BVwG W225 1428887-1

W225 1428887-1Federal Administrative CourtOct 20, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Polizist,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W225 1428887-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W225.1428887.1.00

Spruch

W225 1428887-1/22E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. Eur als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXkraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 5.7.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen an, in Afghanistan zuletzt in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, dem Dorf XXXX gelebt zu haben. In Afghanistan würden sich auch noch seine Eltern, seine drei Schwestern, zwei Brüder, die Ehegattin mit fünf Kindern, aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil er als Zivilpolizist gearbeitet habe.

Am 10.7.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des BF durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.8.2012 gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Familie (Eltern, Ehefrau und Kinder) immer noch in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, dem Dorf XXXX XXXX leben würden. Er habe Kontakt mit dem Vater. Er habe zwei Jahre Schulausbildung. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet und auch als Bäcker. Bevor er das Land verlassen habe, habe er bei der Polizei gearbeitet.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, die Taliban hätten ihm einen Drohbrief geschickt. Er sei aufgefordert worden die Arbeit aufzugeben. Er habe diesen Brief ignoriert, weil es ihm finanziell nicht gut gegangen sei. Seine Brüder seien noch klein und sein Vater sei alt. Er habe als Einziger verdient. Er habe bei der Polizei gut verdient, deshalb habe er die Arbeit auch nicht aufgeben können. Beim zweiten Drohbrief hätten ihn die Taliban mit dem Tod bedroht. Er habe Angst gehabt und habe nicht mehr nach Hause gehen können. Die Taliban hätten gesagt: "Egal wo du hingehst, wir werden dich umbringen". Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF von den Taliban getötet zu werden, da sein Kommandant gestorben sei und die Regierung ihm die Schuld daran gebe. Unter einem brachte der BF seine Geburtsurkunde, zwei Drohbriefe der Taliban, zwei Ladungen der Polizei, Foto sowie eine Kursbestätigung über seine Polizeiausbildung in Kopie in Vorlage.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, stellte die Nationalität, Religionszugehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des BF fest. Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des BF über seine sozialen Anknüpfungspunkte als glaubwürdig. Die Angaben zu den Ausreisegründen wertete die belangte Behörde aufgrund von Widersprüchen und vagen Ausführungen als nicht glaubhaft. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, so dass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Ebenso wenig bestünden Gründe, dass der BF im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 28.8.2012, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend führte der BF aus, dass er einerseits die Taliban fürchte, da er für die Arbakei gearbeitet habe, andererseits würde ihn die Regierung verdächtigen, dass er mit den Taliban zusammenarbeiten würde. Dies deshalb, da bei einem Anschlag sein Kommandant und einige seiner Kollegen von den Taliban getötet worden seien und er überlebt habe. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien deshalb nicht gewillt, den notwendigen Schutz zu bieten. Der BF brachte vor, dass er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich die Beweismittel in Kopie vorlegen habe können. Es wurde ihm zwar die Möglichkeit gegeben die Originale binnen 14 Tagen vorzulegen. Der Bescheid sei ihm jedoch bereits zwei Tage nach der Einvernahme zugestellt worden, weshalb er die Beweismittel nicht mehr im Original vorlegen haben können. Die Behörde habe es verabsäumt Feststellungen zu den Arbakai zu treffen. Der BF beantragte die Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Mit Schriftsatz vom 9.1.2013 brachte der BF eine Deutschkursbestätigung in Vorlage. Mit 15.10.2013 brachte er eine Beschwerdeergänzung ein, worin der BF mitteilt, dass er die Originale der Drohbriefe und die Polizeiladungen in Vorlage bringen könne.

6. Mit Schriftsatz vom 15.4.2014 wurde der BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan zur Einsicht bereitgehalten und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 14.5.2014 brachte der BF verschiedene Untersuchungsbefunde; mit Stellungnahme vom 15.5.2014 Länderberichte in Vorlage.

7. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der unter anderem der BF erschien. Die belangte Behörde blieb entschuldigt fern, beantragte aber schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Im Wesentlichen wurden die Fluchtgründe des BF erörtert. Dazu wörtlicher Auszug aus der Verhandlungsschrift wie folgt:

VR: Schildern Sie die Gründe, warum und wann Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Ich habe ca. 7 Monate lang als Arbakai gearbeitet. Etwa zwei bis drei Monate nach dem Beginn meiner Arbeit bekam ich einen Drohbrief von den Taliban, in dem ich aufgefordert wurde, meine Arbeit niederzulegen. Ich komme aus einer armen Familie. Mein Vater ist alt und meine beiden Brüder körperlich behindert. Ich war der Alleinverdiener Zuhause und konnte deshalb die Arbeit nicht niederlegen. In Afghanistan gibt es sonst keine Arbeit. Es gibt keine ordentlichen Firmen, die Angestellte einstellten. Daher muss man zu den Arbakais. Nach dem Erhalt des ersten Drohbriefes setzte ich meine Arbeit fort. Ich erhielt den zweiten Drohbrief mit der Todesdrohung. Auch nach diesem Brief setzte ich meine Arbeit fort, weil ich keine andere Möglichkeit hatte. Danach wurde mein Kommandant im Haus angegriffen und getötet. Der Stützpunkt der Arbakais befand sich in zivilen Häusern. Die Ausbildung dauert drei Wochen. Im Anschluss wird man sofort eingesetzt und mit einer Waffe ausgestattet. Man bekommt einen Monatslohn. Der Monatslohn beträgt. 6.160,- Afghani. Bei diesem Angriff befand ich mich ebenfalls im Haus. Die Taliban töteten meinen Kommandanten namens XXXX und zwei weitere Soldaten. Die Auseinandersetzung mit den Taliban dauert meist ein bis zwei Stunden. Danach fliehen sie wieder. Nachdem die Taliban schon gegangen waren, sind auch Polizisten von der Distriktleitung dorthin gekommen. Während gekämpft wurde, bin ich geflüchtet und habe mich versteckt. Nachdem sich die Situation beruhigt hat, kam ich zurück ins Haus. Dort stellte mir die Polizei Fragen, zum Beispiel warum ich niemanden verteidigt habe und gegen die Taliban gekämpft habe, warum ich geschlafen habe, während mein Kommandant getötet wurde. Die Polizei nahm mich und meine weiteren Kollegen mit in die Distriktleitung. Sie nahmen uns die Waffen ab. Wir wurden am nächsten Tag gegen Mittag freigelassen. Es sind alle nach Hause gegangen. Nachdem ich aber aus Angst vor den Taliban nicht nach Hause gehen konnte, ging ich in die Stadt XXXX. Nach ein paar Tagen erfuhr ich, dass meine Arbeitskollegen einvernommen wurden und dass sie dort behauptet hätten, dass ich möglicherweise an diesem Attentat beteiligt war, da ich von den Taliban bedroht wurde und trotzdem meine Arbeit fortgesetzt habe. Ich selbst bin nicht mehr in die Distriktleitung gegangen. Mein Vater sagte mir, dass er das ebenfalls nicht wollte. Der Familie ging es finanziell sehr schlecht. Mein Vater war alt und hat dennoch auf Feldern anderer Personen gearbeitet, um für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Meine beiden Brüder können aufgrund ihrer Behinderung nicht arbeiten. Meine Familie ist groß. Es gibt Tage, an denen die Kinder nichts zu essen haben. Ich lebe seit ca. zwei Jahren entfernt von meiner Familie. Ich vermisse sie sehr. Auch meine Familie vermisst mich. Sie können bestimmt nachvollziehen, dass es mir deswegen sehr schlecht geht. Über das Rote Kreuz kann man herausfinden, dass meine beiden Brüder körperlich behindert sind. Ein Bruder, Assad Ullah, hat ein Bein verloren. Bei einem Bombenanschlag ist der zweite Bruder verletzt worden. Meine Brüder sind körperlich beeinträchtigt und zivile Opfer eines Bombenangriffs.

VR: Wann war der Angriff auf diese Polizeistation?

BF: Im ersten Monat des Jahres 1391 (März/April 2012).

VR: Wo befand sich der Stützpunkt Ihrer Arbakais-Truppe?

BF: Im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX im Privathaus des Kommandanten. Die örtlichen Kommandanten hatten meist die Posten in ihren privaten Häusern. Er hat zwar einen Posten etwas entfernt von seinem Haus bekommen, der Angriff fand aber in seinem Haus statt. Seit dem Abzug der ausländischen Truppen werden den Arbakai-Kommandanten die von den ausländischen Truppen aufgebauten Posten überantwortet.

VR: Lebte im Haus des Kommandanten auch seine Familie?

BF: Der Angriff fand im Gästehaus statt. Die Familie war im Haus. Daher ist der Familie nichts passiert.

