L505 1438561-1•BVwG L505 1438561-1
L505 1438561-1Federal Administrative CourtOct 21, 2014
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige des Iran, reiste auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [nachfolgend AS] 11).
Bei der im Anschluss daran am 01.02.2013 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 9 - 21) gab die BF an, dass sie Probleme mit ihrem Vater - einem sehr strengen Mann - gehabt habe. Vor ca. drei Jahren habe sie ihren Freund kennengelernt. Dieser sei zum Christentum konvertiert und habe auch missioniert. Vor ca. drei Monaten - nach Kenntniserlangung von dieser Beziehung - habe sie ihr Vater geschlagen, ihr die Nase gebrochen und sie an der rechten Hand verletzt. Anschließend sei sie von ihrem Freund schwanger geworden, was ihr Vater ebenfalls erfahren habe. Sie sei von diesem erneut geschlagen und für einen Schwangerschaftsabbruch zu einer Hebamme geschickt worden. Ihr Vater habe die Absicht gehabt, sie nach der Abtreibung zu töten. Zudem habe ihr Vater ihren Freund beim XXXX Geheimdienst verraten.
Bei einer Rückkehr in den Iran würde sie ihr Vater hundertprozentig töten. Von staatlicher Seite drohe ihr eine Steinigung, da ihr Freund festgenommen worden sei und dieser ihren Personalausweis bei sich getragen habe.
I.2. Am 25.03.2013 wurde die BF vom Bundesasylamt (nachfolgend BAA), Außenstelle Linz, niederschriftlich befragt (AS 45 - 63).
Dabei führte sie aus, dass ihr Vater streng religiös gewesen sei. Er habe es auch abgelehnt, dass sie ihr Studium fortsetze. Ihr Vater habe sie wegen der Beziehung zu ihrem Freund misshandelt. Nach Kenntnis von der Schwangerschaft habe ihr Vater geschworen, sie zu töten. Ihre Eltern hätten sie zu einer Hebamme/ einem Arzt gebracht, wo es zu einem Schwangerschaftsabbruch gekommen sei.
Ihr Freund sei festgenommen worden, wobei sich ihr Personalausweis bei diesem befunden habe. Sie wisse nicht, was mit ihrem Freund passiert sei. Beamte des Geheimdienstes hätten ihren Vater wegen ihrer Person festgenommen, da diese vermuten würden, dass sie und ihr Freund für das Christentum missioniert hätten.
Darüber hinaus wurden der BF aufgrund ihres im Zuge der Einvernahme bekundeten Interesses für das Christentum verschiedene Fragen zu dieser Religion gestellt, etwa welchen Grundgedanken und welche Grundlehre das Christentum verkörpere, welche Unterschiede sie zwischen dem Islam und dem Christentum erkannt habe, welche christlichen Feste ihr bekannt seien, ob sie wisse, was zu Ostern gefeiert werde, ob sie Bekenntnisse und Gebete des Christentums kenne, ob ihr das Vaterunser etwas sage und ob sie das apostolische Glaubensbekenntnis kenne.
Die BF war nur in äußerst geringem Maße in der Lage, die oben angeführten Fragen schlüssig zu beantworten, zum Großteil waren ihre Erklärungen unzureichend bzw. musste sie ihr mangelndes Wissen zu diesen Fragen eingestehen.
Abschließend wurden der BF die Länderfeststellungen zum Iran ausgehändigt und eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt (AS 61, 67 - 105).
Im Zuge dieser Einvernahme brachte die BF eine Bestätigung der XXXX XXXX Gemeinschaft - XXXX in Vorlage (AS 65), wonach die BF seit einem Monat die Gottesdienste der Gemeinde besuche und an der christlichen Glaubensunterweisung teilnehme.
I.3. Das Bundesasylamt führte in der Folge eine zeugenschaftliche Befragung des Herrn XXXX, Mitglied der XXXX Gemeinschaft - XXXX, zur vorgelegten Bestätigung dieser Gemeinschaft und zur Frage der Hinwendung zum christlichen Glauben, betreffend die BF, durch (AS 123).
