BVwG W168 2011360-1

W168 2011360-1Federal Administrative CourtOct 21, 2014

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, bestehendes Familienleben,<br/>Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Rechtsschutzstandard

Full text

BVwG W168 2011360-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2011360.1.00

Spruch

W168 2011360-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Kanzlei Reif und Partner, Mag. Weidinger, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2014, FZ: 770987903/14815365 EAST - West, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt,

dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.07.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.

Eine taggleich durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab folgende Euordac - Treffer: XXXX, sowie XXXX.

Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an er sei aus dem Kosovo kommend illegal über Ungarn nach Österreich gefahren. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Ungarns führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es in Österreich in Ordnung sei. Sie wolle nicht in Ungarn bleiben und nicht mehr dorthin zurückkehren. Die Reise aus dem Kosovo nach Österreich hätte 3 Tage gedauert. Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass sie sich mit dem Taxi bis an die Grenze Serbien /Ungarn gefahren wäre. Die Einreise in die EU wäre illegal zu Fuß erfolgt. Die Weiterreise von Budapest nach Wien bzw. Salzburg wäre mit den Zug erfolgt.

Aufgrund des Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg, als auch aufgrund des unzweifelhaften Eurodac - Treffers leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs.3 AsylG mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 29.07.2014 stimmten die ungarischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III - VO zu. Hierbei führten die ungarischen Behörden hinsichtlich des Alters der beschwerdeführenden Partei aus, dass sie in Ungarn ihr Geburtsdatum mit 1.1.1995 angegeben hätte.

Bei der am 12.8.2014 durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA brachte er zunächst vor, sich gut zu fühlen, an keinen Krankheiten zu leiden, aktuell nicht in ärztlichen Behandlung zu stehen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Das Ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei an Asthma leide. Befragt zu den Gründen die gegen eine Ausweisung nach Ungarn sprechen führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie gegenwärtig bei ihrer Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin gemeinsam mit ihrem Kind leben würden. Sie würden von ihrer Lebensgefährtin finanziert. Sie wären bereits seit 5 Jahren mit ihr zusammen und hätten einen gemeinsamen Sohn und würden demnächst das 2. Kind erwarten. Hierzu gab sie an, dass das angegebene Alter der Wahrheit entsprechen würde. Ebenso würden die bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Befragt nach den Gründen, die einer Ausweisung nach Ungarn entgegenstünden, gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, er möchte auf keinen Fall nach Ungarn zurück. Sie hätten ihre Lebensgefährtin im Jahre 2008 kennengelernt. Sie hätten sie traditionell im Kosovo nach moslemischen Glauben geheiratet. Der bisherige Kontakt wäre derart gewesen, dass sie sich alle 3 Wochen im Kosovo gesehen hätten. Dort hätte sie ihre Lebensgefährtin besucht. Befragt welche Gründe gegen eine Außerlandesbringung nach Ungarn sprechen würden, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie eine Frau und ein Kind in Österreich hätte. Sie hätte auch bereits ein wenig Deutsch gelernt, da sie sich bereits für 6 Jahre, während des offenen Asylverfahrens, in Österreich aufgehalten habe. Weiters führte sie aus, dass sie einen Asylantrag in Ungarn hätte stellen müssen, da sie sonst in den Kosovo abgeschoben werden wäre. Auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei nicht auf legalem Wegen nach Österreich gekommen wäre, führte sie aus, dass sie bereits einen Visumsantrag gestellt hätte. Dieser wäre jedoch abgelehnt worden. Die Frau der beschwerdeführenden Partei hätte keine Arbeit und keine Wohnung gehabt. Außerdem wäre die Lebensgefährtin erst 18 Jahre und wenn sie 21 wäre, würde es möglich sein zu ihr nach Österreich zu kommen. Auf die Frage warum nicht so lange gewartet werden hätte können, führte die beschwerdeführende Partei fragend aus: "Warum sollte ich 4 Jahre warten". In Ungarn habe sie nur eine Nacht bzw. 24 verbracht. Es hätte in Ungarn keine Vorfälle gegeben. Weitere Ausführungen hinsichtlich Ungarns wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht erstattet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Der Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage in Ungarn, die im konkreten auf die in der Stellungnahme angeführten Punkte detailliert eingehen.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Dies insbesondere deshalb, als sich die beschwerdeführende Partei bewusst unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet gelangt ist, es nach den eigenen Schilderungen keine hinreichende Intensität des Familienlebens geben würde, kein gemeinsamer Haushalt jemals bestanden hätte, die beschwerdeführende Partei falsche Angaben hinsichtlich der Dauer der Beziehung zu Protokoll gegeben hätte, die Beziehung in einem Stadium des Verfahrens eingegangen wurde, in der sie um ihren unsicheren Status wissen musste und es der beschwerdeführenden Partei zumutbar wäre, sich um eine legale Einreise zu bemühen.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mit durch seinen nunmehrigen Vertreter eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund mangelnder Verfahrensführung sei und im Fall des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Art.8 EMRK bzw. Art. 7 GRC bestehe. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Frau nach moslemischen Ritus verheiratet und lebe zur Zeit mit ihr, als auch einen gemeinsamen am 23.5.2013 geborenen Kind nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin würde mit einem weiteren Kind schwanger sein. Es wären das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens zu schützen. Als auch würde durch eine Ausweisung in ein anderes Land ein Familienleben nur mehr theoretisch bestehen. Eine geeignete Interessensabwägung wäre nicht vorgenommen worden. Es wäre eine unzumutbare Härte, dass die Kindesmutter in der ersten Zeit mit ihrem Säugling alleine leben. Es würde in unzulässiger Weise in die Rechte des ungeborenen Kindes bzw. auchin die Rechte des ersten Sohnes eingegriffen. Die beschwerdeführende Partei würde auch in Zukunft im gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern als auch mit seiner Ehefrau leben können. Die Gemeinschaft einer Familie habe auch nach der UN - Kinderrechtskonvention art. 9 Abs. 3 KRK oberste Prioriät. Auch wären hinsichtlich der Anwendung der Dublin III Vo nicht richtig angewendet. Gemäß Art. 16 Abs. 2 VO EU 604/2013 wäre jener Mitgliedsstaat zuständig, in dem sich ein Kind oder ein Elternteil befinden, für die Behandlung des Antragsstellers zuständig. Dies würde eindeutig in Österreich der Fall sein. Auch könne hins. Art. 17 Dublin III VO die Übernahme im Ermessen der Behörde begründet sein. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Ebenso wurden die Anträge gestellt, den angefochten Bescheid zu Gänze zu beheben, ihn zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückzuverweisen, das Verfahren in Österreich zuzulassen und eine Aufenthaltstitel zu gewähren bzw. auszusprechen, dass die Abschiebung unzulässig wäre. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt.