VR: Beschreiben Sie bitte diese Örtlichkeit genau. Sie sprechen vom Haupthaus und vom Gästehaus. Wie groß war das Haus und wie viele Stockwerke hatte das Haus?

BF fertigt eine Skizze des Hauses an (diese wird als Beilage .G/ zum Akt genommen). Wir waren 15 Mitglieder der Arbakai-Truppe und haben im zweistöckigen Gästehaus, bestehend aus einem Zimmer im ersten Stock und einem Zimmer plus Badezimmer im Erdgeschoss, gewohnt. Das Privathaus war einstöckig. Gästehaus und Privathaus waren durch eine Mauer getrennt, mit jeweiligem eigenen Eingang und eigenem Hof. Die gesamte Liegenschaft war von einer 3m hohen Mauer umgeben. Die Personen, die den Angriff überlebt haben sind über die Mauer gesprungen und geflüchtet. Es gab im Gästehaus eine Leiter, die wir benutzt haben. Ohne Leiter hätten wir die Mauer nicht überwinden können.

Der BF schildert die Flucht im Detail: Ein Teil der Kameraden ist über die Leiter geflüchtet, weiters haben sich zwei Personen angeboten, über deren Rücken man auf die Mauer klettern und so darüber springen konnte. Währenddessen haben vier bis fünf Personen gegen die Taliban gekämpft. Die Kameraden, die gekämpft haben, waren im Hof. Sie standen an der Mauer und schossen von dort auf die Angreifer. Der Kommandant erteilte den Befehl, dass wir über die Mauer fliehen sollen und uns in den umliegenden Feldern verteilen und von dort auf die Angreifer schießen sollen, damit sie das Haus nicht umstellen können. In dieser Zeit hat er über Funk die Polizei informiert. Als die Polizei kam, flüchteten die Taliban. Wir gingen zurück ins Haus und stellten fest, dass der Kommandant und zwei weitere Soldaten getötet worden waren. Die Getöteten lagen im Hof.

VR: Sie haben gesagt, dass die vier Kollegen auf die Taliban geschossen haben, im Innenhof stehend. Ist das richtig?

BF: Ja, einer von ihnen war der Torwächter, der Kommandant und vier weitere Kameraden von denen zwei noch fliehen konnten.

VR: Sie haben gesagt, die Kollegen standen "an der Mauer und schossen von dort auf die Angreifer". Bitte erklären Sie das genau. Die Mauer war 3 m hoch?

BF: Die Angreifer konnten aus den Fenstern des oberen Zimmers ausfindig gemacht werden. Man konnte sie auch von der Treppe aus, die in das obere Zimmer geführt hat, sehen. Geschossen wurde von verschiedenen Stellen auf die Gegner. Im Krieg bleibt man nicht an einem Punkt stehen. Man läuft von einem Platz zum anderen. Zwischendurch geht man in Deckung bzw. versucht man, herauszufinden, von wo aus geschossen wird.

VR: Standen die Kameraden, die gekämpften nun im Hof oder standen sie im oberen Stock oder im Stiegenhaus?

BF: Nachdem die ersten Schüsse gefallen sind, ist der Türsteher in das Haus hineingegangen und hat sich zum Eingang gestellt und von dort aus zurückgeschossen. Die anderen Kameraden waren in ständiger Bewegung. Sie sind ins Gästezimmer gegangen. Wenn sie dort angegriffen wurden, gingen sie zur Stiege. Wenn sie dort beschossen wurden, gingen sie zum Eingang.

VR: Kamen die Taliban-Angreifer von der Eingangsseite oder von allen Seiten?

BF: Sie griffen uns von zwei Seiten an und zwar vom Eingang und von den Grundstücken aus, die ich in der Skizze angegeben habe.

VR: Wo waren Sie während dieses Angriffes?

BF: Im Gästehaus.

VR: Sie haben eingangs gesagt, Sie sind während des Angriffes geflüchtet sind und nach Ende des Angriffes wieder zurückgekehrt sind. Bitte erklären Sie das?

BF: Ich bin wie eingangs geschildert mit meinen Kollegen während des Angriffes auf Befehl des Kommandanten über die Mauer geflüchtet und habe mich in den Feldern versteckt. Nach Ende des Angriffes bin ich in das Haus zurückgekehrt.

VR: Wie viele Überlebende gab es?

BF: 12 Personen haben den Angriff überlebt. Wir waren insgesamt 15. Drei von uns wurden getötet.

