G307 2012374-1•BVwG G307 2012374-1
G307 2012374-1Federal Administrative CourtOct 22, 2014
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, wirtschaftliche Gründe
G307 2012374-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Bosnien, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014, Zl. 1029569800-14905895, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im Hinblick auf die Spruchpunkte II. und III. a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 24.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
In der am 26.08.2014 stattgefundenen polizeilichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF an, am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören, bosnische Staatbürgerin und Anhängerin des moslemischen Glaubens sowie mit XXXX, StA: Bosnien, verheiratet zu sein. Sie spreche bosnisch, sei als Hausfrau tätig gewesen und habe die Grundschule von 1962 bis 1970 in Bosnien besucht.
Bis auf ihren mitgereisten Ehemann und ihre gemeinsame Tochter besitze die BF keinerlei Familie.
Sie sei am 24.08.2014 mit einem Kleinbus von XXXX kommend im Beisein ihres Ehegatten und der gemeinsamen Tochter über Kroatien und Slowenien legal unter Vorweisung ihrer Reisepässe, welche beim Fahrer des genannten Busses verblieben seien, ins Bundesgebiet eingereist.
Am XXXX habe sie bereits in Deutschland erfolglos um Asyl angesucht und sich dort bis Ende März aufgehalten.
Als Fluchtgrund brachte die BF vor, Opfer der Überschwemmungen im Mai geworden zu sein wobei sie all ihr Hab und Gut verloren habe. Da es in Bosnien keine Unterstützung gäbe, sei sie nach Österreich gereist. Im Falle ihrer Rückkehr würde es ihr am Nötigsten Fehlen, zumal sie alles verloren habe. Darüber hinaus könne sie keine Bedrohung geltend machen.
Zum Beweis ihrer Identität brachte die BF einen bosnischen Personalausweis in Vorlage.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), am 04.09.2014, gab die BF nach Beteuerung bisher die Wahrheit gesagt zu haben und gesund zu sein, an in der Stadt XXXX geboren worden, Hausfrau und Mutter einer Tochter zu sein und 8 Jahre die Schule besucht zu haben.
Ihr Mann habe sie und ihre Tochter mit Gelegenheitsarbeiten, welche er gegenwärtig aufgrund einer gebrochenen Hand nicht verrichten könne, versorgt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF vor, durch die Überschwemmung alles verloren zu haben und demzufolge keine Möglichkeit zur Rückkehr habe. Sie sei lediglich wegen des geschilderten Verlustes aus Bosnien ausgereist und könne bis auf den Umstand, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Unterstützung zu erhalten, darüber hinaus keine Probleme nennen.
Erneut zu den Fluchtgründen befragt, vermeinte die BF einzig aufgrund der Überschwemmung und der dadurch bedungenen Unmöglichkeit in ihr Haus zurückzukehren, Bosnien verlassen zu haben.
Die vom BFA vorgenommene Erörterung der Länderfeststellungen blieb seitens der BF insofern unkommentiert, als diese lediglich vermeinte, nichts mehr zu sagen zu haben.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 11.09.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), ebenso wie jener bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.); Zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF durch das zwar glaubhafte Vorbringen der Zerstörung ihres Hauses in Bosnien keine asylrelevanten Fluchtgründe ins Treffen zu führen vermocht und darüber hinausgehend keine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder dgl. vorgebracht habe, zumal die gesamte Bevölkerung gleichermaßen von der tristen wirtschaftlichen Lage in Bosnien betroffen seien.
Im Falle der Rückkehr bestünde keine einen subsidiären Schutz begründende Gefährdungslage in Bezug auf die BF, zumal diese arbeitsfähig sei, über familiäre Anknüpfungspunkte in Bosnien verfüge und aufgrund der Tradition der Roma sohin auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfände. Zudem liege keine derartig schlechte Versorgungslage in Bosnien vor, welche unter Beachtung des individuellen Falles der BF eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde und sei laut den Länderfeststellungen die Grundversorgung sowie medizinische Versorgung in Bosnien gesichert.
Mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet iSd. Art 8 EMRK sei dem öffentlichen Interesse größeres Gewicht beizumessen und erweise sich aufgrund fehlender Voraussetzungen iSd. §§ 57 und 55 AsylG eine Rückkehrentscheidung als zulässig. Zudem seien keine Momente ersichtlich, welche gegen eine Abschiebung der BF sprächen und sei wegen der Einstufung Bosniens als sicherer Staat einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Des Weiteren traf die belangte Behörde herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina.