Mit Datum 27.8.2014 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 9.9.2014 wurde die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn für den 16.9.2014 bestätigt.

Am 19.19.2014 langte eine Beschwerdevorlage mitsamt Vollmacht und Urkunden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass ein bescheidmäßiger Abspruch über die Abschiebung nicht erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe noch keine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung - weder Zustimmung noch Ablehnung getroffen. Der Beschwerdeführer wurde über Auftrag der belangten Behörde am 16.09.2014 durch die Polizei St. Veit an der Glan nach Ungarn ausgewiesen. Gemäß §58 Abs. 2 FPG sind die Betroffenen von einer Abschiebung ehestmöglich zu informieren. Die rechtsfreundliche Vertretung wäre jedoch erst am 16.09.2014, das heißt zeitgleich mit der erfolgten Abschiebung von dieser informiert worden. Das Asylverfahren in Ungarn wäre bereits seit 3 Tagen beendet gewesen. Die erfolgte Ausweisung wäre somit rechtswidrig erfolgt. Weiters wurde die familiäre Situation der beschwerdeführenden Partei im Detail dargelegt. Es würde aufgrund Ermittlungs- und Verfahrensmängeln in weitere Folge eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde vorgenommen worden sein. Die Ausweisung nach Ungarn würde Art. 8 EMRK und die Bestimmungen hinsichtlich der Wahrung des Kindeswohles verletzten. Es würde mit dieser Eingabe ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werden, bzw. wurden die Anträge gestellt, die Ausweisung nach Ungarn als rechtswidrig zu erkennen, die Wiedereinreise nach Österreich anzuordnen, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Nochmals wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig über Ungarn, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Ungarns durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.

Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich seine Lebensgefährtin, seinen Sohn bzw. ein ungeborenes Kind.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Artikel 16 Dublin III - VO Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

Art. 18 Dublin-III-VO lautet:

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Die Zuständigkeit Ungarns basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Ungarn schließen lassen würde.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Auch gehen die aktuellen Länderfeststellungen ausführlich auf die Veränderungen der Rechtslage nach den Gesetzesänderungen in Ungarn insbesondere nach dem 1.Juli 2013 ein. Hierzu ist ergänzend auf ein Erkenntnis des EGMR CASE OF MOHAMMADI v. AUSTRIA mit Datum 3. Juli 2014 (Application no. 71932/12) zu verweisen. In diesem Entscheid wird ausführlich auch die geänderte Rechtslage erörtert und ausdrücklich festgehalten, dass in Ungarn systemische Verletzungen aufgrund dieser geänderten Rechtslage gegenwärtig nicht erkennbar sind.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die ungarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Verfahren wurde das Bestehen eines Privat- oder Familienlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich dargelegt.

