W203 2009680-1•BVwG W203 2009680-1
W203 2009680-1Federal Administrative CourtOct 21, 2014
Begründungsmangel, Feststellungsmangel, Parteiengehör, physische<br/>Behinderung, psychische Behinderung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Schlüssigkeit, schulpsychologisches Gutachten, sonderpädagogischer<br/>Förderbedarf, sonderpädagogisches Gutachten, Zurückverweisung
W203 2009680-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 17.06.2014, Zl. 20-9/2014, und gegen den diesen berichtigenden Bescheid vom 26.06.2014, Zl. 20-9/2014 beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Steiermark zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 28.04.2014 beantragte die Leiterin der Volksschule XXXX, die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für den Beschwerdeführer beim Bezirksschulrat XXXX.
2. Daraufhin ersuchte der Bezirksschulrat XXXX die Leitung der Allgemeinen Sonderschule XXXX um die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens und die Schulpsychologische Beratungsstelle XXXX um Erstellung eines schulpsychologischen Gutachtens.
3. Zu Beginn der an der Volksschule XXXX geplanten schulpsychologischen Untersuchung am 15.05.2014 durch Schulpsychologin XXXXerklärte XXXX, der Vater des Beschwerdeführers, dass er mit einer schulpsychologischen Begutachtung seines Sohnes nicht einverstanden wäre. Der Bezirksschulrat XXXX wurde darüber umgehend telefonisch informiert.
4. Am 15.06.2014 wurde von XXXX vom Sonderpädagogischen Zentrum XXXX ein sonderpädagogisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt, das auf einer Untersuchung, die am 09.06.2014 durchgeführt worden ist, und auf Gesprächen mit den Klassenlehrerinnen, Beobachtungen in der Klasse und einer Schulleistungsdiagnostik beruht.
Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2013/14 die 3. Klasse der Volksschule besucht habe. Da er aber mit dem Stoff der 3. Schulstufe trotz extra Förderstunden maßlos überfordert gewesen wäre, wäre er zum Halbjahr in die Mehrstufenklasse gewechselt und habe dort den Stoff der 2. Schulstufe wiederholt. Er sei in Nachmittagsbetreuung und erhalte auch außerschulische Nachhilfe.
In dem Gutachten wären folgende Kompetenzen des Beschwerdeführers überprüft worden: Mathematik I, Mathematik II, Ansage I, Schreiben von Texten und Lesen. Dabei wären folgende Leistungen erbracht worden:
Mathematik I: Kenntnis der Zahlen im Zahlenraum 100, Kopfrechnen im Zahlenraum 30, Additionen und Subtraktionen mit Einern, aber nicht mit gemischten Zehnern, Malreihen.
Mathematik II: Kein Operationsverständnis, bei Textaufgaben werden alle Zahlen aufaddiert. Erreichung eines Prozentranges von 4, das heißt, dass nur 4 von 100 Schülern der 2. Schulstufe eine geringere Punkteanzahl erreichen. Arbeitszeit weit über dem kritischen Wert.
Abschreiben, Ansage und Freies Schreiben: 12 Fehler bei 24 Wörtern. Mängel bei Groß- und Kleinschreibung. Recht eigenwillige Buchstabenformen.
Schreiben von Texten: Bildgeschichte bereitet keine Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer kann diese auch in einer altersentsprechenden Form erzählen und einigermaßen verständlich aufschreiben.
Lesen: keine größeren Schwierigkeiten.
Der Beschwerdeführer wäre in der Klasse unauffällig. Er brauche lange, um mit der Arbeit zu beginnen, und ließe sich leicht ablenken. Er könne die Anforderungen der 2. Klasse einigermaßen erfüllen, brauche aber viel Unterstützung. Das Arbeitstempo wäre sehr langsam.
Der Beschwerdeführer zeige in allen Bereichen unterdurchschnittliche Leistungen. Um Lernfortschritte zu erzielen, wäre aus pädagogischer Sicht die Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfes zu empfehlen.
5. Dass das Gutachten vor Erlassung des Bescheides dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden wäre, ist weder aus den das Verfahren abschließenden Bescheiden ersichtlich noch gibt es Hinweise darauf im sonstigen Verwaltungsakt.