I.4. Mit Bescheid des BAA vom XXXX, Zl. XXXX (AS 173 - 273), wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das BAA traf darin - zum damaligen Zeitpunkt - aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur Lage im Iran.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen im Iran aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, da es ihren Angaben insbesondere an Schlüssigkeit und Plausibilität gemangelt habe. Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass bezüglich der familiären Verfolgung durch den Vater kein kausaler Zusammenhang zu einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe ersichtlich sei, sie staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne und eine Wohnsitzverlegung innerhalb des Heimatlandes zumutbar gewesen wäre. Ferner habe sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Konversion zum christlichen Glauben als Scheinkonversion erwiesen, zumal die BF zu christlichen Wissensfragen keine ausreichenden Kenntnisse aufweisen hätte können. Man könne nicht von einer intensiven Befassung mit dem christlichen Glauben ausgehen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine ernsthafte Konversion zum Christentum vorliege.
Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. verwies das Bundesasylamt bezüglich der angeblichen Verfolgung durch den Vater nochmals darauf, dass selbst im Falle, dass das Vorbringen wahr sei, es sich dabei ausschließlich um eine Auseinandersetzung im familiären Bereich mit privaten Personen handle, keine der in der GFK genannten Kriterien erfüllt seien und der Heimatstaat generell nicht schutzunfähig oder schutzunwillig sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das BAA zusammengefasst zu der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.
Nach einer unter Spruchpunkt III. vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.
1.5. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 18.10.2013 (AS 167 - 169) wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen den Bescheid des BAA wurde mit Schriftsatz vom 31.10.2013 (AS 275 - 283) innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.
I.6.1. Zunächst wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde, allenfalls die gegen die BF ausgesprochene Ausweisung aufheben, weil eine Ausweisung in den Iran für die BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde und eine mündliche Verhandlung anberaumen.
I.6.2. Insoweit das BAA zu dem Schluss gekommen sei, dass die von der BF geschilderten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien, sei diese Beurteilung nicht richtig. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre die BF jederzeit bereit gewesen, detaillierte Antworten zu geben.
I.6.3. Wenn das BAA in der Beweiswürdigung davon spreche, dass sich die BF gegen die Übergriffe ihres Vaters an die staatlichen Behörden wenden könnte, so lasse das BAA die tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse im Iran völlig außer Acht. Wie bereits aus den Länderfeststellungen hervorgehe, werde Gewalt gegen Frauen als "privates Problem" angesehen. Auf Schutz und Hilfe durch die Sicherheitsbehörden könne die BF nicht hoffen.
Zur generellen Situation von Frauen im Iran wurde auszugsweise auf einen Bericht des britischen Innenministeriums vom 26.09.2013 verwiesen. Demnach seien Frauen im Iran in nahezu allen Lebensbereichen benachteiligt und komme es regelmäßig zu massiven Verletzungen ihrer fundamentalen Rechte. Es sei der BF nicht zumutbar, in einen Staat zurückzukehren, in dem ein Klima der Unterdrückung vorherrsche.
I.6.4. Ferner wurde bezüglich der Scheinkonversion angemerkt, dass das Interesse der BF für das Christentum zwar eine Rolle in der Fluchtgeschichte gespielt habe, aber nicht der auslösende Grund für das Verlassen des Iran dargestellt habe. Geflohen sei sie aufgrund der Angst vor ihrem Vater. Ihr Freund sei aufgrund seiner missionarischen Tätigkeit festgenommen worden. Es könnte sein, dass nun auch ihr von den iranischen Behörden die Verbreitung christlicher Lehren unterstellt werde. Deshalb hätte sie auf die Frage in der Einvernahme, ob sie Probleme mit den Behörden des Heimatlandes habe, mit Ja geantwortet. Zusätzlich wurde angeführt, dass sich die BF nicht am im Iran vorherrschenden muslimischen Frauenbild orientieren würde.
I.6.5. Der Beschwerde war ein von der Beschwerdeführerin selbst handschriftlich verfasster Text (AS 285 - 287), ein Befund des Landesklinikums XXXX vom 05.02.2013 (AS 289 - 295), ein Ambulanzbefund GYN der XXXX vom 12.04.2013 (AS 297), eine Deutschkursbestätigung vom 25.09.2013 (AS 299) und eine Bestätigung bezüglich eines Alphabetisierungskurses vom 27.06.2013 (AS 301) angeschlossen. Seitens des Asylgerichtshofes wurde die Übersetzung dieses Textes veranlasst (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 4Z). Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen der BF wiederholt (OZ 5).
