W132 1408489-1•BVwG W132 1408489-1
W132 1408489-1Federal Administrative CourtOct 22, 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, Sicherheitslage
W132 1408489-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl.XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vor dreieinhalb Monaten schlepperunterstützt Afghanistan verlassen habe, weil seine Familie in Feindschaft mit dem Kommandant XXXX und dessen Brüdern lebe. Kommandant XXXX sei bereits tot und die Familie des Beschwerdeführers sei verdächtigt worden, ihn wegen der bestehenden Differenzen getötet zu haben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei von Männern des Kommandanten vor fünf Monaten getötet worden. Es sei auch auf den Beschwerdeführer geschossen worden. Sein Vater habe ihm geraten Afghanistan zu verlassen, ein Onkel habe dann die Ausreise organisiert. Bei Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer in Lebensgefahr geraten.
1.2. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch über die Gründe für die Antragsstellung - auszugsweise - Folgendes an (Frage: Leiter der Einvernahme, Antwort: nunmehriger Beschwerdeführer, unkorrigiert):
[...]
Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter
Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht
an staatliche Stellen weitergegeben werden?
AW: Ja.
LA: Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?
AW: Nein.
LA: Haben Sie Dokumente, die Sie heute vorlegen wollen?
AW: Ja, ich habe eine Geburtsurkunde. Ich habe diese erst vor kurzem mit der Post aus
Afghanistan bekommen. Die Geburtsurkunde hat mir der Freund meines Vaters zugeschickt.
LA: Wie ist Ihr Familienstand?
AW: Ledig.
F: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
AW: Afghanistan.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
AW: Ich bin Pashtune.
LA: Welcher Religionsgruppe gehören Sie an?
AW: Sunnite.
LA: Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat?
AW: Ja. Ich habe Onkeln in Afghanistan und meine Eltern, Schwestern und einen
jüngeren Bruder.
LA: Wie viele Geschwister haben Sie?
AW: Zwei Schwestern und einen Bruder. Ein Bruder ist verstorben. Er starb vor ca.
eineinhalb Jahren.
LA: Wo leben Ihre Verwandten in Afghanistan?
AW: Mein Onkel lebt in der Provinz XXXX, aber handelt in XXXX. Die Eltern leben
auch in XXXX im Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX.
LA: Von wann bis wann haben Sie bei Ihren Eltern gelebt?
AW: Ich habe meine ganze Kindheit bei ihnen verbracht. Seit eineinhalb Jahren habe
ich nicht bei ihnen gelebt. Ich lebte beim Großvater.
LA: Wo lebt Ihr Großvater?
AW: Auch in XXXX, gemeinsam mit meinem Onkel. Mein Onkel heißt XXXX
XXXX.
Mein Großvater heißt XXXX.
LA: Bis wann lebten Sie beim Großvater?
AW: Ich habe eineinhalb Jahre bei ihm gelebt. Ich lebte dort bis zur Ausreise.
LA: Haben Sie Familienangehörige außerhalb des Herkunftsstaates?
AW: Nein. Alle leben in Afghanistan.
LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?
AW: Nein, ich habe auch keine Schulausbildung. Ich habe nur den Koran gelernt.
Durch den Koran kann ich Lesen und ein wenig Schreiben.
LA: Zählen Sie alle ausgeübten Beschäftigungen auf.
AW: Vor eineinhalb Jahren habe ich Holz verkauft. Das war nur ca. ein Jahr. Seit
eineinhalb Jahren habe ich dann gar nichts mehr gearbeitet.
LA: Wovon haben Sie gelebt?
AW: Ich habe in einem Zimmer bei meinem Großvater gelebt und konnte das Haus
nicht verlassen. Sie können sich vorstellen, wie das Leben für mich war.
LA: Wie haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
AW: Mein Onkel hat mir in Afghanistan einen Schlepper organisiert. Mit diesem bin ich
dann ausgereist.
LA: Warum haben Sie bei Ihrem Großvater gelebt?
AW: Ich konnte nicht mehr bei meinem Vater leben. Ich war gezwungen beim
Großvater zu leben.
LA: Weshalb?
AW: Aus dem Grund, weil wir einen private Feindschaft mit einem Kommandanten
hatten. Mit Kommandant XXXX.
LA: Wer hatte die Feindschaft?
AW: Dieser XXXX hat uns unser Holz in Brand gesetzt. Wir waren dann bei der
Polizei. Mein Vater hat die Polizei angerufen, um genau zu sein. Dann kam es zu
einem Streit zwischen der Polizei und XXXX. XXXX und ein Bodyguard kamen dabei
ums Leben. Das war ca. vor etwas mehr als eineinhalb Jahren.
Dann sind wir, ich, mein ältester Bruder, meine ganze Familie, nach
XXXX XXXX
geflohen, wir haben unser Haus in der Stadt XXXX verlassen.
Sie haben auch unser Haus in Brand gesetzt. Mit "sie" meine ich die Brüder von
XXXX. XXXX war der Älteste von ihnen. Auch seine Brüder waren mit ihm
Kommandanten. Sie waren unter seinem Befehl.
LA: Was war dann?
AW: Dann haben wir in XXXX gelebt. Ca. nach 12 Tagen haben sie meinen Bruder
erschossen, in XXXX. Mein Bruder ist ums Leben gekommen und ca. nach 10 oder
11 Tagen wurde auch auf mich geschossen. Deshalb habe ich mich dann bei meinem
Großvater versteckt.
LA: Waren Sie deswegen bei der Polizei?
AW: Ja, deswegen waren wir bei der Polizei. Erst, als wir nach XXXX gezogen waren
sagten sie, dass es für uns keine Gefahr mehr gibt. Als sie dann meinen Bruder getötet
haben, sagte die Polizei, dass sie mit uns eine Jerga machen werden. Damit meinten
sie, dass die mächtigsten Leute versammelt werden und über das Thema verhandelt
wird. Aber die Brüder von XXXX haben die Jerga nicht akzeptiert.
LA: Was hat dann die Polizei gemacht?
