BVwG L511 2010519-1

L511 2010519-1Federal Administrative CourtOct 21, 2014

Regest

Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, zumutbare Beschäftigung

Full text

BVwG L511 2010519-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.2010519.1.00

Spruch

L511 2010519-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von IXXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.07.2014, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice

Die Beschwerdeführerin bezog von 15.03.2012 bis 09.03.2014 durchgehend Notstandshilfe. Seit 10.03.2014 wurde zweimal seitens des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS) eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG verhängt. (Aktenzahl der übermittelten Auszüge aus dem Verwaltungsakt [im Folgenden AZ] 33).

Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 06.05.2014 bis 30.06.2014 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 17).

Begründend wurde wie folgt ausgeführt: "Sie haben die vom AMS zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden."

Die Zustellung ist im Akt nicht ersichtlich.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 02.06.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.

Darin wird begründend wie folgt ausgeführt:

"Die ‚Nach- und Umschulung' ist insofern außer Betracht zu ziehen, da Ich [sic] im Herbst 2012 - Frühjahr 2013 an Aus[-] und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen und abgeschlossen habe. Für weitere Schulungen dieser Art würde Ich [sic] zur Verfügung stehen. Zu ihrer Information sind ausreichend Bewerbungen von mir erstellt worden und zur Vorauswahl an die AMS-Servicemitarbeiter per E-Mail versendet worden. Zu Informationen über die Stellenausschreibung ist ausschließlich von Fr. XXXX erteilt worden [sic]. [...] Für Stellenausschreibungen die das gesetzliche "Sittenwidrigkeit" keine Bewerbung DANKE [sic]."

Ergänzendes Ermittlungsverfahren des Arbeitsmarktservice

Das AMS holte Informationen von XXXX ein (AZ 8-14).

Dabei nahm die Bereichsleitung XXXX schriftlich Stellung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin am Dienstzettel den XXXX zweimal händisch auf XXXX ausgebessert habe. Auch nach Erklärung des XXXX sei sie nicht bereit gewesen den Dienstzettel mit XXXX zu unterschreiben. Auch habe die Beschwerdeführerin ausgedrückt im Moment keine weiteren Bewerbungen mehr schreiben zu wollen, da sie sich genügend beworben habe. Auf Grund dieser Aussagen der Beschwerdeführerin habe das Aufnahmeverfahren nicht abgeschlossen werden können (AZ 8-9).

Im Akt befindlich sind der von der Beschwerdeführerin am 06.05.2014 unterfertigte händisch korrigierte Dienstzettel, die Betriebsregeln und die Arbeitsrichtlinien von XXXX, sowie ein Auszug aus dem Kollektivvertragssystem für TMA (AZ 10-13).

Die Stellungnahme der Bereichsleitung wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt (AZ 7).

Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 10.07.2014 wie folgt Stellung:

XXXXDem Schreiben ist ein Internetausdruck von der Webseite der Geleichbehandlungsanwaltschaft beigelegt.

Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

Mit Bescheid vom 21.07.2014, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.06.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 5).

Im Bescheid wird zunächst der Bescheid vom 28.05.2014 und das Vorbringen in der Beschwerde wiedergegeben (AZ 5 S1). Unter der Überschrift "3. Sachverhalt" wird sodann das gesamte Verwaltungsverfahren ab der Zuweisung der Beschwerdeführerin zu XXXX bis hin zur Wiedergabe der Stellungnahme der Bereichsleitung XXXX dargestellt (AZ 5 S2-3). Beweiswürdigend wird festgestellt, dass die Angaben der VertreterInnen der XXXX schlüssig und glaubwürdig seien und die Beschwerdeführerin habe diese nicht entkräften können (AZ 5 S4). In der Rechtlichen Würdigung führt das AMS sodann aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten am Tag des vorgesehenen Arbeitsbeginnes (Nichtunterfertigung des vorgelegten Dienstzettels in der Originalfassung und Weigerung im Rahmen der Personalberatung und im Outplacement im Verlauf der befristeten Beschäftigung bei XXXX weitere Bewerbungen zu schreiben) klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie an der angebotenen Beschäftigung zu den angebotenen Bedingungen nicht interessiert sei und mit diesem Verhalten in Kauf genommen habe, dass das zumutbare Beschäftigungsverhältnis als Verkaufshilfe bei XXXX nicht zustande gekommen sei. Im Übrigen habe sie auch in der Niederschrift vom 20.05.2014 gesagt, dass sie die Arbeit nicht machen wolle. Es liege daher der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG vor. Ein eigenmächtiges Durchstreichen einer zulässigen Formulierung in einem zur Unterschrift vorgelegten Dienstzettel könne von keinem Dienstgeber akzeptiert werden und führe auch dazu, dass keine Einstellung erfolge (AZ 5 S6-7).

Die Zustellung erfolgte am 25.07.2014 durch Hinterlegung (AZ 4).