1.7. In der Folge wurden von der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens drei Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen zum Beleg ihrer Integrationsbemühungen in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass eine Gefährdung oder Verfolgung der BF nicht festgestellt habe werden können und begründete dies im Wesentlichen mit der mangelnden Schlüssigkeit und Plausibilität der Angaben der BF. Weiters habe sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Konversion zum christlichen Glauben als Scheinkonversion erwiesen.
Diese Begründung erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages der BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
II.3.3.1. Zunächst erweist sich im gegenständlichen Fall die Beweiswürdigung des BAA als grob mangelhaft. Insoweit das BAA im Rahmen der Beweiswürdigung (Seite des bekämpften Bescheides [nachfolgend BS] 72) und in der Folge nochmals im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. (BS 87) ausführt, dass sich die von der BF vorgebrachte Konversion zum christlichen Glauben als Scheinkonversion erwiesen habe, so ist festzuhalten, dass das BAA hierbei das eindeutige Vorbringen der BF völlig ignorierte. Entgegen der Darstellung des BAA behauptete die BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, dass sie bereits zum christlichen Glauben konvertiert sei. Die BF bekundete im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 25.03.2013 lediglich ihr Interesse für den christlichen Glauben und brachte auf eine entsprechende Nachfrage zum Ausdruck, dass sie ihre Religion wechseln wolle. Dem vorliegenden Verwaltungsakt kann aber nicht entnommen werden, dass ein derartiger Schritt von der BF tatsächlich gesetzt wurde. Hiermit übereinstimmend bestätigte die BF nunmehr auch im Rechtsmittelschriftsatz, dass sie sich zwar aufgrund der Begeisterung ihres Freundes ebenfalls für das Christentum zu interessieren begonnen habe, dies aber nicht den fluchtauslösenden Grund dargestellt habe. Insoweit erscheint die umfangreiche Befragung der BF vor dem BAA zum christlichen Glauben, welche auch im Rahmen der mehrseitigen Beweiswürdigung zu diesem Themenpunkt wiedergegeben wurde (BS 76 - 83), als entbehrlich und vermag nichts über die Glaubwürdigkeit der BF bezüglich ihres zentralen Fluchtvorbringens, nämlich der Verfolgung aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu einem - missionierenden - Christen, auszusagen. In Bezug auf das nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht vorhandene Wissen der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben wird darüber hinaus zur Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass diesen Aussagen der BF ohnehin nur wenig Gewicht beizumessen gewesen wäre, da sie in der Einvernahme vor dem BAA am 25.03.2013 zu Protokoll gab, dass sie sich erst seit Kurzem mit dem Christentum beschäftige (AS 61). In Übereinstimmung mit diesen Angaben kann der vorgelegten Bestätigung der XXXX Gemeinschaft - XXXX vom 15.03.2013 auch entnommen werden, dass die BF erst seit einem Monat die Gottesdienste der Gemeinschaft besuche und an deren Glaubensunterweisung teilnehme (AS 65).
Der generelle Verweis auf unschlüssige und unplausible Angaben bezüglich des sonstigen Fluchtvorbringens vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung ebenso wenig zu ersetzen. Woraus sich der Schluss ergibt, dass die Beschwerdeführerin derartige Angaben (BS 72 - 75) gemacht habe, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen, zumal sich das BAA bezüglich dieser Ausführungen im Ergebnis darauf beschränkte, einerseits einen Teil der Einvernahme vor dem BAA am 25.03.2013 nahezu wörtlich wiederzugeben (BS 72, 73) und andererseits ergänzend anzumerken, dass die BF gegen die Übergriffe ihres Vaters staatlichen Schutz in Anspruch nehmen hätte können und ihr die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen gestanden wäre (BS 74). Die im Ergebnis daraus abgeleitete Schlussfolgerung des BAA, dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar und nachvollziehbar gewesen sei, weshalb sie eine Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hätte (BS 73), erweist sich aber bereits bei bloßer Durchsicht des vorliegenden Verwaltungsaktes als schlichtweg falsch und folglich aktenwidrig, zumal die BF schon bei der Erstbefragung am 01.02.2013 erwähnte, dass sie bei einer Rückkehr seitens der Regierung eine Steinigung befürchte, da ihr Freund bei dessen Festnahme ihren Personalausweis bei sich getragen habe (AS 21).