AW: Die Polizei konnte dann nichts mehr für uns tun. Ich hab mich dann versteckt.
Einer von den Brüdern war auch bei der Regierung tätig. Die drei anderen hatten von
früher noch Waffen bei sich. Ich lebte bei meinem Großvater, aber sie haben immer bei
meinem Vater nach mir gefragt.
LA: Warum gerade nach Ihnen?
AW: Weil es wegen meinem Bruder und mir zu dem Streit zwischen XXXX und der
Polizei kam, wobei XXXX ermordet wurde. Sie wollen "Badal". (Erklärung der
Dolmetscherin: Bei Paschtunen ist unter anderem damit eine Blutfehde gemeint.
"Badal" ist eine Art Genugtuung, zum Beispiel werden auch Frauen als
Wiedergutmachung hergegeben.)
LA: Können Sie die Vorfälle genauer schildern?
AW: Wir haben mit Holz gehandelt. Vor ca. eineinhalb Jahren kam es zum Vorfall mit
XXXX. Er hatte da und dort eine Station und Bodyguards und von den Leuten
Schutzgeld oder Waren verlangt. Sie haben 6 Monate von uns Holz abgeholt und
sagten, dass sie dafür zahlen würden, aber sie zahlten nicht. Eines Tages kam sein
Bodyguard und sagte, dass der Kommandant Holz haben wolle, mein Bruder sagte
jedoch, dass wir keines hätten. Dieser sagte es dem Kommandanten weiter. XXXX hat
die Leute in Schrecken versetzt in dieser Stadt. Er hat auch viele getötet. Niemand
konnte ihm etwas sagen oder sich gegen ihn wehren. Die Leute rieten uns, dass wir
unseren Laden schließen sollten und woanders hingehen sollten. XXXX hat unseren
Laden in Brand gesetzt, wir benachrichtigten die Polizei. Ungefähr am Abend kam die
Polizei. Etwas später als Abend. Es kam zu Streitigkeiten und es wurde geschossen.
Wir haben die Gefahr gespürt und sind von zuhause geflohen. Wir haben dann in
XXXX gelebt. Wie ich schon erwähnt habe, ca. nach 10 oder 11 Tagen, wurde auf
meinen Bruder geschossen. Mein Vater ging dann zur Polizei.
LA: Den Vorfall mit den Schüssen auf Ihren Bruder schildern Sie bitte genauer.
AW: Es wurde auf meinen Bruder geschossen, er kam dabei ums Leben. Er war auf
einem Fußballfeld als auf ihn geschossen wurde. Ich war damals zuhause. Ich habe
das Gebet in dem Moment verrichtet. Der Cousin meines Vaters spielte mit ihm
zusammen Fußball.
LA: Was genau hat der Cousin Ihres Vaters erzählt?
AW: Das Ziel war mein Bruder. Es waren ja viele Leute dort, die Fußball gespielt
haben. Sonst ist niemandem etwas passiert.
Der Cousin des Vaters hat erzählt, dass sie Fußball gespielt haben und zwei Brüder
von XXXX gekommen waren mit ihnen zwei Bodyguards. Es wurde dann plötzlich auf
meinen Bruder geschossen. Vom Fußballfeld haben die Dorfleute ihn bis zur Moschee
gebracht, dort ist er gestorben.
LA: Wann wurde auf Sie geschossen?
AW: Wir waren uns irgendwie sicher, dass es jetzt vorbei ist, da mein Bruder gestorben
ist, dass sie sich gerächt hätten. Als wir die Jerga verlangt haben, lehnte sie das ab.
Wir haben sogar Weißbärtige zu ihnen geschickt, aber sie haben auf deren Worte auch
nicht gehört.
LA: Wie und wann wurde auf Sie geschossen?
AW: Es war am Nachmittag. Als ich die Moschee verlassen habe, wurde auf mich
geschossen. Ich bin von einer höheren Gegend runter gesprungen, als auf mich
geschossen wurde, ich habe mich auf dem rechten Arm verletzt. Er war verstaucht.
Ich war auf der linken Seite der Moschee unterwegs als mehrere Schüsse auf mich
abgegeben wurden. Es wurde von der linken Seite auf mich geschossen.
Zwei der Schützen habe ich gesehen, die anderen nicht. Sie waren zu Fuß unterwegs,
dort kann man nicht mit dem Auto fahren. Sie waren in etwa 40 bis 50 Meter entfernt.
Es waren Sträucher dazwischen.
LA: Sind Ihnen die Schützen nachgelaufen?
AW: Nein, ich bin runter gesprungen und habe geschrien. Die Dorfleute sind dann
gekommen. Sie haben mir dann geholfen.
LA: Wie weit waren Sie bei den Schüssen von den Dorfleuten entfernt?
AW: Sie kamen nach mir aus der Moschee hinaus.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass mich die Schützen nicht verfolgt haben.
Wahrscheinlich hatten Sie vor den Dorfleuten Angst, weil diese auch manchmal Waffen
mit sich tragen. Sie wollten möglicherweise keine Eskalation.
Dann floh ich in derselben Nacht zum Großvater. Mein Vater brachte mich zu ihm.
LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
AW: Aufgrund der Lebensgefahr bin ich geflohen. Ich habe eineinhalb Jahre aus Angst
um mein Leben in einem einzigen Zimmer verbracht.
LA: Könnten Sie in einem anderen Teil Afghanistans leben, zum Beispiel in XXXX?
AW: Die Brüder des Kommandanten sind auch in XXXX und überall sonst. Selbst,
wenn jemand eine kleine Meinungsverschiedenheit mit ihnen hat, lassen diese ihn
nicht in Ruhe.
LA: Sie könnten auch unter anderem Namen in XXXX leben.
AW: Ich habe keine Chance. Sie hätten mich nicht am Leben gelassen.
LA: Die Behörde geht davon aus, dass Sie von Privatpersonen verfolgt und nicht im
Sinne der Flüchtlingskonvention verfolgt werden. Die Polizei ist grundsätzlich willig Sie
zu schützen.