VR: Sie haben eingangs erwähnt, dass die Polizei kam und Sie mitnahm auf die Polizeiwache. Wie weit war diese Polizeiwache entfernt?

BF: Genau kann ich das nicht angeben. Mit dem Auto sind es aber ca. 20 Minuten.

VR: Ist das die einzige Polizeiwache (Anmerkung: damit sind nicht die Arbakai-Stützpunkte gemeint) in unmittelbarer Nähe oder gibt es da mehrere?

BF: In der Distriktleitung gab es eine Station und eine weitere Polizeistation lag 10 Minuten mit dem Auto entfernt.

VR: Zu welcher wurden Station wurden Sie gebracht?

BF: In die Distriktleitung.

VR: Wie weit war die entfernt?

BF: Ca. 20 Minuten mit dem Auto.

VR: Wie war die Reaktion der Familie des Kommandanten nach diesem Angriff?

BF: Die Familie hat getrauert. Uns gegenüber hat niemand etwas erwähnt. Auch der Polizei haben sie nichts gesagt.

VR: Kam die Familie unmittelbar nach dem Angriff aus dem Haus?

BF: Nein, die haben sich möglicherweise im Haus versteckt.

VR: Hatten Sie die Familienangehörigen zuvor gesehen?

BF: Nein, ich kannte niemanden von seiner Familie. Sie waren Tadschiken, ich war Paschtune.

VR: Kennen und sehen sind zwei verschiedene Dinge. Haben Sie die Familienmitglieder gesehen, da Sie ja Haus an Haus wohnten?

BF: Ja, ich habe sie gesehen. Seine Ehefrau habe ich nicht gesehen. Ich hatte nur seine zwei kleinen Kinder und seinen Bruder gesehen.

VR: Wie lange wohnten Sie in diesem Gästehaus?

BF: Ich war insgesamt 7 Monate bei ihm.

VR: Können Sie mir erklären, weshalb Sie die Familienmitglieder nicht gesehen haben?

BF: Ich habe vorhin erwähnt, dass ich seine kleinen Kinder und seinen Bruder gesehen habe. Seine Ehefrau ist auch manchmal hinausgegangen, allerdings war sie verschleiert.

VR: Wie hoch war die Mauer im Innenhof, die das Gästehaus und Privathaus abtrennte?

BF: 3m hoch.

VR: Kam es während der ersten Festnahme durch die Polizei zu einer Befragung?

BF: Nein, wir wurden nicht vernommen. Am Tatort, als die Polizei kam, wurden wir gefragt, warum wir geschlafen haben und nicht gegen die Angreifer gekämpft haben. Sie haben uns gesagt, dass wir unseren Kommandanten verteidigen mussten. Wir haben dort angegeben, dass wir sehr wohl gekämpft haben. Während die Polizei uns mitgenommen hat, wurde ich geschlagen. Ich bekam einen Tritt und eine Ohrfeige.

VR: Wurden nur Sie geschlagen oder wurden Ihre Kollegen auch geschlagen?

BF: Außer mir wurde noch eine zweite Person geschlagen. Wir waren die ersten, die dem Sicherheitskommandanten begegnet sind.

VR: Wer schlug Sie?

BF: Der Sicherheitskommandant des Distriktes.

VR: Weshalb wurden Sie am nächsten Tag freigelassen?

BF: Sie haben uns nicht festgenommen, sondern lediglich mitgenommen. Wir haben die Nacht in der Distriktleitung verbracht.

VR: Haben Sie die Nacht dort freiwillig verbracht?

BF: Wir konnten diese Nacht nicht mehr im Gästehaus verbringen .Nachdem diese Familie eine Person verloren hatte und getrauert hat, haben sie Trauergäste erwartet. Wenn wir dort geblieben wären, hätte die Gefahr bestanden, dass die Taliban uns noch einmal angreifen und viele der Gäste ebenfalls töten. Bei Trauerfeiern müssen Soldaten von diesem Ort fernbleiben. Deshalb hat die Polizei uns mitgenommen. Am nächsten Tag nach Mittag haben sie uns gesagt, dass wir alle nach Hause gehen sollen. Wir würden davon in Kenntnis gesetzt, ob wir im eigenen Posten arbeiten können oder einem anderen Posten zugeteilt werden.

VR: Wie erfahren die Taliban, an welchen Stützpunkten sich die Arbakai-Truppen befinden?