3. Mittels Verfahrensanordnung gemäß 63 Abs. 2 AVG wurde der BF seitens des BFA die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
4. Mit dem per Post am 22.09.2014 beim BFA eingebrachten, dort am 23.09.2014 eingelangten, Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie jeweils in eventu die gänzliche Behebung des Bescheides und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, die Feststellung, eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft für unzulässig zu erklären sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Bescheid an Rechtwidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren sei in Bezug auf die Rückkehrsituation der BF trotz dessen Vorbringens hinsichtlich des Verlustes seines Hauses aufgrund von Naturkatastrophen mangelhaft geblieben. Konkret habe diese keine diesbezüglichen Ermittlungen, obgleich - unter Bezugnahme auf dahingehende Entscheidungen des Asylgerichtshofs - derartige Nachforschungen zur Beurteilung der Rückkehrgefährdung der BF von essentieller Bedeutung gewesen wären, vorgenommen. Auch seien die Länderfeststellungen zu allgemein gehalten und - unter Verweis auf Länderberichte aus den Jahren 2012 und 2003 - erwiesen sich die Feststellungen zur Rückkehrsituation in Bezug auf die BF als fehlerhaft.
Vielmehr verfüge die BF über keinerlei Existenzgrundlagen in ihrem Herkunftsstaat und erweise sich eine erfolgreiche Eingliederung in die bosnische Gesellschaft aufgrund deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und dem erlittenen Verlust angesichts der dadurch bewirkten maßgeblichen Verschlechterung der ohnehin angespannten wirtschaftlichen Lage in Bosnien als nicht erwartbar.
Mit Verweis auf Art 24 GRC und den Umstand des gegenwärtigen Erlernens der Deutschen Sprache sowie des Aufenthaltes der gesamten Kernfamilie im Bundesgebiet und fehlenden Anknüpfungspunkten in Bosnien, erweise sich mangels diesbezüglichen öffentlichen Interesses die Ausweisung der BF als nicht rechtens und sei die aufschiebende Wirkung aufgrund drohender Verletzungen der der BF durch die EMRK gewährleisteten Rechte jedenfalls zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 30.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Sie ist Staatsbürgerin Bosnien und Herzegowinas, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Bosnisch.
Die BF ist mit XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina verheiratet und (leibliche) Mutter der gemeinsamen im selben Haushalt lebenden
Tochter XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina.
Beim Bundesverwaltungsgericht ist auch das Beschwerdeverfahren der minderjährigen Tochter der BF anhängig, welches mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt wird.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.
1.2. Die BF verließ eigenen Angaben zufolge am 24.08.2014 den Herkunftsstaat Bosnien und reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter über Kroatien und Slowenien kommend, am selben Tag ins österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
Die BF weist keine strafrechtlichen Vorverurteilungen in Österreich auf.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat vorbestraft ist oder jemals inhaftiert war. Zudem hatte sie mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bosnischen Sprache, und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Bosniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Zudem brachte die BF eine bosnische Identitätskarte, in Vorlage an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Bosnien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation beruht auf den eigenen Angeben der BF welche das Vorliegen einer Krankheit weder erwähnt noch behauptet hat.
Die strafrechtlichen Feststellungen beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einblick in das Strafregister) und den Angaben der BF, welche diesbezüglich keine Vorbringen tätigte.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Der belangten Behörde ist jedoch nicht entgegenzutreten, wenn diese im Vorbringen der BF lediglich wirtschaftliche Gründe gesehen hat, vermeinte die BF nämlich wiederholt einzig aufgrund der Zerstörung ihres Hauses und des damit einhergehenden Verlusts ihrer Existenzgrundlage aus Bosnien geflohen zu sein.
Wenn jetzt jedoch der Nichterhalt von Hilfe seitens des bosnischen Staates trotz vorangegangenen Ersuchens behauptet wird, so vermag die BF vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten keinesfalls glaubwürdig zu erscheinen. Vielmehr lassen sich den Länderfeststellungen, wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt, keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung von Mitgliedern der Volksgruppe der Roma erkennen. Auch spricht die Ausstellung von Personaldokumenten, deren Besitz die BF behauptet hat und zum Teil sogar in Vorlage zu bringen vermochte, gegen das Vorbringen dieser und für das korrekte Funktionieren der staatlichen Einrichtungen Bosniens.
Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass die BF in ihrer Einvernahme vermeinte, über den erlittenen Verlust hinausgehend keinerlei Problem in Bosnien zu haben und der Mann der BF vorbrachte, Lebensmittelpakete seitens des Bosnischen Staates erhalten zu haben.