Mit Schreiben vom 25.07.2014, eingelangt am 30.07.2014, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2).

Ergänzend zur Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe das AMS um eine rechtliche Vertretung bei Gericht gebeten, diese sei jedoch von ihrer AMS-Betreuerin abgeblockt worden. Sie habe trotz dieser Belastungen alle ihre Verpflichtungen erfüllt. Die Einstellung der Notstandshilfe sei ungerechtfertigt. Es seien im Dienstzettel von XXXX 24 Stunden vereinbart gewesen, es habe aber keinen Hinweis auf die Zulagen ab der 20. Stunde gegeben. Wer hätte diese XXXX erhalten? Für eine seriöse Arbeit, die den gesetzlichen Vorschriften samt Zulagen entspricht, stehe sie nach wie vor zur Verfügung.

Die belangte Behörde legte am 06.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Auf Grund der sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt ergebenden Aktenlage schrieb das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung aus (OZ 3-4) und ersuchte das AMS um Übermittlung von Screenshots aus dem EDV-System sowie um die Übermittlung des Originalaktes und der ausgedruckten Dokumentation aus dem EDV-System für das Jahr 2014 zur Vorbereitung auf die Verhandlung (OZ 2, 6).

Mit Schreiben vom 30.09.2014 legte das AMS den Originalakt und Ausdrucke aus dem EDV-System des AMS sowie den Beschwerdevorentscheidungsverfahrensakt vor (OZ 7, 8).

Eine Durchsicht des Originalaktes und der Ausdrucke aus dem EDV-System ergab, dass dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde nicht sämtliche Aktenteile vorgelegt beziehungsweise nachgereicht wurden.

Auf Grund der zusätzlich übermittelten Aktenteile ergab sich jedoch eine andere Sachlage, weshalb die Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuberaumen war (OZ 12).

Nachträglich vorgelegte Aktenteile

Zu Beginn des Jahres 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine XXXX(OZ 8: E-Mail vom 21.01.2014).

Im Februar "beantragte" die Beschwerdeführerin sodann beim Bezirksgericht XXXX, XXXX(OZ 8: eAMS-Info vom 27.01.2014, Schreiben vom 04.02.2014).

Eine Anfrage an das BG XXXX XXXX(OZ 8: AV vom 07.02.2014).

In einem Schreiben vom 28.02.2014 führt die Beschwerdeführerin dann unter anderem aus: "XXXX.

Am 30.04.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Katalog XXXX XXXX(OZ 8).

Am 21.05.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben im gegenständlichen Verfahren, welches dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht mit der Aktenvorlage übermittelt wurde, in dem Sie unter anderem auf eine beigelegte "Liste ihrer schriftlichen Bewerbungen ohne die telefonischen Bewerbungen und XXXX verwies. Die Liste enthält die Auflistung von 83 Bewerbungen von 2006 bis 2014, die Auflistungen der "Nicht-Bewerbungen" sowie die Auflistung des Schriftverkehrs mit dem AMS im Jahr 2014.

Im Schreiben selbst wird unter anderem ausgeführt: "XXXX." [sic] (OZ 8: Schreiben vom 21.05.2014).

Am 27.08.2014 erschien die Beschwerdeführerin am AMS XXXX (OZ 9: Gesprächsnotiz vom 27.08.2014).

Diesen Vorwurf wiederholt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.08.2014 in schriftlicher Form (OZ 9: eAMS-Info vom 30.08.2014).

Mit 26.09.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit folgendem Inhalt: "Der Termin vom 24.09.2014, 11:00h wurde von mir storniert, mit dem letzten Schreiben. Für derartige Beratungen habe Ich keine Zeit." (OZ 9: eAMS-Info vom 26.09.2014)

Da die Beschwerdeführerin zu diesem Termin, einer psychologischen Beratung, nicht erschien, wurde die Abklärung des Gesundheitsstatus empfohlen (OZ 8: Aktenvermerk vom 29.09.2014).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Das AMS hat es verabsäumt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen und somit den Sachverhalt in nicht ausreichendem Maße festgestellt.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1, 5, 8, 9)

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 56 Abs. 3 AlVG haben Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird (Z1), die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint (Z2) und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen (Z3).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.

Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).

Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).

In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

Rechtsgrundlage und Judikatur

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof (davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat) sowie den Rechtsmittelbehörden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass die Rechtsmittelbehörden die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnten, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (insbesondere zum Asylverfahren) ausgeführt, dass es gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG im zu begründenden Ermessen der Rechtsmittelbehörde lag, ob sie von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch machte und eine kassatorische Entscheidung traf, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführte und in der Sache entschied. Bei dieser Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte war demnach zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern vor allem auch, dass der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Verfahrens auch einen Instanzenzug - im Fall des Asylverfahrens etwa zunächst zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz sowie später zur einem Gericht - als besonderen Garanten eines fairen (Asyl)verfahrens einrichtete. Diese Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache degradiert würde (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118 mwN; 30.06.2011, 2008/23/1107; 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll eine ernsthaft Prüfung eines Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglichte es daher der Kontrollinstanz, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion der Berufungsbehörde als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084).

Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zunächst der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als er einerseits der erstinstanzlichen Behörde in § 14 VwGVG die Möglichkeit einer umfassenden Beschwerdevorentscheidung eingeräumt hat, um Verfahrensmängel zu sanieren, und andererseits, den Verwaltungsgerichten in § 28 Abs. 3 VwGVG eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterte, Kassationsbefugnis eingeräumt hat, welche sich darin äußert, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für eine Kassation weggefallen ist (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG Anm1; §18 VwGVG Anm11]).

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu § 28 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29) nunmehr davon aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung zwar nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

zum gegenständlichen Verfahren

Einleitend ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung in § 15 Abs. 2 VwGVG - zunächst nicht sämtliche für das Verfahren wesentliche Aktenteile vorgelegt wurden. Im Zuge der Übermittlung des vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Originalaktes für das Jahr 2014 stellte sich heraus, dass für das Verfahren wesentliche Aktenteile bei der Beschwerdevorlage gefehlt hatten (siehe oben I.6. Nachträglich vorgelegte Aktenteile).

Auf Grund dieser oben wiedergegebenen nachträglich übermittelten Aktenteile verdichtete sich das, sich bereits aus den mit der Beschwerdevorlage übermittelten Aktenteilen abzeichnende Bild, dass die Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG sowie die Deliktsfähigkeit im Hinblick auf § 10 AlVG der Beschwerdeführerin einer Überprüfung durch geschulte Fachkräfte bedarf.

Dass dies offenbar auch das AMS so sieht, ergibt sich aus dem vom 27.09.2014 datierenden Aktenvermerk, wonach die Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach § 8 AlVG erfolgen solle, da sie die Psychologische Beratung nicht in Anspruch genommen hatte.

Dass die Abklärung der Arbeitsfähigkeit gerade auch im Falle eines Verfahrens im Hinblick auf die Vereitelung gemäß § 10 AlVG zu erfolgen hat, ergibt sich bereits aus der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.09.2007, 2007/08/0103) und das AMS hätte auf Grund der sich aus der Aktenlage ergebenden Hinweise von Amts wegen die Arbeitsfähigkeit bzw. die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin einer Prüfung unterziehen müssen (VwGH 14.10.2009, 2009/08/0150; 02.07.2008, 2007/08/0051).

Im gegenständlichen Fall drängt sich auf Grund des Verhaltens der belangten Behörde jedoch der Eindruck auf, dass das AMS diese Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zu dieser Vorgangsweise VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).

So wurde trotz etlicher, auf die Notwendigkeit der Abklärung hindeutender Aktenteile, weder die Beschwerdeführerin noch die für die Beschwerdeführerin zuständige AMS-Mitarbeiter durch das entscheidende Organ persönlich einvernommen. Ebenso wurden trotz widersprüchlicher Aussagen zum Einstellungsgesprächsverlauf, die Mitarbeiterinnen XXXX weder zur Stellungnahme aufgefordert - die Stellungnahme im Verfahren erging seitens der (beim Einstellungsgespräch nicht anwesenden) Bereichsleitung - noch einvernommen, was jedoch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend unabdinglich gewesen wäre (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/058; 15.05.2013, 2011/08/0226).

Allerdings ist es weder die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes den Sachverhalt quasi als erste Instanz festzustellen (vgl. dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; aber auch VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084), noch verfügt es über die ausschließlich den regionalen Geschäftsstellen des AMS gemäß § 8 Abs. 2 eingeräumte gesetzliche Ermächtigung, eine Untersuchung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt anzuordnen.

Es wird daher Aufgabe des AMS sein, im fortgesetzten Verfahren zunächst die Arbeitsfähigkeit bzw. die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin einer Prüfung zu unterziehen sowie in der Folge Feststellungen dazu zu treffen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen war, den richtigen Sachverhalt zu erkennen und entsprechend dieser Kenntnis zu handeln, das heißt, ob sie deliktsfähig war und ob ihr daher eine vorsätzliche Vereitelung oder Verweigerung der Beschäftigung bei einem sozialökonomischen Betrieb im Sinne des § 10 AlVG überhaupt vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 06.09.2007, 2007/08/0103).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AMS wie oben dargestellt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung der Arbeitsfähigkeit unterlassen hat, und somit das diesbezügliche für das Verfahren unerlässliche Ermittlungsverfahren zur Gänze vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre. Dies käme daher jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, bestand zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche der Verwaltungsgerichtshof wie dargelegt in seiner Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG fortführte. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.

Dass die Abklärung der Arbeitsfähigkeit auch in Verfahren im Hinblick auf die Vereitelung gemäß § 10 AlVG zu erfolgen hat, ergibt sich ebenfalls aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.09.2007, 2007/08/0103).

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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