieferungshaft verhängt worden. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Herkunftsstaat des Schwagers des Beschwerdeführers zunächst die Auslieferung des Schwagers des Beschwerdeführers auf Grundlage des von diesem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem damaligen Bundesasylamt Dargelegten begehrt habe. Erst in weiterer Folge, nach neuerlicher Aufforderung zur Konkretisierung der Auslieferung durch das zuständige Bundesministerium für Justiz, sei die Auslieferung des Schwagers des Beschwerdeführers auf massive und vielfältige Straftaten (z.B. Verbrechen des Banditentums, das ungesetzliche Erwerben, Tragen usw. von Feuerwaffen, Raub, ...) gestützt worden. Am XXXX habe am Landesgericht für Strafsachen XXXX eine Haft- und Auslieferungsverhandlung stattgefunden. Dabei sei der Schwager des Beschwerdeführers zu sämtlichen ihm von Seiten der zuständigen russischen Behörden zur Last gelegten Vergehen bzw. Verbrechen befragt worden. Auch die Schwester des Beschwerdeführers sei als Zeugin einvernommen worden. Weiters sei ein vom rechtsfreundlichen Vertreter des Schwagers beigeschafftes Video eines Mitbeteiligten abgespielt worden. Die erkennende Richterin des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sei schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auslieferung des Schwagers des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an die Russische Föderation unzulässig sei und sei unter einem die sofortige Enthaftung des Schwagers des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft ausgesprochen worden. Der diesbezügliche Beschluss vom XXXX (GZ. XXXX), welcher mit gegenständlicher Beschwerdeergänzung zur Vorlage gebracht werde, sei zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX habe eine umfangreiche Prüfung durchgeführt und sei zum Ergebnis gelangt, dass die begehrte Auslieferung des Schwagers des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat diesen in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowohl gemäß Art. 3 EMRK als auch Art. 6 EMRK verletzen würde.
Die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen seien auch im gegenständlichen Asylverfahren sowohl des Schwagers des Beschwerdeführers als auch sämtlicher Familienmitglieder von rechtlicher Relevanz. Diesbezüglich sei auf die bereits ständige Judikatur sowohl des Verwaltungsgerichtshofs als auch des Verfassungsgerichtshofs verwiesen. Dadurch, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX als zuständiges Strafgericht im Auslieferungsverfahren des Schwagers des Beschwerdeführers eine umfangreiche Prüfung auch im Hinblick einer allfälligen Verletzung der dem Schwager des Beschwerdeführers verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte durchgeführt habe und mit Beschluss zu dem rechtlich relevanten Ergebnis gelangt sei, dass die Auslieferung unzulässig sei und darüber hinaus der Schwager des Beschwerdeführers sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen sei, habe das Landesgericht als zuständiges Strafgericht solche rechtlich relevanten Feststellungen getroffen, welche jedenfalls auch im gegenwärtigen Asylverfahren hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder zu einem gleichlautenden Ergebnis führen müssten. Jegliche anderslautende Entscheidung im gegenständlichen Asylverfahren sämtlicher Beschwerdeführer würde diese zweifellos in ihrem Recht auf Rechtssicherheit sowie Rechtseinheit verletzen. Es werde natürlich nicht verkannt, dass sowohl das zuständige Strafgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht jeweils selbständig eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und die Zulässigkeit des Refoulement zu beurteilen hätten und diesbezüglich keines der beiden Gerichte für das andere bindend über die Rechtsfrage abspreche. Dadurch, dass jedoch der Prüfungsmaßstab in beiden Verfahren derselbe sei, sei wohl nur von ein- und demselben rechtlich relevanten Ereignis auszugehen.
Somit seit auch im gegenständliche Asylverfahren des Schwagers des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser bei einer allfälligen Rückkehr in dessen Herkunftsstaat einer Verletzung des im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts gemäß Art. 3 EMRK sowie Art. 6 EMRK ausgesetzt wäre. Vom selben Schutzumfang sei auch die Schwester des Beschwerdeführers betroffen, zumal sie im Auslieferungsverfahren unter Wahrheitseid als Zeugin ausgesagt habe. Auch diesbezüglich habe das erkennende Strafgericht eine Gefährdung der Schwester des Beschwerdeführers aufgrund festgestellter Bedrohung und erniedrigender Behandlung festgehalten. Somit müssten auch die Kinder der Schwester sowie der Beschwerdeführers selbst in den dargelegten Schutzumfang aufgenommen werden.
10. Mit Schreiben vom 02.07.2014 wurden der Beschwerdeführer, seine Schwester (Beschwerdeführerin zu W216 1435580-1), sein Schwager (Beschwerdeführer zu W216 1435581-1) und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2014, unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.
11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2014 per E-Mail mit, dass kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen werde.
12. Am 30.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Schwester, sein Schwager und deren rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen.
Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers (BF3), seiner Schwester (BF2) und seines Schwagers (BF1) zu den Fluchtgründen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
Die wesentlichen Passagen, die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes betreffend, gestalteten sich dabei - ausschnittsweise - wörtlich wie folgt:
"(...)
R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF1: Ich bin aus politischen Gründen ausgereist. Am 12. März 2012 am Abend war ich mit meiner Frau in der Küche. Wir haben Tee getrunken. Es hat mich ein Freund angerufen. Er hat mich gefragt, ob ich zu einer Feier gehe. Ich habe gesagt, dass ich in 1-2 Stunden hinkommen werde. Dann, als ich unterwegs war, habe ich XXXX, einen anderen Freund angerufen. Im Islam gibt es so etwas wie ein Abendgebet, wir sind unterwegs zur Moschee gegangen, um dort zu beten. Es war eine Hochzeit, wohin wir gingen. Kurz bevor wir zur Hochzeit kamen, sahen wir 100-150 Leute und auch die Polizei. Wir sind mit dem Auto etwas näher gekommen und wir sind dann stehen geblieben. Ich bin ausgestiegen und habe von weitem XXXX meinen Freund gesehen, der mich vorher angerufen hat. Ich habe 2005 bis 2009 bei den Behörden für XXXX gearbeitet. Ich habe von damals von XXXX einen Cousin gekannt. Er war von XXXX der Leiter. Damals, als ich dorthin kam, habe ich den Mann gleich erkannt. Ich habe meinen Freund gefragt, was passiert ist. Ich habe XXXX gefragt, was passiert ist. Der Leiter des XXXX war betrunken. Er hat gleich gefragt, was ich will. Ich versuchte das Gespräch möglichst genau auf Russisch wiederzugeben.
R: Wie hieß der Leiter des XXXX?
BF1: XXXX. Ich weiß den Vornamen nicht genau. Er hat einen Rufnamen "XXXX" (= der XXXX) gehabt.
R: Bitte schildern Sie das Gespräch.
BF1: Ich habe gesehen, dass er in der Hand eine Makarov-Pistole hält. Er hat mir einen Schlag mit der Pistole versetzt. Er hat mich sozusagen damit gestoßen. XXXX ist daneben gestanden und hat daraufhin ihm einen Schlag versetzt. Dann wurde 2x bis 3x in Richtung von XXXX geschossen. "XXXX" hat geschossen. Dort waren auch XXXX (Bekannter von mir) und einer namens XXXX. Es kam zu einer großen tätlichen Auseinandersetzung. Es wurde geschossen. Die Menschen haben sich verprügelt. Ich stand dort. Ich war in einem Schockzustand. Ich habe nicht begriffen, was dort passiert. Ich habe meinen Freund gleich ergriffen und mit einem Bekannten, der mir geholfen hat, XXXX in das Krankenhaus gebracht. Mit mir war noch eine Person. XXXX ist dort verstorben. Dort war auch ein Bekannter von mir. Er hat die Verwandten angerufen. Dann sind der Bruder und der Vater von XXXX gekommen. Wir waren dort eine bis eineinhalb Stunden. Das war schon in der Nacht. Ich habe nicht auf die Uhr gesehen. Dann wurde er wieder nach Hause gebracht zwecks Bestattung. Der Bekannte und ich sind wieder dorthin gekommen, wo diese tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat. Ich bin wieder hingegangen, weil mein Freund XXXX dort war, allerdings wurde ich nicht mehr dorthin gelassen. Ich habe dann mehrmals versucht, ihn telefonisch zu erreichen, konnte ihn aber nicht mehr erreichen. Die Polizei hat das alles eingekreist. Das war schon geschlossen, da konnte man nicht mehr herein. Ich bin dann in das Auto eingestiegen und ich bin nach Hause gefahren. Ich wollte dann alles, was passiert ist, meinem Onkel erzählen. Allerdings wollte ich nicht nachts zu ihm gehen. Ich habe gedacht, dass es besser ist, bis in der Früh zu warten. Er war herzkrank und ich wollte ihn nachts nicht beunruhigen. Ich wollte dann nach Hause zu XXXX fahren. Dann wurde ich von XXXXangerufen. Als ich angerufen und gefragt wurde, ob ich zur Hochzeit komme, waren XXXX, XXXX und XXXX zusammen. Ich meine damals, als ich noch in der Küche war und mit meiner Frau Tee getrunken habe. Damals waren die drei zusammen. Nach der tätlichen Auseinandersetzung hat mich XXXX, am 13.03.2012 angerufen. Ich habe gesagt, dass ich zu Hause bin. Er hat gesagt, dass er zu mir kommen wird. Ich bin dann herausgekommen. Ich bin mit ihm mit dem Auto weggefahren. Er hatte hier (BF1 zeigt eine Schusswunde unter der linken Schulter) eine Schusswunde. XXXX hatte am oberen Unterschenkel eine Wunde. Wir gingen in die Wohnung. Ich habe gefragt, was passiert ist. Ich weiß nicht, wessen Wohnung das war. Die Wohnung gehörte einem Bekannten der Beiden. Ich kenne den Bezirk. Das ist dort, wo die Straße zum Flughafen führt. Das heißt XXXX.
R: Was passierte dann in der Wohnung weiter?