Bei genauer Betrachtung des gesamten Verwaltungsaktes brachte die Beschwerdeführerin daher zum einen vor, dass sie im Iran eine außereheliche Beziehung mit einem Christen geführt habe und ihr vom iranischen Staat eine Steinigung drohe, bzw. andererseits dass sie der Gefahr eines Ehrenmordes seitens ihres Vaters aufgrund dieser Beziehung ausgesetzt sei.
Das BAA hätte sich daher durch die nicht tragfähige Argumentation seiner Aufgabe nicht entziehen dürfen, eine individuelle Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich dieser Punkte vorzunehmen, zumal - falls die Ausführungen der BF der Wahrheit entsprechen sollten - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behörden über die außereheliche sexuelle Beziehung der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt würden bzw. dies bereits geschehen sei, wodurch die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran wohl mit schwerwiegenden Konsequenzen wie Steinigung, Auspeitschung oder Haft zu rechnen hätte, sodass von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen sei. Es ist als notorisch bekannt anzusehen, dass der Islam, wie auch andere Religionen, vor- und außereheliche Sexualität verbietet. Der Ehebruch wird im iranischen Strafgesetzbuch als eines der schwersten Vergehen bezeichnet und die dafür vorgesehenen Strafen sind grausam. Der Grund für diese Härte liegt darin, dass diese Taten als Verstoß gegen göttliches und nicht gegen menschliches Gesetz gesehen werden. Sexualität darf in der islamischen Familie nur in der Ehe stattfinden. So wie die intimen Beziehungen zwischen Eheleuten als Gottesdienst betrachtet werden, so werden außereheliche Beziehungen als schwerste Sünde empfunden, die keine mildere Bestrafung zulässt. Mit Ehebruch ist im iranischen Strafgesetzbuch ein außerehelicher, ohne Zwang ausgeübter Geschlechtsverkehr von mündigen, geistig gesunden Verheirateten oder Unverheirateten gemeint. Durch die Betonung des Sexualverkehrs beim Ehebruch wird der Unterschied zur unerlaubten Beziehung deutlich gemacht, bei welcher der Geschlechtsakt nicht nachgewiesen ist. Angesichts der Ehrvorstellungen im Iran wäre es zudem wahrscheinlich, dass die BF - über die ihr drohenden staatlichen Sanktionen (Steinigung, Auspeitschung) hinaus - Repressionen seitens privater Personen, respektive ihres Vaters, zu befürchten hätte. Fälle von Ehebruch werden, vor allem wenn sie Frauen betreffen, häufig nicht vor Gericht gebracht, sondern der Tradition entsprechend mit Schlägen, Einsperren oder Tötung bestraft. Dabei spielen der gesellschaftliche Druck, Ehrvorstellungen sowie die Überzeugung, die Familienehre retten zu müssen, eine entscheidende Rolle.
Um abzuklären, ob die BF nun eine Beziehung mit einem missionierenden Christen führte und diese von ihrem Vater entdeckt wurde bzw. ob ihr angeblicher Freund vom Geheimdienst festgenommen wurde, wären seitens des Bundesasylamtes jedenfalls weitere Ermittlungen erforderlich gewesen. Diese wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren jedenfalls nachzuholen haben, um anschließend eine schlüssige Beurteilung der (Un)Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin vornehmen zu können.
Im Rahmen einer ganzheitlichen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte es sich zunächst angeboten, die Beschwerdeführerin näher zu ihrer Beziehung zu ihrem Freund XXXXzu befragen, etwa wie sie ihn kennenglernt hat, wie oft sie ihn getroffen hat, wie sie die Treffen vor ihrem Vater über mehrere Jahre geheim halten konnte, etc.
Ferner wäre die BF von Seiten des BAA mit einigen Ungereimtheiten in ihren Aussagen zu konfrontieren gewesen. So bedarf es eine Abklärung, von welchen Familienmitgliedern nun tatsächlich eine Verfolgung drohe. Ursprünglich schilderte die BF in der Erstbefragung, dass ihre Gefährdung von ihrem Vater ausgehe (AS 19). Im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 25.03.2013 erweiterte die BF allerdings den Kreis ihrer Verfolger, wonach sie Angst vor ihren Eltern hätte (AS 53), um schließlich auszuführen, dass ihre Eltern, ihr Onkel und ihr Großvater gegen sie gewesen seien (AS 57).
