I403 1418517-2•BVwG I403 1418517-2
I403 1418517-2Federal Administrative CourtOct 21, 2014
Abwesenheit, alleinstehende Frau, befristete<br/>Aufenthaltsberechtigung, Dauer, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, politische Aktivität,<br/>subsidiärer Schutz
I403 1418517-2/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.10.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012, Zl. 08 06.909-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
V. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin orthodoxen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe Amhare war am 05.08.2008 illegal in Wien Schwechat eingereist.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2008 erklärte sie, zwei Monate zuvor von zu Hause zu Fuß nach XXXX gegangen und von dort mit dem Bus weiter nach Addis Abeba gereist zu sein. Dort habe sie für zwei Monate bei Freunden ihres Vaters gewohnt, ehe sie nach Wien geflogen sei. Nach dem Fluchtgrund befragt erklärte sie: "Mein Vater war politisch aktiv. Er wurde deshalb umgebracht. Er hat zuhause Dokumente gehabt. Meine Familie versteckte diese Dokumente. Deshalb wurde unser Haus von äthiopischen Behörden durchsucht bzw. hat man mich verfolgt." Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie getötet zu werden. Als Geburtsdatum gab die Beschwerdeführerin "XXXX" an.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.08.2008 gab die Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer Minderjährigkeit im Beisein eines gesetzlichen Vertreters des Amtes für Jugend und Familie - an, nie einen Reisepass besessen zu haben; ihre Dokumente seien zuhause zerstört und verbrannt worden. Nach Österreich sei sie mit einem gefälschten Reisepass eingereist, den sie vom Schlepper bekommen habe. Sie erklärte, nicht vorbestraft und nie im Gefängnis gewesen zu sein; sie sei auch nie Mitglied einer Partei gewesen. Sie habe in Äthiopien 8 Jahre die Grundschule besucht, könne aber nicht sehr gut lesen und schreiben. Sie gab an, von den Behörden aufgrund eines Haftbefehls gesucht zu werden. Sie wiederholte den Fluchtgrund, den sie auch vor der Polizei zu Protokoll gegeben hatte: "Mein Vater war politisch aktiv, er wurde deshalb verfolgt und unser Haus durchsucht." Sie erklärte während der politischen Karriere ihres Vaters für ihn Dokumente, "Propagandamaterial und Kritiken", transportiert zu haben. Ihr Vater habe im Untergrund für die Ethiopia HSB Arbenutsch gearbeitet; er sei vor zwei Jahren von zu Hause abgeholt und im Gefängnis misshandelt worden; dann sei er zu Hause gestorben. Der Rest ihrer Familie habe keinen Kontakt zur Partei gehabt, daher habe nur sie flüchten müssen. Ihre Familie lebe nun seit etwa zwei Monaten in XXXX, wie es ihr gehe, wisse sie nicht. Auf die Frage, ob sie ihre Angaben irgendwie belegen könne, etwa durch eine Sterbeurkunde ihres Vaters, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nichts habe und auch nichts beschaffen könne.
4. Per Telefonat am 12.11.2008 ersuchte das Projekt CARAVAN, die Betreuungsstelle, in welcher die Beschwerdeführerin untergebracht war, um Richtigstellung des Geburtsdatums auf den XXXX.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.11.2008 wurde das Amt für Jugend und Familie, MA 11, 1100 Wien als gesetzliche Vertretung aufgefordert, binnen vier Wochen identitätsbezeugende Dokumente sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 01.12.2008, eingelangt per Fax beim Bundesasylamt am 03.12.2008, gab das Amt für Jugend und Familie als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, folgende Stellungnahme ab: "Sie gab, kurz zusammen gefasst, glaubhaft an, von äthiopischen Behörden verfolgt worden zu sein. Ihr Vater war Mitglied der Partei Äthiopia HSB Arbenutsch und war für diese im Untergrund tätig. Er wurde aufgrund seiner politischen Aktivität ins Gefängnis gebracht und dort geschlagen. Zu Hause ist er dann verstorben. Der Vater hatte zu Hause Dokumente versteckt. Deshalb wurde die Familie der Ast verfolgt und ihr Haus durchsucht. Die Ast hatte, während der Vater noch lebte, für ihn Dokumente transportiert und war somit in unmittelbarem Kontakt mit dessen Partei gekommen. Aus Angst vor weiterer Verfolgung verließ das Mädchen das Land und konnte sich in Österreich in Sicherheit bringen. Ihre wohl begründete Furcht bezieht sich somit auf Repressionen, gegen die sie durch staatliche Akteure nicht im erforderlichen Ausmaß geschützt werden kann." Aus § 15 Asylgesetz könne nicht abgeleitet werden, dass der Antragstellerin oder ihrem gesetzlichen Vertreter aufgetragen werden könne, Unterlagen von Behörden des Verfolgerstaates anzufordern. Ein Asylwerber habe nur die ihm zur Verfügung stehenden Dokumente vorzulegen. Eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Verfolgerstaates würde die Sicherheit der Antragstellerin gefährden. Der Verfahrensanordnung könne nach sorgfältiger Abwägung daher nicht entsprochen werden. Einen Suchantrag bezüglich der im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen über das Österreichische Rote Kreuz habe die Beschwerdeführerin abgelehnt, da sie um die Sicherheit ihrer Angehörigen fürchte.
6. Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.03.2009 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater 2006 verstorben sei, das genaue Sterbedatum würde sie sich aber nicht merken können. Die neue Adresse ihrer Mutter in XXXX oder ihre Telefonnummer wisse sie nicht, sie habe keinen Kontakt zu ihr. Sie habe nicht daran gedacht, sie habe eigene Probleme. Beim Umzug ihrer Mutter seien dieselben Freunde ihres Vaters beteiligt gewesen, welche auch ihr bei der Flucht geholfen hätten. Ihre Namen seien
XXXX und XXXX, Kontaktdaten, wie Adresse oder Telefonnummer, wisse sie aber von ihnen nicht. Nach dem Tod ihres Vaters seien sie zu ihr und ihrer Mutter gekommen. Ihre Großmutter lebe noch immer in XXXX, sie heiße XXXX. Hinsichtlich des Fluchtgrundes wiederholte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater eine Oppositionspartei unterstützt habe. Er sei Mitglied der EPPF gewesen und wenn ihr Vater zur EPPF nach XXXX gefahren sei, habe er sie, seit sie zwölf sei, mitgenommen. Als Tarnung gab er vor, Lebensmittel zu kaufen, die er dann weiterverkaufte. Nachdem die Mitgliedschaft ihres Vaters bei EPPF entdeckt worden sei, sei er festgenommen und zwei Wochen lang inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er krank gewesen; er sei dann immer wieder inhaftiert worden und nach seiner letzten Freilassung sei er gestorben. Ihre Familie habe auch ein Grundstück besessen, das ihr weggenommen worden sei. Ihre Wohnung sei in Brand gesteckt worden, weil man dort Dokumente vermutet habe. Sie selbst sei nach dem Tod ihres Vaters auch immer wieder mitgenommen und nach anderen Anhängern der EPPF befragt worden. Sie sei oft mitgenommen und auf das Bezirksamt in XXXX gebracht worden. Bei EPPF handle es sich um eine verbotene Organisation; man habe sich in einem Appartement am Rande von XXXX getroffen, die Adresse wisse sie nicht, es gehöre XXXX und liege in der Umgebung des Montagsmarktes. Ihr Vater habe ihr bei einem Besuch im Gefängnis aufgetragen, die Namen der anderen Mitglieder nicht zu verraten. Sie sei dann immer wieder befragt worden; beim letzten Mal habe man ihr gesagt: "Genau wie dein Vater wirst du sterben." Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, den genauen Gesprächsinhalt wiederzugeben und mehr Details zu schildern. Sie antwortete mit den Worten: "Die letzte Warnung war: Hast du deinen Vater gesehen, wie er gestorben ist? Dann wirst du auch genau wie dein Vater sterben, wenn du nicht sagst die Mitglieder deines Vaters." Auf weitere Nachfrage meinte sie, sie habe diese Warnung 15 Tage vor ihrer Abreise von XXXX mündlich im Gefängnis erhalten; nähere Details schilderte die Beschwerdeführerin nicht. Auf die Frage nach ihrem Alter erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater ihr bei Schuleintritt gesagt habe, sie sei sieben Jahre alt und seit damals würde sie die Jahre zählen. Sie werde im August 18 Jahre alt. Nachdem ihr vom Bundesasylamt vorgehalten wurde, dass aufgrund ihres Erscheinungsbildes eine Minderjährigkeit unglaubwürdig sei, stimmte die Beschwerdeführerin einer Untersuchung zur Altersfeststellung zu. Sie gab auch ihr Einverständnis zu einer Recherche in Äthiopien, solange ihre Großmutter dadurch keine Probleme bekäme.
7. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.03.2009 wurde ein Befundbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien (AKH) vom 11.03.2009 vorgelegt; diagnostiziert wurde eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode und Spannungskopfschmerz. Eine Medikation (Trittico, Risperdal) wurde als unbedingt erforderlich erachtet. Weiters wurde eine "psychologische Stellungnahme", erstellt von Mag. Irene NIEDERMAYER, Psychologin und zuständig für die sozialpädagogische Wohngruppe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, in welcher die Beschwerdeführerin seit 13.08.2008 untergebracht war, vorgelegt. Bei der "Stellungnahme" handelte es sich im Wesentlichen um eine Selbstauskunft zu Fluchtgeschichte und psychischer Anamnese. Die Fluchtgeschichte stimmte mit der Schilderung gegenüber dem Bundesasylamt überein.
8. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer ärztlichen Untersuchung beim Chefärztlichen Dienst in der Sicherheitsdirektion Wien am 23.03.2009 geladen. Der entsprechende Befund vom 23.03.2009 liegt dem Akt in Form einer "Alterseinschätzung - Polizeiamtsärztliche Stellungnahme" bei. Dieses Formular bietet in der Zusammenfassung die Möglichkeit, entweder "Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes kann mit absoluter Sicherheit von einem/einer Jugendlichen ausgegangen werden" oder "ist fraglich, ob es sich um eine/n Jugendliche/n handelt" anzukreuzen. Im gegenständlichen Fall wurde die zweite Möglichkeit angekreuzt, dh vom Chefarztstellvertreter der Bundespolizeidirektion Wien am 23.03.2009 festgehalten, dass fraglich sei, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Jugendliche handle.
9. Das Magistrat der Stadt Wien als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesasylamt am 14.04.2009 eine Stellungnahme des Vereins Projekt Integrationshaus, in dem im Wesentlichen festgestellt wurde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine psychisch schwer belastete Heranwachsende handeln würde, welche durch große Schüchternheit und Bescheidenheit auffalle.
10. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer MRT-Untersuchung zur Altersfeststellung geladen; am 21.04.2009 erklärte das Magistrat der Stadt Wien, dass die Beschwerdeführerin daran nicht teilnehmen könne, da aus Sicht der Universitätsklinik für Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters dringend davon abzuraten sei. In dem entsprechendem ambulanten Kurzbefund vom 20.04.2009 wurde dies bestätigt und weiter ausgeführt, dass aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht keine eindeutigen Hinweise bestünden, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter nicht ihrem tatsächlichen Alter entsprechen würde.
11. Das Bundesasylamt stellte in einem Schreiben vom 22.04.2009 an das Amt für Jugend und Familie, MA 11, 1100 Wien als gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin den Kurzbefund der Universitätsklinik für Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters in Frage, da dieser nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, sei doch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen von einer MRT-Untersuchung Abstand zu nehmen sei. Für die Vorlage entsprechender fachärztlicher Gründe bzw. Befunde wurde eine Frist von einer Woche eingeräumt. Es stehe der gesetzlichen Vertretung frei, innerhalb von vier Wochen die MRT-Untersuchung selbständig zu organisieren. Ausdrücklich wurde auf die Möglichkeit der Behörde hingewiesen, bei fehlender Mitwirkung die Volljährigkeit von Amts wegen festzustellen.
12. Das Amt für Jugend und Familie, MA 11, 1100 Wien als gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelte am 27.04.2009 den Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin, dass die Beschwerdeführerin vom 21.04.2009 bis 24.04.2009 an einem grippalen Infekt erkrankt sei und ihre Wohnung nicht habe verlassen können.
13. Eine weitere Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie, MA 11, 1100 Wien als gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin langte am 27.04.2014 beim Bundesasylamt ein. Das Amt führte aus, dass es die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen habe, jedoch keinen Einfluss auf ihre Handlungen habe und man ihr auch nichts gegen einen fachärztlichen Befund anraten könne.
14. Die vom Bundesasylamt eingeforderte fachärztliche Begründung für die Verweigerung des MRT langte mittels klinischer Bestätigung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien, Universitätsklinik für Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am 30.04.2009 beim Bundesasylamt ein. Es wurde ausgeführt, dass aufgrund der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und Angstsymptomatik das Risiko bestehe, dass durch eine MRT-Untersuchung der Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst werde; daher habe man trotz der Kopfschmerzsymptomatik bisher auch von einem MRT abgesehen.
15. Das Amt für Jugend und Familie, MA 11, 1100 Wien als gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelte am 08.05.2009 einen äthiopischen Taufschein der Beschwerdeführerin in Kopie. Das Bundesasylamt gab eine Übersetzung in Auftrag, welche laut Poststempel am 08.06.2009 einlangte.
16. Eine weitere Ladung für eine ärztliche Untersuchung wurde der Beschwerdeführerin am 13.05.2009 für einen Termin am 03.06.2009 übermittelt.
17. Bei der polizeiärztlichen Untersuchung am 03.06.2009 erklärte die Beschwerdeführerin eine MRT-Untersuchung strikt abzulehnen und auch große Angst davor zu haben. Der polizeiärztliche Befund erklärt abschließend, dass auf Basis der vorgelegten Befunde und des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Durchführung einer MRT-Untersuchung derzeit nicht zu empfehlen sei.
18. Am 21.07.2010 erfolgte eine Urkundenvorlage durch das Caritas Asylzentrum. Vorgelegt wurden der Taufschein, Semesternachricht und Abschlusszeugnis des "BAJU"(Basisausbildung für Jugendliche und junge Erwachsene)-Lehrganges des Integrationshauses sowie die Deutschkurszertifikate des Integrationshauses und des Lern- und Sprachinstitutes "lernaktiv".
19. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 25.08.2010 statt. Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, wie sie in den Besitz des Taufscheines gekommen sei. Sie erklärte, ihr habe ein äthiopischer Priester geholfen (XXXX), dieser sei aber inzwischen wieder in Äthiopien. Sie sei weiterhin in psychiatrischer Behandlung und nehme Medikamente. Die Beschwerdeführerin weigerte sich auf Nachfrage weiterhin, sich einer MRT-Untersuchung zu unterziehen. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass im Taufschein der XXXX und nicht der XXXX als Geburtsdatum vermerkt sei. Sie erklärte, sie habe dem Priester ihre Adresse gegeben, er habe den Taufschein besorgt. Nach dem Fluchtgrund befragt erklärte die Beschwerdeführerin: "Mein Vater war Mitglied einer politischen Partei. Auf Nachfrage der EPPF. Mein Vater ging immer nach XXXX, um bei den Verhandlungen dabei zu sein. Es gab auch Leute, die aus Addis Abeba kamen. Sie redeten über politische Themen. Ich ging mit ihm. Jemand sah dann meinen Vater, dass er an diesen Versammlungen teilnimmt und mein Vater wurde dann von jener Person verraten. Dann wurde mein Vater von zu Hause abgeholt und auf der Polizeistation festgehalten. Er blieb dort 15 Tage. Er wurde dort misshandelt. Man warf ihm vor, politisch tätig zu sein. Die haben ihn gezwungen, dass er Dokumente hergibt. Er wurde also von ihnen missbraucht und deshalb starb mein Vater. Nachdem er verstarb, 2006, also zwei Jahre bevor ich das Land verließ, da kamen sie, holten mich ab und forderten mich auf zu sagen, wer die Freunde meines Vaters waren. Weil die Arbeit meines Vaters aber nützlich ist für unser Land habe ich nichts gesagt. Die Polizei wollte aber von mir, dass ich die Leute, die mit meinem Vater arbeiteten, mit Namen und Adresse bekannt gebe. Die haben gesagt, dass wenn ich ihnen sage, wer die Leute waren, dann werden sie uns das Land, das wir früher bewirtschafteten und welches sie uns weggenommen haben, zurückgeben. Wir würden in Ruhe leben können, das sagten sie auch noch. Ansonsten drohten sie mir, mich umzubringen und mich zu missbrauchen. Am Schluss bedrohten sie mich mit dem Umbringen. Es gab einen Händler, der aus XXXX kam, Ich habe auch geweint. Ich habe dann mit ihm gesprochen und gefragt, was ich denn machen soll. Er hat dann zwei Freunden meines Vaters die Geschichte erzählt und die meinten, ich solle mich beruhigen, sie würden mir helfen. So kam es, dass ich Äthiopien verließ." Ihre Nachbarn würden ihre Geschichte bestätigen. Ihr Haus sei einige Monate vor dem Tod des Vaters niedergebrannt worden, danach habe die Familie am Hof ihrer Großmutter gelebt.