BF1: Wir waren in der Wohnung, bis zum 14. Die zwei wollten nicht in das Krankenhaus fahren. Dann hat ein Cousin von XXXX angerufen und ihm gesagt, dass er gesucht wird. XXXX ist verstorben. Alle waren im Schock. Ich habe gesagt, dass wir uns später treffen und nochmals darüber reden sollten. Ich habe einen Freund von Kindheit an. Er hieß XXXX. Er hat mich angerufen. Er hat mich gefragt, wo ich bin. Ich habe gesagt, dass ich nach Hause fahre. Er hat gesagt, dass die Polizei nach mir sucht. Ich fragte, was passiert ist und ich habe nicht verstanden, warum die Polizei nach mir sucht. Er hat gesagt, dass er den Grund nicht weiß, aber die Polizei mit 2 Autos gekommen ist. Er lebt 3 oder 4 Häuser von meinem Haus entfernt. Deswegen hat er das alles gewusst.
R: Die Polizei ist mit 2 Autos zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF1: Ich weiß es nicht. Ich war nicht zu Hause. Man hat auch mein Foto dem Freund gezeigt und gefragt, ob man weiß, wo ich wohne. Es war nicht die Polizei. Es war die Bewachung, es war ein Schnelleinsatztrupp.
R: Dieser Trupp ist zu Ihrem Freund gekommen?
BF1: Man hat bei ihm auf der Straße angehalten. Man hat ihm meinen Namen genannt, mein Foto gezeigt und gefragt, ob er weiß, wo ich wohne. Ich habe kurz am Telefon erklärt, was passiert ist. Ich habe ihn gebeten, dass er sich erkundigen, ob XXXXzu Hause ist. Er hat mich 5 oder 6 Stunden später angerufen. Das war mein Freund, mit dem ich gesprochen habe. Er hat gesagt, dass XXXX verschwunden ist, man wisse nicht, wo er ist, auch zu Hause wisse man das nicht. Ich bin aus dem Auto gestiegen auf dem Heimweg. Ich bin nicht mehr nach Hause gekommen. XXXX und ich haben sich getroffen. Er hat mir gesagt, dass er nicht weiß, was passiert ist. Mein Freund hat gesagt, dass ich einen Polizisten umgebracht hätte. Ich hatte einen Schockzustand. Ich habe nicht verstanden, wie man darauf kam, dass ich einen Polizisten getötet habe. Man hat überall nach mir gesucht. Man wollte mir einen Polizistenmord "anhängen". Ich weiß nicht, welcher Polizist das gewesen sein sollte. Am 15. haben XXXX und ich nochmals darüber gesprochen. Am 17. habe ich erfahren, dass meine Frau und meine Mutter weggebracht wurden. Ich hatte keine andere Wahl. Ich musste Russland verlassen.
R: Wo waren Sie vom 13. bis zu Ihrer Ausreise aufhältig?
BF1: Ich war in XXXX. Von dort bin ich nach Moskau und von dort nach Weißrussland und Polen gefahren. Dort war ich 7 Monate. Dann kam es zu einer Familienzusammenführung.
R: Sie waren 2 Tage bei einem Freund. Wo waren Sie aufhältig, bevor Sie die Russische Föderation verlassen haben?
BF1: 3 Tage, bis zum 17. Ich war bei XXXX. Ich war nicht bei ihm zu Hause. Ich habe mich bei seinem Bekannten versteckt gehalten. Ich wollte meine Dokumente bekommen. Das war nicht möglich. Man hatte gesagt, dass man sogar das Auto weggenommen hat. Auch meine Mutter und Frau wurden mitgenommen. Es müsste sich um eine sehr ernste Sache handeln, wenn die Frauen mitgenommen wurden.
R: Haben Sie davon Ihrer Frau erzählt?
BF1: Nein. Ich dachte nicht, dass es solche Folgen haben wird.
R: Die Frau hat erst davon erfahren, als sie mitgenommen wurde?
BF1: Ich bin nach Hause gekommen. Ich habe mich kurz hingesetzt. Ich habe überlegt, ob ich das meinem Onkel oder meiner Mutter erzählen soll. Meine Frau hat schon geschlafen. Ich war vielleicht 10 oder 15 Minuten zu Hause. Ich bin unter Schock weggegangen.
R: Wieso haben sie im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass die Hochzeit am 10.03.2012 war (AS 23)?
BF1: Am 10.03.2012 hat XXXXgeheiratet.
R: Sie waren am 10. und am 12. auf einer Hochzeit?
BF1: Am 10. hat mich XXXX angerufen. Er hat gesagt, dass sein Bekannter heiratet. Ich möge mitkommen, weil dort getanzt wird. Am
10. hat XXXX geheiratet. Am 12. März hat eine mir unbekannte Person geheiratet.
R: Was wissen Sie über den Vorfall mit Ihrer Frau und Ihrer Mutter? Von wem, wann und wie lange wurden sie mitgenommen?
BF1: Ich weiß nicht genau, um welche Abteilung es sich gehandelt hat. Glaublich war es die Rayonsabteilung für XXXX XXXX.
R: Wann war das?
BF1: Am 15. Zumindest habe ich das so gehört. XXXX hat das gesagt. Ich war persönlich nicht dabei. Details weiß ich nicht.
R: Wie lange wurde Ihre Familie festgehalten?
BF1: Das weiß ich nicht.
R: Sie hatten keinen Kontakt, bis Sie sich in Österreich getroffen haben?
BF1: Als ich in Polen war, ist meine Familie nach Österreich gekommen. Sie haben mich angerufen. Wir haben uns bis zu unserem Treffen in Österreich nicht gesehen.
R: Um wen handelt es sich bei XXXX, der - dem Auslieferungsersuchen zufolge - bei dem Schusswechsel infolge einer versuchten Fahrzeugkontrolle ums Leben gekommen sein soll?
BF1: Nein, das weiß ich nicht.
R: Was sagen Sie überhaupt zu den Vorwürfen aus der Russischen Föderation?
BF1: Das kann jeden treffen. Ich war an keinen Straftaten involviert. Man hat mich beschuldigt, dass ich jemanden getötet habe. XXXX hat man beschuldigt, dass er am Mord auch teilgenommen hat. Zuerst hat man gesagt, dass ich einen Polizisten umgebracht habe. Man hat gesagt, dass XXXX einen Polizisten tötete, weil man mich nicht fand.
R: Wer hat das gesagt?
BF1: Das war unsere Obrigkeit. Er wurde ungesetzlich zu einer 13jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
R: Von wem haben Sie erfahren, dass Sie gesucht werden?
BF1: Von XXXX habe ich das erfahren.
R: Haben Sie davon von einer offiziellen Stelle erfahren?
BF1: Als ich hier in Österreich war, wurde ich zur Behörde gebracht. Man hat mir mitgeteilt, dass man nach mir sucht.
R: Von wem kamen diese Vorwürfe?
BF1: Hier habe ich die entsprechenden Papiere bekommen.
R: Am 13. oder 14. nach der Hochzeit haben Sie erfahren, dass nach Ihnen gesucht wird, von wem haben Sie das erfahren?
BF1: Von keiner offiziellen Stelle.
R: Ihr Schwager (BF3) hat anlässlich der Erstbefragung angegeben, dass Sie etwas mit dem Krieg zu tun gehabt hätten und dass alles, was zwischen 2003 und 2004 passiert sei, wie bspw. Anschläge, auf Sie geschoben worden sei. Können Sie mir konkret erklären, was er damit gemeint hat?
BF1: Diesbezüglich weiß ich nichts.
R: Sie können sich nicht erklären, warum Ihr Schwager so etwas erzählt?
BF1: Von 2003?
R liest die diesbezügliche Stelle aus dem BAA-Akt vor (AS 17).
BF1: Es ging darum, dass man mir Dokumente vorgelegt hat, laut denen ich 2003 und 2004 Straftaten verübt hätte. Das entspricht nicht der Wahrheit. Ich war 2003 und 2004 ein Kind.
R: Wer hat Ihnen diese Dokumente vorgelegt?
BF1: Als ich hier im Gefängnis war. Es ging darum, ob ich nach Russland geschickt werde.
R: Wer hat Ihnen Dokumente vorgelegt?
BF1: Es waren viele Dokumente.
R wiederholt die Frage.
BF1: Bei der Gerichtsverhandlung. Die Dokumente wurden zuerst mit der Post geschickt.
R: Ich entnehme dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX, dass sie in der Haft- und Auslieferungsverhandlung ein Video des XXXX zum Beweis vorgelegt haben. Dieses liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Können sie dieses Video heute vorlegen?
V reicht das Video und das Protokoll der Auslieferungsverhandlung inklusive Übersetzung nach.
R: Dem Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation zufolge wird Ihnen vorgeworfen, in den Jahren 2008 bis 2012 wiederholt Straftaten gegangen zu haben (Banditentum, Waffenbesitz, mehrfacher Raub, unrechtmäßige Inbesitznahme eines Fahrzeuges und Mord). Haben Sie die Straftaten begangen derer Sie beschuldigt werden oder können Sie sich erklären, warum man zu diesen Vorwürfen kommt?
BF1: Ich kann mir die Beschuldigungen nicht erklären. Von 2005 bis 2009 habe ich bei der Polizei gearbeitet. Als Polizeimitarbeiter hätte ich diese Straftaten nicht begehen können.
R: Wann konkret haben Sie von diesen Vorwürfen erfahren?
BF1: In Österreich im Gefängnis. Als man über meine Sache entschieden hat.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF1: Nein.
R: Hatten Sie je vor diesem Ereignis (Hochzeit, 13.03.2013) Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF1: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Religion, Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF1: Nein.
R: Die ersten Schwierigkeiten in Ihrem Leben traten auf nach dieser Hochzeit?
BF1: Ja.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF1: Ich weiß nicht, was genau passieren wird. Man wird mich jedenfalls foltern. Man wird mir vorwerfen, dass ich die Straftaten verübt habe, obwohl ich diese Straftaten nicht begangen habe. Vielleicht wird man mich umbringen.
R: An welchem Wochentag fand die Hochzeit statt?
BF1: Die Hochzeiten finden meistens samstags oder sonntags statt. Ich weiß nicht, wann diese waren. Bei uns dauert eine Hochzeit meistens 3 Tage. Das war am 2. oder 3. Tag der Hochzeit. Meistens gibt es die Hochzeiten von Samstag auf Sonntag.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF1: Ich habe immer in der Stadt XXXX in meiner Siedlung gelebt.
R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF1: Nein. Ich habe immer in XXXX gelebt. 1x, als der 2. tschetschenische Krieg begonnen hat, war ich 3 Monate lang in Inguschetien.
R: Haben Sie dort Familie?
BF1: Dort lebt nach wie vor eine Tante.
