W114 1424787-1•BVwG W114 1424787-1
W114 1424787-1Federal Administrative CourtOct 21, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Ehrenmord,<br/>Familienverband, gesamte Staatsgebiet, soziale Gruppe
W114 1424787-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:
SPRUCH:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft des Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Pashtunen stellen am 23.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 23.09.2011 führte er im Wesentlichsten zusammengefasst aus, er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, spreche neben Pashtu auch noch Dari, sei ledig und sein zuletzt ausgeübter Beruf sei Textilhändler. Er stamme aus XXXX. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass ein Bruder, der älter als er selbst sei, mit einer Nachbarin ein Verhältnis gehabt habe. Mit dieser Beziehung seien die Eltern des Mädchens nicht einverstanden gewesen. Der Bruder sei von der Familie des Mädchens bedroht worden, weswegen sein Bruder geflüchtet sei. Auch er habe Angst gehabt und sei geflüchtet. Er befürchte, dass er von der Nachbarfamilie getötet werde.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2012 gab der BF im Wesentlichsten zusammengefasst an, dass sein Bruder drogenabhängig sei. Um seinen Drogenkonsum zu finanzieren sei er in das Haus eines Nachbarn eingebrochen, wobei es zwischen seinem Bruder und dem Hausbesitzer zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Sein Bruder habe ein Messer gezogen und den Hausbesitzer damit verletzt. Er habe erfahren, dass der Hausbesitzer überlebt habe. Er habe Afghanistan verlassen, da er Angst vor Blutrache habe, zudem auch sein Bruder geflüchtet sei. Sein Onkel in Kabul sei bereits getötet worden. Im Zuge des Einbruches sei es auch zu unsittlichen Berührungen der Schwiegertochter des Hausbesitzers gekommen. Er habe Angst vor der Rache der Familie des Nachbarn bzw. vor der Familie der Schwiegertochter seines Nachbarn.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
Im Wesentlichsten zusammengefasst begründet das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt zur Gänze in Zweifel gezogen werde. Die Fluchtgeschichte sei konstruiert. Selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung wären die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Asylgewährung zu begründen. Dies deshalb, da es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen lediglich rein um solche nichtstaatlicher Akteure handeln würde. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, substantiiert darzulegen, warum staatliche Stellen des Herkunftsstaates insgesamt nicht in der Lage oder nicht gewillt wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Das Bundesasylamt sprach sich auch gegen die Gewährung subsidiären Schutzes aus, da die entsprechenden hiezu erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.02.2012. Der BF habe seine Angaben im Asylverfahren glaubhaft dargelegt, auf alle Fragen geantwortet und Widersprüche würden nicht vorliegen bzw. seien aufklärbar. Sein Bruder habe durch sein Verhalten nicht nur den Nachbarn selbst die Ehre der Nachbarin sondern auch die Familienehre des Nachbarn und jene der zu ihrer Familie zurückgeschickten Schwiegertochter verletzt. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Seine Eltern seien bereits alt, würden ihren Unterschlupf in Jalalabad nicht verlassen, weswegen sie in Afghanistan bleiben könnten. Für ihn käme diese Option nicht in Betracht, da er ein junger arbeitsfähiger Mann sei, der sich nicht verstecken könne. Er müsse mit weiteren Übergriffen durch die Familie des Nachbarn rechnen. Ihm wäre daher der Status als Flüchtling wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zuzuerkennen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm nicht zuzumuten.
6. Mit Schriftsatz vom 08.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer, dass er rechtsfreundlich durch Herrn Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT vertreten werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und führt den im Spruch genannten Namen.
Der Bruder des Beschwerdeführers hat im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Nachbarn diesen körperlich verletzt. Ob es im Zusammenhang dieser Auseinandersetzung auch zu einer unsittlichen Berührung der Schwiegertochter des Nachbarn gekommen ist, kann zweifelsfrei nicht festgestellt werden. Der Bruder des Beschwerdeführers ist geflohen. Der Beschwerdeführer ist aus Angst vor einer ihm drohenden Blutrache ebenfalls geflohen und befindet sich deswegen in Österreich.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und der Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person des BF gründen sich auf seinen eigenen Angaben. Es ist nicht ersichtlich, warum diesen Angaben kein Glaube geschenkt werden soll.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorbringen des BF in seinen wesentlichen Inhalten glaubwürdig ist. Nachdem auch der Beschwerdeführer selbst bei der Tat seines Bruders nicht anwesend war, kann eine genaue Überprüfung dieser Tat im Nachhinein im Beschwerdeverfahren nicht mehr erfolgen. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er aus Blutrache bzw. wegen Ehrverletzung verfolgt wird.
Die Feststellung, dass in seinem Herkunftsland kein ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden kann und keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, gründen sich auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers und den allgemein zugänglichen Länderfeststellung zu Afghanistan.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahr liefe, auf Grund von Taten seines Bruders Opfer einer Blutrache oder eines Ehrenmordes zu werden. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund liegt somit vor. Sie gründet sich auf die dem BF drohende Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie, der auch sein Bruder angehört.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, wie bereits ausgeführt wurde, dass eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtinitiative besteht. Ebenso kann nicht mit einer ausreichenden Schutzfähigkeit der heimatstaatlichen Behörden gerechnet werden.
Da auch kein in Art. I Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben. Und dem BF gemäß § 3 Abs. 1AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. § 24 Abs. 2 Zif. 1 VwGVG legt fest, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn "[...] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der im Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben [...] ist",. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Bescheid-Beschwerde statt zu geben war, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
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