AW: Ich habe sogar hier im Lager Angst, nur da, wo ich untergebracht bin fühle ich
mich sicher, weil es dort keine Afghanen gibt. Wenn sie einen Afghanen bezahlen,
würden die mich auch hier töten.
LA: Wissen Sie welchem Clan XXXX und seine Brüder angehören?
AW: Sie sind Paschtunen des XXXX. Den Stamm kenne ich nicht.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung.
Ich habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die
mich an Österreich binden. Ich besuche in Österreich keine Vereine, keine Schule,
keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung.
LA: Möchten Sie etwas ergänzen?
AW: Nein.
Nach der Rückübersetzung gebe ich an, dass mich die Polizei nicht beschützen kann.
Sonst wäre ich ja nicht geflohen. Die Polizei kann mir dort nicht helfen.
[...]
Der Beschwerdeführer hat seine afghanische Geburtsurkunde im Original vorgelegt.
2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde folgende Feststellungen (Auszug aus dem erstinstanzlichen Bescheid, Schreibfehler nicht korrigiert):
"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Ihre Identität steht fest.
Sie gaben den Namen XXXX an.
Sie sind am XXXX in Afghanistan, geboren.
Sie sind afghanischer Staatsbürger, Volkszugehörigkeit Paschtune.
Sie sind ledig.
Sie werden in Afghanistan von Privatpersonen verfolgt.
Die staatlichen Einrichtungen in Afghanistan bemühten sich um eine Vermittlung zwischen Ihnen
und den verfeindeten Personen.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Sie staatlichen Verfolgungshandlungen in
Afghanistan ausgesetzt gewesen wären.
Nach Ihnen wird in Afghanistan nicht von offizieller Seite gesucht.
Sie haben keine Probleme mit den staatlichen Behörden.
Aufgrund Ihres Alters können Sie in Afghanistan einer Arbeit nachgehen.
Sie können im Fall der Rückkehr wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wie Sie es schon vor
der Ausreise getan haben.
Sie haben die Möglichkeit in einer der größeren Städte, wie zum Beispiel XXXX unterzutauchen
und zu leben.
Sie lebten in Afghanistan gemeinsam mit Ihrer Familie.
Sie lebten in Afghanistan auch bei Ihrem Großvater.
Ihre Verwandten leben in Afghanistan.
Sie besuchen in Österreich keine Kurse, keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine
sonstigen Bildungseinrichtungen.
Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden."
Weiters enthält der angefochtene Bescheid folgende Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan (Auszug aus dem erstinstanzlichen Bescheid, Schreibfehler nicht korrigiert):
Afghanistan
1. 1 Allgemeine Sicherheitslage
Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die
Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, beeinträchtigen im Norden und Westen die Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitssituation. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban und die steigende Kriminalität sowie die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 11. November 2007 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.
2. Innerstaatliche Fluchtalternative
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie die Freiheit, ins Ausland zu
reisen, auszuwandern und heimzukehren vor. Allerdings schränkten bestimmte Gesetze die
Bewegung der Bürger ein, und die Regierung begrenzte die Bewegungsfreiheit der Bürger
aufgrund von Sicherheitsinteressen. Die größte Bewegungseinschränkung war in einigen Teilen des Landes der Mangel an Sicherheit. In vielen Gebieten machten die Gewalt der Aufständischen, Banditentum und Landminen das Reisen besonders in der Nacht extrem gefährlich. [...]
Während des Jahres änderte das Parlament das Reisepassgesetz und gab den Frauen das Recht, einen Reisepass ohne die Zustimmung eines männlichen Verwandten zu beantragen. In einigen Gebieten verboten lokale Bräuche oder die Tradition den Frauen, das Haus ohne die Begleitung eines männlichen Verwandten zu verlassen.
Taxi-, Lastwagen- und Busfahrer berichteten, dass sowohl Sicherheitskräfte als auch bewaffnete Militante illegale Checkpoints unterhielten und Geld sowie Güter erpressten. [...] Die Taliban verhängten in den Gebieten unter ihrer Kontrolle, vor allem im Südosten des Landes, nächtliche Ausgangssperren über die lokale Bevölkerung.
Laut AIHRC blieben Frauen, die vom Iran abgeschoben worden waren, in Regierungsverwahrung, bis ihre Staatsbürgerschaft verifiziert worden war oder von ihren Familien garantiert worden war.
(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)
Die Bewegungsfreiheit von Frauen war besonders in den ländlichen Gebieten stark eingeschränkt. In den meisten Dörfern sind die Frauen auf die Familiengrundstücke beschränkt außer für notwendige Wege zu den Wasserstellen. In manchen ländlichen Gebieten erlaubt die Stammestradition den Frauen eine geringfügig größere Bewegungsfreiheit, z.B. Feldarbeit. In den Stadtgebieten ist die Bewegungsfreiheit weniger eingeschränkt, aber verlangt normalerweise eine männliche Begleitung ("mahram"). Alleinstehende Frauen im heiratsfähigen Alter bewegen sich selten alleine, weil sie Belästigungen oder einen schlechten Ruf riskieren.
(UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 2.4.2008)
2. 2 : Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Die Gefährdung des Einzelnen, zu einem
Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist im gesamten Land
gegeben. Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar und wirkt sich
dementsprechend auf die Gefährdungssituation des Einzelnen aus. Ob eine Person sich einer
möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer familiären, tribalen und sozialen Vernetzung ab.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Eine Ansiedlung in XXXX, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Das Ausmaß der Existenz von Regierungsbehörden ist regional und lokal verschieden. Die lokalen Auslegungen von Sharia und tribalem Gewohnheitsrecht (u.a. Blutrache) dominieren die Rechtssprechung, bzw. Streitbeilegung. In den von den Taliban beherrschten entlegenen Gebieten setzen die Taliban ihre Rechtsauslegung aktiv um.
Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP) ist primär für die innere Sicherheit
verantwortlich. Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und hat auch Funktionen eines Geheimdienstes. In einigen Gebieten hatten einflussreiche Personen, einige von ihnen waren mit der Aufstandsbewegung verbunden, die Kontrolle, da die Regierung den Fehler machte, diese nicht durchzusetzen. Die NATO behielt die Kontrolle der von der UN eingesetzten International Security Assistance Force (ISAF), die eng mit den nationalen Sicherheitskräften zusammenarbeitet. [...]
Die Reform des Besoldungssystems und die Strukturreform, die 2006 in Gang gebracht wurden, wurden weitgehend vollendet. [...] Die Reform führte dazu, dass in den letzten beiden Jahren [2007-2008] über
7. 300 Offiziere in Pension gingen, oder degradiert wurden. Internationale Unterstützung bei der Rekrutierung und beim Training des neuen ANP- Personals waren Bedingung um neue Offiziere auf die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards zu prüfen und die Polizei zu professionalisieren. [...] In den letzten 18 Monaten [seit Mitte 2007] erhielten 25.000 ANP- Mitglieder Trainings in den Bereichen Verfassung, polizeiliche Werte, Ethik, professionelle Entwicklung, Verbeugen von häuslicher Gewalt und fundamentale Menschenrechtsstandards zusätzlich zur verbesserung der polizeilichen Ausbildung.
(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)
Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen
Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll Workshop Afghanistan, 13.8.2008)
Die afghanische Polizei zählt etwa 80.000 Beamte und die afghanische nationale Armee etwa
57. 000 Mann. Im Land befindet sich auch ein etwa 70.000 Mann starkes internationales Militärkontingent, welches die Sicherheit in Afghanistan aufrechterhaltet soll. Im August wurde die Verantwortung für die Sicherheit in XXXX offiziell den afghanischen Einheiten übergeben. An der Präsenz der internationalen Truppen in der Stadt, die für Stabilität sorgen soll, ändert sich hierdurch nichts.
(Reuters: NATO hands XXXX Security to Afghan forces; 28.8.2008;
http://www.alertnet.org/thenews/newsdesk/ISL113262.htm; Zugriff 14.7.2009)
Wie die staatlichen Strukturen insgesamt befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Auch die Vereinigten Staaten haben in den vergangenen Jahren ihre Unterstützung zum Aufbau der Polizei erheblich gesteigert. Die Anforderungen, welche an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien. Die Polizei trägt in Afghanistan neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden und hat hohe Verluste zu beklagen (über 1.200 Tote im Jahr 2007, ca. 1.200 Tote im Jahr 2008). Die afghanische Nationalpolizei (ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe nicht gerecht. Die weit überwiegende Mehrzahl der Polizisten sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung ist. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in die ANP. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die afghanischen Polizeikräfte gewährleisten zu können.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Die afghanische Polizei ist wesentlicher Bestandteil der afghanischen Sicherheitsstruktur und trägt eine große Verantwortung, langfristig ein sicheres Umfeld für den Wiederaufbau Afghanistans zu schaffen. Nach offiziellen Angaben liegt die Stärke der ANP inzwischen bei 70.000 (85 % der Zielgröße von 82.000), Schätzungen liegen allerdings niedriger. Die vorhandenen ANP-Kräfte sind von Ausstattung und Ausbildung her weiterhin nur bedingt in der Lage, ihren Auftrag zu erfüllen. Die Führungsfähigkeit des Innenministeriums und der ANP-Führung müssen weiter verbessert werden. Dank der Einführung elektronischer Gehaltslisten und Polizeiausweisen ist inzwischen eine transparente Bezahlung der ANP möglich. Die Gehälter wurden erhöht. Die ANP bleibt dennoch, wie andere Behörden, anfällig für Korruption.
(Deutsche Bundesregierung: Das Afghanistan-Konzept der Bundesregierung; September 2008;
http://www.auswaertiges-mt.de/diplo/de/Infoservice/Broschueren/AFGHKonzeptBuREG.pdf, Zugriff 14.7.2009)
4. 2: Die Lage von Rückkehrern
Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der afghanischen
Regierung führt. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) beabsichtigt daher eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR ist gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) bemüht, das MoRR bei seiner Aufgabe zu unterstützen, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Das MoRR ist allerdings eine sehr schwache Institution. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist nicht für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an einer Wasserversorgung und oft befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Die Ansiedlung der Rückkehrer gleicht daher teilweise einem "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier humanitäre Hilfe. Neben den wieder anschwellenden Rückkehrerzahlen erhöhte sich der Zuzugsdruck in die Regionen auch dadurch, dass die afghanische Regierung vormals den Flüchtlingen zur Verfügung gestellte öffentliche Gebäude räumen ließ, um letztere wieder ihren eigentlichen Zwecken zuzuführen und die Flüchtlingskonzentration in den Städten zu verringern.
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, Rückforderung ehemaligen Eigentums, illegaler Besetzung von Land etc. offenbar werden.
Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind. Staatliche soziale Sicherungssysteme sind praktisch nicht vorhanden. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stammesverbände übernehmen die soziale Absicherung. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige gibt es nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Die Regierung scheute bisher davor zurück, ein Gesetz zur Regelung der besetzten Privatgrundstücke und Wasserquellen (Opfer sind typischerweise Auslandsafghanen/Rückkehrer) zu verabschieden. Weil es kein Katasterwesen gibt, kann der Nachweis des Eigentums letztlich nicht geführt werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2008)
Der Mangel an wirtschaftlichen und sozialen Rechten stellt das Haupthindernis für eine langfristige Integration sowohl für interne Vertriebene als auch für RückkehrerInnen dar. RückkehrerInnen lassen sich meist in den grossen Städten nieder. Sie sehen sich neben der unsicheren Lage zumeist mit Arbeitslosigkeit, fehlenden Unterkunftsmöglichkeiten, mangelnder Gesundheitsversorgung und einem nur unzureichenden Schulsystem konfrontiert.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.12.2006)
Die traditionellen Familien- und Gemeinschaftsstrukturen des afghanischen Stammessystems stellen die hautsächlichen Schutz- und Bewältigungsmechanismen dar. Die Hilfe durch die Familien, die Großfamilien und die Stämme sind auf Gebiete begrenzt, wo Verbindungen der Familie oder der Gemeinschaft existieren - besonders am Herkunftsort oder dem gewöhnlichen Wohnort. Die Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort könnte die Afghanen vor unüberwindbare Hindernisse stellen - nicht nur bei der Erhaltung ihres Lebensunterhalts oder bei der Wiederherstellung ihres Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken. Die Sicherheitsrisiken können unter anderem willkürliche Festnahmen und Haft, gezielte Ermordung basierend auf ethnische Rivalitäten und aufgrund von Konflikten zwischen Familien umfassen. Auch wenn es bedeutende Fortschritte bezüglich der Reintegration von RückkehrerInnen nach Afghanistan gibt, so sind die Anforderungen immens und die städtischen Zentren sind Zahlen von Rückkehrern konfrontiert, die schwer zu absorbieren sind.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007)
Die Blutrache existiert vor allem in den von Paschtunen bewohnten Gebieten weiterhin. In den nicht von Paschtunen bewohnten Gebieten kann davon ausgegangen werden, dass andere Möglichkeiten der Konfliktlösung gewählt werden.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Im Kontext von Afghanistan ist die Blutfehde ein Langzeitstreit oder -kampf mit einem Gewaltkreislauf aus Vergeltungsgewalt zwischen den Parteien. Oft besteht die Schuld in der Verbindung von Einzelpersonen oder Gruppen - besonders Familien oder Stämme - mit den Verwandten von jemand, der getötet wurde oder dem auf andere Weise Unrecht getan wurde oder der entehrt wurde. In solch einer Situation suchen die Familie des Opfers oder Stammesmitglieder Rache durch das Töten, physische Verletzen und/oder das öffentliche Beleidigen des Täters (der Täter oder der Täterin), seiner/ihrer Familie oder seiner/ihrer Stammesmitglieder. Fehden tendieren dazu, besonders in Reaktion zu angeblichen Verletzungen der Ehre von Frauen, Besitzrechten, Land- und Wasserfragen zu beginnen. In Übereinstimmung mit den Normen des Paschtunwali-Kodex sind die Gründe für Blutfehden, bzw. der Rachekultur, die Verletzung von "Zar, zan, zamin" - Gold, Frauen und Land. Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Uzbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst. Betroffene Personen von Blutfehden sind: Der/die Täter (männlich oder weiblich) oder diejenigen, welche als verantwortlich für das Begehen des Verbrechens oder der Handlung wahrgenommen werden, ist/sind das Hauptziel der Rache in einer Blutfehde. Weibliche Familienmitglieder werden getötet oder gezwungen, ein Mitglied aus der Familie des Opfers als Kompensation für das Verbrechen zu heiraten. Diese Praxis variiert von Ort zu Ort und in einigen Gebieten gibt es keine Angriffe auf Frauen in Reaktion auf eine Blutfehde. Nahe Verwandte:
Brüder, Cousins, einschließlich deren Kinder, welche aber erst als Volljährige angegriffen werden. Verwandte oder jedes andere Stammesmitglied, das Unterstützung für den/die Täter gezeigt hat. Mitglieder der Fraktion und der bewaffnete Gruppe des Täters (der Täter) oder deren Anhänger.
Einige der paschtunischen Stämme führen auch eine Blutfehde oder Rache[-akte] durch, wenn der Täter durch ein formelles Justizsystem vor Gericht gestellt und verurteilt wurde. Die Praxis der Blutfehde variiert von Gebiet zu Gebiet und von Stamm zu Stamm. Diese Praxis kann vor allem bei den paschtunischen Stämmen meist in Paktia, Paktika, Khost, aber auch in den Provinzen Kunar, Ghazni, Maidan Wardak, Kandahar, XXXX, Zabul, Uruzgan, Helmand, Badghis, Hirat, Kapisa, Kunduz und Baghlan gefunden werden. Allerdings wurde die Praxis auch von Afghanen mit anderer ethnischer Herkunft angenommen, und daher sind auch andere Provinzen betroffen. Diese Praxis kann im Dorf, dem Bezirk und in der Herkunftsprovinz oder dem üblichen Wohnort sowie an anderen Orten des Herkunftslandes und außerhalb des Landes auftreten. Dies hängt von den Möglichkeiten ab, die der Familie des Opfers oder dem Stamm zur Verfügung stehen.
(Rahjo, XXXX, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coinetwork.
net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009)
Es gibt eine Kultur der Blutfehden in Afghanistan. Diese sind hauptsächlich ein paschtunisches Phänomen, aber aufgrund der engen Nachbarschaft der verschiedenen Gemeinschaften, können sie nun in einem gewissen Ausmaß auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert werden. Es gibt einige berühmte Fehden, die schon für viele Jahre laufen. In einer Blutfehde wird normalerweise der älteste Mann angegriffen, aber die Fehde kann sich auch über die ganze Linie bis hin zu den Töchtern erstrecken. Blutfehden entstehen, wenn eine Rechtsverletzung nicht durch die tribalen Mechanismen wie etwa Ältestenräte beigelegt werden konnte. Einzelpersonen werden das Risiko für ihre Familie abwägen, bevor sie Rache nehmen. So wird ein Mann, der der Ernährer einer ganzen Familie ist, viel weniger wahrscheinlich seinen Tod riskieren, indem er einer Blutfehde nachgeht.
(UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 20.5.2008)
Das Problem bei allen Fragen, die mit Lokal- oder "Stammes"-Recht zu tun haben, ist, dass dieses "Recht" weder schriftlich noch in den Köpfen der Menschen fest gefügt und abfragbar vorhanden ist, auch das Pashtunwali ist kein Kodex. Es wird oft nach Tagessituation Recht gesprochen, meist kommt es darauf an, welche rechtlichen Kenntnisse, historischen Erinnerungen (Präzedenzfälle) und persönlichen Erfahrungen bei den Entscheidungsträgern vorhanden sind, und besonders auch darauf, welche Überzeugungskraft die "Weissbärte", also die Träger der Stammestraditionen haben, ihre Meinungen in lokalen Rechtstribunalen (Jirga, maraka) durchzusetzen. Macht- und Familienpolitik und auch Wirtschaftsinteressen spielen dabei ebenfalls mit. Heute spielen in Afghanistan auch neue populäre "islamische" Rechtsvorstellungen auf den Dörfern eine Rolle, die meist wenig damit zu tun haben, was auf den großen islamischen Rechtsschulen gelehrt wird, aber auch wenig mit dem traditionellen Recht in Afghanistan. Die Taliban haben viel zum heutigen Rechts-Chaos in Afghanistan beigetragen, ebenso wie die diversen Rechtsreform-Versuche ausländischer Provenienz. Der Kreis derjenigen, an denen Blutrache nach populärem "Rechts"-Verständnis verübt werden kann, ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die Blutrache gilt allerdings als umso wirkungsvoller, je näher das Racheopfer mit dem verwandt ist, dessen Tat gerächt werden soll. Auf jeden Fall muss das Racheopfer mit dem primären Täter enger verwandt sein, als mit dem Rächer. Da in Afghanistan - besonders auf dem Land - patrilaterale Parallelcousinen (Vaters Bruders Tochter) die bevorzugten Heiratspartnerinnen sind, und falls nicht vorhanden, andere Clan-
Verwandte, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Schwäger zugleich auch patrilinear miteinander verwandt sind und somit durchaus als primäre Racheopfer in Frage kommen. Im Ausland wird Verwandtschaft oft noch weiter ausgelegt als in Afghanistan.
Nach dem egalitären Selbstverständnis der Paschtunen sind alle Familien, alle Clans und alle Stämme einander gleichwertig. Diese Gleichwertigkeit wird vehement und oft auch gewaltsam verteidigt. Verlust dieser Gleichwertigkeit bedeutet Scham, Schande bzw. Ehrverlust. Geschieht ein Mord, so ist dies Gleichgewicht erheblich gestört, die soziale Einheit, der das Mordopfer angehört, verliert nicht nur ein Mitglied, sondern auch Ihre Gleichwertigkeit, ihre Ehre, denn sie konnte ihr getötetes Mitglied offenbar nicht schützen, niemand scheint Respekt vor ihr zu haben, jeder Dahergelaufene kann ein Mitglied dieser Gruppe töten. Nach dieser Auffassung gibt es nur einen Weg den verlorenen Respekt, d.h. die Gruppen- Ehre und damit das soziale Gleichgewicht wieder herzustellen, nämlich Rache an einem Mitglied der Gruppe, aus der der Mörder stammt. Das kann auch der Schwager des Mörders sein.
(Glatzer, Bernt, E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007)
Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache
Bürger können wählen, ob das Gerichtsverfahren nach dem westlich orientierten Rechtssystem oder gemäß der Scharia und nach der Tradition in den Dörfern durchgeführt wird. Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, werden jedenfalls vor Gericht gestellt und verurteilt.
Es ist im Interesse des Staates, dass Probleme (kleinere Streitigkeiten bis hin zu größeren Delikten) auf lokaler Ebene auf informellem Weg gelöst werden.
Wie bereits oben erwähnt werden Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, vor Gericht gestellt und verurteilt, aufgrund der weit verbreiteten Korruption können die Verurteilten nach Abbüßen eines Teils ihrer Strafe bald freikommen. 80 Prozent der Konflikte in den nicht-paschtunischen Volksgruppen finden eine Konfliktlösung oder enden mit der Haft des Beschuldigten. Wenn ein Mörder verhaftet und zu langjähriger Haft verurteilt wird, ist die Familie des Opfers damit befriedigt und wird auf Blutrache verzichten. Konflikte in der paschtunischen Gesellschaft führen in der Hälfte der Fälle nicht zu Blutrache. Die Konflikte basierend auf Blutrache werden auch durch die traditionellen Konfliktslösungmechanismus wie Jirga bzw. Shura (= Ratsversammlung) ohne Vollzug von Blutrache gelöst. Bei der Jirga wird entschieden, dass eine Schwester des Täters an einem der Brüder des Opfers zwangsverheiratet wird. Es wird auch materielle Kompensation bei der Lösung eines auf Blutrache basierenden Konfliktes akzeptiert.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
In einigen Gebieten versuchen die Familien die Angelegenheit vertraulich zu lösen, besonders wenn sie die Verletzung der Ehre einer Frau betrifft. Wenn die Angelegenheit nicht gelöst werden kann, dann rufen die Parteien eine lokale oder tribale Jirga zur Entscheidung des Falls an. Wie die Praxis zeigt, folgend die Mitglieder der Jirga normalerweise den Normen des Paschtunwali-Kodex und -Ordnung bezüglich vergeltender Gewalt [...].
Die Kuchis sind dafür bekannt, niemals einen Kompromiss (z.B. ein weibliche Einheirat in ihren Stamm, finanzielle Kompensation) zu akzeptieren und suchen nur den Tod des/der Täter oder Familien-/Stammesmitglieder. Es gibt einige Stämme wie etwa die Shinwar in den östlichen Provinzen Afghanistans, die einen Kompromiss annehmen und den Austausch von Mädchen von Familien des/der Täter als Kompensation für das begangene Verbrechen akzeptieren. Die Praxis hat gezeigt, dass solche Stämme diese Lösung ergreifen, um die Mädchen in der Zukunft verkaufen zu können.
In derartigen Situationen [bei Blutfehden allgemein] sind die Behörden weder in der Lage, noch Willens, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie des Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Die ist der Fall aufgrund des Mangels oder des Fehlens von staatlichen Strukturen in dem Gebiet, der schwachen Herrschaft des Gesetzes und auch aufgrund der Tatsache, dass der Staat oder seine de facto Angestellten dieselben kulturellen Werte der Blutfehdepraxis teilen und akzeptieren.