BF: Die Taliban stammen aus der Gegend und wissen daher, wer ein Arbakai ist, wer ein Polizist und wer ein einfach Bauer ist.

VR: Erfolgt die Zuteilung zu den einzelnen Arbakai-Truppen durch die Distriktspolizei?

BF: Die Arbakais werden von der Provinzleitung eingeteilt. Wenn ein Kommandant ernannt wird und weitere Arbakais bekommt, so wird die Distriktleitung von der Provinzleitung darüber informiert, damit sie wissen, dass dieser Kommandant von der Regierung bewaffnet wurde. Die Bezahlung der Arbakais erfolgt ebenfalls über die Provinzleitung. Die Provinzleitung wird vom Staat unterstützt und bezahlt.

VR: Sie haben gesagt, dass der Rest der Kollegen nach Hause ging, Sie aber nicht nach Hause gingen. Weshalb gingen Sie nach dieser Nacht nicht nach Hause?

BF: In meinem Heimatgebiet Distrikt XXXX, Dorf XXXX XXXX sind die Taliban weit verbreitet. Aus diesem Grund konnte ich nicht nach Hause gehen. Mein Arbeitsplatz war ca. 40 Minuten mit dem Auto entfernt von meinem Heimatdorf. Mein Arbeitsplatz befand sich in derselben Provinz und im selben Distrikt. Meine Kollegen stammten alle aus derselben Gegend. Manche waren aus dem Dorf XXXX und andere aus XXXX XXXX.

VR: Können Sie mir erklären, warum Ihre Kollegen trotz der drohenden Taliban-Angriffe nach Hause gehen konnten und Sie nicht?

BF: In meinem Heimatdorf herrschen Taliban. Es gibt nur einen Arbakai-Posten. In den genannten Dörfern, in denen meine Kollegen gelebt haben, gibt es mehrere Posten der Arbakais. Mein Heimatdorf war gefährdeter als das meiner Kollegen.

VR: Wie weit ist die Stadt XXXX entfernt?

BF: Mein Heimatdorf liegt etwa 25 Minuten mit dem Auto entfernt von der Stadt XXXX. Zwischen unserem Distrikt XXXX Stadt fließt der XXXX-Fluss. Wir fahren über die XXXX-Brücke in die Stadt. Die Straße ist mittlerweile asphaltiert, daher ist die Fahrt wesentlich kürzer.

VR: Wann wurden Ihre Kollegen von der Polizei einvernommen?

BF: Sie wurden am 20. oder 21.01.1391 vernommen.

VR: Wie viel Tage später war das?

BF: Etwa 7 bis 8 Tage danach.

VR: Wie wurden die Kollegen von der Einvernahme in Kenntnis gesetzt?

BF: Sie haben genauso Briefe von der Polizei erhalten. Die Polizei konnte meinen Kollegen die Briefe überbringen, weil diese Gebiete im Vergleich zu meinem Heimatdorf sicherer sind.

VR: Wann haben Sie die Polizeiladung erhalten und auf welche Weise?

BF: Sie haben am 21. meinen Vater im Bazar getroffen und ihm den Brief mitgegeben. Etwa vier Tage später haben sie einen zweiten Brief meinem Vater im Bazar gegeben.

VR: Wie haben Sie Kenntnis von diesen Ladungen erhalten?

BF: Mein Vater wusste über meinen Aufenthalt in der Stadt Bescheid und kam nach Erhalt der Briefe dorthin. Er sagte mir, dass zwei Briefe von den Taliban und zwei von der Polizei wären. Ich wohnte in XXXX im Haus eines Freundes. Mein Vater wusste, dass ich mich dort aufhalte, weil ich meinen Vater angerufen hatte und davon in Kenntnis setzte.

VR: Wann erhielten Sie die zwei Taliban-Briefe?

BF: Nach ca. zwei Monaten nachdem ich die Arbeit bei den Arbakais aufgenommen hatte, bekam ich den ersten Brief und ich glaube, im dritten Monat meiner Arbeit den zweiten Brief.

VR: War es Ihnen während Ihrer Tätigkeit bei der Arbakai-Truppe möglich, nach Hause zu fahren?

BF: Die Taliban wussten in den ersten zwei Wochen nichts von meiner Arbeit, daher war es mir möglich, in dieser Zeit nach Hause zu gehen. Danach konnte ich nicht mehr nach Hause gehen.

