BVwG W190 1411792-2

W190 1411792-2Federal Administrative CourtOct 21, 2014

Regest

bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG W190 1411792-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W190.1411792.2.00

Spruch

W190 411792-2/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Dezember 2011, Zl. 09 15.765-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. März sowie 9. Oktober 2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte nach einem vorangegangenem Aufenthalt in Polen unter Umgehung der Grenzkontrollen eigenen Angaben zu Folge im Dezember 2009 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 20. Dezember (2009) einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tage gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei im Herkunftsstaat, weil er als Taxifahrer zwei Männer in ein Krankenhaus chauffiert habe, insgesamt zwei Mal angehalten und dabei physisch misshandelt worden. In Österreich lebten als anerkannte Flüchtlinge seine leibliche Mutter, seine drei Halbgeschwister sowie sein Stiefvater. In der Russischen Föderation habe er auch wegen Letzterem Probleme bekommen.

Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und polnischen Behörden akzeptierte die Republik Polen mit am 29. Dezember 2009 bei der Asylbehörde erster Instanz eingelangtem Schreiben gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

Bei seiner zur geplanten Ausweisung erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18. Januar 2010 führte der Beschwerdeführer zu dieser Angelegenheit aus, in Polen würden sich sowohl die Flüchtlinge als auch deren Verfolger aufhalten. Zudem befänden sich in Österreich seine oben angeführten Familienangehörigen.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2010, Zl. 09 15.765 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Republik Polen zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig.

Der gegen diese Entscheidung am 23. Februar 2010 binnen offener Frist erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. April 2010 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob denselben. Begründend führte der Gerichtshof im Ergebnis aus, das Bundesasylamt habe sich mit der Frage des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten nicht hinreichend auseinandergesetzt und keine diesbezüglichen Ermittlungen angestellt. Der Sachverhalt erweise sich daher im Hinblick auf eine vom Beschwerdeführer behauptete Nahebeziehung zu diesen Verwandten als mangelhaft und die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und damit zur Frage der Zuständigkeit Österreichs unvermeidlich.

Bei seinen auf die Zulassung des Asylverfahrens erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 1. Juli 2010, am 23. Februar 2011 sowie am 18. Oktober 2011 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen (durchwegs widersprüchlich) aus, er habe mit seiner in Österreich lebenden Mutter, den Halbgeschwistern und seinem Stiefvater bis zum Jahre 2005 in gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Stiefvater habe bei der "Nationalen Sicherheitsbehörde gearbeitet" und sei aus diesem Grunde im Jahre Frühjahr 2005 in Form eines herbeigeführten Autounfalles auf ihn (Anmerkung: den Beschwerdeführer) ein Anschlag verübt worden. Im Anschluss habe man aus demselben Grunde im gleichen Jahre auch versucht einen Bruder "zu verschleppen". Aufgrund der bei dem erwähnten Unfall erlittenen Verletzungen sei er in einem Krankenhaus in XXXX, Westsibirien, behandelt worden. Unter anderem aufgrund dieses Spitalsaufenthaltes habe er nicht gemeinsam mit seiner Mutter und dem Rest der Familie im selben Jahr das Land verlassen können. Er habe im Anschluss an den Spitalaufenthalt bei einem Onkel in XXXX gelebt und sei erst 2008 wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt wo er dann bei seiner Großmutter gelebt habe. Zuletzt habe er selbstständig als Taxifahrer gearbeitet. Seine erneuten Probleme hätten begonnen, als er mit seinem Wagen zwei Leute, darunter einen Verletzt, zu einem Spital gebracht habe. Es entziehe sich seiner Kenntnis, was diesen Personen vorgeworfen werde, sie seien aber jedenfalls der Grund warum er zu Hause festgenommen und von Leuten in Militäruniformen geschlagen, getreten bzw. mit Strom gefoltert worden sei. Er sei unter anderem auch beschuldigt worden Mitglied einer Untergrundorganisation zu sein, Nahrungsmittel, Medikamente bzw. Batterien zu transportieren bzw. Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Auch habe man ihm sexuelle Misshandlungen angedroht. Durch die Intervention von Verwandten sei er schließlich freigekommen. Im Anschluss habe man aber wieder nach ihm gesucht und habe er sich bis zur Ausstellung eines Reisepasses bzw. seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten und Freunden versteckt gehalten.