(Rahjo, XXXX, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coinetwork.
net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009)
In einem Stammesumfeld könnten Streitigkeiten durch die Anrufung von Dorfältesten geschlichtet werden. Die bevorzugte Lösung ist, dass der Schuldige von seiner eigenen Familie exekutiert wird, um den Beginn einer Blutrache oder einen anderen Form von Rivalität zu verhindern. Dies ist wahrscheinlicher im Fall von Frauen. Allerdings sind laut dem Stammeskodex immer Verhandlungen möglich und sogar das schlimmste Verbrechen kann in Austausch für eine vereinbarte Bezahlung in Form von Geld, Land oder Frauen vergeben werden. In den nicht-tribalen Gebieten auf dem Land (hauptsächlich unter Tadschiken) ist die Anwendung des islamischen Gesetzes wahrscheinlicher, das strenger ist und keine Kompensation erlaubt. Hinrichtungen - sogar durch Steinigung - sind auf dem Land noch immer üblich. In den Städten würden derartige Angelegenheiten in der Mehrheit der Fälle der Polizei übergeben werden. Aber es muss die ländliche Abwanderung in die Städte berücksichtigt werden, welche die Unterscheidung zwischen Stadt und Land verschwimmen lässt. Sogar in manchen Stadtteilen von XXXX hat die Polizei wenig Einfluss und die Angelegenheiten werden auf traditionelle Art behandelt.
(UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 20.5.2008)
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels und aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers seine Identität nicht feststehe. Die behauptete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan sei glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant, weil lediglich die Verfolgung durch Privatpersonen vorgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass einer der Widersacher von der Polizei bei einer Auseinandersetzung getötet worden sei. Auch bemühe sich die örtliche Polizei um eine Streitschlichtung, wie es in Fällen der Blutrache in Afghanistan üblich sei. Es habe festgestellt werden können, dass die staatlichen Behörden sehr wohl in der Lage und gewillt seien den Beschwerdeführer in Afghanistan vor den Verfolgern zu schützen. Es sei ein Schussattentat auf den Beschwerdeführer verübt worden, es sei aber auch nachvollziehbar, dass ihn der Staat trotz seiner grundsätzlichen Schutzwilligkeit nicht vor allen Übergriffen immer präventiv schützen könne, es sei aber auch keinem Staat möglich, jeden Staatsbürger immer umfassend zu schützen.
Die Familie des Beschwerdeführers könne immer noch in Afghanistan leben, wenngleich sie den Wohnort gewechselt habe. Er selbst habe ebenfalls eine lange Zeit in Afghanistan bei seinem Großvater verborgen leben können. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, möglicherweise auch unter Verwendung eines anderen Namens, in anderen Teilen Afghanistans, wie beispielsweise in XXXX unterzutauchen.
Aufgrund seines Alters sei davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, sich zumindest in der ersten Zeit in Afghanistan durch Gelegenheitsarbeiten zu versorgen. In jedem Fall hätte der Beschwerdeführer weitschichtige Anknüpfungspunkte durch seine Familie in Afghanistan, weswegen davon auszugehen sei, dass er auch von seinen Verwandten für den Neubeginn in Afghanistan Unterstützung erlangen würde. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan sei anzumerken, dass sowohl die Geschwister als auch die Eltern des Beschwerdeführers in Afghanistan leben können, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, dass die allgemeine Lage in Afghanistan sein Überleben in Afghanistan nicht zulassen würde. Eine staatliche Verfolgung sei vom Beschwerdeführer verneint worden und daher werde davon ausgegangen, dass der Staat grundsätzlich gewillt sei, seinen Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch Dritte zu gewähren, wie der Beschwerdeführer auch geschildert habe.
Da dem Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung drohe und er im Herkunftsstaat über Anknüpfungspunkte verfüge, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, welche die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Die Angaben bezüglich Privat und Familienleben ergäben sich aufgrund der niederschriftlichen Einvernahmen.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seiner Person aus Konventionsgründen vorgebracht habe. Er habe eine Verfolgung durch Privatpersonen behauptet, wobei darauf hinzuweisen sei, dass, wie bereits ausgeführt der Staat sehr wohl gewillt sei, ihm Schutz zu gewähren und auf die Beilegung eines Streites hinzuarbeiten.
Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen persönlicher Merkmale- hindeuten könnte, sei der Asylantrag aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft abzuweisen. Es stehe dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Teil Afghanistans niederzulassen. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung liege nicht vor.
Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes erwog die belangte Behörde, dass wie bereits ausgeführt, keine Gefährdungslage bzw. aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers erkannt werden könne. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe er nicht behauptet und lägen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor. Es bestünden sohin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, sohin die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen sei. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise gearbeitet und könne wieder einer Arbeit nachgehen. Er verfüge auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Zudem seien die Behörden in Afghanistan grundsätzlich gewillt und fähig ihn vor Übergriffen durch Private zu schützen, sollten er sich hilfesuchend an den Staat wenden.
Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.
3. Mit dem am XXXX und somit rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Einvernahmen angegeben habe, dass er aufgrund einer Blutfehde mit einer verfeindeten Familie Afghanistan verlassen habe. Zum jetzigen Zeitpunkt wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, wo sich seine Familie aufhalte. Von einem Bekannten sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass die Familie nicht mehr in deren Haus wohne. In der Beschwerde werde ergänzt, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Mitglied der XXXXgewesen sei und daher auch wegen seiner Vergangenheit Probleme gehabt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Vorbringens betreffend Blutrache hätte die belangte Behörde Asyl gewähren müssen, jedenfalls aber subsidiären Schutz zuerkennen müssen. Unter Zitierung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes wird aufgrund der bestehenden Blutfehde die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie geltend gemacht.
Mit Schreiben vom XXXX hat der Rechtsanwalt Dr. XXXX seine Vertretungsvollmacht angezeigt und das Beschwerdevorbringen ergänzt. Die Feinde des Beschwerdeführers hätten eines Tages das Wohnhaus der Familie angegriffen, wobei sie insbesondere den Beschwerdeführer hätten treffen wollen. Bei diesem Vorfall seien die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers schwer verletzt worden. Beide seien daraufhin zum Spital gebracht und dort behandelt worden. In der Beilage werde eine diesbezügliche Bestätigung des Leiters der Gesundheitsbehörde in XXXX vorgelegt.