VR: Hatten Sie Kenntnis von den Taliban-Briefen, die Ihnen nach zwei Monaten zugestellt wurden?

BF: Die Taliban brachten die Briefe zu uns nach Hause. Mein Vater setzte mich davon in Kenntnis. Trotz der Briefe habe ich nicht aufgehört zu arbeiten: Nachdem die Taliban die Briefe bei uns hinterlassen haben, traf ich mich mit meinem Vater in der Stadt XXXX. Bei diesem Treffen zeigte er mir den ersten Drohbrief. Nach einiger Zeit erhielten wir den zweiten Brief. Ich traf mich noch einmal mit meinem Vater in der Stadt. Er zeigte mir auch den zweiten Brief, in dem ich mit dem Tod bedroht wurde. Wir trafen uns in einem Restaurant. Wir vereinbarten das Treffen telefonisch. Die Briefe blieben bei meinem Vater. Er hat sie nach Hause mitgenommen.

VR: Was stand in den Briefen?

BF: Im ersten Brief stand, dass ich mich als Arbakai dem Kommandanten XXXX angeschlossen hätte und damit die Ungläubigen unterstützen würde. Sie hatten mich aufgefordert, meine Arbeit niederzulegen. Im zweiten Brief hatte der Vorsitzende der Taliban seinen Kommandanten den Befehl erteilt, mich zu töten und zwar überall, wo sie mich finden.

VR: Haben Ihre Kollegen auch Drohbriefe von den Taliban erhalten?

BF: Die anderen Kollegen die aus dieser Gegend kamen hatten keine Drohbriefe erhalten, da die Taliban dort nicht so verbreitet sind, wie in meinem Heimatdorf.

VR: Waren Sie der Einzige aus Ihrem Dorf?

BF: Ja.

VR: Weshalb hat Ihr Vater zu diesem Zeitpunkt alle vier Dokumente mitgenommen und Ihnen übergeben?

BF: Als mein Vater zu meinem Freund kam, hatte er nur die zwei Briefe der Polizei bei sich. Er sagte mir, dass ich von den Taliban bedroht werde, weil ich als Arbakai arbeiten würde und dass mich nun die Polizei suchen würde, da sie vermuten, dass ich am Tod des Kommandanten beteiligt gewesen bin.

VR: Woher wusste Ihr Vater, dass die Polizei vermutet, dass Sie am Tod des Kommandanten beteiligt waren?

BF: Das hatte er dem Brief entnommen. In diesem Brief stand, dass ich zum Tod des Kommandanten Zea befragt werden würde und deshalb zur Polizei kommen sollte.

VR: Hat Ihnen dann der Vater diese Polizeiladungen mitgegeben oder hat er sie weiter verwahrt?

BF: Diese Briefe hat mein Vater ebenfalls wieder nach Hause mitgenommen.

VR: Ab welchem Zeitpunkt haben Sie Ihre Flucht geplant?

BF: Als mein Vater zu meinem Freund kam, beschlossen wir, dass ich das Land verlassen sollte. Mein Vater hat das Vieh und manche anderen Sachen verkauft und etwas Geld von anderen geliehen, um damit meine Ausreise zu finanzieren. Wir haben einen Schlepper organisiert. Nachdem ich in Griechenland angekommen bin, bekam der Schlepper sein Geld dort.

VR: Wie lange haben Sie sich nach dem Treffen mit dem Vater noch beim Freund aufgehalten?

BF: Noch ein oder zwei Nächte, so genau kann ich mich daran nicht mehr erinnern.

VR: Was wäre geschehen, wenn Sie der Polizeiladung Folge geleistet hätten?

BF: Nachdem meine Kollegen bei den Einvernahmen angeführt hatten, dass ich möglicherweise an dem Angriff der Taliban beteiligt war, war davon auszugehen, dass die Polizei mich festgenommen hätte. Weder meine Eltern noch ich wollten, dass ich unschuldig festgenommen werde.

VR: Weshalb wussten Ihre Kollegen, dass Sie von den Taliban Drohbriefe erhalten hatten?

BF: Ich habe es meinem Kommandanten erzählt und so haben es auch die anderen Kollegen erfahren.

VR: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich in einem ordentlichen Verfahren zu verteidigen?

BF: In Afghanistan werden keine ordentlichen Verfahren durchgeführt. Vor dem Gericht zählt es, wenn man Geld und Macht hat.