Gelegentlich des Verwaltungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zu Vorlage:

Russischer Führerschein Nr. XXXX, ausgestellt vom Verkehrsamt XXXX und lautend auf XXXX, geboren amXXXX

Russischer Wehrdienstauseis Nr. XXXX lautend auf den Namen des Beschwerdeführers und ausgestellt gelegentlich der Musterung am XXXX

Pass des Bürgers der Russischen Föderation ("Inlandspass") XXXX, ausgesellt am XXXX für XXXX, geboren am XXXX

Mit gegenständlich angefochtenem und dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) bzw. bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Ergebnis aus, die vom Beschwerdeführer für das Verlassen des Herkunftsstaates angegebenen Gründen erwiesen sich als vage bzw. aufgrund von zahlreichen (eigenen) Widersprüchen bzw. widersprüchlichen Angaben der Mutter als nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens hätten soziale Kontakte, die eine Bindung an Österreich darstellten würden, nicht festgestellt werden können. Es besondere Beziehungsintensität zur Mutter bzw. den Stiefbrüdern (Anmerkung: gemeint Halbbrüder) sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in der Grundversorgung, gehe auch keiner Arbeit und werde von seiner Mutter finanziell unterstützt.

Mit der (zunächst) gegen sämtliche Spruchpunkte der vorangeführten Entscheidung eingebrachten Beschwerde vom 27. Dezember 2011 (Datum des Posteinganges) machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht vage, sondern vielmehr sehr detailliert dargelegt. Vom Bundesasylamt konkret angeführte Beispiele für Widersprüche seien ungerechtfertigt und würden sich zur Rechtfertigung der behaupteten Vaghaftig- bzw. Widersprüchlichkeit nicht eignen.

Mit Telefax vom 23. Juli 2012 bracht der Beschwerdeführer zur Vorlage:

Psychologischer Befundbericht XXXX, klinischer Psychologin in 1070 Wien, vom 19. Juli 2012 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

In der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 6. März 2014 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung berief sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf den o.a Befund vom 19. Juli 2012 bereits zu Eingang auf psychische Probleme und brachte ergänzend vor, er habe oft Herzschmerzen bzw. ziehende Schmerzen in der Hand, welche glaublich mit Herzmuskelproblemen in Verbindung stünden. Da er aber über keine aufrechte Krankenversicherung verfüge, seien seine Beschwerden bislang keiner Diagnose bzw. Behandlung zugeführt worden.

Nachdem im Verfahren bereits mehrfach Gedächtnisstörungen reklamiert worden waren wurde die Verhandlung noch vor Eingang in das Beweisverfahren zur Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin bzw. der Psychiatrie und Neurologie auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Beschluss vom 27. März 2014 bestellte das Bundesverwaltungsericht Herrn XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zur Erstellung eines allgemein medizinischen Befundes gemäß § 52 Abs. 4 AVG als nichtamtlichen Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren.

In seinem Gutachten vom 22. August 2014 diagnostizierte der vorangeführte Sachverständige beim Beschwerdeführer eine Spannungscephalea, eine Lumboischialgie sowie Myogelosis paravertebralis thoracolumbalis. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schmerzen im Brustkorb, der Kopfschmerz und die ausstrahlenden Schmerzen in das linke Bein seien im Wesentlichen auf muskuläre Verspannungen zurückzuführen. Die diagnostizierten Beschwerden seien auf keinerlei Erkrankungen schwerwiegenden Charakters zurückzuführen. Zu diesem Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers nach erfolgtem Vorhalt keine Stellungnahme abgegeben.

Ebenfalls mit Beschluss vom 27. März 2014 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Herrn XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens gemäß § 52 Abs. 4 AVG als nichtamtlichen Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren.