Der Grund der Angriffe der Feinde sei sowohl in der Person des Beschwerdeführers als auch im Zusammenhang mit dessen Vater zu sehen, der als Kommunist in der Vergangenheit offensichtlich viele Leute geschädigt habe. Wegen der ständigen Drohungen und des Angriffes der Feinde sei die Familie des Beschwerdeführers nach XXXX übersiedelt bzw. geflüchtet. Die Bevölkerung des Dorfes habe die Übersiedlung der Eltern des Beschwerdeführers aus Sicherheitsgründen in einem Schreiben bestätigt, welches ebenfalls vorgelegt werde. Die Drohungen und Angriffe der Feinde der Familie des Beschwerdeführers würden soweit gehen, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Anzeige bei der Behörde erstattet habe. Unterhalb dieser Anzeige werde der Angriff der Feinde auch von der Distriktsleitung der Region des Beschwerdeführers bestätigt, welche ebenfalls vorgelegt werde. Im Jahr XXXX sei der Onkel des Beschwerdeführers, welcher unter den Kommunisten das Richteramt ausgeübt habe und auch unter der Karzai- Regierung ein hohes Richteramt erhalten habe, von den Feinden der Familie des Beschwerdeführers erschossen worden, nachdem diese den Onkel ohne Schutz erwischt hätten. Diese Tatsache würde beweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie Feinde haben. Würde der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgeschickt werden, würde er von diesen Feinden getötet werden. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile gut Deutsch gelernt und werde von der Caritas als Dolmetscher für seine Landsleute eingesetzt. Er habe mindestens zwölf Jugendliche als Freunde gewonnen. Mit diesen spiele er Fußball, gehe Schwimmen und trainiere in einem Fitness-Club. Seine Deutschkenntnisse habe er großteils von seinen Freunden erworben. Der Beschwerdeführer habe einen Bandscheibenvorfall erlitten und sei deswegen zwei Mal operiert worden. Er müsse in nächster Zeit öfter Therapie in Anspruch nehmen. Dazu werde auf den beiliegenden Entlassungsbrief des Landesklinikums Wiener Neustadt verwiesen.
Am XXXX wurde die nunmehr dem XXXX erteilte Vollmacht vorgelegt.
4. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
5. Am 10.07.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2014, Zl. Fr XXXX wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
6. Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt gegeben, dass er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von XXXX vertreten werde.
7. In der Folge wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet, jedoch unvollständige und unklare Feststellungen getroffen. Es ist nicht nachvollziehbar, ob jener Teil des Vorbringens, welcher die behauptete Blutfehde betrifft als nicht glaubhaft beurteilt wurde oder warum sonst er sich nicht in den Feststellungen findet.
Die Feststellung "Die staatlichen Einrichtungen in Afghanistan bemühten sich um eine Vermittlung zwischen Ihnen und den verfeindeten Personen." ist zudem missverständlich. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass nach der Intervention durch die Polizei, sein Bruder erschossen worden ist und hernach auch auf den Beschwerdeführer geschossen worden ist.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Nachholung der erforderlichen Ermittlungsschritte asylrelevante Sachverhaltselemente hervorkommen.
Die Erwägungen der belangten Behörde sind auch widersprüchlich. Zur Lage in Afghanistan wird u.a. festgestellt: "In derartigen Situationen [bei Blutfehden allgemein] sind die Behörden weder in der Lage, noch Willens, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie des Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Die ist der Fall aufgrund des Mangels oder des Fehlens von staatlichen Strukturen in dem Gebiet, der schwachen Herrschaft des Gesetzes und auch aufgrund der Tatsache, dass der Staat oder seine de facto Angestellten dieselben kulturellen Werte der Blutfehdepraxis teilen und akzeptieren." In der Folge wird jedoch bei der rechtlichen Beurteilung von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates ausgegangen.
Es werden auch weder konkreten Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr noch zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat getroffen.
Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden.
Es wird hingegen nicht ausgeführt, von welchen Annahmen die belangte Behörde ausgeht, nämliche welche Familienmitglieder sich an welchen Orten befinden und ob diese in der Lage und willens sind, den Beschwerdeführer zu unterstützen. Es wird lediglich pauschal ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers immer noch in Afghanistan leben könne, wenngleich sie den Wohnort gewechselt habe. Er selbst habe ebenfalls eine lange Zeit in Afghanistan bei seinem Großvater verborgen leben können. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, möglicherweise auch unter Verwendung eines anderen Namens, in anderen Teilen Afghanistans, wie beispielsweise in XXXX unterzutauchen. Wo sich die Familie befindet, somit wohin sich der Beschwerdeführer zumutbarer Weise wenden soll, wird nicht erhoben und eben auch nicht festgestellt. In den der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zur Lage in Afghanistan finden sich dementsprechend auch keine Ausführungen zur Sicherheitslage konkreter Provinzen.
Somit blieb die Frage über den Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und damit die Frage über die Existenz eines familiären Netzwerks letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12).
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Asylwerber seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach XXXX kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in XXXX gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Die Erhebung entscheidungswesentlicher Länderberichte stellt jedoch einen wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens dar.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen und die entscheidungsrelevanten aktuellen Länderberichte einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Es wird vor allem abzuklären sein, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer Blutfehde einer asylrelevanten sozialen Gruppe angehört. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einem Vorbringen wie es vom Beschwerdeführer erstattet wurde, unter Berücksichtigung der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, jedenfalls nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann. Weiters wird die individuelle sowie die familiäre Situation des Beschwerdeführers und auch die aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln sein.
Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und hiezu eine Einvernahme des Beschwerdeführers (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand sowie der Umstand, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt diesbezüglicher Quellen zuständig ist.
Die Vornahme geeigneter Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Situation im Herkunftsstaat von Asylwerbern ist eine der Kernaufgaben der belangten Behörde, die gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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