I407 1418808-1•BVwG I407 1418808-1
I407 1418808-1Federal Administrative CourtOct 22, 2014
Aufenthaltsrecht, Ehe, ersatzlose Behebung, EU-Bürger, Rechtskraft,<br/>Revision zulässig, Spruchpunktbehebung, Zurückziehung
I407 1418808-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2011, Zl. 11 00.135-BAT
A) beschlossen:
Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 05.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.01.2011, gab er im Wesentlichen Folgendes an: Am 10.11.2010 habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen und sei schleppergestützt zuerst mit dem Schiff und anschließend versteckt auf einem Lkw nach Österreich gereist, wo er am 05.01.2011 angekommen sei und in weiterer Folge nach seiner Ankunft in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellte habe. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass man als christlicher Ägypter in Ägypten diskriminiert werde. Seine Schwester wurde oft von den Muslimen beschimpft. Nachdem er gegen diese Leute eine Anzeige eingebracht habe, hätten sie begonnen ihn zu überfallen und wurde er von diesen Leuten geschlagen. Nachdem er diesen Vorfall wiederum zur Anzeige gebracht habe, sei gegen in eine "Fatwa" erlassen worden, um ihn in weiterer Folge töten zu können. Er sei mit seinem Bruder in eine Kirche geflüchtet um so ihr Leben zu retten. Auf Anraten des Priesters habe er das Land verlassen. Bei einer Rückkehr nach Ägypten fürchte er um sein Leben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2011, Zl. 11 00.135-BAT, wies die Erstinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es zwar glaubhaft sei, dass koptische Christen in Ägypten "gewissen Benachteiligungen" ausgesetzt seien, aber von einer allgemeinen Verfolgung nicht gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer konnte der Behörde nicht glaubhaft machen, dass er aus Furcht vor einer Verfolgung aus seinem Herkunftsstaat und somit einem asylrelevanten Grund geflohen sei. Zudem sei er bei einer Rückkehr nach Ägypten keiner Gefährdungslage oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und verwies das Bundesasylamt diesbezüglich auch auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung auch durch das Fehlen einer allfälligen besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.04.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts des belangten Bescheides und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde brachte er zunächst ergänzende und berichtigende Angaben hinsichtlich des Verfahrensganges und des Sachverhaltes vor. Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge einer fehlerhaften Beweiswürdigung führte der Beschwerdeführer aus, dass trotz Reaktionen der Behörde die grundlegenden Probleme für ihn und seine Geschwister nicht beseitigt wurden. Zudem mache der Beschwerdeführer infolge der Revolution eine mangelnde Sicherheitslage geltend und beantragte in diesem Zusammenhang ein Sachverständigengutachten über die Frage, wie sich der Sturz des Mubarak Regimes auf die Sicherheitslage der koptischen Minderheit ausgewirkt habe. Überdies lasse sich aus seinem Vorbringen sehr wohl entnehmen, dass es gezielt gegen ihn und seine Geschwister gerichtete Übergriffe gegeben habe. Als Beweismittel biete er diesbezüglich eine allfällige Parteienvernehmung einer anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung vor. Überdies macht der Beschwerdeführer eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, weshalb sein Vorbringen als asylrelevant im Sinne der GFK zu werten wäre.
Mit Schreiben vom 16.05.2011 legt der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Form seines Personalausweises und seiner Anwaltszulassung sowie mehrere, die Verfahren seiner Geschwister betreffende Schreiben vor.
Mit E-Mail vom 01.04.2014 informiert der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, dass sich seine Situation geändert habe, er sei nunmehr mit einer EU-Bürgerin verheiratet sei und habe eine Arbeit.
Der Beschwerdeführer ist von der Caritas Wien rechtsberaten.
Mit Schreiben vom 15.09.2014 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.03.2011, Zl. 11 00.135-BAT zurückgezogen und seine Aufenthaltsberechtigungskarte vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Eheschließung über eine Aufenthaltsberechtigung bis 30.12.2018 (Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers des Amtes der Wiener Landesregierung, Nummer XXXX). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über einen gültigen Aufenthaltstitel bis Ende 2018 und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.03.2011, Zl. 11 00.135-BAT zurückgezogen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes, der unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz beinhaltet sowie aufgrund der von den zuständigen Behörden und vom Beschwerdeführer angeforderten Urkunden und Bestätigungen, insbesondere seine Heiratsurkunde und des aufrechten Aufenthaltstitels.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.5. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
Im gegenständlichen Fall konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides
3.7.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
3.7.2. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
3.7.3. Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der bei Gericht erklärten Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts I.
(Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von Asyl) und II.
(Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz) rechtskräftig geworden. In diesem Umfang ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.
3.8.1. Nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht "[a]lle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof
anhängigen Beschwerdeverfahren ... ab 1. Jänner 2014 ... nach
Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen". Der in dieser Bestimmung genannte Abs. 20 des § 75 AsylG 2005 sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bestätigenden Entscheidung "in jedem Verfahren zu entscheiden [hat], ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird". Seit 01.01.2014 ist die Rechtsgrundlage der asylrechtlichen Ausweisung, die künftig als "Rückkehrentscheidung" zu erlassen ist, in § 52 Abs. 2 FPG geregelt. Korrespondierend regelt der am 01.01.2014 in Kraft getretene § 9 Abs. 3 BFA-VG als Nachfolgeregelung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 den anlässlich einer solchen Entscheidung gegebenenfalls vorzunehmenden Ausspruch über die Frage der (dauerhaften oder bloß vorübergehenden) Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.
3.8.2. Mit der in dieser Bestimmung verwendeten Formulierung, dass eine "Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist", bedient sich der Gesetzgeber im Wesentlichen jener Terminologie weiter, die er im Zusammenhang mit dem Ausspruch der (asylrechtlichen) Ausweisung bereits nach früherer Rechtslage verwendet hat: Seit der Novelle BGBl. I 29/2009 und bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I 87/2012, sah das AsylG 2005 bezüglich der mit der negativen Erledigung des Asylantrages zu verbindenden Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) vor, dass "[ü]ber die Zulässigkeit der Ausweisung ... jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf [abzusprechen ist], ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist". Als "unzulässig" qualifizierte das Gesetz eine Ausweisung, einerseits dann, wenn "dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt" (§ 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 in der bis zum FNG geltenden Fassung), und weiters auch dann, wenn die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde" (§ 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der vor dem FNG geltenden Fassung). Im Hinblick auf den zuletzt genannten Fall der Unzulässigkeit sah das Gesetz ergänzend einen Katalog von Kriterien vor, die zur Beurteilung dieser Unzulässigkeit bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK jedenfalls zu beachten sind.
3.8.3. Bei einer allein auf den Wortlaut beschränkten Betrachtung des § 10 AsylG 2005 (idF BGBl. I 29/2009) war unklar, ob der (feststellende) Abspruch über die Frage der "dauerhaften" (oder bloß vorübergehenden) Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 in jedem Fall stattzufinden hatte (also auch dann, wenn die Ausweisung schon wegen des Bestehens eines nicht auf das AsylG 2005 gestützten Aufenthaltsrechts unzulässig war) oder nur dann, wenn sich die Unrechtmäßigkeit der Ausweisung aus den in der Z 2 des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Gründen ergab, also in Fällen einer für den Asylwerber positiven Abwägungsentscheidung nach Art. 8
EMRK.
3.8.4. Zur Beantwortung dieser Frage auf dem Boden der nunmehr geltenden Rechtslage ist ein Blick auf die historische Entwicklung zweckmäßig.