20. Ein Fachärztlicher Befundbericht von Dr. Irene AUST, FA für Psychiatrie und Neurologie in 1040 Wien vom 23.08.2010, diagnostizierte eine Anpassungsstörung und Cephalea und verschrieb der Beschwerdeführerin weiterhin Trittico 75 mg.
21. Das Bundesasylamt richtete am 04.10.2010 eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche mit Bericht des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 12.01.2011 folgendermaßen beantwortet wurde:
21.1. Ist die Antragstellerin und deren Familie in der angeblichen Wohngegend bekannt? Existieren die bekannt gegebenen Nachbarn? Was wissen die Nachbarn über die Antragstellerin und deren Familie zu berichten (z.B. über die politische Tätigkeit des Vaters; dessen Schwierigkeiten mit der Polizei bzw. über die Schwierigkeiten der Ast. Mit den Behörden). Was ist in der Nachbarschaft über den Fluchtgrund der Ast. bekannt? Was wissen die Nachbarn über die Großmutter der Ast. zu berichten? Was ist in der Nachbarschaft über den Aufenthaltsort der Mutter und der Geschwister bekannt?
Antwort des Vertrauensanwaltes: Die Antragstellerin und ihre Familie waren tatsächlich im Dorf XXXX bekannt. Die erwähnten Nachbarn gibt es dort auch. Es wurde von den Nachbarn bestätigt, dass die Antragstellerin am behaupteten Ort gemeinsam mit ihrer Familie lebte. Jedoch wüssten die Nachbarn nichts über die politischen Aktivitäten des Vaters sowie der Antragstellerin selbst. Tatsächlich haben die Nachbarn bezeugt, dass der Vater eine neutrale Person war und bekannt für keine politische Zugehörigkeit war und das gleiche galt auch für die Antragstellerin selbst. Sie haben weiters bestätigt, wonach die Großmutter der Antragstellerin noch an der behaupteten Adresse lebt, während die Mutter der Antragstellerin mit den Geschwistern in eine andere Stadt, namens XXXX, übersiedelt ist.
21.2. Lebt die Großmutter der Antragstellerin an der angegebenen Wohnörtlichkeit? Was weiß die Großmutter über die angegebenen Fluchtgründe (z.B. über die politische Tätigkeit des Vaters)? Was weiß die Großmutter über die Aufenthaltsörtlichkeit der Mutter und Geschwister der Antragstellerin? Steht die Großmutter mit der Mutter der Ast und den Geschwistern der Ast. in Kontakt?
Antwort des Vertrauensanwaltes: Die Großmutter der Antragstellerin lebt an der genannten Adresse. Jedoch war es uns nicht möglich die Großmutter zu interviewen. Dennoch haben wir Nachbarn und ein enges Familienmitglied befragt und wir fanden heraus, dass die Antragstellerin Äthiopien verlassen hat und in ein arabisches Land reiste, um dort zu arbeiten (normalerweise gehen viele junge äthiopische Mädchen in verschiedene arabische Länder, um zu arbeiten und sich selbst und ihre Familien zu erhalten). Sie haben auch überprüft, ob die Mutter der Antragstellerin und die Geschwister in XXXX leben und dass sie davon ausgehen, dass die Großmutter Kontakt mit ihnen hat. Jedoch können wir dies nicht als Tatsache bestätigen, da es nicht möglich war, mit der Großmutter zu sprechen.
21.3. Gibt es die genannte Schule, die die Antragstellerin besucht haben will, tatsächlich? War die Ast im genannten Zeitraum Schülerin dort?
Antwort des Vertrauensanwaltes: Die Schule namens XXXX existiert in XXXX und es ist wahr, dass die Ast dort die Grundschule besuchte.
21.4. Bitte um Recherche, ob der vorgelegte Taufschein echt ist bzw. inhaltlich richtig. Insbesondere ob die Ast. tatsächlich in der orthodoxen Kirche XXXX getauft wurde und ob der angegebene Taufpriester bzw. die Antragstellerin dort bekannt sind.
Antwort des Vertrauensanwaltes: Es existiert eine Kirche namens XXXX und der erwähnte Priester arbeitet auch dort. Jedoch können wir bestätigen, wonach die Antragstellerin in XXXX, XXXX geboren wurde. Und ihre Familie übersiedelte nach XXXX, als sie ein kleines Kind war, daher konnte sie nicht in der genannten Kirche in XXXX getauft sein. Folglich sehen wir uns gezwungen anzunehmen, dass die vorgelegte Geburtsurkunde eine Fälschung ist.
21.5. Was ist in der Kirche über die Familie der Ast. bekannt? Ist der Vater der Ast. tatsächlich wie angegeben 2006 verstorben? Was ist über das Ableben des Vaters der Ast. (Nachbarschaft, Kirchengemeinde, Pfarre usw.) bekannt?
Antwort des Vertrauensanwaltes: Die Familie ist in der Kirche bekannt. Allerdings starb der Vater der Antragstellerin nicht im Jahr 2006, wie von der Antragstellerin behauptet. Vielmehr haben wir herausgefunden, wonach der Vater der Antragstellerin bereits früher als in diesem Jahr aufgrund einer schweren Krankheit verstorben ist.
22. Das Bundesasylamt übermittelte den Bericht des Vertrauensanwaltes, zusammen mit allgemeinen Länderfeststellungen zu Äthiopien, an die Beschwerdeführerin. In einer Stellungnahme vom 01.02.2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Recherche des Vertrauensanwaltes im Wesentlichen ihre Angaben bestätigen würde. Dass die Nachbarn nichts über die politische Aktivität des Vaters und seinen Tod im Jahr 2006 wüssten, würde sich dadurch erklären lassen, dass die Beschwerdeführerin ihre ersten Lebensjahre bei ihren Großeltern mütterlicherseits verbracht hatte und den Namen ihres Großvaters XXXX erhalten habe, während ihr Vater XXXX geheißen habe. Offenbar sei es durch die abweichende Namensgebung zu einer Verwechslung gekommen; ihr Großvater sei nicht politisch tätig gewesen und vor dem Jahr 2006 an einer schweren Krankheit verstorben. Zudem habe man das politische Engagement aus Furcht vor Repressionen geheim gehalten. Dass die Nachbarn nach der Ausreise der Beschwerdeführerin gedacht hätten, sie sei in ein arabisches Land gereist, sei eine reine Vermutung der Nachbarn gewesen. Dem Bericht des Vertrauensanwaltes sei nicht zu entnehmen, wie er darauf komme, dass die Beschwerdeführerin in XXXX geboren sei. Dies sei auch nicht korrekt, sie sei in XXXX geboren und habe bis zwei Monate vor ihrer Ausreise dort gelebt. Der Taufschein sei keine Fälschung. Der Stellungnahme waren auch Berichte über Repressionen (Verhaftungen, Folter etc.) gegenüber Mitgliedern von Oppositionsparteien wie der EPPF beigefügt. De Beschwerdeführerin informierte zudem darüber, dass sie den Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss an der VHS Meidling erfolgreich bestanden habe und nun für den Lehrgang "Hauptschulabschluss nachholen" zugelassen und angemeldet sei.