Weiters ist es erforderlich, die Beschwerdeführerin mit dem Umstand zu konfrontieren, dass es wenig plausibel erscheint, dass ihr Vater wegen ihrer Person vom Geheimdienst festgenommen worden sein soll (AS 53), wenn ihr Vater zuvor den Freund der BF beim Geheimdienst verraten haben soll (AS 19) und insoweit dem Geheimdienst als Informant diente.
Ebenso erscheint es wichtig, zu erheben, weshalb die BF zunächst in der Erstbefragung erklärte, dass der Schwangerschaftsabbruch von einer Hebamme durchgeführt worden sei und diese auch die spätere Kontrolluntersuchung durchführen hätte sollen (AS 19), während sie in der Einvernahme vor dem BAA am 25.03.2013 davon sprach, dass sie ihre Eltern zu einer Hebamme gebracht hätten, um kurz darauf auszuführen, dass ihr der Arzt mitgeteilt habe, dass sie vier Tage später zur Untersuchung zu ihm kommen solle (AS 53). Wenig später änderte die BF diese zu Beginn der Einvernahme getätigte Aussage schließlich nochmals ab und gab zu Protokoll, dass sie für den Schwangerschaftsabbruch von ihren Eltern zum Arzt gebracht worden sei (AS 55).
Bezüglich dieser außerehelichen Beziehung und deren Folgen wäre es auch am Bundesasylamt gelegen, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermittlungstätigkeit eine (telefonische) Kontaktaufnahme (siehe AS 49) mit der Schwester XXXX zu veranlassen, um diese zur Person der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Fluchtgeschichte zu befragen, zumal diese eigene Wahrnehmungen zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt haben müsste bzw. laut dieser sogar ihre Flucht bzw. den Schlepper organisiert hat.
Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass sich das BAA bei der Einvernahme mit den von der BF im Zuge der Erstbefragung behaupteten Verletzungen an verschiedenen Körperteilen (Nase, rechte Hand), die sie durch die Misshandlungen ihres Vaters erlitten haben soll, in keiner Weise auseinandersetzte. Weder ließ es diese begutachten, noch nahm sie der Organwalter selbst laienhaft in Augenschein, um zunächst einmal feststellen zu können ob derartige Spuren tatsächlich vorhanden sind, um des weiteren den Beweiswert beurteilen und um Rückschlüsse auf das Vorbringen ziehen zu können. Durch das Negieren dieser dargelegten Verletzungen, die behauptetermaßen durch die Misshandlungen entstanden sein sollen, war das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes ebenfalls grob mangelhaft. Insoweit erscheint es im gegenständlichen Fall nach hg. Ansicht erforderlich, vorzugsweise durch einen Facharzt für Gerichtsmedizin, abklären zu lassen, ob der Körper der BF die behaupteten Verletzungenspuren (noch) aufweist, ob diese durch die von ihr geschilderten Handlungen stammen können und ob diese Verletzungen auch vom Entstehungszeitpunkt [angeblich Anfang Februar 2012, AS 19] in die Erzählungen der BF einzuordnen sind.
Ohne die aufgezeigten Ermittlungsschritte kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer außerehelichen Beziehung mit einem Christen und den hieraus entstandenen Schwierigkeiten kein Wahrheitsgehalt zukommt und wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die angeführten Ermittlungstätigkeiten im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
II.3.3.2. Zum bisherigen Ermittlungsergebnis ist abschließend anzuführen, dass insbesondere das widersprüchliche und auch vom BAA thematisierte Vorbringen der BF zur Frage der Verwendung ihres eigenen Reisepasses bei der Flucht nach Österreich (BS 75) durchaus ein gewisses Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit der BF darstellen und in der Folge Zweifel am Realitätsgehalt des Vorbringens aufkommen lassen könnte. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.
II.3.3.3. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis der BF zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF als Teil des Verfahrensaktes im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.
Daran anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
II.3.3.4. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die BF keine Verfolgungsmaßnahmen im Iran zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für dessen Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
II.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen zum Vorbringen der BF unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) berechtigen.
II.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF und die vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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