3.8.4.1. Die beschriebene Regelung geht zurück auf die Absicht des Gesetzgebers, das Fremden- und Asylrecht durch die Novelle BGBl. I 29/2009 an das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2008, G 246, 247/07 ua (= VfSlg. 18.517/2008), anzupassen (vgl. RV 88 BlgNR 24. GP, S. 1). Den parlamentarischen Materialien zufolge war beabsichtigt, "[a]usgehend von der Grundannahme, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Art. 8 EMRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und ‚Kettenanträge' bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind", "dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen hat, wenn die dauerhafte Unzulässigkeit einer Ausweisung gemäß Art. 8 EMRK in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren bereits festgestellt wurde". Die Regierungsvorlage führte zur Erläuterung von § 10 Abs. 5 AsylG 2005
weiters aus, dass "[d]er neue Abs. 5 ... nunmehr auch das
Bundesasylamt [verpflichtet,] über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ausweisung jedenfalls abzusprechen, um der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG zur Verfügung stellen zu können" (aaO, S. 3). Ferner wurde festgehalten, dass sich "[n]aturgemäß ... die Frage der ‚Dauerhaftigkeit' aber nur in jenen Fällen [stellt], in denen die Ausweisung auf Grund der Umstände des Einzelfalles und im Rahmen der Abwägung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 als unzulässig zu qualifizieren ist". Schon dieser Satz lässt anklingen, dass der Gesetzgeber den gesonderten Ausspruch über die (dauerhafte) Unzulässigkeit der Ausweisung für jene Fälle vorsehen wollte, in denen eine Ausweisung als Folge der Abwägung am Maßstab von Art. 8 EMRK (sowie von dem diese Abwägungsentscheidung in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 näher determinierenden Kriterienkatalog) als unzulässig anzusehen war, nicht aber auch in jenen Fällen, in denen sich eine solche Fragestellung erübrigt, weil der Ausweisung bereits das Bestehen eines Aufenthaltsrechts des Fremden nach anderen Vorschriften entgegensteht (die Z 1 des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 findet im zitierten Satz der Erläuterungen bezeichnenderweise keine Erwähnung).
3.8.4.2. Dafür spricht auch der mit dieser Novelle eingeführte § 22 Abs. 9 AsylG 2005, in dem ein Automatismus in dem Sinn festgelegt wurde, dass das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof "der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG unverzüglich zu übermitteln [hatten], wenn der Fremde weder über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz [gemeint also: nach dem AsylG 2005] oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt, noch faktischen Abschiebeschutz genießt". Der Gesetzgeber hat also von einer Befassung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde absehen wollen, wenn weiter noch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht oder Abschiebungsschutz bestand; auf den Fall eines sonstigen Aufenthaltsrechts nimmt die Regelung hingegen nicht Bezug. Es ist dem Gesetzgeber aber nicht die Absicht zu unterstellen, dass eine Befassung der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (mit dem Ziel der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung eines humanitären Bleiberechts) stattfinden soll, wenn der Bescheidadressat bereits ein Aufenthaltsrecht nach anderen (zB unionsrechtlichen) Vorschriften besitzt; vielmehr beruhte auch § 22 Abs. 9 AsylG 2005 offenkundig auf der Prämisse, dass in einem solchen Fall gar kein Ausspruch nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 stattfindet.
3.8.4.3. Vor diesem Hintergrund lag nach der im Jahr 2009 geschaffenen Rechtslage der Schluss nahe, dass der Gesetzgeber den feststellenden Ausspruch über die (dauerhafte oder bloß vorübergehende) Unzulässigkeit der Ausweisung nur insofern normiert hat, als sich dies aus einer gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmenden Abwägungsentscheidung gemäß Art. 8 EMRK ergab, nicht aber auch in solchen Fällen, in denen die Unzulässigkeit bereits aus dem Bestehen eines (zB unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts nach anderen Rechtsvorschriften als dem AsylG 2005 resultiert.
3.8.4.4. Diese Auffassung lag weitestgehend auch der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zugrunde (vgl. AsylGH 29.10.2010, C5 266.294-0/2008/12E; 29.10.2010, C5 266.295-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.296-0/2008/12E; 29.10.2010, C5 266.297-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.322-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.323-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.324-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.325-0/2008/12E; 25.11.2010, A10 318.843-1/2008/7E; 1.12.2010, A9 314.247-1/2008/7E; 13.9.2011, A10 262.763-0/2008/7E; 28.9.2011, A10 402.049-1/2008/5E; 11.11.2011, B11 261.496-0/2008/21E; 11.05.2013, E8 310506-4/2008).
