G301 2012887-1•BVwG G301 2012887-1
G301 2012887-1Federal Administrative CourtOct 21, 2014
Interessensabwägung, mangelnde Ausreisewilligkeit, öffentliches<br/>Interesse, Schubhaft, Untertauchen
G301 2012887-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 15.10.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, vom 30.09.2014, Zl. 1032064607-140016182, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2a Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Hinsichtlich des Verfahrensganges, der maßgeblichen Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung sowie hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zur Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts wird auf das in derselben Sache ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: G301 2012887-1/9E, verwiesen.
Zu Spruchteil A): Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 02.08.2013, Zl. 2012/21/0111; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverändert auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.
Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl. C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Ansicht des erkennenden Gerichts (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben.
2. Den im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des anhängigen Asylverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:
Unstrittig ist, dass die belangte Behörde am 29.09.2014 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn nach Art. 28 Dublin III-VO eingeleitet hat und die ungarischen Behörden am 02.10.2014 der Wiederaufnahme des BF zugestimmt haben.
Mit Bescheid des BFA, EAST West, vom 10.10.2014, Zl. 1032064607-140013043, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.); weiters wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.10.2014 ausgefolgt und rechtswirksam erlassen.
Somit fällt der BF nunmehr in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG.
Im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2a FPG erweist sich Schubhaft nur dann als zulässig, wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist (siehe VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Sie darf "stets nur ultima ratio sein" (Hinweis VwGH 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Das bringen auch die ErläutRV zum Ausdruck, wenn sie auf die "notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung" hinweisen (Hinweis auf den Besonderen Teil der ErläutRV zu dieser Bestimmung, 330 BlgNR 24. GP). Dass - wie die erwähnten ErläutRV weiter ausführen - in den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein werde, steht dem nicht entgegen. Diese Annahme hat nämlich sinngemäß schon in der bisherigen Judikatur des VwGH zu § 76 Abs. 2 FPG insofern Niederschlag gefunden, als zu dieser Bestimmung ausgesprochen wurde, dass sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit verdichte, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung könnten dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (Hinweis 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617).
In Ansehung des gestuften Regimes der einzelnen Ziffern des § 76 Abs. 2 FPG verdichtet sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert (VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617).
Im vorliegenden Fall ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des Fremden befürchten, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass mittlerweile auf Grund der Unzuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn vorliegt und der BF auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angab, dass er sich auch im Fall der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens nicht freiwillig dorthin begeben werde, weshalb sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des bisherigen Gesamtverhaltens des BF sowie der fehlenden sozialen oder familiären Bindungen in Österreich, die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich erweist.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Aufnahmestaat) zu erreichen.
Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Außerlandesbringung (Abschiebung) in den zuständigen Aufnahmestaat unter Berücksichtigung der unionsrechtlich vorgesehen Fristen zeitnah möglich und auch sehr wahrscheinlich ist.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung des Verfahrens und der Überstellung wahrscheinlich vereitelt werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als erforderlich und verhältnismäßig.
Im Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO ist letztlich festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich nach Ungarn spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat.
Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2a Z 1 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ist diese Frage somit von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.
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