R: Warum haben Sie Ihre Frau auf die Hochzeit nicht mitgenommen?
BF1: Das hat mir der Freund vorgeschlagen. Ich wollte tanzen, etwas gutes Essen und nach Hause fahren. Der Mann, der geheiratet hat, war mir nicht bekannt. Es ist nicht üblich, mit der Frau hinzukommen.
R: Hatten Sie Verletzungen?
BF1: Nein.
R: Eine Person wird erschossen, mehrere Personen werden schwer verletzt und Ihnen passiert nichts?
BF1: Das ist Schicksal. Ich kann das nicht erklären.
R: Was ist mit "XXXX" passiert?
BF1: Das weiß ich nicht.
R: Wo hat die Hochzeit stattgefunden?
BF1: Die Straße heißt 8. März Straße.
R: Wie war das Wetter an diesem Tag?
BF1: Genau weiß ich es nicht. Es war schon nachts.
R: Wie war der Tag?
BF1: Abends war es schon recht kühl.
R wiederholt die Frage.
BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich weiß es nicht mehr genau. Es war weder sehr warm, noch sehr kalt.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF1: Ich habe elf Klassen Grundschule abgeschlossen. Ich habe drei Jahre Jus studiert.
R: Wo?
BF1: Die Universität heißt tschetschenische staatliche Universität in XXXX. Ich habe eine 3jährige juristische Ausbildung, Schwerpunkt Zollwesen, gemacht. Ich habe das nicht abgeschlossen. Als ich bei der Polizei gearbeitet habe, habe ich nicht erfolgreich weiterhin studieren können.
R: Warum haben Sie bei der Polizei Ihre Tätigkeit beendet?
BF1: Es gab viele Ungerechtigkeiten. Ich habe viele Sachen gesehen. Wenn ich in einer Polizeiuniform unterwegs war, haben mich die Leute merkwürdig angesehen. Ich kann das nicht so richtig auf Russisch ausdrücken. Dort gibt es keine normalen Einvernahmen, die Leute, die einvernommen wurden, wurden gefoltert. Ich wollte das nicht machen. Danach habe ich als Taxifahrer gearbeitet.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF1: Ich hatte ein Haus, welches mir weggenommen wurde.
R: Von wem?
BF1: Die sogenannte Polizei hat das Haus konfisziert. Wann das war, kann ich nicht genau sagen.
R: Schon vor Ihrer Ausreise?
BF1: Nach der Ausreise.
R: Wann nach der Ausreise?
BF1: Als ich schon in Österreich war. Ca. 1 Jahr nach meiner Ausreise. Meine Mutter hat dort gelebt. Man hat gesagt, dass sie das Haus verlassen muss. Man hat gesagt, dass sie Russland verlassen soll, da sie sonst umgebracht wird. Dann wurde das Haus weggenommen.
R: Von wem wurde das Haus konfisziert?
BF1: Das weiß ich nicht. Ich weiß, dass es die Leute waren, mit denen es den Streit gegeben hat bei der Hochzeit.
R: Worum ging es bei diesem Streit?
BF1: Das weiß ich nicht. Wir hatten nicht einmal die Zeit mit XXXX, XXXX und XXXX zu sprechen.
R: Am 15. haben Sie sich getroffen, um darüber zu sprechen?
BF1: Ja. Sie haben nicht gesagt, worum es ging. Sie haben auch untereinander gestritten.
BF1 zeichnet eine Skizze (Platz der Hochzeit, Platz der tätlichen Auseinandersetzung, wo sich die Leute und wir befinden).
BF1: Ich weiß nicht, was passiert ist.
R: Welches Gebäude war das, wo die Hochzeit stattfand?
BF1: Das war in einem privaten Haus.
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?
BF1: Ich möchte mit niemandem, auch mit meiner Mutter, keinen Kontakt. Meine Verwandten könnten wegen mir Probleme bekommen. Ich habe keinen Kontakt, seit ich hier bin.
R: Woher wissen Sie, dass Ihr Haus konfisziert wurde?
BF1: Meine Frau spricht manchmal mit meiner und manchmal mit ihrer Mutter. Sie hat mit der Familie Kontakt. Meine Mutter ist zu Hause. Manchmal kommen Leute und fragen nach mir, wo ich bin und wann ich nach Hause kommen würde.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Tschetschenien zurückkehren müssten?
BF1: Ich weiß es nicht. Das ist kein Unterschied, ob es in Tschetschenien oder in Russland ist. Mir würde das gleiche vorgeworfen werden.
(...)
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF1: Nein.
V: Was ist mit XXXX passiert?
BF1: Genau weiß ich es nicht. Man hat mir gesagt, dass er eine 14jährige Freiheitsstrafe bekommen hat.
R: Weswegen?
BF1: Wegen einem Polizistenmord.
R: War das jener Mord, welchen man Ihnen auch vorwirft?
BF1: Ja.
V: Was ist mit XXXX passiert?
BF1: Ich habe nichts mehr von ihm gehört. Ich weiß nicht genau. Er ist bei der Polizei. Er wird ungesetzlich festgehalten.
V: XXXX - Was ist mit ihm passiert?
BF1: Es gab eine Gerichtsverhandlung. Er wurde frei gelassen. Er ist in Lettland, wird aber weiterhin von der Polizei verfolgt (V reicht diesbezüglich noch ein Video nach). XXXX und XXXX und XXXX wurden verurteilt. XXXX hat 14 Jahre bekommen wegen Mordes.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF1: Nein.
R fragt V um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.
V: Ich möchte mich schriftlich dazu äußern binnen einer Frist von 3 Wochen.
R trägt V auf, innerhalb von 3 Wochen alle dem Verfahren dienlichen Unterlagen vorzulegen.
(...)
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF1: Nein.
V: Haben Sie im Zuge Ihre Auslieferungsverhandlung die Wahrheit gesagt?
BF1: Ja, sicherlich.
(...)
R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF2: Mein Mann ist weggefahren, weil sein Leben in Gefahr war.
R: Was war konkret der Auslöser?
BF2: Der Grund war, dass mein Mann am 12. März 2012 von seinem Freund angerufen wurde.
R: Welcher Freund war das?
BF2: XXXX.
R: Ihr Mann hat den Namen anders angegeben. XXXX. Warum ist das so?
BF2 schreibt den Namen auf einen Zettel (Beilage 1).
BF2: Die Tschetschenen sagen XXXX oder XXXX. Das ist der gleiche Vorname.
R: Wie spät war es, als angerufen wurde?
BF2: Abends, die genaue Uhrzeit weiß ich nicht. Mein Mann und ich haben Tee in der Küche getrunken. Sein Freund hat gefragt, ob er zu einer Hochzeit kommen will. Dann fuhr mein Mann zu dieser Hochzeit. Er ist hingefahren mit Freunden ohne mich. Bei uns sind die Bräuche etwas anders. Vom 12. auf den 13. nachts ist er dann nach Hause gekommen. Dann ist er weggegangen. Er ist nicht mehr nach Hause gekommen.
R: Hat er Sie geweckt?
BF2: Nein. Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich glaube, dass ich aufgewacht bin, als ich gekommen bin. Er war in einem anderen Zimmer.
R: Sie haben angegeben, Sie haben die Türe zugesperrt, als er weggegangen ist.
BF2: Ja, schon.
R: Wer hat die Türe zugesperrt?
BF2: Er hat die Türe nur zugemacht, ich habe sie zugesperrt.
R: Als er wegging, sind Sie aufgestanden oder sind Sie erst in der Früh aufgestanden?
BF2: Nein. Ich weiß nicht, wie schnell das war, nachdem er weggegangen ist. Im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Weggehen bin ich aufgestanden. Dann ist er nicht mehr nach Hause gekommen. In der Früh habe ich ihn angerufen. Ich habe zuerst gedacht, dass sein Akku leer war, weil ich ihn nicht erreichen konnte. Keiner seiner Freunde konnte sagen, wo er ist. Das war der 13.03.2012 in der Früh. Wir wollten nach ihm offiziell suchen lassen, weil wir nicht gewusst haben, wo er ist. Am 13. und am 14. haben wir ihn auch gesucht. Am 15.03. kamen die Machtleute.
R: Wer sind die Machtleute?
BF2: Polizisten. Sicherheitsbeamte.
V: Trugen sie eine Uniform?
BF2: Ja, sie waren uniformiert.
R: Wie viele?
BF2: 10 oder 15, viele. Sie sind bei uns eingedrungen.
R: Haben sie die Tür aufgebrochen?
BF2: Das Tor war offen. Sie sind über das Tor gekommen. Meine Schwiegermutter und ich waren zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Als die Leute eingedrungen sind, sind wir auf den Balkon gegangen. Man hat nur nach meinem Mann gefragt und etwas zu Hause gesucht.
R: Wo waren zu dem Zeitpunkt Ihre Kinder?
BF2: Zu Hause. Ich, meine Schwiegermutter und die Kinder waren zu Hause.
R: Wie sahen die Uniformen aus?
BF2: Das waren verschiedene Uniformen. Manche waren Tarnanzüge. Es waren militärische Uniformen.
R: Wo war der Bruder (BF3) zu dem Zeitpunkt?
BF2: Mein Mann und ich hatten ein eigenes Haus. Der Bruder lebte bei der Mutter. Meine Schwiegermutter und ich wurden mitgenommen. Die Nachbarn haben die Kinder zu sich genommen.
R: Welche Farben hatten die militärischen Uniformen?
BF2: Sehr unterschiedlich. Manche trugen auch schwarze Uniformen.
R: Haben Sie Rangabzeichen erkennen können?
BF2: Ich hatte Angst. Man sieht sich nach Rangabzeichen nicht um.
R: Waren die 10-15 Leute mit Autos da? Welche Autos waren das?
BF2: Sie kamen mit verschiedenen PKWs. Ich habe mich nicht umgesehen. Ich war in Panik.
R: Was haben die Leute beim Eindringen gesagt?
BF2: Sie haben gesagt, dass ich nicht die Wahrheit sage und dass ich wissen muss, wo sich mein Mann befindet. Meine Schwiegermutter und ich wurden in die Abteilung in verschiedenen Autos mitgenommen.
R: Wo war die Abteilung?
BF2: Im Bezirk XXXX glaube ich.
R: Was passierte dann dort?