VR: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie an dieser Stelle noch etwas ergänzend vorbringen? Haben Sie alles verstanden? Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

BF: Zu den Fluchtgründen habe ich nicht zu sagen. Ich habe die D gut verstanden.

VR: Sind Sie mit der Protokollierung einverstanden? Haben Sie Einwendungen gegen die Protokollierung?

BF Ja ich bin einverstanden.

Festgehalten wird, dass die zwei Drohbriefe der Taliban, die zwei Polizeiladungen, sowie der Arbakai-Ausweis übersetzt werden.

VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Die BFV erhält abschließend das Fragerecht:

BFV: Wann haben Sie die Tätigkeit bei den Arbakai aufgenommen?

BF: Im 7. Monat des Jahres 1390 (September/Oktober 2011).

BFV: Wie lange dauerte der Arbakai-Ausbildungskurs (Beginn und Ende)?

BF: Vom 15.10.1390 bis 06.11.1390 nahm ich an dieser Ausbildung teil, ca. 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit habe ich einen dreiwöchigen Kurs absolviert.

BFV: Haben Sie den Inhalt der polizeilichen Ladungen sowie der Drohbriefe beim Treffen mit dem Vater selbst gelesen?

BF: Weder mein Vater noch ich haben die Briefe gelesen, sondern eine andere Person hat uns die Briefe vorgelesen. Mein Vater und ich können nicht lesen. Den ersten Brief bekam ich beim ersten Treffen mit meinem Vater vorgelesen und den zweiten beim zweiten Treffen. Ein Bekannter meines Vaters hat uns die Briefe vorgelesen. Die Polizeiladungen wurden mir von einem Nachbarn meines Freundes vorgelesen, da mein Freund auch nicht lesen konnte.

Ergänzende Frage:

VR: Wie konnte Ihr Vater das dem Brief entnehmen, wenn er Analphabet war?

BF: Die Briefe wurden ihm vorher von seinem Freund vorgelesen. Er kannte den Inhalt der Briefe bereits als er mich traf. Bei unserem Treffen las ein anderer Bekannter uns den Inhalt der beiden Briefe nochmals vor."

Im Zuge der Verhandlung legte der BF unter anderem seine Geburtsurkunde, seinen Ausweis der Arbakai-Gruppierung, zwei Drohbriefe und zwei Briefe des Sicherheitskommandos im Original vor.

8. In der Stellungnahme vom 27.5.2014 führte der BF aus, dass ihm seitens der Regierung und seitens der Taliban eine Verfolgung aufgrund der ihm von beiden Seiten unterstellten politischen Gesinnung drohe. Der BF verwies auf höchstgerichtliche Judikatur und fügte der Stellungnahme einen Bericht betreffend die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz an. Zudem beantragte er die Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung der von ihm vorgelegten Beweismittel zum Beweis ihrer Authentizität. Zudem stellte er den Antrag auf Ermittlungen im Herkunftsland zum Beweis dafür, dass sein Vorbingen den Tatsachen entspreche.

9. Mit Schriftsatz vom 1.7.2014 übermittelte der BF eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens.

Beweis wurde erhoben, indem der BF am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF stellte nach illegaler Einreise am 5.7.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der paschtunischen Volksgruppe an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Identität XXXX Familienstand des BF stehen nicht fest. Er stammt aus der Provinz XXXX, XXXX und ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF war in seiner Heimatprovinz sieben Monate für die Lokalpolizei tätig und kämpfte gegen die Taliban. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit wurde der BF wiederholt von den Taliban bedroht. Der BF verließ Afghanistan daher wegen der Gefahr von den Taliban verfolgt und getötet zu werden, welche ihm aufgrund seiner Arbeitstätigkeit eine feindliche politische Gesinnung unterstellen.

1.2. Zur Situation in Herkunftsstaat des BF:

1.2.1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.2.2. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vier-stündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.2.2.2. Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in XXXX ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).