Diese Rechtsprechung gelangte zu dem Ergebnis, dass in Fällen eines bestehenden Aufenthaltsrechts nach niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar nach Unionsrecht ein gesonderter Ausspruch über die (dauerhafte oder nicht dauerhafte) Unzulässigkeit der Ausweisung zu unterbleiben hatte. Begründet wurde dies unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien damit, dass "[d]er Zweck eines Ausspruchs, die Ausweisung sei auf Dauer unzulässig, nicht zuletzt darin [liegt], dass gemäß § 44 a NAG ein Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG von Amts wegen zu erteilen ist, wenn eine Ausweisung ... gemäß § 10 AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden ist" sowie damit, dass "Fremde, denen ein nicht auf das AsylG (1997 oder 2005) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, ... freilich keines solchen Aufenthaltstitels [bedürfen]" (AsylGH 29.10.2010, C5 266.294-0/2008/12E).
3.8.5. Diese Aussagen sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die seit 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar. Der Gesetzgeber ist der oben dargestellten Praxis des Asylgerichtshofes nicht entgegen getreten. Vielmehr bietet der nunmehr geltende Gesetzeswortlaut für dieses Auslegungsergebnis sogar eine weitere Bestätigung: Seit dem FNG unterscheidet das Gesetz bei der anlässlich des Asylverfahrens zu erlassenden Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung) zwischen der - im FPG geregelten - Frage, wann eine Rückkehrentscheidung "zu erlassen" ist (§ 52 Abs. 2 FPG, wo dies unter anderem für Personen mit einem "Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" oder für "begünstigte Drittstaatsangehörige" ausgeschlossen wird), und der - nicht im FPG, sondern im BFA-VG geregelten - Frage, dass bei Rückkehrentscheidungen ein Ausspruch darüber zu erfolgen hat, ob diese Maßnahme "unzulässig" oder "auf Dauer unzulässig" ist (§ 9 Abs. 3 BFA-VG). Sowohl aus diesem Aufbau der Regelungen als auch aus dem terminologischen Unterschied zwischen der (auch logisch vorgelagert zu prüfenden) Frage der "Erlassung" einer Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über ihre "Unzulässigkeit" aus Gründen des Art. 8 EMRK folgt für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Verpflichtung zu einem Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG erst für den Fall zur Anwendung kommt, dass eine Rückkehrentscheidung (im Sinne der Terminologie von § 52 Abs. 2 FPG) "zu erlassen" ist.
3.9. Es folgt aus dem Vorgesagten, dass die gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts seines Aufenthaltsrechts nicht dem Gesetz entspricht und dass auch ein gesonderter Ausspruch über die Unzulässigkeit der Ausweisung (iSd. § 9 Abs. 3 BFA-VG bzw. des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) in einem solchen Fall nicht stattzufinden hat.
3.9.1. Offen ist, ob die Ausweisung bei diesem Ergebnis vom Verwaltungsgericht ersatzlos aufzuheben ist oder ob noch zu prüfen ist, ob der auf Ausweisung lautende Spruch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insofern (mit der Maßgabe) bestätigt werden kann, als er in einer anderen Gesetzesbestimmung Deckung findet (oder ob zur entsprechenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde nach § 28 Abs. 3 VwGVG die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen kann).
Auch der AsylGH hat sich in der oben zitierten Rechtsprechung mit
der Frage auseinandergesetzt, ob die nach dem AsylG 2005
ausgesprochene Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) in dieser Situation
ersatzlos zu beheben ist oder ob im fortgesetzten Verfahren noch zu
prüfen ist, ob die Ausweisung in anderen Rechtsvorschriften Deckung
fände. Der AsylGH räumte ein, dass es die Rechtsordnung erlaubt,
"unter näher bestimmten Voraussetzungen auch Fremde, die über ein
Aufenthaltsrecht verfügen, auszuweisen oder gegen sie ein
Aufenthaltsverbot zu verhängen" und führte beispielhaft an, dass
"gemäß § 54 FPG Fremde ausgewiesen werden [können], die sich auf
Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines
Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, [dass] gemäß § 86
Abs. 1 und 2 FPG ... gegen gemeinschaftsrechtlich
aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen
[werden kann] und ... sie ausgewiesen werden [können]". Der AsylGH
erinnerte dabei aber daran, dass sich "[a]us diesen Bestimmungen ...
auch [ergibt], dass die Zuständigkeit dafür nur den Behörden nach dem FPG zukommt" und kam folglich zu dem Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in Fällen des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Voraussetzungen nach dem FPG vorlägen.