BF2: Wir wurden mitgenommen. Meine Schwiegermutter und ich wurden in verschiedene Räume gebracht. Wir wurden erniedrigt, verhöhnt und ich wurde gefragt, wo mein Mann ist. Man glaubte nicht, dass mein Mann irgendwohin gegangen ist, und mir nicht sagt, wohin er gehe. Man drohte mir, dass man mich mit Strom foltern wird.
R: Können Sie den Raum beschreiben, in welchem Sie waren?
BF2: Es gab in dem Gebäude dunkle und enge Gänge. Es gab einen schwarzen Vorhang. Ich habe große Angst bekommen. Ich wurde in das Gesicht geschlagen. Man hat mich an den Oberarmen ergriffen und geschüttelt. Das waren große und starke Männer. Ich habe geweint und immer wieder gesagt, dass ich nichts weiß und nicht verstehe, was man von mir will. Ich wollte erklären, dass ich unschuldig bin. Man hat mich nicht richtig reden lassen. Man hat mir gedroht, dass man mich töten wird. Man hat gesagt, dass ich die Wahrheit sagen soll, da man mich sonst töten wird und dafür Medaillen bzw. Geld bekommen wird. Die Leute haben sich wie Tiere verhalten, ich habe nichts Menschliches an ihnen wahrgenommen.
R: Wurden Sie geschlagen?
BF2: In das Gesicht und am Kopf. Man drohte, dass man mich mit Strom foltern wird. Zwischen den einzelnen Zimmern gab es Gipswände. Ich habe Schreie und Geräusche aus einem Nachbarzimmer wahrgenommen. Dort wurden andere Leute geschlagen. Ich wollte deswegen erklären, dass ich nichts weiß. Das hat lange gedauert.
R: Wie viele Männer waren in dem Raum?
BF2: Viele Männer. Manche kamen herein und sie gingen wieder weg. Sie haben mich geschüttelt und mich bedroht.
R: Kam es zu einem sexuellen Eingriff?
BF2: Nein, man drohte nur damit. Mir ist die Zeit sehr lange vorgekommen, wir wurden frei gelassen. Es war nachts, 22.00 Uhr oder Mitternacht etwa.
R: Wie lange sind Sie in dieser Abteilung geblieben?
BF2: Beim ersten Mal ca. 12 Stunden oder länger. In der Früh wurde ich mitgenommen und nachts wieder frei gelassen. Ich wurde tagsüber, am 15. mitgenommen.
R: Wie spät war es?
BF2: 10.00 Uhr, 11.00 Uhr oder 12.00 Uhr am 15. März. Ich wurde mitgenommen und nachts wieder frei gelassen.
R: Was haben Sie gerade gemacht, als die Leute beim 1. Mal gekommen sind?
BF2: Ich habe etwas im Haushalt gemacht.
R: Sie wurden ca. 12 Stunden angehalten. Ihnen wurden Fotos gezeigt?
BF2: Fotos von seinen Freunden, auch von XXXX, der getötet wurde.
R: Diese 12 Stunden - wurden Sie permanent befragt?
BF2: Die Leute sind herein und hinausgekommen. Ich wurde die ganze Zeit verhört.
R: Wie sah die Freilassung aus?
BF2: Sie haben uns frei gelassen. Unsere Verwandten haben auf der Straße gewartet.
R: Woher wussten die Verwandten, wo sie sind?
BF2: Die Leute sind eingedrungen. Die Verwandten erfahren solche Sachen.
R: Hatten Sie Verletzungen?
BF2: Ja. Blaue Flecken. Gebrochen wurde nichts.
R: Sie waren auch nicht im Krankenhaus?
BF2: Nein.
R: Wie ging es weiter?
BF2: Mitte April wurde ich wieder mitgenommen. Das Datum weiß ich nicht mehr. Das war zu Mittag.
R: Hatten Sie Kontakt zu Ihrem Mann?
BF2: Nein.
R: Haben Sie es weiter versucht?
BF2: Nein. Die Telefonnummer, die ich hatte, war abgeschaltet. Ich hatte keine andere. Ich hatte Angst, dass man mich nicht mehr in Ruhe lässt, wenn ich mit ihm Kontakt aufnehme. Man hat mir immer wieder gesagt, dass man mich und meinen Mann töten und unsere Kinder in einem Heim aufwachsen werden.
R: Wann kamen die Leute bei der 2. Mitnahme? Wie viele Leute kamen und wie ist das genau abgelaufen?
BF2: Es waren viele Leute. Ich war in Panik. Ich zählte die Leute nicht. Nach dem 1. Vorfall hatte ich Panik, wenn mich jemand angerufen hat. Ich wurde mitgenommen und gefragt, ob mich mein Mann kontaktiert hat.
R: Waren Sie beim 2. Vorfall alleine?
BF2: Meine Schwiegermutter und die Kinder waren dort.
R: Nur Sie wurden mitgenommen?
BF2: Mit der Schwiegermutter wurde ich beim 2. Mal mitgenommen.
R: Hatten Sie den Eindruck, dass es die gleichen Leute wie beim 1. Mal waren?
BF2: Ja. Wir wurden in die gleiche Abteilung in den gleichen Raum gebracht. Dort hat man mich immer wieder gefragt, ob mich mein Mann kontaktiert hat. Man hat meine Telefonnummer abgehört. Ich habe gesagt, dass man in Erfahrung gebracht hätte, wenn mich mein Mann kontaktiert hätte.
R: Woher wussten Sie davon?
BF2: Die Telefonnummer hat man mir weggenommen. Die Behörden wussten, wer mich anruft und wer nicht. Dann hat man mir einen Mann gezeigt, der zusammen geschlagen wurde. Es war der Nachbar und ein Freund meines Mannes namens XXXX. Sein Kopf war angeschwollen. Sein Gesicht war dunkelblau. Ich habe ihn nicht gleich erkannt. Erst dann, wie ich genau sah, habe ich ihn erkannt. Man hat mir gesagt, dass man mir das ebenfalls antun wird, wenn ich nicht die Wahrheit sage. Er wollte sagen, dass wir uns nichts zuschulden kommen ließen. Man hat ihm einen Schlag versetzt und weggebracht.
R: Wie lange dauerte diesmal die Anhaltung?
BF2: Ca. 5 Stunden glaube ich.
R: Was hat man in dieser Zeit von Ihnen wissen wollen?
BF2: Sie haben mir immer wieder die Fragen gestellt. Ich kann Ihnen jetzt nicht alle meine Emotionen schildern. Es waren Fragen, wer seine Freunde sind und dass das nicht möglich ist, dass er weggegangen ist und ich keine Ahnung habe, wo er ist.
R: Wie erging es bei den beiden Festnahmen Ihrer Schwiegermutter?
BF2: Das war bei ihr auch so. Man hat sie auch gefragt, wo ihr Sohn ist. Sie wurde bedroht und geschlagen. Heute stellen Sie mir Fragen. Ich kann diese normal beantworten. Damals haben sich die Leute wie Tiere verhalten. Dann wurden wir wieder frei gelassen. Dann bin ich zu meiner Mutter gefahren. Ich konnte dort nicht mehr in Ruhe leben. Meine Kinder und ich lebten dann bei meiner Mutter. Im Juli wurde ich wieder mitgenommen, auch mein Bruder. Die Leute sind eingedrungen. Mein Bruder sagte, dass man mich in Ruhe lassen soll.
Er hat gefragt, was die Leute von mir wollen. Die Leute sagten:
"Warum traust du dich das? Wer bist du"? Sie nahmen ihn mit. Meine Mutter wollte zu Hilfe kommen, ihr wurde ein Schlag versetzt. Es gab wieder die gleichen Fragen. Ich hatte Angst zu widersprechen.
R: Wie spät war es, als Sie das 3. Mal mitgenommen wurden?
BF2: Tagsüber.
R: Was haben Sie gemacht?
BF2: Ich war zu Hause.
R: Wurden Sie wieder in dieselbe Abteilung gebracht?
BF2: Ja. Dort habe ich den Vater von XXXX gesehen. Er wurde dort auch festgehalten. Ich habe ihn gesehen, als man mich in ein Zimmer gebracht hat. Auch seine Frau wurde dort gefoltert. Es gab wieder Morddrohungen. Man hat mir gesagt, dass mein Bruder da ist und dass man ihm das Gleiche antun wird. Dann wurde ich wieder frei gelassen.
R: Wie lange waren Sie dort?
BF2: 5-6 Stunden.
R: Wurden Sie misshandelt?
BF2: In das Gesicht wurde ich geschlagen. Meine Verwandten meinten, dass ich von dort weggehen soll. Wir haben uns dann bei Verwandten meiner Mutter versteckt gehalten. Das war im Dorf Gojty. Im Juli sind wir zu den Verwandten gefahren. Am 31. sind wir hierher gekommen. Hier haben wir am 02.08 einen Asylantrag gestellt.
R: Was hat Ihre Schwiegermutter weiter gemacht?
BF2: Ich bin zu meiner Mutter gefahren, sie ist zu ihrer Mutter gefahren.
R: Hat man Ihnen erzählt, weswegen Ihr Mann verdächtigt wurde?
BF2: Ja. Man hat gesagt, dass er auf Polizisten geschossen hat und geflüchtet ist. Das haben die Leute gesagt, die mich weggebracht haben. Man hat gefragt, mit wem mein Mann in Kontakt steht. Er hat als Taxifahrer gearbeitet. Ich hatte den Eindruck, dass sie irgendjemanden beschuldigen wollten.
R: Hatten Sie je zuvor Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF2: Nein.
R: Verlief Ihr Leben normal bis zum 15. März, als Sie mitgenommen wurden?
BF2: Ja.
R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?
BF2: Nein. Sie stecken alle unter einer Decke. Wenn Sie gewusst hätten, wie Frauen und Männer gefoltert werden, das ist kein Unterschied.
R: Welche Sprache haben die Leute gesprochen, welche Sie verhört haben?
BF2: Tschetschenisch.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF2: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF2: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF2: Man wird mir vorwerfen, dass ich mich dabei auch beteiligt habe. Man wird mich als Terroristin ansehen und mir vorwerfen, dass ich geflüchtet bin.
R: Sie sind die gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder. Sie haben angegeben, dass Ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben. Hat sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert?
BF2: Nein. Ich weiß nicht, was passieren würde, wenn die Kinder alleine in Tschetschenien wären.
(...)
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?
