BVwG I403 2012850-1

I403 2012850-1Federal Administrative CourtOct 22, 2014

Regest

Gegenstandslosigkeit, Ladungen, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG I403 2012850-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2012850.1.00

Spruch

I403 2012850-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2014, Zahl 1002953706, beschlossen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staats-angehöriger von Nigeria, stellte am 14.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.03.2014, Zl. 1002953706/14459038 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

3. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer am 28.03.2014 gegen den bezeichneten Bescheid Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2014, Zl. I403 2006719-1/7E wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

5. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid des BFA vom 20.09.2014, Zl. 1002953706 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 16.10.2014 im Verfahren vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, Wien 8., Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen.

Gegenstand der Amtshandlung sei die Sicherung der Ausreise gemäß § 46 FPG.

Wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§ 34 BFA-VG) oder gemäß § 77 Abs. 4 FPG die Schubhaft angeordnet werden könne.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 19 AVG und § 34 BFA-VG angeführt. Zudem wurde eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung sowohl in Deutsch als auch in Englisch im Ladungsbescheid ausgeführt.

6. Mit Schriftsatz vom 03.10.2014 gab der MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, LL.M, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, die Vertretungsvollmacht bekannt und führte unter einem im angeschlossenen Beschwerdeschriftsatz aus, dass der Ladungsbescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und mangelhafter Verfahrensführung angefochten werde.

Der Beschwerdeführer stamme aus Nigeria und sei aus Gründen der Verfolgung nach Österreich geflohen. Sein Asylantrag sei offenbar negativ abgeschlossen worden. Das BFA begründe den gegenständlich bekämpften Bescheid mit der Sicherung der Ausreise gemäß § 46 FPG. Die Ebola-Epidemie dehne sich in Westafrika weiter aus. Die belangte Behörde habe sich mit der aktuellen Situation im Herkunftsland nicht auseinandergesetzt, die eine Ausreise nach Nigeria nicht zulasse. Gegenwärtig sei nicht die Ausreise zu sichern, sondern dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel, mindestens eine Duldung zu gewähren. Der Ladungsbescheid zur Sicherung der Ausreise entbehre daher einer rechtlichen Grundlage.

Beantragt werde daher, den Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass eine Ausreise des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht möglich und daher die Sicherung derselben nicht zulässig sei.

7. Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 teilte das BFA dem Rechtsvertreter des Beschwerde-führers mit, dass der Ladungsbescheid für den 16.10.2014 als gegenstandslos anzusehen sei.

7.1. Nach telefonischer Anfrage durch die erkennende Richterin vom 14.10.2014 beim BFA übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2014 einen (mit wohl irrtümlich auf den 30.05.2014 datierten) Schriftsatz mit folgender Stellungnahme:

"Diese Mitteilung, dass der Ladungsbescheid als gegenstandslos anzusehen ist, erfolgte zwar auf Grund eines Rechtsirrtums im Hinblick auf die seit dem 01.01.2014 geltende Rechtslage, ist jedoch nicht als Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 VwGVG anzusehen. Da die ha. Behörde durch die Mitteilung jedoch de facto auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers verzichtete, ist nach ha. Ansicht der Ladungsbescheid verfahrensfrei als amtswegig aufgehoben zu betrachten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Einstellung des Verfahrens:

Im konkreten Fall erließ die belangte Behörde am 20.09.2014 den nunmehr bekämpften Ladungsbescheid, mit welchem der Beschwerdeführer für den 16.10.2014 vor das BFA geladen wurde. Nach Einbringung der Beschwerde (03.10.2014) teilte das BFA in einem Schreiben vom 07.10.2014 dem Rechtsvertreter mit, dass der Ladungsbescheid für den Termin 16.10.2014 als gegenstandslos anzusehen sei.

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt.

Ein derartiger Verzicht kann nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH von Seiten der Behörde konkludent (vgl. VfSlg 8667/1979) bzw. implizit (vgl. VwGH 18.2.2009, 2008/21/0638; VwGH 29.3.2011, 2009/11/0012) aber auch als "de facto-Verzicht" (vgl. VwSlg 9206 A/1976; VwGH 15.11.2005, 2005/18/0593) ausgestaltet sein.

Das BFA teilte - wie oben ausgeführt - in einem Schreiben vom 07.10.2014 dem Rechts-vertreter explizit mit, dass der Ladungsbescheid für den 16.10.2014 als gegenstandslos anzusehen sei.

Die maßgeblich angedrohte Sanktion für ein unentschuldigtes Nichtbefolgen der Ladung in Form der zwangsweisen Vorführung kam bzw. kommt daher im vorliegenden Fall nicht (mehr) in Betracht.

Demnach ist im vorliegenden Fall das - bei Beschwerdeeinbringung noch existente - Rechtsschutzinteresse durch die sukzedane Gegenstandslosigkeitserklärung des Ladungs-bescheides nachträglich weggefallen.

Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Ladungsbescheid vom 20.09.2014 erhobene Beschwerde käme somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.