Es hält sich die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei, als auch ein Kind der beschwerdeführenden Partei in Österreich auf. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei mit einem zweiten Kind von der beschwerdeführenden Partei schwanger ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Zum Verfahren ist zunächst auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei bewusst illegal und im Wissen eines bereits abgelehnten Visaantrages unter Umgehung der Grenzkontrollen in die EU bzw. in das Bundesgebiet eingereist ist. Während der Erstbefragung führte sie direkt an, dass sie sich mit dem Taxi bis zur Grenze Serbien/Ungarn gefahren sei und dann zu Fuß illegal die Grenze überschritten hätte. Die beschwerdeführende Partei war es somit nachweislich bewusst, dass sie gegenwärtig legal nach Österreich nicht in die EU bzw. nach Österreich einreisen könne. Damit hat die beschwerdeführende Partei bereits einen wissentlich gesetzten schweren Verstoß gegen die Bestimmungen des Fremdenrechts begangen. Das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung fremdenrechtlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Verfahren mit den privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich abzuwägen.

Hinsichtlich der Dauer und des Beginns des Familienlebens ist zunächst auszuführen, dass die Beziehung zur Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in der sich die beschwerdeführende Partei ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Verfahren die Dauer der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin mit 5 Jahren anführt. Es ist jedoch zu bemerken, dass in dem Verfahren anhängig beim Asylgerichtshof (Zl. B10 31709 - 1/2008) eine Beziehung mit Frau XXXX bestehend bis Februar 2012 angegeben wurde, bzw. eine Beziehung mit Frau XXXX ab April 2012 zu Protokoll gegeben wurde. Somit sind die Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Dauer dieser Beziehung nicht nachvollziehbar. Der Beginn des Familienlebens ist somit nachvollziehbar erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in der sich die beschwerdeführende Partei ihres unsicheren Aufenthaltsstatus auf jeden Fall bewusst sein musste.

Hinsichtlich der Intensität des Familienlebens ist auszuführen, dass die Beziehung der Lebensgefährtin mit der beschwerdeführenden Partei nach eigenen Angaben vor der illegalen Einreise derart gestaltet war, dass die Lebensgefährtin die beschwerdeführende Partei alle 3 Wochen im Kosovo (mit ihren Sohn) besuchte. (As. 130). Ein gemeinsamer Haushalt bestand letztlich nie. Auch, wenn ein Eingriff in das seit der illegalen Einreise intensivierte Recht auf ein Familienleben durch die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn vorgenommen wurde, so ist insbesondere in Bezug auf die weiters bestehende Möglichkeit dieserart Besuche in der selben Intensität auch in Ungarn weiterzuführen auszuführen, dass dieserart keine gravierende Veränderung der Intensität des Familienlebens eintreten muss. Eine Weiterführung der Beziehung in dieser Intensität ist nachvollziehbar weiterhin auch tatsächlich möglich. Besondere Gründe warum eine Weiterführung der wie oben durch die beschwerdeführenden Partei selbst zu Protokoll gegebenen Intensität des bisherigen Familienlebens in dieser Beziehungsintensität nicht auch in Ungarn möglich erscheinen lassen, wurden nicht angegeben.

Dass die beschwerdeführende Partei anführt, dass sie bereits aufgrund ihres 6 Jährigen Aufenthaltes in Österreich grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet hätte, ist in diesem Konnex unerheblich, da die beschwerdeführende Partei ihren diesbezüglich langjährigen Aufenthalt in Österreich ausschließlich aufgrund der Stellung eines letztlich durch den Asylgerichtshof festgestellt unbegründeten Asylantrages begründen konnte. Weiters ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei ihren Lebensunterhalt nach ihren eigenen Angaben ausschließlich über ihre Lebensgefährtin finanziert. (AS. 130).