6. Mit Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 16.06.2014 wurde der sonderpädagogische Förderbedarf für den Beschwerdeführer festgestellt.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Vater des Beschwerdeführers einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Der Sachverhalt wäre auf Grund des sonderpädagogischen Gutachtens vom 15.06.2014 sowie Gesprächen mit den Klassenlehrerinnen ermittelt worden.
In der Folge wird in dem Bescheid der Inhalt des sonderpädagogischen Gutachtens wörtlich wiedergegeben und festgehalten, dass "die Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und eine integrative Betreuung derzeit die besten Fördermaßnahmen darstellen."
Abschließend wird in der Begründung des Bescheides § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz zusammengefasst zitiert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer "infolge physischer und (oder) psychischer Behinderung" dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.
Der Bescheid wurde am 27.06.2014 zugestellt.
7. Mit Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 26.06.2014 wurde der Bescheid vom 16.06.2014 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im Einleitungssatz und im ersten Absatz der Begründung der Wortlaut "Der Erziehungsberechtigte, Herr XXXX" ersetzt wird durch die "Schulleitung VS XXXX".
Der Berichtigungsbescheid wurde am 02.07.2014 zugestellt.
8. Am 09.07.2014 erhob der Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter eine Beschwerde gegen die beiden Bescheide der belangten Behörde und begründete diese wie folgt: Sein Sohn habe im Schuljahr 2013/14 die 3. Klasse besucht, wäre jedoch nach dem Lehrplan der 2. Klasse unterrichtet worden.
In dem Bescheid würde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das sonderpädagogische Gutachten eine "psychische Behinderung" attestiert, die aber keineswegs der Realität entsprechen würde.
Es gäbe zwar nach wie vor Probleme mit der sprachlichen Kompetenz, die sich aber zusehends verbessern würden. Es wäre aus Sicht des Vaters des Beschwerdeführers ideal, wenn sein Sohn die 3. Klasse im Schuljahr 2014/15 nochmals wiederholen könnte.
9. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 10.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 15.07.2014 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
1.3. Der Berichtigungsbescheid vom 26.06.2014 bildet mit dem berichtigten Bescheid vom 17.06.2014 eine Einheit (vgl. VwGH vom 21.02.1995, 95/07/0010; 04.07.2000, 2000/05/0011; 14.10.2003, 2001/05/0632). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind somit beide Bescheide der belangten Behörde, also sowohl der ursprüngliche Bescheid vom 17.06.2014 als auch der diesen berichtigende Bescheid vom 26.06.2014, zu prüfen.
2. Zu Spruchpunkt A - Aufhebung und Zurückverweisung:
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 48/2014 (Schulpflichtgesetz 1985) hat der Landesschulrat (bis 31.07.2014: der Bezirksschulrat) den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat (bis 31.07.2014: der Bezirksschulrat), in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat (bis 31.07.2014: der Bezirksschulrat), in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat (bis 31.07.2014: Der Bezirksschulrat) hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat (bis 31.07.2014: Der Bezirksschulrat) hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 5a [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH 02.04.1998, 96/10/0093; 20.01.1992, 91/10/0154; 23.04.2007, 2003/10/0234).
2.3. Die angefochtenen Bescheide sind aus folgenden Gründen mangelhaft:
2.3.1. Nach Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG 2008 ist auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden, somit auch auf das Verfahren der Landes- und Bezirksschulbehörden, das AVG anzuwenden. Nach § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Nach § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. (vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).
Weder aus den bekämpften Bescheiden noch aus dem sonstigen Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die belangte Behörde den Eltern des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben hätte, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dies gilt insbesondere für das sonderpädagogische Gutachten, auf dem die Entscheidung vor allem beruht.
2.3.2. Ebenso wenig finden sich konkrete, nachprüfbare Feststellungen über die im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG zunächst ausschlaggebende Frage, ob beim Beschwerdeführer eine physische oder psychische Behinderung vorliegt und ob er in Folge dessen dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens war ohne Zustimmung der Eltern des Beschwerdeführers nicht zulässig, dennoch wäre im Bescheid näher darauf einzugehen gewesen, welche Behinderung vorliegt und der Grund dafür ist, dass der Beschwerdeführer dem Unterricht nicht zu folgen vermag. Im sonderpädagogischen Gutachten wird mit der Verwendung von Ausdrücken wie "maßlos überfordert", "recht eigenwillige Buchstabenformen", "lässt sich leicht ablenken" oder "sehr langsames Arbeitstempo" nur vage auf die Ursachen eingegangen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer eine "Behinderung" vorliege. Um welche Form einer Behinderung es sich dabei handeln sollte wird überhaupt nicht thematisiert, vielmehr wird in der Begründung nur von einer "physischen und (oder) psychischen Behinderung" gesprochen. Es bleibt somit völlig im Unklaren, ob beim Beschwerdeführer eine Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ursächlich dafür ist, dass dieser dem Unterricht nicht zu folgen vermag, und um welche Art von Behinderung es sich gegebenenfalls handeln sollte. Diesbezüglich wurden jedenfalls notwendige Ermittlungen des Sachverhalts von der belangten Behörde unterlassen.