BF2: Meine Schwiegermutter wird oft aufgefordert, in die Abteilung zu kommen. Sie wird oft verhört. Auch meine Mutter wurde schon verhört.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
BF2: Nur selten, ich habe mit ihnen Kontakt. Mit meiner Mutter und Schwiegermutter habe ich sehr selten Kontakt. Wann das das letzte Mal war, weiß ich nicht mehr. Mit der Schwiegermutter hatte ich vor ca. 1 Monat Kontakt, auch vor 1 Monat hatte ich Kontakt mit meiner Mutter.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Tschetschenien zurückkehren müssten?
BF2: Das Gleiche. Wenn man in Erfahrung bringen wird, dass ich irgendwo in Russland bin, dann wird man mich ergreifen. Es ist alles miteinander verbunden. Man könnte mich von dort auch nach Tschetschenien bringen. Ich bin russische Staatsbürgerin.
(...)
R: Können Sie sich erklären, warum Ihrem Mann so viele Straftaten vorgeworfen werden?
BF2: Ich habe schon anfangs gesagt, dass es für die Leute kein Unterschied ist, wen sie beschuldigen. Meinen Mann hat man zu einem großen Verbrecher gemacht, damit er ausgeliefert werden kann. Ich bin mir sicher, dass das mein Mann nicht gemacht hat.
R: Kennen Sie den getöteten Zivilisten XXXX?
BF2: Nein.
V: Kennen Sie folgende Personen, wissen Sie, was mit diesen Leuten ist: XXXX:
BF2: Ein Freund meines Mannes. Er ist im Gefängnis in Tschetschenien. Ich weiß, dass er festgenommen wurde, wegen Mordes an Polizisten.
R: Welcher Polizist?
BF2: Man hat gesagt, dass man auf Polizisten geschossen hat. Zuerst war es ein Polizist, dann ein Zivilist.
V: XXXX?
BF2: Ich kenne ihn. Das war sein guter Freund. Er wurde umgebracht. Er war religiös. Er war beim Mufti-Rat (= Muftijat).
V: Wissen Sie, wie er zu Tode gekommen ist?
BF2: Beim Streit wurde er erschossen.
V: Wann und wo war das?
BF2: In Tschetschenien. Im März war das im Bezirk XXXX.
V: War das im Zusammenhang mit der Einladung zur Hochzeitsfeier?
BF2: Ja. XXXX hat ihn dorthin eingeladen.
R: Der Streit war bei der Hochzeit?
BF2: Er wurde damals zu einer Hochzeit eingeladen. Dort gab es einen Streit. Er hat dort Freunde gesehen.
V: XXXX?
BF2: Über ihn habe ich heute gesprochen. Er wurde zusammen geschlagen. Er war ein Freund meines Ehegatten. Es gab eine Gerichtsverhandlung. Er wurde frei gesprochen und wieder mitgenommen. Die Polizisten haben ihn wieder abgeholt. XXXX hat in den Nachrichten darüber gesprochen.
V: XXXX?
BF2: Freund meines Mannes. Er wurde auch gefoltert. Er wurde festgenommen. Er und XXXX hatten eine Gerichtsverhandlung, wurden frei gesprochen. Dann wurden sie wieder verfolgt.
R: Woher wissen Sie das?
BF2: Das ist auf dem Video erzählt.
V: Wann hatten Sie das erste Mal Kontakt mit Ihrem Ehemann?
BF2: Als ich hierher kam.
R: Die Genannten hatten eine Gerichtsverhandlung, wurden wieder verfolgt. Weiß man warum?
BF2: XXXX hat gesagt, dass sie zu Unrecht freigesprochen wurden.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF2: Nein.
V: Ich bitte um eine 3wöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, sowie Vorlage der oben genannten Unterlagen.
(...)
R: Wissen Sie etwas über die Probleme Ihres Bruders?
BF2: Er wird entweder umgebracht oder in das Gefängnis gebracht. Man hat ihn gezwungen, etwas zu unterschreiben.
R: Wie oft wurde Ihr Bruder mitgenommen?
BF2: 1x. Er wollte mir zu Hilfe kommen. Das war am 26. Juni 2012.
(...)
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF3: Man hat mir die Fragen gestellt und man hat mir nicht geglaubt. Bei der 1. Einvernahme, wo es um den Weg ging, war alles OK. Bei der
2. Einvernahme habe ich etwas anderes gesagt. Etwas anderes wurde von der Dolmetscherin wieder gegeben. Ich habe das dann korrigiert.
(...)
R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF3: Am 26. Juni waren wir wie gewöhnlich bei uns zu Hause. Damals kamen Militärangehörige zu meiner Schwester. Sie haben gesagt, dass meine Schwester mitkommen muss. Meiner Mutter wurde ein Schlag versetzt. Ich habe gefragt, was die Leute machen. Ich meinte, dass sie das nicht machen dürfen. Sie haben gesagt, dass ich mich nicht einmischen soll. Ich habe geantwortet und wurde mitgenommen mit einem Fahrzeug. Ich wusste damals nicht, was mit meiner Schwester und mit meiner Mutter passiert. Zu einer Polizeiabteilung (Keller) wurde ich gebracht. 2 Std. war ich dort. Dann wurde ich hinaufgebracht. Mir wurden Fotos gezeigt. Nach dem 1.BF hat man mich gefragt. Ich habe gesagt, dass ich nichts von ihm weiß. In den 1. Raum hat man mich gebracht, wo ich 1 Nacht verbrachte. Am nächsten Tag musste ich wieder hinaufkommen. Ich weiß nicht, ob dort 2 oder 3 Männer waren. Man hat Fotos von unbekannten Leuten gezeigt, man fragte, ob ich die Leute kenne und ob ich sie anrufe. Man hat gesagt, dass ich für die Leute arbeiten und zum Verräter werden soll. Man hat mir ein Papier gezeigt, welches ich unterschreiben soll. Ich habe gefragt, warum ich das unterschreiben soll. Ich habe einen Schlag bekommen und dann das Papier unterschrieben. Später hat man gesagt, dass das eine Verpflichtung ist, dass ich dort bleiben und für die Leute arbeiten soll. Die Leute wollten über mich zum
1. BF kommen. Ich wurde frei gelassen. Ich solle mich zu Hause aufhalten. Meine Verwandten haben sich große Sorgen gemacht um mich und meine Schwester. Anfang Juli sind wir nach Gojty zu Verwandten gefahren, dort versteckten und lebten wir. Am 31.07. sind wir hierher gekommen. Ich korrigiere, dass ich von dort am 31.07. weggefahren bin. Zuvor hatte ich keine Schwierigkeiten. Ich habe ein gutes Leben gehabt. Ich habe am Erdölinstitut studiert. Ich habe Ringen trainiert. Wenn ich freie Zeit hatte, habe ich im Geschäft meines Onkels geholfen und gearbeitet.
R: Am 26. Juni wurden Sie wann mitgenommen?
BF3: Mittags.
R: Was haben Sie gerade gemacht?
BF3: Wir waren zu Hause, meine Mutter hatte Geburtstag. Ich bereitete mich auf eine Prüfung vor. Dann sind die Leute gekommen.
R: Wie viele Leute waren das?
BF3: Ich weiß es nicht genau.
R: Wie haben die Leute ausgesehen, welche kamen?
BF3: Sie trugen Militäruniformen. Sie waren aggressiv und wütend.
R: Welche Farben hatten diese?
BF3: Es waren auch schwarze Uniformen darunter.
R: Wurden Sie alleine weggebracht oder mit Ihrer Schwester?
BF3: Ich habe nicht gewusst, wohin sie gebracht wurde.
R: In welches Auto wurden Sie gebracht?
BF3: Ich glaube, dass es ein schwarzes Auto, Lada Priora, war. Ich bin nicht sicher, ob es dieses Auto war.
R: Mit wie vielen Leuten waren Sie im Auto?
BF3: Mit dem Fahrer vier.
R: Wo saßen Sie?
BF3: In der Mitte.
R: Konkret waren Sie wie lange dort?
BF3: Man hat mich tagsüber mitgenommen. Am nächsten Tag wurde ich um 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr wieder frei gelassen.
R: Sie waren zunächst im Keller und dann in einem Raum?
BF3: In einem Keller war ich zuerst. Dann wurde ich in einem Raum verhört, dann wurde ich in den Keller gebracht, am nächsten Tag wieder hinaus.
R: Können Sie den Keller und den Raum beschreiben?
BF3: Der Keller war über Stufen zu erreichen, wo es kleine vergitterte Fenster gab. Der Raum war etwas kleiner als dieser Raum. Dort gab es einen Tisch, wo man vorne und hinten sitzen konnte.
R: Wie viele Personen haben Sie verhört?
BF3: So richtig einvernommen wurde ich von 1 Person. 3-4 Personen meinten, dass ich die Wahrheit sagen soll.
R: Wurden Sie geschlagen?
BF3: Einmal oder zweimal wurde mir ein Schlag versetzt. Wenn man das Ringen trainiert, wird man schlimmer geschlagen.
R: Sie wurden einmal mitgenommen?
BF3: Ja.
R: Vorher und nachher nicht mehr?
BF3: Nein. Als ich die Einvernahme über die Reiseroute nach Österreich hatte, wollte man wissen, wie oft die Militärangehörigen gekommen sind. Ich sagte, dass man ca. 2x meine Schwester aufgesucht hat. Im negativen Bescheid ist gestanden, dass ich 2x oder 3x einen Militärangehörigen-Konflikt hatte. Am 30.3. habe ich den Pass bekommen: Ich habe die Dokumente für die Ausstellung meines Auslandsreisepasses 6 oder 7 Monate vorher eingereicht. Am 30. habe ich den Pass bekommen. Im negativen Bescheid steht, dass es unmöglich ist, dass ich Probleme habe, wenn ich einen Auslandspass bekomme.
R: Am 26. Juni 2012 begannen Ihre Probleme?
BF3: Ja.
R: Im Rahmen der Ersteinvernahme haben Sie angegeben, dass die Behörden in Tschetschenien Sie misshandelt hätten. Anlässlich der Einvernahme vor dem BAA haben Sie angegeben, man habe Ihnen lediglich zwei oder drei Mal auf den Hinterkopf geschlagen ("Die Schläge waren so, wie sie ein Schwacher zusammenbringt."). Wieso haben Sie diese widersprechenden Angaben getätigt?