In seinem Gutachten vom 3. Mai 2014 führte der vorangeführte Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht ein im wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund vorgelegen sei. Es seien keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung erkennbar. Es könne aber bezugnehmend auf den oben angeführten Befund der klinischen Psychologin vom 19. Juli 2012 nicht völlig ausgeschlossen werden, dass, falls das vorgebrachte bedrohliche Ereignis tatsächlich stattgefunden habe, eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden haben könnte, die sich nunmehr wiederum zurückgebildet habe. Zu diesem Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers nach erfolgtem Vorhalt keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Beschluss vom gleichen Tage bestellte das Bundesverwaltungsgericht Herrn XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens gemäß § 52 Abs. 4 AVG als nichtamtlichen Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren.

In der seitens des Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2014 abgehaltenen (fortgesetzten) öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin, er wolle seine Beschwerde - nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage mit derselben- sofern sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richte, zurückziehen. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richte, werde diese ausdrücklich aufrecht erhalten und ersuche er das Gericht um Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit seiner Ausweisung.

Zu seinem Privat- und Familienleben führte der Beschwerdeführerin im Anschluss aus, er habe seine heute hier anwesende Lebensgefährtin am XXXX nach moslemischen Ritus geheiratet. Seine Frau habe er gelegentlich der Hochzeit seines Bruders im selben Jahre (näher) kennen gelernt, sie seien aber schon zuvor miteinander bekannt gewesen. Eine zivilrechtliche Eheschließung habe aufgrund fehlender Papiere trotz entsprechender Bemühung (noch nicht) erfolgen können. Mit seiner rituellen Ehegattin habe er ab seiner Verheiratung - wie er allein die Jahre zuvor - zunächst im Haushalt seiner Mutter gelebt. Inzwischen seien sie aber in eine (Gemeinde)Wohnung der Stadt Wien XXXX übersiedelt. Die Mutter bzw. Geschwister sehe er seither circa zweimal wöchentlich. Er beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung und sei nunmehr bei seiner Ehegattin auch privat krankenversichert. Er habe bislang keiner Beschäftigung nachgehen können, der Lebensunterhalt werde daher derzeit von seiner Frau bzw. mit Unterstützung beider Familien bestritten. Mehrere Familienangehörige seien bei Sicherheitswachunternehmen beschäftigt und sei ihm in diesem Bereich für den Fall der positiven Erledigung der Rückkehrentscheidung auch eine Beschäftigung in Aussicht gestellt worden. Neben seiner großen Familie pflege er mit seiner Frau auch Kontakte zu namentlich genannten österreichischen Personen. Angaben zur österreichischen Geschichte oder Kultur vermochte der Beschwerdeführer aus eigenem ohne weiteres und überdurchschnittlich gut zu machen. Grundkenntnisse der deutschen Sprache konnten gelegentlich der Verhandlung aufgewiesen werden.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wiederholte im Wesentlichen dessen Vorbringen und führte ergänzend und in gehobenen, grammatikalisch einwandfreien Deutsch aus, sie lebe seit elf Jahren in Österreich und habe am WIFI eine Ausbildung zur Buchhalterin und Lohnverrechnerin absolviert. Davor habe sie an der Universität Wien Betriebswirtschaftslehre absolviert. Das Studium habe sie aus Erwerbsgründen unterbrochen, beabsichtige aber dessen Fortsetzung. Mit dem Beschwerdeführer lebe sie seit diesem Jahre in einer ihr zugewiesenen Gemeindewohnung. Trotzdem ihnen aus ihrem eigenen Einkommen nur 800,00 EURO zur Verfügung stünden, hätten sie aber in den letzten eineinhalb Jahren ihren Lebensunterhalt mit Hilfe der Familien problemlos bestreiten können.

Gelegentlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:

Österreichischer Führerschein XXXX, ausgestellt am XXXX, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers

Österreichischer Konventionspass XXXX, ausgestellt vom fremdenpolizeilichen Büro der Landespolizeidirektion Wien am XXXX, lautend auf: XXXX

Konvolut privater Empfehlungsschreiben

Mit Email vom gleichen Tage brachte der Beschwerdführer über Aufforderung weiters zur Vorlage:

(Rituelle) Ehevertragsurkunde des islamischen Zentrums Wien XXXX vom XXXX über die am XXXX erfolgte (rituelle) Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX

Auszug aus dem Zentralen Melderegister für den Beschwerdeführer und Frau XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akte des Asylgerichtshofes sowie die hg. Akte sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS, AIS und Strafregister-Abfragen, vorgelegte Dokumente bzw. sonstige Bescheinigungsmittel, ferner durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 6. März 2014 sowie 9. Oktober 2014 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, geboren am XXXX.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Der Beschwerdeführer gelangte am im Juni Dezember 2009 von Polen kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am 20. Dezember 2009 gegenständlichen Antrag und ist seither durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich lebt in Österreich seit dem XXXX mit der als Konventionsflüchtling anerkannten XXXX in ritueller Ehe bzw. in (eheähnlicher) Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zudem über seine zum dauerhaften Aufenthalt berechtigte Mutter sowie drei Halbgeschwister mit denen er vor seinem Umzug in die Wohnung seiner Lebensgefährtin mehr als vier Jahre in gemeinsamen Haushalt lebte, sodass von einem entsprechend fundierten Naheverhältnis auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nachgewiesen über einen hinreichenden Freundes- und Bekanntenkreis, der auf ein berücksichtigungswürdiges Maß an sozialer Integration schließen lasst. Auch das Wissen des Beschwerdeführers über österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie lassen auf eine überdurchschnittliche Integrationsbereitschaft schließen. Der Beschwerdeführer konnte auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf den durch den Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten und im Sachverhalt angeführten Pass des Bürgers der Russischen Föderation (Inlandspass) sowie den beigebrachten russischen Führerschein.

Die Feststellungen zur rituellen Eheschließung des Beschwerdeführers sowie dessen Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX stützen sich auf die beigebrachte rituelle Heiratsurkunde des islamischen Zentrums Wien vom XXXX, den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers und Frau XXXX gelegentlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Status der Frau XXXX als anerkannter Flüchtling basieren auf dem von dieser gelegentlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten und im Sachverhalt näher spezifizierten Konventionspass. Die Feststellungen zum dauerhaften Aufenthalt der Mutter sowie der Halbgeschwister wurden auf Grundlage der Verwaltungsakte getroffen.

Die Feststellungen zur sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Beschwerdeverfahren sowie den zu diesem Vorbringen erbrachten Nachweisen (Unterstützungsschreiben). Ferner aus dem Vorbringen der Lebensgefährtin XXXX.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Wissen über österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie vermag der erkennende Richter auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 9. Oktober 2014 zu stützen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [...] zu Ende zu führen, [...]. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzutreten.

Wie bereits aufgezeigt hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2014 seine Beschwerde, sofern diese (auch) gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gerichtet war, zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid diesbezüglich am selben Tage in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Gegenständliches Verfahren war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gelegentlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 9. Oktober 2014 ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie dieses bereits mit Erkenntnis vom 29.08.2014, GZ. W190 1244682-4/12E ausgesprochen hat - durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.

Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.

Daher sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer ist seit Einbringung seines Asylantrages im Jahre 2009 seit nunmehr fast fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über hinlängliche Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin seit nunmehr knapp zwei Jahren in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, die Ehepartner leben seit ihrer rituellen Eheschließung auch in gemeinsamem, nunmehr auch eigenem Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über ein durch den langjährig gemeinsamen Wohnsitz in Österreich gefestigtes Naheverhältnis zu seiner in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Mutter bzw. seinen Halbgeschwistern. Wie an oberer Stelle des Weiteren angeführt, konnte der Beschwerdeführer zudem einen hinreichenden Freundes- und Bekanntenkreis nachweisen, der auf ein hohes Maß an sozialer Integration schließen lässt. Auch das Wissen des Beschwerdeführers über österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie lassen auf eine überdurchschnittliche Integrationsbereitschaft schließen. Der Beschwerdeführer ist zudem gänzlich unbescholten.

Die Länge des Asylverfahrens kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer hat lediglich den gegenständlichen (ersten) Asyl- und keinerlei Folgeanträge gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dieser das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG nicht erfüllt hat und zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Dem Beschwerdeführer ist daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.

Zu B:

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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