23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011 (Zl. 08 06.909-BAW) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die geltend gemachten Fluchtgründe mangels Glaubhaftmachung der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt würden. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen ständig abgeändert und modifiziert und habe keine konkreten, detailgenauen Angaben getätigt. Auch die Recherche der Österreichischen Botschaft habe keinen Hinweis ergeben, dass den Fluchtgründen Glauben zu schenken wäre. Es sei auch nicht feststellbar, dass ihr im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG drohe. Im Ergebnis würden bei der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK die öffentlichen Interessen an der Ausreise der Beschwerdeführer ihre privaten deutlich überwiegen.
Der Bescheid wurde am 16.03.2011 durch Hinterlegung zugestellt.
24. Dagegen wurde fristgerecht am 22.03.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Der Bescheid sei in sich widersprüchlich, alleine schon dadurch, dass er die Identität der Beschwerdeführerin als nicht feststellbar definiere und zugleich von einer Familie im Herkunftsstaat ausgehe. Der Vorwurf der Modifikation des Fluchtgrundes sei unbegründet, das Vorbringen sei auch nicht im Laufe des Verfahrens gesteigert worden. Der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hätte, sei auf die komplizierte Umrechnung vom äthiopischen in den europäischen Kalender zurückzuführen und der Fehler sei von einer Dolmetscherin aufgeklärt worden. Die Recherche des Vertrauensanwaltes habe alle Angaben zur Person der Beschwerdeführerin vor Ort bestätigen können, daher sei die Aussage im Bescheid, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal gewillt sei, zu ihrer eigenen Person wahrheitsgemäße Angaben zu machen, schlichtweg aktenwidrig. Auch der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe oftmals und exzessiv ihre Mitwirkungspflicht verletzt, entbehre jeder Grundlage, habe sie doch stets am Verfahren mitgewirkt und nur aus triftigen Gründen die MRT-Untersuchung abgelehnt. Hinsichtlich einiger Angaben des Vertrauensanwaltes wäre die Behörde zu einer Ergänzung verpflichtet gewesen, so sei nicht klar, welche Nachbarn befragt wurden und worauf sich die Annahme stütze, dass die BF aus
XXXX stamme.
25. Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 26.09.2011 (Zl. A5 418.517-1/2011/4E) den Bescheid vom 09.03.2011 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Asylgerichtshof führte aus, dass sich aufgrund der unkonkreten Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen tatsächlich Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben ergeben würden. Allerdings habe sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und möglichen Auswirkungen auf das Aussageverhalten auseinandergesetzt. Die Weigerung, sich einer MRT-Untersuchung zu unterziehen, könne der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, sei davon doch medizinisch abgeraten worden. Das Bundesasylamt hätte sich auch mit den Einwänden der Beschwerdeführerin zu den Rechercheergebnissen des Vertrauensanwaltes auseinandersetzen müssen.
26. Das Bundesasylamt gab daraufhin am 12.01.2012 den Auftrag zu einer ergänzenden Recherche und ersuchte um Kontaktaufnahme mit der Großmutter der Beschwerdeführerin, um Bekanntgabe der Namen der im Zuge der ersten Recherche befragten Auskunftspersonen, um Information, woher man wisse, dass die Beschwerdeführerin in XXXX geboren sei und um Recherche, ob es irgendwelche Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden gegeben habe. Am 19.03.2012 langte die Antwort der ÖB Addis Abeba ein, welche im Folgenden wiedergegeben wird: "Der Cousin der Antragstellerin und der Nachbar XXXX haben bestätigt, dass es keine Erhebungen gegen die Antragstellerin und ihren Vater seitens der äthiopischen Behörden gegeben hat. Sie bestätigen, dass die Antragstellerin und ihr Vater keine Probleme mit den äthiopischen Behörden hatten. Wie schon in unserem vorherigen Bericht erwähnt wurde, konnte nachgewiesen werden, dass der Vater der Antragstellerin an den Folgen einer Krankheit gestorben ist. Der Cousin der Antragstellerin, XXXX, der in XXXX lebt, hat ausgesagt, dass die Antragstellerin Äthiopien verlassen hat, um in einem arabischen Land zu arbeiten. Laut ihm hatte die Antragstellerin auch in XXXX Arbeit. Laut Aussage der Großmutter der Antragstellerin, XXXX, hat die Antragstellerin mit ihrer Mutter in XXXX gelebt, bevor sie ins Ausland ging. Dennoch konnte sie nicht sagen, warum die Antragstellerin Äthiopien verlassen hat. Sie fügte hinzu, dass sie keinen Kontakt mit der Antragstellerin hat. Wir waren nicht in der Lage, die persönlichen Daten der Antragstellerin im Schulregister zu finden. Aber nach den Angaben der Großmutter hatte die Antragstellerein die Schule in XXXX ab der ersten Klasse (im Alter von sieben Jahren) bis zur sechsten Klasse besucht. Die Großmutter konnte sich nicht erinnern, wann genau die Antragstellerin zur Schule gegangen ist. Infolgedessen war es nicht möglich festzustellen, in welchem Zeitraum die Antragstellerin die Schule besucht hatte. Es war nicht der Priester, der bestätigen konnte, dass die Antragstellerin in XXXX, XXXX geboren wurde. Stattdessen konnten der oben erwähnte Cousin der Antragstellerin sowie ein Nachbar mit dem Namen XXXX bestätigen, dass die Antragstellerin in XXXX, XXXX geboren wurde, die dann nach XXXX kam, wo sie zusammen mit der Großmutter lebte."
27. Das Bundesasylamt übermittelte den Bericht des Vertrauensanwaltes, zusammen mit allgemeinen Länderfeststellungen zu Äthiopien, am 29.03.2012 an die Beschwerdeführerin und ersuchte um Stellungnahme binnen zweier Wochen. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 04.04.2012 aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit ihrer Rechtsvertreterin um Fristerstreckung und brachte am 18.04.2012 eine Stellungnahme ein, in der sie ausführte, wiederholt dargelegt zu haben, dass ihr Vater Mitglied der EPPF (Ethiopian People¿s Patriotic Front) gewesen sei und sie ihn dabei unterstützt habe. Dennoch würden die übermittelten Länderfeststellungen keine Feststellungen zu dieser Partei enthalten. Die äthiopische Regierung versuche jegliche Form von Opposition mundtot zu machen und habe ein drastisches Anti-Terror-Gesetz erlassen. Angeklagte in politisch motivierten Prozessen hätten keine Chance auf ein faires Verfahren. Ihr Vater sei wegen seiner politischen Aktivitäten schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, an deren Folgen er schließlich verstorben sei. Als seine Tochter, die ihn zudem zu den Versammlungen begleitet habe, sei sie massiver Verfolgung (widerrechtlichen Verhaftungen, Drohungen und psychischen Misshandlungen) ausgesetzt gewesen und wären solche bei einer Rückkehr zu erwarten. Zur Recherche des Vertrauensanwaltes gab sie an, dass sie nie einen Nachbarn namens XXXX gekannt habe. Wie sie bereits zuvor dargelegt habe, befänden sich in der Nachbarschaft zwei kleine Häuser und ein Ledergeschäft. Letzteres sei von XXXX betrieben worden, in den Häusern lebte XXXX mit ihren vier Kindern bzw. XXXX. In der Nähe sei eine Mühle, die von Herrn XXXX betrieben worden sei. Vor allem habe sie keinen Cousin namens XXXX. Der Bericht der ÖB Addis Abeba vom 19.03.2012 erwähne nur die Vornamen der angeblichen Auskunftspersonen und keine Familiennamen bzw. weitere Informationen zu diesen Personen, welche erforderlich gewesen wären, um die entsprechende Seriosität beurteilen zu können. Eine Rechercheergänzung hinsichtlich der Auskunftspersonen werde beantragt. Die Ausführungen zum Tod des Vaters würden ebenso keinerlei konkrete Angaben enthalten; es stünde dort nur "es konnte nachgewiesen werden, dass der Vater der Antragstellerin an den Folgen einer Krankheit gestorben ist", ohne dass dieser Nachweis tatsächlich erbracht werde. Es wurde außerdem nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht in XXXX geboren sei.
28. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012 (Zl. 08 06.909-BAW) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Die geltend gemachten Fluchtgründe waren der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt worden. Es wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass Familienmitglieder und Nachbarn im Zuge der Ermittlungen ausgesagt hätten, dass es weder gegen den Vater noch gegen die Beschwerdeführerin selbst von Seiten der äthiopischen Behörden Ermittlungen gegeben hätte. Es stehe fest, dass ihr Vater eines natürlichen Todes in Folge einer schweren Krankheit gestorben sei. Die Beschwerdeführerin sei laut Aussagen von Cousin und Nachbarn in XXXX geboren und sie habe Äthiopien verlassen, um in einem arabischen Land zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin habe kein qualifiziertes Beweismittel vorgebracht, das ihre Darstellung stützen würde. Dem Rechercheergebnis sei sie nur mit pauschalen Einwänden entgegengetreten, die nicht geeignet wären, die Richtigkeit des Rechercheergebnisses zu erschüttern. Ihr Fluchtgrund sei nicht glaubwürdig. Sie sei in Äthiopien keiner Gefahr im Sinne von § 50 FPG ausgesetzt, sie habe dort Familie. Die Beschwerdeführerin sei gesund; zudem gebe es in Äthiopien psychologische und psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten. Subsidiärer Schutz sei daher nicht zu gewähren. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich kein Familienleben; ebenso wenig sei ein schützenswertes Privatleben in Österreich hervorgekommen. Alleine aus der Aufenthaltsdauer und aus der begonnenen Fortbildung könne nicht auf eine erfolgte nachhaltige Integration geschlossen werden. Die öffentlichen Interessen an der Ausreise der Beschwerdeführerin würden allfällige private Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen.
29. Am 23.04.2012 brachte die Beschwerdeführerin über die Caritas das Externistenprüfungszeugnis sowie die Bestätigung des Besuchs des Vorbereitungslehrganges zum Abschluss der 9. Schulstufe in Vorlage.
30. Der Bescheid wurde gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher der Beschwerdeführerin amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, am 26.04.2012 durch Hinterlegung zugestellt.
31. Am 03.05.2012 wurde eine Vollmacht für RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, 1090 Wien zur Vertretung der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht und Beschwerde erhoben. Der angefochtene Bescheid basiere auf einem grob mangelhaften Ermittlungsverfahren. Insbesondere würden die Angaben des Vertrauensanwaltes vage und fragwürdig erscheinen. Mit jenen Personen, welche die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sei gerade nicht gesprochen worden, sondern nur mit Personen, welche die Beschwerdeführerin nicht kenne bzw. deren Existenz sie - im Falle des Cousins - abstreite. Die Angaben des Vertrauensanwaltes (im Folgenden VA) seien nicht überprüft worden, obwohl die Tatsache, dass mit den von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen nicht gesprochen wurde und die angeblich befragten Zeugen derart ungenau bezeichnet wurden, den Beweiswert der Angaben des VA fragwürdig erscheinen ließe. Es sei unzulässig, alleine darauf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Völlig unklar sei auch, wie der VA zur Annahme gekommen sei, die Beschwerdeführerin sei aus XXXX. Es sei auch auffallend, dass der VA erklärte, davon auszugehen, dass es sich beim Taufschein um eine Fälschung handle, ohne den Priester, der darauf vermerkt ist und mit dem er ja nach eigenen Angaben Kontakt gehabt hätte, diesbezüglich zu befragen. Die Aussagen des VA seien vage und keiner Überprüfung zugänglich. Auch der ergänzende Bericht habe die offenen Fragen nicht zu klären vermocht; nach wie vor fänden sich keine präzisen Angaben zum angeblichen Tod des Vaters durch Krankheit. Die gesamte Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides stehe und falle mit der Einschätzung der Verlässlichkeit der Angaben des VA. Daher werde der Antrag gestellt, die Recherche entsprechend zu ergänzen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen; in eventu das Beweisverfahren zu ergänzen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren; in eventu der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
31. Die Beschwerde und der Akt wurden dem Asylgerichtshof am 04.05.2012 vorgelegt.
32. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
33. Am 18.02.2014 wurde eine Vollmacht für Herrn XXXX, geb. 29.12.1959, vorgelegt und um Akteneinsicht angesucht. Eine solche fand am 04.03.2014 statt.
34. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
35. Am 06.10.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu RA Mag. BÜRSTMAYR informiert. XXXX bestätigte, dass die Vollmacht weiter aufrecht sei.
36. Am 16.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht für Frau Mariam HAKIMZADE, Caritas Wien, vorgelegt.
37. Am 20.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht abschließend fest. Sie ist orthodoxen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Amhare an. In Äthiopien besuchte sie acht Jahre lang die Schule. Nach Aussage der Beschwerdeführerin leben in Äthiopien Großmutter, Mutter und Geschwister, doch hat sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Ihr Vater ist verstorben.
Es leben keine Familienangehörigen oder sonstige nahen Verwandten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, allerdings ist sie sozial sehr integriert. Sie hat in Österreich den Hauptschulabschluss nachgeholt und würde nach eigenen Aussagen, gerne eine Ausbildung zur Pflegehelferin absolvieren. Die Beschwerdeführerin spricht gut Deutsch und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Die medikamentöse Behandlung aufgrund psychischer Probleme, insbesondere einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, konnte die Beschwerdeführerin vor zwei bis drei Jahren beenden. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2008 einen Asylantrag, welcher negativ beschieden und sukzedan mit Beschwerde bekämpft wurde.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Sie konnte eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Konvention nicht glaubhaft machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater zu politischen Veranstaltungen der Opposition begleitete und dass sie im Falle einer Rückkehr damit rechnen müsste, aufgrund einer tatsächlichen oder ihr unterstellten politischen Gesinnung von den äthiopischen Behörden verfolgt zu werden.
Es ist allerdings festzustellen, dass sich für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde und dass diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit besteht. Bereits der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als alleinstehende Frau keine Möglichkeit hätte, sich wieder in der äthiopischen Gesellschaft zu integrieren, insbesondere da nicht gesichert ist, dass sie auf einen Familienverband zurückgreifen könnte und in jugendlichen Jahren Äthiopien verlassen hat.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exzeptionellen Situation als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt in Äthiopien und welche schon als Jugendliche Äthiopien verlassen hatte im Falle einer Rückkehr in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Der Beschwerde zu Spruchteil II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben und die Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ersatzlos aufzuheben.
1.3. Feststellungen zur Situation Äthiopien
Politische Situation
Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)
Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:
www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).
Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen
Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).
Staatliches Überwachungssystem
Gemäß Human Rights Watch (HRW) unterhält die Regierungskoalition ein äußerst effektives Überwachungssystem. Die EPRDF verfügt im ganzen Land über ein gutes Netzwerk an Informanten, welche die Tätigkeiten von Organisationen und Personen überwachen. Die Kenntnisse der äthiopischen Bevölkerung von dieser Überwachung führt zu Selbstzensur und bewirkt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 13). Gemäß Freedom House trauen sich viele Äthiopierinnen und Äthiopier selbst in privaten Gesprächen nicht, Kritik an der Regierung zu üben (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, 9. Mai 2013). Obwohl lediglich 1 Prozent der äthiopischen Bevölkerung über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt, sperrt die äthiopische Regierung Websites und geht konsequent gegen regierungskritische Blogger vor (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; CPJ et al. September 2013, S. 9.; EWHRA, September 2013, S. 3). Der aktuelle Bericht von Reporters Sans Frontières berichtet über die zunehmende Internetkontrolle in Äthiopien. Das äthiopische Parlament hat im Jahr 2013 die Information Network Security Agency (INSA) mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die INSA kann seither Computernetzwerke sowie das Internet, Radio, Fernsehen und Social Media überwachen (Reporters Sans Frontières (RSF), Enemies of the Internet 2014, Ethiopia, Full Online Powers, 12. März 2014:
www.ecoi.net/local_link/271427/386689_en.html).
Überwachung im Exil
Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom April 2014 überwacht die äthiopische Regierung ebenfalls äthiopische Staatsangehörige im Exil. Laut der Organisation rekrutieren äthiopische Botschaften zunehmend Informanten, welche die Tätigkeiten der Diaspora beobachten (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 18).
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich.
Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig. Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.
Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).
In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).
Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).
In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr
Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Verfassung und Justizsystem
Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:
http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).
Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).
Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe
Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .
Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:
Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.
Menschenrechtslage
Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:
www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:
www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).
Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard
Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden.
Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien 08.04.2013 (Stand Februar 2014); Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise und Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia .gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, [Zugriff 11.09.2014]).
Behandlung nach der Rückkehr
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];
Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.
Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.
Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.
Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson.
Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Religionsfreiheit und religiöse Gruppen
Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen:
Im August 2013 kamen bei Zusammenstößen zwischen Polizei und muslimischen Demonstranten drei Demonstranten ums Leben, sieben Polizisten wurden verletzt. Bei den Feiern zum Fastenbrechen Eid al-Fitr nahm die Polizei in Addis Abeba mehr als 1.000 Personen fest; die meisten davon wurden kurz danach wieder entlassen. Vom Prozess von 29 unter dem Antiterrorgesetz angeklagten Muslimen wurde im Jänner aufgrund von Sicherheitsbedenken die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Es gab 2013 zudem regelmäßig Berichte, dass die Polizei in muslimischen Häusern in Addis Abeba Razzien durchführte, um Beweise gegen Terroristen zu suchen. Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet.
Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider.
In der Praxis existieren vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. Die Regierung, die seit Anfang der 1990er Jahre an der Macht ist, ist die erste Regierung Äthiopiens, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert hat. Zuvor waren v.a. Muslime benachteiligt. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren.
Allerdings beobachtet die Regierung angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam, des so genannten "Al-Ahbash" (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die äthiopische Bevölkerung wird per Juli 2013 auf 93,9 Millionen geschätzt. Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44% der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34% sunnitische Muslime sind und 19% christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen. Die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche ist in den nördlichen Regionen Tigray und Amhara vorherrschend, sowie in Oromia präsent. Der Islam ist vor allem in den Regionen Afar, Oromia und Somali vorherrschend. Protestantische Kirchen sind vor allem in der Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker, in Gambella und Teilen von Oromia vertreten (U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Ethnische Minderheiten
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit. Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt+.
Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung .
Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten.
So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen.
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]; vgl. Länderinformation der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand 05. September 2014).
Frauen und Kinder
Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen sind in Äthiopien weit verbreitet. Vergewaltigung gilt zwar als Straftatbestand, jedoch werden viele Fälle nicht angezeigt, da sich die Frauen schämen oder kein Vertrauen in das chronisch überlastete Justizsystem haben. Bei einer Anzeige werden die Täter oft nicht strafrechtlich belangt oder erhalten lediglich kleine Geldstrafen. Die Diskriminierung von Frauen ist insbesondere auf dem Land ausgeprägt, wo 85 Prozent der äthiopischen Bevölkerung lebt. Spezifische gesetzliche Bestimmungen verankern die vorhandenen patriarchalen Strukturen und verstärken somit die Diskriminierung von Frauen. So gilt beispielsweise der Mann gesetzlich als "Familienoberhaupt". Er erhält das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder über fünf Jahre. Bei einer Scheidung erhält die Frau laut Gesetz lediglich während drei Monaten finanzielle Unterstützung. Auf dem Arbeitsmarkt haben Frauen weniger Arbeitsmöglichkeiten. Zudem verdienen sie weniger als Männer. Die Beschneidung von Mädchen (Female Genital Mutilation, FMG) wird in Äthiopien nach wie vor praktiziert (Gemäß einer Umfrage im Jahr 2009 gaben 66 Prozent der befragten Frauen im Alter von 21 und 24 Jahren an, dass sie eine Form der Beschneidung erlebten. In den Regionen Afar (90.3%), Oromia (77.4%) und SNNPR (74.6%) ist die Zahl der Betroffenen am höchsten.
USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 29). Die Täter werden in der Regel nicht bestraft, da das Beschneiden von Mädchen von einer breiten Masse der äthiopischen Bevölkerung nicht als Straftat angesehen wird. Das US-DOS weist zudem auf die Problematik von Zwangs-und Kindsheiraten hin. In den Regionen Amhara und Tigray werden Mädchen häufig bereits im Alter von sieben Jahren verheiratet (Ebenda, S. 26-28). Seit der Verabschiedung des NGO-Gesetzes hat die Zahl von Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, stark abgenommen. Betroffene, die sich aus einem Umfeld von geschlechtsspezifischer Gewalt befreien, haben große Mühe, Organisationen oder Stellen zu finden, die sie unterstützen (UKFCO, The 2012 Foreign and Commonwealth Office Report, April 2013, S. 41).
Die EPPF (Ethiopian People¿s Patriotic Front)
Zudem wird auf einen Bericht des Bundesamtes für Migration (BFM) der Schweiz vom 07.01.2010 hingewiesen: Focus Äthiopien, Illegale Opposition (S. 8), in dem darauf hingewiesen wird, dass die EPPF überwiegend in Nordäthiopien agiert und von Eritrea unterstützt wird. Die EPPF zersplitterte sich laut BFM-Bericht nach dem Rücktritt des Anführers, Meskerem Atalay, 2007 in drei Gruppierungen: eine unter Arrest in Eritrea, eine Exil-Gruppierung (mit Meskerem Atalay) und eine dritte Gruppe, die mit der eritreischen Regierung zusammenarbeitet. Die militärischen Kapazitäten der EPPF sind heute sehr gering und es sind kaum Menschenrechtsverletzungen gegen Mitglieder der EPPF bekannt, wobei nicht klar sei, ob dies darauf zurückzuführen sei, dass in dem Gebiet, in dem sie aktiv sei, kaum NGO-s tätig seien, dass die EPPF keine Bedrohung für die Regierung darstelle bzw. die EPPF nur sehr beschränkt tätig sei.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Vorbringen
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht durch Vorlage eines unbedenklichen Ausweises nachweisen. Sie legte zwar einen Taufschein vor, doch ist dessen Echtheit nicht festzustellen. Die Aussagen des Vertrauensanwaltes sind insgesamt nicht nachvollziehbar und ohne Beweiswert, daher können auch seine Aussagen zur Identität der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden. Es kann daher nicht abschließend festgestellt werden, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten persönlichen Daten als wahr anzusehen sind.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit aus dem Auszug aus der Grundversorgung.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand leiten sich einerseits aus den vorgelegten Befunden sowie der Aussage der Beschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin ab.
Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kein Familienleben führt, dass keine Verwandten von ihr im Bundesgebiet aufhältig sind und sie keiner Beschäftigung nachgeht, spiegelt sich einerseits in den Angaben der Beschwerdeführerin wider, welche die zentrale Erkenntnisquellen des Asylverfahrens darstellen, und anderseits lässt sich auch vom vorliegenden Sachverhalt nichts Gegenteiliges ableiten. Darüber hinaus wurde den dargestellten Feststellungen im gesamten bisherigen Verfahren nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin hat allerdings den Hauptschulabschluss nachgeholt, was durch ein entsprechendes Zeugnis belegt wurde und spricht sehr gut Deutsch, was sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bewies.
Was die von der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Berichts des Vertrauensanwaltes bzw. der von ihm eingebrachten Ergänzung des Berichtes vom Bundesverwaltungsbericht durchaus geteilt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf eine Befragung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Nachbarn verzichtet wurde bzw. warum der Priester nicht nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Taufschein befragt wurde. Insgesamt erweist sich der Bericht des Vertrauensanwaltes als derart bedenklich, dass er nicht als Grundlage der Beweiswürdigung herangezogen werden kann. Davon unabhängig schließt sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes der Feststellung des Bundesasylamtes, das keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft gemacht worden sei, an.
Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn nicht erst sehr spät gemachte Angaben den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Asylverfahren vorbringt (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650).
Die Beschwerdeführerin hatte im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr Vater politisch aktiv gewesen sei und nach einer Festnahme im Jahr 2006 verstorben sei. Sie selbst habe ihn bei seiner politischen Tätigkeit unterstützt und sei nach seinem Tod wiederholt durch Sicherheitsbehörden befragt worden, ehe sie im Juni 2008 zunächst nach Addis Abeba und zwei Monate später nach Wien flüchtete.
Die einzelnen Eckpfeiler dieses Fluchtvorbringens wurden aber im Laufe des Verfahrens immer wieder abgeändert und modifiziert wiedergegeben, so dass nicht von gleichbleibenden, in sich konsistenten Aussagen gesprochen werden kann.