BF3: Der Dolmetscher hat gefragt, ob man einen physischen Druck auf mich ausgeübt hat. Ich habe damals gesagt, dass man auf mich physischen Druck auf mich ausgeübt hat, wenn man 2 oder 3 Schläge als einen physischen Druck bezeichnen kann.
R: Aus Ihrem Pass wurde eine Seite herausgeschnitten (AS 65). Warum?
BF3: Das darf nicht sein.
R: Laut dem Akt ist hier eine Seite herausgeschnitten worden.
BF3 legt den Pass binnen 3 Wochen vor.
R: Sie haben anlässlich der Erstbefragung angegeben, dass Ihr Schwager (BF1) etwas mit dem Krieg zu tun hatte und dass alles, was zwischen 2003 und 2004 passiert sei, wie bspw. Anschläge, auf ihn geschoben worden sei. Können Sie Ihre Aussagen konkretisieren?
BF3: Als meine Schwester mitgenommen wurde, haben die Leute in unserem Rayon erzählt, dass es 2003 bzw. 2004 zu Attentaten bzw. Explosionen gekommen ist und dass sie dafür verantwortlich sind.
R: Wen meinen Sie mit sie?
BF3: Ich meine die Gruppe, mein Schwager, XXXX und XXXX. Bei der Einvernahme bezüglich meiner Reiseroute nach Österreich hat mich der Polizeibeamte gefragt, warum mein Schwager gesucht wird. Ich sagte, dass zu Hause Willkür herrscht und dass man meinem Schwager Taten vorwirft, die sich zu seiner Schulzeit ereignet haben. Das, was ich über 2003 und 2004 gesagt habe, haben sich gerüchteweise die Leute auf der Straße erzählt.
R: Wurde er dazu einvernommen, wurde er festgenommen?
BF3: Vorher hatte er keine Probleme. Er hat gearbeitet, sogar bei den Behörden. Nach dem Vorfall hat man ihm alles Mögliche vorgeworfen. Er hatte hier in Österreich auch eine Verhandlung. XXXX hat zu Hause auch eine Gerichtsverhandlung gehabt. Das steht im Internet. Dort steht, dass XXXX diesen Mann umgebracht hat. Laut den Papieren, die man hierher schickte, hat ihn mein Schwager umgebracht. Ein Polizist wurde beim Vorfall im März getötet.
R: Laut der Angabe in dem Auslieferungsersuchen der russischen Behörden hat es sich um einen Zivilsten gehandelt?
BF3: Einmal war es eine zivile Person, einmal ein Polizist. Auf dem Video spricht Ramzan darüber.
R: Hatten Sie je zuvor Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF3: Nein.
R: Sie mussten ein Papier unterschreiben, dass Sie mit der Behörde zusammen arbeiten. Was wollte die Behörde?
BF3: Wenn mich mein Schwager angerufen hätte oder meine Schwester, hätte ich jede Information über ihn weiterleiten sollen. Mit XXXX war ich in der Schule.
R: Welches Druckmittel der Behörde gab es?
BF3: Ich wollte das Papier vor der Unterschrift lesen. Man hat mich dieses aber nicht lesen lassen.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF3: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF3: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF3: Ich weiß es nicht. Man wird mich jedenfalls inhaftieren. Was weiter passieren wird, kann ich nicht sagen. Nachdem mein Schwager hier in Österreich mitgenommen wurde, habe ich praktisch 1 Jahr das Haus nicht verlassen. Vorher war das so, dass ich 1 Jahr das Haus nicht verlassen habe.
(...)
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?
BF3: Meine Mutter lebt bei ihrer Mutter. Sie musste auch zur Behörde gehen. Man hat meiner Mutter gesagt, dass sie mir ausrichten soll, dass man an mich Fragen hat.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
BF3: Ja, etwa 1x im Monat.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Tschetschenien (zB Moskau) zurückkehren müssten?
BF3: Ich wurde nicht zur Föderalen Fahndung ausgeschrieben. Jedenfalls werde ich von Moskau nach Hause fahren können. Ich habe kein Geld, um dort zu leben. Es wäre gefährlich, wenn ich dort bliebe, es sind die gleichen Leute und das gleiche Land. In Tschetschenien wird viel gemacht und gebaut, nicht zum Wohle des Volkes. Ein Freund von mir spielt Fußball. Das ist nur für die eigenen Leute reserviert. XXXX Leute und die Leute aus seiner Ortschaft und die hohen Beamten sind das. Wir konnten nicht einmal hingehen, als irgendwelche bekannten Persönlichkeiten hingegangen sind.
(...)
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF3: Ich möchte nichts dazu sagen. In Tschetschenien habe ich gearbeitet, gelernt. Ich habe sehr gut bei meiner Mutter gelebt, dann kamen die Probleme. Seit über 2 Jahren bin ich hier.
V: Ich bitte um eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, sowie der Vorlage oben genannter Dokumente.
(...)
R: Was wissen Sie konkret über die Probleme Ihres Schwagers?
BF3: Ich weiß, dass er Papiere bekommen hat, aus denen hervorgeht, dass er im März jemanden umgebracht hat. Wenn ich ihm dazu Fragen stelle, will er darauf nicht antworten, er erinnert sich oft an den getöteten Freund.
R: Was hat man bei Ihrer Anhaltung gesagt, worum es geht?
BF3: Man hat gesagt, dass er einen Polizisten überfallen hat und dass er jemanden getötet hat.
V: XXXX - wer ist das?
BF3: Das ist sein Freund.
V: XXXX?
BF3: Ich kenne ihn persönlich. Er war im Gefängnis. Er wurde beschuldigt, dass er jemanden umgebracht hat. Während der Gerichtsverhandlung wurde er frei gesprochen Er ging nach Hause. XXXX hat sich beschwert, dass er frei gelassen wurde. Wir wissen nicht, was mit ihm passiert ist. Zu Hause gibt es Gerüchte, dass er umgebracht wurde. Es gibt Gerüchte, dass er umgebracht wurde und dass es um die Blutrache gegangen ist. Man hat gesagt, dass er nachts während des Konfliktes eine zivile Person getötet hat. Niemand weiß, was mit ihm passierte.
V: Ist XXXX Tatvorwurf derselbe wie jener Ihres Schwagers?
BF3: Ja.
V: Was wissen Sie über XXXX?
BF3: Er wurde zu einer 14jährigen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt.
V: Inwiefern ist der Tatvorwurf von XXXX mit dem Tatvorwurf Ihres Schwagers zu vereinbaren?
BF3: Es geht um den gleichen Polizisten.
V: Was ist mit Herrn XXXX?
BF3: Derzeit ist er in XXXX.
V: Was hat er mit Ihrem Schwager zu tun?
BF3: Er ist ein Bekannter von meinem Schwager und seinen Freunden.
V: Hat er Ihres Wissensstandes zufolge etwas mit dem geschilderten Vorwurf zu tun?
BF3: Akujaews Frau wurde mitgenommen und gefoltert. Sie ist derzeit in XXXX. Sie kann bestätigen, dass sie gefoltert wurde. Sie lebt dort in einem Lager.
V: Im Auslieferungsverfahren Ihres Schwagers wurde ein Video vonXXXX vorgelegt. Wie ist dieses zustande gekommen und nach Österreich gekommen?
BF3: XXXX hat das Video aufgenommen. Mir wurde über Whats App das Video geschickt.
V: Was haben Sie damit gemacht?
BF3: Mein Schwager wollte dadurch verhindern, dass man ihn von hier wegschickt. Der andere namens XXXX wurde auch gefoltert, mit Strom. Er hat erzählt, wie er gefoltert wurde. Er hat die österreichischen Behörden angefleht, meinen Schwager nicht auszuliefern.
(...)"
13. Mit Schreiben vom 18.08.2014 wurde durch deren rechtsfreundlichen Vertreter eine für den Beschwerdeführer, seine Schwester, seinen Schwager sowie deren Kinder gleichlautende Stellungnahme und Urkundenvorlage übermittelt. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, seine Schwester, sein Schwager sowie deren Kinder einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hinsichtlich des Herkunftsstaates ausgesetzt seien. Diesbezüglich sei auf die unter einem vorgelegten mannigfaltigen und unabhängigen Länderberichte verwiesen. Der Schwager des Beschwerdeführers legte weiters diverse Unterlagen zu seinem Auslieferungsverfahren vor und monierte, den Anfragebeantwortungen, welche im Zuge dieses Auslieferungsverfahrens eingeholt worden seien, sei zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation politisch motivierte Anklagebehauptungen bestünden, welche letztendlich durch Anwendung von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu Geständnissen führten. Einer solchen ausschließlich politisch bzw. ethnisch motivierten Anklagebehauptung seien auch die Beschwerdeführer ausgesetzt. Zur Untermauerung des Fluchtvorbringens legten die Beschwerdeführer als weiteres Beweisanbot, wie bereits in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zugesichert, eine DVD vor. Der DVD lasse sich zusammenfassend folgender Inhalt entnehmen: Es seien drei Teilsequenzen zu sehen, welche den zwischenzeitig rechtkräftig verurteilten XXXX in Haft zeigten. Des Weiteren lasse sich der DVD zum Nachweis der Identität des XXXXauch die in den russischen Nachrichten ausgestrahlte Auslieferungshaft des XXXX von Weißrussland an die Russische Föderation entnehmen. Weiters lasse sich der DVD auch ein Nachrichtenauszug des tschetschenischen Präsidenten KADIROV entnehmen, welcher umgeben vom zuständigen Innen- bzw. Justizminister und Militärminister zur Bevölkerung spreche. Rechts vom Präsidenten befänden sich die beiden für gegenständliches Strafverfahren zur Verantwortung gezogenen Richter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 02.08.2012, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 27.05.2013 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem, sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit.
Der Beschwerdeführer reiste am 02.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer verließ sein Herkunftsland aufgrund von Verfolgungen seitens der tschetschenischen Sicherheitskräfte. Der Schwager des Beschwerdeführers besuchte am 12.03.2012 gemeinsam mit Freunden (XXXX, XXXX, XXXX und XXXX) eine Hochzeit in XXXX. Dabei entstand eine Schlägerei und es kam zu einer Auseinandersetzung mit einem Mann namens "XXXX", einem Cousin von XXXX und Leiter der XXXX. XXXX wurde von XXXX erschossen. XXXX und XXXX wurden verletzt. Dem Schwager des Beschwerdeführers wurde am nächsten Tag von einem Freund namens XXXX mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm suche, weil ihm vorgeworfen werde, einen Polizisten getötet zu haben. Der Schwager des Beschwerdeführers hielt sich einige Tage bei XXXXauf und reiste dann über XXXX nach MOSKAU und von dort nach Weißrussland und Polen und schließlich nach Österreich.