2.3.3. Aus den Bescheiden und dem diesen zu Grunde liegenden sonderpädagogischen Gutachten ist auch nicht eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer "dem Unterricht nicht zu folgen" vermag. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer "in allen Bereichen unterdurchschnittliche Leistungen" erbringt, lässt diesbezüglich noch keine abschließende Beurteilung zu, weil dies regelmäßig auf beinahe die Hälfte aller Schülerinnen und Schüler einer Schulstufe zutreffen würde. Auch die Leistungsbeurteilungen in den einzelnen Fächern lassen nicht zwingend darauf schließen, dass der Beschwerdeführer dem Unterricht zur Gänze nicht zu folgen vermag, wenn auch offenbar größere Mängel in den Bereichen Mathematik II (kein Operationsverständnis, nur vier Prozent aller Schüler einer Schulstufe erbringen schlechtere Leistungen) und Rechtschreibung (Groß- und Kleinschreibung, Fehler in 50 Prozent aller Wörter) bestehen.
2.3.4. Aus dem vorliegenden sonderpädagogischen Gutachten und aus dem sonstigen Akteninhalt geht überdies nicht ausreichend hervor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein wird, ohne sonderpädagogische Förderung zukünftig dem Unterricht folgen zu können, oder ob nicht auch sonstige pädagogische Maßnahmen erfolgreich dazu beitragen könnten, dieses Ziel zu erreichen. Ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes seitens der Schulleitung ist aber nur dann zulässig, wenn bereits alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens wie z. B. Förderunterricht, Beratung oder Wiederholung von Schulstufen ausgeschöpft worden sind (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 3 [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG). Zwar ist aus dem sonderpädagogischen Gutachten ersichtlich, dass solche pädagogische Möglichkeiten in Form von Förderstunden, Nachmittagsbetreuung, außerschulischer Nachhilfe und Wiederholen des Stoffes der zweiten Schulstufe beim Beschwerdeführer bereits zum Einsatz gekommen sind, aus den der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheiden ergeben sich aber keine Hinweise darauf, ob die Voraussetzung für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes auf Antrag der Schulleitung, nämlich, dass sämtliche gebotenen pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens bereits ausgeschöpft worden sind, tatsächlich gegeben ist.
2.3.5. Weiters stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung vom 17.06.2014 auf das sonderpädagogische Gutachten vom 15.06.2014 und auf Gespräche mit den Klassenlehrerinnen. Diese Gespräche werden aber in der Entscheidung nicht referiert und auch sonst liegen im Verwaltungsakt keine Protokolle über solche Gespräche auf. Lediglich im sonderpädagogischen Gutachten findet sich ein Hinweis darauf, dass bei der Erstellung des Gutachtens unter anderem auch Gespräche mit den Klassenlehrerinnen miteingeflossen sind. Inwieweit diese Gespräche aber tatsächlich dazu beitragen konnten, festzustellen, dass beim Beschwerdeführer - wie im Bescheid vom 17.06.2014 zitiert - eine Behinderung vorliegt, lässt sich weder dem Gutachten noch dem Bescheid selbst entnehmen. Der Bescheid stützt sich somit durch den Verweis auf Gespräche mit den Klassenlehrerinnen auf eine Quelle, ohne auf diese in weiterer Folge inhaltlich einzugehen. Die Begründung ist somit insofern mangelhaft, als es nicht gelungen ist, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sie die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützt.
2.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erforderlichen entscheidungsrelevanten Feststellungen nicht ausreichend getroffen worden sind, und somit der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Die Bescheide waren daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides - aufgrund der seit 1. August 2014 bestehenden Zuständigkeit des Landesschulrates - an diesen zurückzuverweisen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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