So hatte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung durch die Polizei am 06.08.2008 erklärt, dass ihr Vater umgebracht worden sei, da er politisch aktiv gewesen sei. Er habe zuhause Dokumente gehabt, ihre Familie habe diese versteckt, weswegen das Haus von äthiopischen Behörden durchsucht und sie selbst verfolgt worden sei. Hier finden sich wesentliche Abweichungen zum späteren Vorbringen, etwa dass ihre Familie Dokumente versteckt habe. Von ihrer eigenen politischen Tätigkeit sprach die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht. Auch wenn sich die Angaben in der Erstbefragung nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH, 27.06.2012, U 98/12), so werden doch bereits hier Widersprüche im Kern des Fluchtvorbringens evident.
In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.08.2008 erklärte die Beschwerdeführerin, noch nicht im Gefängnis gewesen zu sein und auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Ein Haftbefehl liege aber vor, da sie für ihren Vater Propagandamaterial transportiert habe. Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 13.11.2008 ist die Rede davon, dass sie für ihren Vater Dokumente transportiert habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2014 erklärte die Beschwerdeführerin dagegen, dass sie Propagandamaterial verteilt habe. Dieser Widerspruch alleine könnte natürlich nicht die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Fluchtgeschichte erschüttern, kann schließlich nicht restlos ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um einen Übersetzungsfehler handeln könnte. Doch liegen weitere ähnliche Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen vor: So hatte die Beschwerdeführerin etwa einmal angegeben, nie im Gefängnis gewesen zu sein, dann aber erklärt, dort gewarnt worden zu sein, dass ihr ein ähnliches Schicksal wie ihrem Vater drohe.
Die Beschwerdeführerin war im Laufe des Asylverfahrens auch nicht in
der Lage glaubhaft zu machen, dass sie tatsächlich nahe an
politischen Untergrundaktivitäten war, schilderte sie die
Begegnungen in XXXX doch immer sehr abstrakt und wusste auch keine
Informationen über die EPPF beizubringen, wobei zumindest
oberflächliche Informationen trotz ihres jugendlichen Alters zu
erwarten gewesen wären. In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2014
schilderte sie den Fluchtgrund folgendermaßen (RI=Richterin,
BF=Beschwerdeführerin; Auszug aus der Niederschrift):
"RI: Können Sie uns bitte etwas über die Ziele der EPPF erzählen?
BF: Die EPPF ist eine Organisation der Opposition im Untergrund, welche die aktuelle Regierung in Äthiopien bekämpft, weil es keine Demokratie gibt.
RI: Können Sie sonst noch etwas über die EPPF erzählen?
BF: Die EPPF kämpft, erstens für Frieden für die äthiopische Bevölkerung und zweitens, dass Äthiopien nach ethnischen Kriterien geteilt wird. Ein weiteres Ziel ist, dass die äthiopische Bevölkerung ihre Selbstbestimmung bekommt.
RI: Sagt Ihnen der Name "Meskerem Atalay" etwas?
BF: Nein.
RI: Seit wann war Ihr Vater für EPPF aktiv?
BF: Ganz genau weiß ich das nicht. Ich war aber ungefähr 12, als ich begann mit meinem Vater von XXXX nach XXXX zu fahren, wo sich verschiedene Leute trafen.
RI: Welche Funktion hatte Ihr Vater in der EPPF?
BF: Ganz genau weiß ich das nicht, aber ich weiß, dass er Mitglied war.
RI: Was machte Ihr Vater beruflich?
BF: Er war Kaufmann.
RI: Das heißt, Sie hatten ein Geschäft in XXXX?
BF: Es gibt in XXXX einmal in der Woche einen Markttag, an diesem Tag kaufte mein Vater Getreide und Ähnliches, das er dann in XXXX verkaufte.
RI: Wie ging es Ihrer Familie finanziell?
BF: In der ersten Zeit gab es nicht so viele Probleme, da mein Vater einen Grund hatte, den er verpachtete und zweitens bekam er Geld durch seine Arbeit. Damals hatten wir keine großen finanziellen Probleme.
RI: Wie oft begleiteten Sie Ihren Vater zu den Veranstaltungen der EPPF?
BF: Ich weiß es nicht ganz genau, aber ich vermute, bis zu meinem
15. Lebensjahr bin ich immer wieder mitgegangen, nicht immer, aber oft.
RI: Können Sie diese Treffen näher beschreiben?
BF: Dort, wo die politischen Gespräche stattfanden, durften wir nicht hinein, ich war mit den Kindern draußen. Aber danach sahen wir oft die politischen Schriften.
RI: Was taten Sie selbst bei diesen Treffen?
BF: Da die Sicherheitsbehörde nicht so genau auf die Kinder achtete, waren wir in der Lage, die Schriftstücke unter das Volk zu bringen.
RI: Sie selbst haben Schriftstücke verteilt?
BF: Ja.
RI: An wen, wie ist das abgelaufen?
BF: In XXXX.
RI: Wo in XXXX haben Sie Schriftstücke verteilt?
BF: Die Schriftstücke an Personen weiterzugeben wäre gefährlich, wenn wir uns unbeobachtet fühlten, ließen wir die Schriftstücke fallen.
RI: Was stand auf diesen Schriftstücken?
BF: Meistens standen die Grundziele der EPPF darauf und ihre Opposition gegen die Regierung.
RI: Warum nahm Ihr Vater ein Kind zu diesen politischen Treffen mit, wenn er doch wissen musste, dass die Zusammenkünfte gefährlich sind?
BF: Ich weiß es nicht, aber es gab auch ein Mädchen in dem Haus, in dem die Treffen stattfanden, und wir haben miteinander gespielt. Aber warum er mich mitgenommen hat, weiß ich nicht genau, vielleicht als Tarnung.
RI: Wo fanden diese Zusammenkünfte statt?
BF: In einem Ort namens XXXX. Es war ein Haus, eine Wohnung.
RI: Wie weit ist XXXX entfernt?
BF: Ich weiß die Kilometeranzahl nicht.
RI: Wie sind Sie von XXXX gekommen?
BF: Zu Fuß, wir sind etwa 8 Stunden gegangen.
RI: Ihr Vater hat all die Waren, die er am Markt gekauft hat, zu Fuß nach XXXX transportiert?
BF: Ja, mit einem Esel.
RI: Wusste Ihre Mutter von der politischen Tätigkeit Ihres Vaters?
BF: Sie hat es vermutet, aber hat vermeidet es anzusprechen, weil sie uns nicht in Gefahr bringen wollte.
RI: Sie tolerierte, dass Ihr Vater Sie zu den Treffen mitgenommen hat?
BF: Der Hauptgrund, nach XXXX zu gehen, war der Verkauf und meine Mutter wusste nicht, dass ich Zettel verteile.
RI: Wann gab es die ersten Probleme mit den Sicherheitsbehörden?
BF: Das weiß ich auch nicht ganz genau, es war etwa zwei Jahre, bevor ich nach Europa gekommen bin.
RI: Woher wusste die Polizei von dem politischen Engagement Ihres Vaters?
BF: Ich vermute, dass es ihnen jemand verraten hat.
RI: Können Sie nochmal erzählen, was Ihrem Vater genau passiert ist?
BF: Es ist immer wieder vorgekommen, dass mein Vater von den Sicherheitsbehörden mitgenommen und geschlagen wurde und zu seinen politischen Tätigkeiten befragt wurde. Die Sicherheitsbehörden vermuteten, dass er eine Gefahr für die Regierung sei.
RI: Können sie den genaueren Ablauf so gut wie möglich schildern? Wie oft wurde Ihr Vater verhaftet, wie lange war er jeweils inhaftiert?
BF: Ich weiß nicht genau, wie oft er verhaftet wurde. Aber ich denke, dass er alle zwei Wochen verhaftet wurde und es wurde ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht verrät, mit wem und wo er aktiv war.
RI: Woran starb Ihr Vater?
BF: Die Ursache seines Todes war die Folter durch die Sicherheitsbehörden, aber er ist dann krank zu Hause gestorben.
RI: Was passierte nach dem Tod Ihres Vaters?