Am 15.03.2012 wurde die Schwester des Beschwerdeführers von den Sicherheitsbehörden mitgenommen, nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt und bedroht, sie mit Strom zu foltern. Im April 2012 wurde die Schwester des Beschwerdeführers erneut von den Sicherheitsbehörden mitgenommen und befragt, ob sie von ihrem Ehemann kontaktiert worden sei. Nach ihrer Freilassung zog die Schwester des Beschwerdeführers mit den Kindern zu ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer. Von dort wurden die Schwester und auch der Beschwerdeführer Ende Juni 2012 mitgenommen und bedroht. Der Beschwerdeführer wurde in eine Polizeiabteilung gebracht und man zeigte ihm Fotos von unbekannten Leuten. Der Beschwerdeführer musste eine Verpflichtung unterschreiben, dass er im Herkunftsstaat bleibt und für die Behörden arbeitet. Man wollte Informationen über den Schwager des Beschwerdeführers erhalten. Nach seiner Freilassung versteckte sich der Beschwerdeführer bei Verwandten und reiste Ende Juli 2012 gemeinsam mit seiner Schwester und deren Kindern aus.
Nach seiner Asylantragstellung in Österreich beantragten die russischen Strafverfolgungsbehörden die Auslieferung des Schwagers des Beschwerdeführers und begründeten ihr Begehren zunächst damit, dass der Schwager des Beschwerdeführers am 13.03.2012 in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, teils gesondert verfolgten Personen, mit automatischen Waffen auf Polizeibeamte, die sie im Dienstauto zwecks einer Verkehrskontrolle verfolgt haben, geschossen und dabei einen im Dienstwagen mitfahrenden Passanten getötet habe.
Der Schwager des Beschwerdeführers wurde aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Haft genommen. Nach Aufforderung der Konkretisierung der Auslieferung durch das Bundesministerium für Justiz stützten die russischen Behörden das Auslieferungsbegehren auf vielfältige Straftaten (z.B. Verbrechen des Banditentums, das ungesetzliche Erwerben, Tragen usw. von Feuerwaffen, Raub, ...). Nach Durchführung einer Haft- und Auslieferungsverhandlung am 08.04.2013 wurde der Schwager des Beschwerdeführers mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (GZ. XXXX) enthaftet. Es wurde ausgesprochen, dass die begehrte Auslieferung des Schwagers des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat diesen in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowohl gemäß Art. 3 EMRK als auch Art. 6 EMRK verletzen würde.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Feststellungen zur aktuellen Situation in Tschetschenien
Überblick über die Lage in der Russischen Föderation (Stand: Mai 2014):
Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)
Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)
Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)
Politische Lage in Tschetschenien
Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt XXXX, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)
Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) XXXX und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)
Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten XXXX(sein Sohn XXXX bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten XXXXvollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)
Während XXXX pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in XXXX Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für XXXX zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von XXXX, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte XXXX die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)
Sicherheitslage im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).
Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)
Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)
Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)
Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)
Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)
Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)
Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte
2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).
Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)
Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)
Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)
In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)
Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. XXXX, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)
Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)
XXXX, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)
Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, XXXX, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)
Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer XXXX uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)
Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).
Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes XXXX begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)
Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)
Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)
Strafverfolgung und Haftbedingungen
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)
Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gib hin und Wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)
Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:
Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu
701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)
Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)
In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)
Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)
Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Tschetschenen sind von solchen Haftbedingungen besonders betroffen. Gemäß dem US Departement of State haben im Allgemeinen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen Minderheiten in der Russischen Föderation in den letzten Jahren stetig zugenommen. The Guardian schreibt, dass Tschetschenen am stärksten von der Brutalität des russischen Gefängnissystems betroffen seien. Zudem werden die Haftbedingungen, welchen die Tschetschenen ausgesetzt sind, regelmäßig als "entsetzlich" beschrieben. Auch die russische Journalistin Elena Maglevannaya zeichnet in ihren Berichten ein düsteres Bild: Ihre ausführlichen Recherchen, welche auf Bildmaterial und handgeschriebenen Aussagen von Inhaftierten und deren Anwälten basieren, belegen ständige Folter, Prügel und Erniedrigung tschetschenischer Häftlinge. Sie stellt fest, dass alle Häftlinge Erniedrigung erfahren. Jedoch gebe es einige Gruppen, die speziell unbeliebt seien: Muslime, Personen aus dem Kaukasus und vor allem Tschetschenen. Auf die Frage, in welcher Weise die Rechte tschetschenischer Häftlinge verletzt werden, antwortet sie folgendermaßen: "Von einer Verletzung von Rechten zu sprechen ist sehr milde ausgedrückt. Tschetschenen werden geschlagen, ihre Füße auf den Boden genagelt, wie im Falle von (...) Zubair Zubairaev, mit Eisenstangen aufgespießt und von Wachhunden attackiert, wie im Falle von Islam Taipov (...). Dem schwer kranken Zaurbek Talkhigov (...) wurden eine lebenswichtige Operation und auch sonstige medizinische Behandlung verweigert. Man muss nicht noch zusätzlich erwähnen, dass Tschetschenen oft ganze Haftstrafen in Zellen absitzen müssen, die eigentlich zum Disziplinararrest vorgesehen wären. Die Bedingungen in diesen Zellen sind extrem hart, und es ist oft kalt und feucht." Elena Maglevannaya wurde wegen übler Nachrede angeklagt. Das Gericht hat sie für schuldig befunden. Sie sollte eine Busse von 6500 US-Dollar bezahlen und eine Widerlegung ihrer Berichte publizieren, was sie nicht tat. Inzwischen hat sie in Finnland Asyl beantragt und erhalten.
Bezüglich der Vorgehensweise der russischen Behörden meinte sie nur:
"Sie brauchen Ruhe, um die Gefangenen weiterhin auf die gleiche Art und Weise zu behandeln." Beunruhigend ist auch, dass viele der heutigen Gefängnisaufseher früher als Soldaten in Tschetschenien gekämpft haben. Sie haben deshalb eine besondere "Abneigung" gegenüber Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit entwickelt. Das Institute for War and Peace Reporting meint dementsprechend, dass tschetschenische Häftlinge den Soldaten, welche in Anti-Terror-Operationen im Nordkaukasus teilgenommen haben, "zum Fraß vorgeworfen" werden. Des Weiteren erfahren tschetschenische Häftlinge auch regelmäßig Diskriminierungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zu den meisten Russen, die der orthodoxen Kirche angehören, sind Tschetschenen Muslime. Menschenrechtsorganisationen in Russland erhalten unzählige Briefe von Häftlingen, die sich darüber beklagen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürfen. Russisch-orthodoxe Priester würden die Gefangenen regelmäßig besuchen, Muslime jedoch würden keinen derartigen Besuch erhalten und oft sogar aufgrund ihrer Religion beschimpft. Die Mutter eines tschetschenischen Häftlings berichtet auch davon, dass ihrem Sohn während des Ramadans absichtlich nur Schweinefleisch gegeben wurde, im Wissen, dass er dadurch nichts zu sich nehmen kann. (SFH 11.6.2012)
Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft. Swetlana Gannuschkina von Memorial sagt: "Die meisten Einwohner Tschetscheniens sitzen ihre Haftstrafe weit von der Heimat entfernt ab." Die Georgian Daily schreibt, dass Tschetschenen gezwungen sind, ihre Haftstrafen Tausende Kilometer von zu Hause entfernt zu verbüßen. Mehrere Urgent Actions von Amnesty International, in welchen dazu aufgerufen wird, Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens zu schützen, zeugen von derselben Problematik. Auch unsere Kontaktperson bestätigt, dass es viele solcher Fälle gebe und dass rund 20-25.000 Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens inhaftiert seien. Dies führt dazu, dass die Gefangenen nur sehr wenig Besuch erhalten. Für die meisten ihrer Verwandten ist es unmöglich, die nötigen Mittel aufzubringen, um sie in entlegenen Orten Russlands zu besuchen. Oft ist dies überhaupt nur dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz möglich. Deshalb ist es für Gefangene tschetschenischer Volkszugehörigkeit oft speziell schwer, etwas über ihre Situation im Gefängnis an die Außenwelt mitzuteilen. (SFH 11.6.2012)
Für viele Tschetschenen ist die Situation noch prekärer. Die russischen Behörden erlauben es dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz seit 2004 nicht mehr, Personen zu besuchen, welche im Zusammenhang mit dem "Konflikt" in Tschetschenien im Gefängnis sitzen. Eine sehr vage Richtlinie, welche auf sehr viele Tschetschenen ausgedehnt werden kann und welche sie völlig ungeschützt lässt. (SFH 11.6.2012) Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Haftbedingungen nicht nur in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens prekär sind, sondern auch in Tschetschenien selber. Los Angeles Times zum Beispiel hat ehemalige Gefangene in verschiedenen Teilen Tschetscheniens bezüglich der dort vorherrschenden Haftbedingungen befragt. Sie beschrieben in sehr genauer und ausführlicher Weise die Misshandlungen in tschetschenischen Gefängnissen. Nicht nur gebe es regelmäßig Prügel, sondern auch Überbelegung der Zellen, Entzug von Nahrung und Wasser. Vergewaltigungen und Folter seien fester Bestandteil der alltäglichen Misshandlungen. Sie berichteten auch davon, dass viele Häftlinge während Inspektionen und Besuchen in anderen Anstalten untergebracht wurden, sodass nur die gesunden Insassen zurückblieben. Ekaterina Sokiryanskaya von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sagt, sie habe nur von ein paar wenigen Fällen gehört, bei welchen Häftlinge aus tschetschenischen Gefängnissen entlassen wurden, ohne dass sie Folter oder Prügel ausgesetzt gewesen waren. Auch der European Council on Refugees and Exiles berichtet, dass es in Tschetschenien in allen Typen von Haftanstalten zu Folter kommt. Die Folterpraxis sei weit verbreitet in Tschetschenien. (SFH 11.6.2012)
Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)
Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien XXXX gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).
Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident XXXX sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)
Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)
(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)
Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)
Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)
Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)
Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)
(...)
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)
Wirtschaftliche Lage
Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)
Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei
13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)
Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)
In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)
Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von XXXX jedoch bestritten wird. (Rüdisser)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)
Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt XXXX Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt XXXX. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:
Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)
(...)
2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und die Akten des Asylgerichtshofes, nunmehr Bundesverwaltungsgericht, sowie die darin aufliegenden Dokumente, durch Einholung von Länderberichten sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2014.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen eigenen, schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt und sich bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. So hat der Beschwerdeführer alle an ihn gerichteten Fragen - soweit ihm dies möglich war - detailliert und umfassend beantwortet und er war selbst sichtlich bemüht, mögliche Unklarheiten mit der Darstellung wahrer Begebenheiten aufzuklären. Trotz intensiver Befragung traten keine wesentlichen Widersprüche zu Tage und es lässt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, die er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt hat, daher auch ein klares Bild konstruieren.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auf das Vorbringen seines Schwagers, des Ehemannes seiner Schwester, stützt bzw. die Probleme des Schwagers Auslöser für die Probleme des Beschwerdeführers und die ihm widerfahrene Mitnahme und Befragung sind. Der Schwager des Beschwerdeführers hat in derselben Beschwerdeverhandlung sein Fluchtvorbringen, bei einer Hochzeitsfeier in eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Verwandten von Präsident XXXX verwickelt gewesen und anschließend gesucht und zu Unrecht schwerer Straftaten beschuldigt worden zu sein, ebenfalls schlüssig und glaubwürdig dargelegt. Gleiches gilt für das Vorbringen der Schwester des Beschwerdeführers, welche insgesamt drei Mal - das letzte Mal gemeinsam mit dem Beschwerdeführer - von russischen Sicherheitskräften festgenommen, misshandelt und nach ihrem Ehemann, dem Schwager des Beschwerdeführers, befragt wurde. Auch den Aussagen des Schwagers und der Schwester des Beschwerdeführers konnten keine gravierenden Widersprüche oder Unklarheiten - auch im Verhältnis zu den Angaben des Beschwerdeführers - entnommen werden bzw. sind die dem Verfahrensgang zu entnehmenden unterschiedlichen Aussagen nicht derart gravierend, dass sie die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Frage stellen würden. Der Schwager und die Schwester des Beschwerdeführers konnten daher in der Beschwerdeverhandlung das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft untermauern.
Es muss besonders hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Ereignis, nämlich die Mitnahme durch pro-russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte, im Zuge derer er nach dem Aufenthaltsort seines Schwagers befragt, geschlagen und gezwungen wurde, ein Papier zu unterschreiben, wonach er sich verpflichtet, mit den Sicherheitskräften zu kooperieren, auffallend detailtief, mit eigenen Wahrnehmungen angereichert, flüssig und stimmig schildern konnte, ohne dass vermehrte Zwischenfragen notwendig gewesen wären. Es war ihm darüber hinaus möglich, auch auf Nachfrage und unerwartete Fragen unmittelbar und direkt zu antworten und die ihm durch die belangte Behörde vorgehaltenen Widersprüche im Wesentlichen aufzuklären. Auch lässt der persönliche Eindruck aus der mündlichen Verhandlung für das Bundesverwaltungsgericht keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer diese Situation am eigenen Leib erlebt und durchlitten hat.
In einer Gesamtschau betrachtet traten im Asylverfahren des Beschwerdeführers in keiner Weise entscheidungswesentliche Widersprüche zu Tage, die sein Vorbringen ins Wanken hätten bringen können. Soweit in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vereinzelte Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers erkannt wurden, handelt es sich bei diesen um Umstände, welche nicht den Kern des Fluchtvorbringens berühren und konnten diese zudem bereits durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und letztlich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung entkräftet werden. Folglich ist bereits anhand der detaillierten und widerspruchsfreien Ausführungen des Beschwerdeführers der Eindruck entstanden, dass dieser aus eigener Wahrnehmung berichtet hat und seine Angaben mit der Wirklichkeit übereinstimmen, sodass an dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln ist.
Auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte erscheint es nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass sein Schwager eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Verwandten des tschetschenischen Präsidenten XXXX gehabt hat und daher in das Fadenkreuz des tschetschenischen Regimes gelangt ist und ihm daher zumindest unterstellt wurde, ein Feind bzw. Gegenspieler von XXXX und seiner Vertrauten zu sein, auch selbst - wieder - in das Visier der tschetschenischen Behörden gerät und erneut festgenommen und zum Verbleib seines Schwagers befragt wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Schwester und seines Schwagers ist im Lichte der in den Feststellungen zu Tschetschenien enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen des Regimes in Tschetschenien gegen Widerstandskämpfer und Widersacher des Regimes jedenfalls plausibel. Den Länderfeststellungen zufolge herrscht in Tschetschenien nach wie vor ein Klima der Angst und Einschüchterung. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, sowie vermeintliche Regimegegner, die aufgrund von z. T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt wurden. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen kann auch nicht bestritten werden, dass die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zur Schutzgewährung angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohnehin einer Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte ausgesetzt war, nicht zielführend gewesen wäre.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können.
2.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tschetschenien
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche dem Beschwerdeführer in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit der Ladung übermittelt wurden, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das erkennende Gericht legt diese Berichte seinen Feststellungen zugrunde.
In concreto gründen diese Länderfeststellungen auf den folgenden Berichten:
AA 7.3.2011 - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25;
AA 10.6.2013 - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013;
ACCORD 12.8.2010 - ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010;
ACCORD 7.9.2010 - ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010;
ACCORD 1.10.2010 - ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010;
ACCORD 31.3.2014 - ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014;
ACCORD 4.4.2014 - ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014;
ACCORD 4.4.2014 - ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014;
ACCORD 3.6.2014 - ACCORD, Anfragebeantwortung zur Situation alleinerziehender Mütter unehelicher Kinder in Tschetschenien vom 03.06.2014;
Adensamer, Eva: Das tschetschenische Familienrecht im Spannungsfeld zwischenrussischem Recht, Scharia und Adat, 2012, http://othes.univie.ac.at/19260/1/2012-03-27_7303063.pdf;
AI 23.5.2013 - Amnesty International, Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.2013;
AJ Oktober 2013 Clasen, Hinter den Bergen - Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich, Amnesty Journal Oktober 2013,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff am 17.4.2014;
AMICA - AMICA e.V., Zur Situation der Frauen in Tschetschenien, http://www.amica-ev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien, ohne Datum, Zugriff am 25.4.2014;
Anfragebeantwortung 10.3.2014 - BFA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit, 10.3.2014;
BAA Staatendokumentation, Dezember 2013 - Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013;
BAMF 2.9.2013 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 2.9.2013;
BAMF 16.9.2013 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.2013;
BAMF 30.9.2013 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 20.9.2013;
BAMF 13.1.2014 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 13.1.2014;
BAMF 17.2.2014 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 17.2.2014;
BAMF 7.4.2014 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 7.4.2014;
BAMF-IOM Juni 2013 - Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013;
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VB 29.1.2014 - Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014;
Wikipedia, Tschetschenien -
http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien (Zugriff am 28.4.2014).
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anzuwendenden Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ua. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe dazu § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG u. a. den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Der gegenständlich angefochtene Bescheid datiert vom XXXX und wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2013 zugestellt. Die am 37.05.2013 eingebrachte Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Die Beschwerde ist auch begründet:
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach dem 01.01.2006 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 144/2013 anzuwenden.
§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 200/2005 idF BGBl. I 87/2012 legt die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten fest:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden demnach zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Wie bereits in der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen dargelegt, präsentierte sich das Vorbringen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht als schlüssig, glaubhaft und plausibel. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat von tschetschenischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräfte mitgenommen, misshandelt, bedroht, zum Aufenthaltsort seines Schwagers befragt und gezwungen ein Dokument zu unterschreiben, wonach er sich verpflichte, in der Russischen Föderation zu bleiben und mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Der Schwager des Beschwerdeführers war am 12.03.2012 in eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Verwandten von Präsident XXXXverwickelt und geriet daraufhin in das Visier der tschetschenischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräfte, welche ihm ein Naheverhältnis zu separatistischen Kreisen unterstellt und ihm zu Unrecht diverse Straftaten angelastet sowie ihn zur Fahndung ausgeschrieben haben. Diese Umstände lassen den Schwager des Beschwerdeführers und in weiterer Folge auch den Beschwerdeführer selbst auch künftig im Hinblick auf Verfolgung, Misshandlung und ungerechtfertigte Verurteilung als gefährdet erscheinen. Der Schwager und in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer gehören zu einem Personenkreis, denen aufgrund des geschilderten Vorfalles unterstellt wird, dem pro-russischen Regime in Tschetschenien gegenüber feindlich gesinnt zu sein und die deshalb von ungerechtfertigten militärischen und polizeilichen Aktionen besonders betroffen sind. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Länderfeststellungen ist weiterhin von Einzelaktionen staatlicher Sicherheitskräfte vor allem gegen Personen auszugehen, denen separatistische bzw. terroristische Aktivitäten zuzurechnen sind oder zumindest unterstellt werden.
Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien und unter Berücksichtigung dieser Länderfeststellungen ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass sein Schwager in Verdacht geraten ist, ein Gegenspieler des pro-russischen Regimes in Tschetschenien zu sein, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien, nicht einer erneuten Mitnahme und Misshandlung ausgesetzt sein würde.
Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung steht auch durchaus mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw. russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (s. zB VwGH 18.7.2002, 2000/20/0108; 31.1.2002, 99/20/0531; 21.8.2001, 2000/01/0087 uva.). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Derartige Eingriffe in die zu schützende persönliche Sphäre von durchaus asylrelevanter Intensität sind beim Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits erfolgt.
Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seinem Schwager und in weiterer Folge auch ihm selbst (unterstellten) "politischen Gesinnung" in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Beschwerdeführer ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederlassen kann, zumal gegen den Schwager des Beschwerdeführers - wie bereits dargelegt - zu Unrecht ein internationaler Haftbefehl besteht und der Schwager des Beschwerdeführers daher auch im restlichen Gebiet der Russischen Föderation gesucht wird und die Gefahr besteht, dass er - und in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer - festgenommen wird und eine asylrelevante Verfolgung zu vergegenwärtigen hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen konnte.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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