3.9.2. In dieser Hinsicht (also hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage) stellt sich die Rechtslage seit 01.01.2014 zwar anders dar, weil das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und das Bundesverwaltungsgericht) nicht mehr nur für das Asylverfahren (einschließlich der daran geknüpften "asylrechtlichen Ausweisung"), sondern generell für die "Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG" zuständig ist (§ 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG).
3.9.3. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 FPG) oder einer Ausweisung (§ 66 FPG) aus dem Grund eines fehlenden Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers findet schon wegen seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines begünstigten Drittstaatsangehörigen und der damit erfolgten Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für sein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht keine Deckung im Gesetz. Was hingegen die Erlassung solcher aufenthaltsbeendender Entscheidungen betrifft, die das Gesetz vorsieht, um ein bestehendes Aufenthaltsrecht aus konkreten Gründen des öffentlichen Interesses (insb. im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger: mit konstitutiver Wirkung abzuerkennen und) zu beenden, so sprechen mehrere Gründe dafür, dass eine Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Prüfung, ob die Aufenthaltsbeendigung aus dem Titel einer anderen fremdenpolizeilichen Rechtsgrundlage gerechtfertigt wäre, den Umfang der "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrensüberschreiten würde. Aufenthaltsbeendende Maßnahme aus einem anderen Titel hätten nicht bloß das fehlende Aufenthaltsrecht zum Inhalt, das negative Asylverfahren zum Anlass und einen bestimmten Staat zum Ziel, sondern knüpfen an das Bestehen einer Gefährdungslage als auslösendes Element an und sind zudem (im Unterschied zur "asylrechtlichen" Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung) nicht auf einen Zielstaat hin konzipiert. Sie beruhen auf anderen Tatbestandsvoraussetzungen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit"), sind gesetzlich mit anderem Wirkungsumfang verknüpft, unterliegen auch anderen verfahrensrechtlichen Mechanismen (vgl. zB § 53 Abs. 3 NAG; RL 2004/38/EG; s. auch den in § 53 Abs. 1 FPG und Art. 11 RL 2008/115/EG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass ein die Rückkehrentscheidung allfällig begleitendes Einreiseverbot "mit" der Rückkehrentscheidung erlassen werden bzw. "einhergehen" soll) und unterscheiden sich insgesamt wesensmäßig von der "asylrechtlichen" Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG (früher § 10 AsylG 2005). Dabei wird nicht übersehen, dass Gefährdungsmomente auch bei Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 FPG eine Rolle spielen, dies jedoch erst im Rahmen der Abwägung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung und nicht als gesetzlich normierter Ermächtigungstatbestand als Ausgangspunkt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt daran, ob es der Funktion des Beschwerdeverfahrens nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entspricht, den Gegenstand des Verfahrens im Beschwerdestadium derart umzuändern, dass anstelle der vorliegendenfalls angefochtenen "asylrechtlichen" Ausweisung wegen fehlendem Aufenthaltsrecht erstmals ein Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung wegen (schwerwiegender) Störung des öffentlichen Interesses träte. Im vorliegenden Fall konnte diese Frage des Umfangs des Beschwerdeverfahrens letztlich jedoch offen gelassen werden, weil der Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür liefert, die die Durchführung eines dahingehenden Verfahrens indizieren.
3.10. Der angefochtene Spruchpunkt III. war daher ersatzlos aufzuheben. In Punkt 3.9.3. wurde ausgeführt, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung sonstiger fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Das BFA ist durch diese Entscheidung daher zukünftig nicht gehindert, bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen ein entsprechendes (neues) Verfahren zur Erlassung solcher Maßnahmen einzuleiten.
Zu B)
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob bei bestehdenem sonstigen (zB unionsrechtlichem) Aufenthaltsrecht des Asylwerbers eine gesonderte Entscheidung über die Unzulässigkeit (bzw. die Unzulässigkeit auf Dauer) gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG stattzufinden hat und ob im Fall des Unterbleibens eines solchen Ausspruches diesfalls eine ersatzlose Aufhebung der Ausweisung oder Weiterführung des Verfahrens zur Erlassung sonstiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen geboten ist.
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