Auch muss festgehalten werden, dass es der beschwerdeführenden Partei offen steht und es ihr auf jeden Fall zumutbar ist, insbesondere mit Hilfe ihres Vertreters, sich um einen legalen Einreisetitel nach Österreich zu bemühen. Für die Dauer eines solchen, anzunehmend zeitlich absehbaren, fremdenrechtlichen Verfahrens ist eine Trennung im Verhältnis zu der bewussten schweren Verletzung sämtlicher Einreise- und Fremdenbestimmungen durch die bewusst und geplant durchgeführte illegale Einreise gerechtfertigt. Weiters sind der geringe Grad der Intensität des bisher bestehenden Familienlebens, die kurze Dauer eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich, des Eingehens der Beziehung zu einem Zeitpunkt in der sich die beschwerdeführende Partei ihres unsicheren Aufenthaltsstaus vollkommen bewusst sein musste, bzw. klar erkennen musste, dass eine Intensivierung einer Beziehung aus dem Kosovo heraus nicht automatisch auch zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich führen muss bzw. schließlich in Abwägung einer in diesem Fall anzunehmenden Zumutbarkeit sich um die Erlangung eines legalen Einreisetitels zu bemühen in einer einzelfallbezogener Abwägung so zu gewichten, dass dem hohen öffentlichen Interesse am Funktionieren eines geordneten Fremdenwesens in Zusammenschau sämtlicher oben angeführter Elemente zur Beurteilung der Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Vorzug zu geben ist.

Zu der in der Beschwerdeschrift angeführten verpflichtenden Anwendung des Artikel 16 Abs. 2 Dublin III - VO ist auszuführen, dass es sich bei diesem Artikel der Dublin III VO um Bestimmungen hinsichtlich abhängiger Personen handelt. Dass die beschwerdeführende Partei eine dieserart abhängige Person darstellt, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden und diesfalls kann nicht von einer Anwendung dieser Bestimmung hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden.

Hinsichtlich der Anwendung des Art. 17 Dublin III VO ist auszuführen, dass es sich hierbei um eine Ermessenentscheidung der Behörde handelt. Ein normativer Rechtsanspruch auf eine diesbezügliche Wahrnehmung ist insbesondere im konkreten Fall und unter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Abwägungspunkte nicht anzunehmen.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit insgesamt vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation und in diesem Einzelfall der Vorzug zu geben.

d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

f.) Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 18.9.2014 in Bezug auf den hierin enthaltenen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz darf auf die eindeutigen Bestimmungen zur Einbringung und Stellung eines Asylantrages in §17 AsylG verwiesen werden. Hinsichtlich des Antrages auf Anordnung einer Wiedereinreise nach Österreich ist auszuführen, dass dieser Antrag auf keiner erkennbaren Rechtsgrundlage beruht. Wie oben ausgeführt hat die beschwerdeführenden Partei hinsichtlich seiner Stellung eines Antrages auf Internationalen Schutz in Bezug auf die Bestimmungen der Dublin III VO kein Recht auf Aufenthalt in Österreich, sondern Ungarn ist für die materielle Prüfung des Antrages zuständig. Somit kommt der beschwerdeführenden Partei kein Recht auf Wiedereinreise zu. Hinsichtlich der Ausführungen in Bezug auf eine angebliche Beendigung des Asylverfahrens in Ungarn 3 Tage vor der erfolgten Abschiebung ist auszuführen, dass die österreichischen Behörden nicht in Kenntnis einer Beendigung des Asylverfahrens sind. Aus den Bestimmungen des Art. 18 b Dublin III - VO zu denen Ungarn einer Rückübernahme zugestimmt hat ist erschließlich, dass ein betreffendes Verfahren weiterhin offen ist. Weitere Abklärungen diesbezüglich sind nach ausdrücklicher Zustimmung diesbezüglich durch die österreichischen Behörden nicht mehr vorzunehmen bzw. hat Ungarn die beschwerdeführende Partei tatsächlich aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen wieder aufgenommen. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist auszuführen, dass ein solcher nur nach Durchführung eines materiellen Asylverfahrens erteilt werden kann. Da Österreich jedoch, wie soeben ausführlich behandelt, für die Durchführung des materiellen Verfahrens nicht zuständig ist, kann diesem Antrag nicht entsprochen werden. Zu den Ausführungen hinsichtlich eines nicht bescheidmäßig gesondert erfolgten Ausspruches der Abschiebung ist auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu verweisen, der gem. §61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung anordnet und gem. §61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Eines weiteren normativen Bescheides der nochmals die Abschiebung anordnet und dementsprechend gegen den Grundsatz des "ne bis in idem" verstoßen würde, bedarf es somit nicht. Hinsichtlich der Bestimmungen des §58 Abs. 2 FPG ist auszuführen, dass diese in casu dem Gesetzeswortlaut folgend korrekt angewandt worden sind.

Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschriften nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

g.) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in den Beschwerdeschriften beantragt. Eine mündliche Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht dargetan.

h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung.

Die beschwerdeführende Partei wurde nach Mitteilung des zuständigen BFA am 16.09.2014 nach Ungarn abgeschoben. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit unter Beachtung der unter Punkt A) behandelten Würdigungen festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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