BF: Das Grundstück, das ihm gehörte, wurde uns enteignet. Die Sicherheitsbehörde kam zu mir und versuchte, herauszufinden, mit wem mein Vater Verbindungen hatte. Mir wurde versprochen, dass wir dann das Grundstück zurückbekämen. Mein Vater hat mich aber schwören lassen, niemandem zu verraten, mit wem und wo sie sich trafen, nicht einmal meiner Mutter. Daher verriet ich nichts.
RI: Können Sie bitte genauer schildern, wie oft Sie befragt wurden und wie die Befragungen abliefen?
BF: Anfangs waren sie ziemlich nett und haben mir alles versprochen, wenn ich alles verraten würde, nachdem sie mich fragen. Wenn ich alles sagen würde, hatten sie mir auch eine gute Zukunft und die Rückgabe des Grundstücks versprochen, da ich nichts preisgab, begannen sie, mich zu bedrohen.
RI: Wann wurden Sie zum ersten Mal befragt?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: War es nach dem Tod oder vor dem Tod Ihres Vaters?
BF: Nach dem Tod.
RI: Wie erklären Sie sich, dass die Sicherheitsbehörden erst nach dem Tod Ihres Vaters mit der Befragung begannen?
BF: Weil sie von ihm nichts rausbekommen haben und nach seinem Tod das auch nicht mehr möglich war.
RI: Wann fand Ihre letzte Befragung vor den Sicherheitsbehörden statt?
BF: Das war ca. ein Monat bevor ich nach Europa gekommen bin. Sie drohten mir, dass mir das Schicksal meines Vaters bevorstehe, wenn ich nichts sagen würde.
RI: Wo lebte Ihre Familie nach dem Tod Ihres Vaters?
BF: Wir sind zu meiner Oma in XXXX gezogen.
RI: Warum haben Sie nicht mehr in Ihrem Haus weitergelebt?
BF: Das Haus wurde in Brand gesetzt, weil sie wahrscheinlich gedacht haben, dass dort Dokumente waren.
RI: Wann wurde Ihr Haus niedergebrannt?
BF: Das Haus wurde, bevor mein Vater gestorben ist, in Brand gesetzt.
RI: Was war dann der konkrete Anlass, dass Sie sich zur Flucht entschlossen? Ihr Vater war ja bereits zwei Jahre vorher ums Leben gekommen.
BF: Davor bin ich nicht auf die Idee gekommen, zu flüchten. Ein Freund meines Vaters, namens XXXX aus XXXX, hat Kontakt zu zwei Freunden meines Vaters aus Addis Abeba. Meine Mutter und ich haben XXXX von den Bedrohungen erzählt. Ich wusste nicht, dass XXXX auch bei der EPPF war. XXXX hat uns versprochen, dass er für die Sicherheit von mir und meiner Familie sorgen wird. Er sagte, das Sicherste für mich und die Organisation wäre es, das Land zu verlassen. Er hat es so organisiert, dass meine Mutter und meine Geschwister nach XXXX kommen und ich nach Europa.
RI: Wo haben Sie die letzten zwei Monate vor Ihrer Flucht nach Österreich verbracht?
BF: In Addis Abeba, im Haus der Freunde meines Vaters.
RI: Wissen Sie, wie es Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern geht?
BF: Nein.
RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu ihnen?
BF: Zu dem Zeitpunkt, als wir uns getrennt haben, in Addis Abeba. Das war der letzte Kontakt.
RI: Warum haben Sie sich in Addis Abeba getrennt? Sie waren ja vorher in XXXX.
BF: Wir fuhren alle gemeinsam nach Addis Abeba und haben uns dort getrennt.
RI: Haben Sie noch zu irgendwem in Äthiopien Kontakt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie es jemals versucht, mit jemanden Kontakt aufzunehmen?
BF: Da es in XXXX nur ein einziges Telefon gibt, wo alle anrufen können, habe ich mich nicht getraut, bei meiner Oma anzurufen, weil sie sonst Schwierigkeiten bekommen könnte."
Der Beschwerdeführerin gelang es auch in der mündlichen Verhandlung nicht, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahrenslauf dadurch gekennzeichnet ist, dass sie keine Details schildert und nur auf mehrmaliges Nachfragen nähere Auskunft über die der Flucht vorausgegangenen Ereignisse zu geben vermag. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführer durch Widersprüche gekennzeichnet.
Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ihren Vater zu politischen Veranstaltungen begleitet haben sollte - an denen sie im Übrigen ihrer eigenen Aussage nach nicht einmal teilgenommen hatte, wäre es fraglich, ob die Beschwerdeführerin mit Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätten. Im konkreten Fall erscheint es allerdings nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind im Alter von 12 Jahren von ihrem Vater zu geheimen politischen Veranstaltungen mitgenommen worden war. Der Beschwerdeführerin gelang es auch nicht glaubhaft zu machen, dass sie nach dem Tod ihres Vaters einer Verfolgung durch Sicherheitsbehörden ausgesetzt war. Zunächst erscheint es wenig glaubhaft, dass die Polizei sich zwei Jahre lang wiederholt mit Befragungen abmüht, um erst nach zwei Jahren zu Bedrohungen überzugehen - zumal sie laut Schilderung der Beschwerdeführerin bereits zu Lebzeiten des Vaters, d.h. bereits mehr als zwei Jahre zuvor, das Haus abgebrannt hatten, weil sie dort Dokumente vermuteten. Es ist der Glaubwürdigkeit zudem nicht zuträglich, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum Ablauf hinsichtlich der Verhaftungen ihres Vaters, aber auch nicht zu ihren eigenen Befragungen geben konnte. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihren ersten Jahren in Österreich an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und das Aussageverhalten auch unter diesem Aspekt zu würdigen ist. Doch auch die Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.Oktober 2014, zu einer Zeit, in der die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gesund war und keiner Medikamente mehr bedurfte, konnten dementsprechend nicht den Maßstab erfüllen, der zulässigerweise an das Vorbringen eines Asylwerbers hinsichtlich Plausibilität und Konsistenz seines Fluchtvorbringens zu richten ist.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes wird somit festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Sie konnte eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Konvention nicht glaubhaft machen.
Es ist allerdings festzustellen, dass sich für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde und dass diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit besteht. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als alleinstehende Frau, welche Äthiopien vor mehr als sechs Jahren als Minderjährigen verlassen hatte, keine Möglichkeit hätte, sich wieder in der äthiopischen Gesellschaft zu integrieren, insbesondere da nicht festgestellt werden kann, ob sie noch Aufnahme in ihren früheren Familienverband fände, zumal ihr Vater bereits verstorben ist. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde eine alleinstehende Frau ohne Berufserfahrung und ohne familiären Rückhalt, zumal nach einer langen Zeit im Ausland, - im Einklang mit den Länderfeststellungen zu Äthiopien - einer Situation aussetzen, die eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte wie oben dargelegt keine asylrelevante Verfolgung gemäß Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.
3.4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Äthiopien befindet sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und es kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).
Die Beschwerdeführerin ist seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig; sie kam als Minderjährige nach Österreich und schloss in Äthiopien weder die Schule ab noch war sie in ihrem Herkunftsstaat berufstätig.
Es ist nicht gesichert, dass sich die Beschwerdeführerin an ihre Familie wenden kann; ihren Aussagen nach ist zudem ihr Vater, der für den Unterhat der Familie gesorgt hatte, verstorben. Es besteht die reale Gefahr, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich wäre, eine Arbeit zu finden, zumal sie über keine Dokumente und keine Berufsausbildung verfügt.
Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten - wie namentlich Prostitution - die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009).
Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. auch entsprechende Urteile des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes; etwa BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. und dortige Hinweise sowie die zuletzt ergangenen Urteile E-4069/2013 vom 30. August 2013 E. 5.3.2, E-1765/2011 vom 11. Ju-li 2013 E.
7.3. 3 und D-6131/2012 vom 28. Mai 2013 E. 8.1.3).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exzeptionellen Situation als eine alleinstehende Frau, welche Äthiopien bereits als Minderjährige verließ, über keine Berufsausbildung verfügt und seit mehr als sechs Jahren außerhalb Äthiopiens lebt, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Der Beschwerde zu Spruchteil II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben.
3.4. Zu Spruchpunkt III (Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zu erteilen war.
3.5. Zu Spruchpunkt IV (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. etwa zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens, VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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