Im Ergebnis vermochte die BF sohin lediglich wirtschaftliche Gründe glaubhaft ins Treffen zu führen jedoch darüber hinausgehende Verfolgungsgründe nicht nachvollziehbar darzulegen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2014 der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF führte dazu lediglich aus, nichts mehr zu sagen zu haben.
Die BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, durch die Vorlage von zeitlich weit überholten Länderberichten, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 22.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, und von diesem am 29.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen brachte diese im gegenständlichen Verfahren nicht vor bzw. vermochte sie solche nicht glaubhaft darzulegen.
Mit dem Vorbringen der BF aufgrund der Elementarereignis bedingten finanziellen Verluste den Herkunftsstaat Bosnien verlassen haben zu müssen, vermochte diese lediglich wirtschaftliche Gründe, jedoch keine Verfolgung iSd. GFK ins Treffen zu führen, zumal derartige Ereignisse zum einem dem Staat Bosnien naturgemäß nicht zugerechnet werden können und zum anderen die Auswirkungen die Bevölkerung unabhängig ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sonstiger Zugehörigkeitsmerkmale - in lediglicher Abhängigkeit ihrer geographischen Lage - im gleichen Ausmaß treffen.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Selbst die bloße Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal den erstinstanzlichen Länderfeststellungen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Roma zu entnehmen ist. (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/115; 07.11.1995, 94/20/0889)
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
3.3.2. Zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG und deren Anwendung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - und den Aufgaben der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, die als zwei von einander getrennte Instanzen eingerichtet wurden - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.3.3. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Die Beschwerde hebt zutreffend hervor, die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen in Hinblick auf die von der BF vorgebrachten Elementarereignisse und deren Auswirkungen im Herkunftsstaat sowie der damit in Verbindung stehenden konkreten Rückkehrsituation der BF zu führen. Die von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen sind zur Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage zu allgemein gehalten, zumal sie jegliche Bezugnahme auf die zuvor genannten Ereignisse vermissen lassen. Vielmehr bleibt weitgehend offen, wie sich die - unter Einbeziehung der Überschwemmungsauswirkungen - tatsächliche gegenwärtige Situation der BF und deren Familie im Fall ihrer Rückkehr darstellen werde. Die ledigliche Berufung auf familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat - welche aufgrund der erfolgten Verneinung der Existenz von Familienangehörigen seitens der BF gegenständlich wohl nur in den Brüdern des Ehegatten der BF gesehen werden können - und der Solidarität der Angehörigen der Volksgruppe der Roma untereinander genügt im gegenständlichen Fall nicht, um eine gesicherte Versorgungslage der BF nach deren Rückkehr zu begründen. Es bleibt nämlich offen, inwieweit die in Bosnien verbliebene Familie der BF bzw. die Roma-Gemeinschaft aufgrund der Überschwemmungen Beeinträchtigungen erfahren haben, die sich auch auf die Situation der BF auswirken könnten.
Das erkennende Gericht kann den Ausführungen der belangten Behörde daher nicht folgen, wenn diese von keiner Gefährdung der BF hinsichtlich ihrer gemäß der EMRK zugesicherten Rechte im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeht, zumal der Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einen derartigen Schluss nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr hätte die belangte Behörde zielgerichtete Ermittlungsschritte zur gegenwärtigen, durch Umwelteinflüsse beeinträchtigten, konkreten Situation der BF im Fall ihrer Rückkehr nach Bosnien anstrengen müssen und deren rechtliche Bewertung auf diese zu stützen gehabt.
Demzufolge ist der gegenständliche Bescheid zum weit überwiegenden Teil mit fehlenden Sachverhaltsdarstellungen zur Situation der BF behaftet, jedoch auch mit Mängeln in der Beweiswürdigung, weshalb dem BFA vorzuwerfen ist, dass es die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen hat lassen und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entsprochen hat (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.3.4. Im Ergebnis verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
3.3.5. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren hinreichende Ermittlungsschritte zu setzen haben.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4. 1 Aufgrund erfolgter Aufhebung und Zurückweisung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, und dem damit bedungenen Wegfall der iSd. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung zu fällen, war der Spruchpunkt III. des genannten Bescheides, wegen dessen gegenständlicher Untrennbarkeit in Bezug auf das Vorliegen einer den Status des Asyl und jenen des subsidiär Schutzberechtigten negativ beschiedener Entscheidung, im Zuge der Beschwerde ebenfalls zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
In Bezug auf Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides konnte im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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