1.2.3. Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik XXXX allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2.5. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.2.6. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informations-technologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2.8. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul XXXX Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2.9. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies trifft gleichermaßen auf die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes zu. Die Identität XXXX Familienstand konnten mangels unzweifelhafter Dokumente nicht belegt werden. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 1.10.2014.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen beruhen auf folgenden Überlegungen:

In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF durch sein Auftreten und die Spontanität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Dem BF gelang es mit seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Fluchtvorbringen, wonach er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit als lokaler Polizist in seinem Herkunftsort von den Taliban bedroht wurde, in schlüssiger und plausibler Weise darzutun. Dem BF war es möglich konkrete Angaben zu seiner Tätigkeit (er habe im September bzw. im Oktober 2011 mit der Tätigkeit begonnen und nach drei Monaten einen dreiwöchigen Ausbildungskurs absolviert; insgesamt sei er sieben Monate lang tätig gewesen - Verhandlungsschrift S 4, 10; seine Aufgabe sei es gewesen Leuten zu helfen und Orte zu schützen - AS 55) abzugeben. Zudem konnte er den genauen Zeitraum seiner Ausbildung (diese habe in der Zeit vom 15.10.1390 (5.1.2012) bis zum 6.11.1390 (26.1.2012) stattgefunden - Verhandlungsschrift S 10) angeben und die ihm ausgestellte Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung für örtliche Polizisten im Original vorlegen. Das in diesem Schreiben genannte Datum (6.11.1390; dies entspricht dem 26.1.2012), an dem ihm die Bestätigung ausgestellt wurde, stimmt mit seinen zeitlichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht überein (Verhandlungsschrift S 10). Ebenso decken sich die darin verwendeten Ortsangaben (Distrikt XXXX), mit den Angaben des BF, da er gleichbleibend vorbrachte aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX zu stammen und sich in XXXX als Polizist beworben zu haben (AS 53, 55).

Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit geriet der BF in das Blickfeld der Taliban und wurde mehrfach von ihnen bedroht. Auch dieser Teil des Vorbringens scheint für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der glaubwürdigen Angaben des BF nachvollziehbar. Sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesasylamt führte der BF aus, in den ersten Monaten seiner Tätigkeit zwei Drohbriefe der Taliban erhalten zu haben. Bereits dem Bundesasylamt legte der BF diese Briefe in Kopie und dem Bundesverwaltungsgericht sodann im Original vor. Aus den Drohbriefen ergibt sich, dass der BF aufgrund seiner Arbeitstätigkeit unter dem Kommandanten XXXX XXXX gegen die Muslime arbeitete und daher mit dem Tod zu bestrafen sei. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund an der Echtheit dieser Schreiben zu zweifeln. Auch den Erhalt dieser Schreiben (die Briefe seien zum Haus der Familie des BF gebracht worden XXXX Vater des BF habe ihm die Briefe in der Stadt XXXX überbracht; ein Freund des Vaters habe die Briefe vorgelesen - Verhandlungsschrift S 9, 10f) konnte der BF plausibel darlegen. Ebenso gleichbleibend brachte der BF sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sein Kommandant umgebracht worden sei (AS 57, Verhandlungsschrift S 4). Diesen Vorfall, bei dem auch der BF anwesend war, konnte er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailreich, nachvollziehbar und unter Anfertigung einer Skizze schildern (vgl. Verhandlungsschrift S 4f: Im Zuge einer nächtlichen Auseinandersetzung im ersten Monat des Jahres 1391 [März/April 2012] sei der im Distrikt XXXX gelegene Stützpunkt des BF von den Taliban angegriffen worden; dabei seien der Kommandant XXXX und zwei weitere Soldaten getötet worden; der BF und ein weiterer Teil seiner Kameraden seien im Zuge dieses Vorfalles mit einer Leiter über die drei Meter hohe Mauer geflüchtet, während vier bis fünf Personen gegen die Taliban gekämpft haben; über Funk sei die Polizei informiert worden und nach deren Eintreffen seien die Taliban geflüchtet). Dieses Vorbringen stimmt zudem mit der vom BF in Vorlage gebrachten ACCORD Anfragenbeantwortung vom 2.6.2014 überein, wonach im Zuge eines Vorfalls am 3. bzw. 4. April 2012 im Distrikt XXXX der auf Seiten der Regierung stehende Kommandant XXXX XXXX und zwei seiner Leibwächter in der Nacht von einem Angehörigen der Taliban getötet und weitere Personen verletzt worden seien. Übersehen wird in diesem Zusammenhang nicht, dass ein Bericht dieser Anfragebeantwortung von der Ermordung des Kommandanten sowie der beiden weiteren Personen im Schlaf ausgeht (S 2 der Anfragebeantwortung). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die übrigen fünf Berichte dieser Anfrage lediglich über einen nächtlichen Vorfall berichten, im Zuge dessen der Kommandant und zwei weitere Personen getötet worden seien. Darüber hinaus ist einem der Berichte zu entnehmen, dass die genauen Umstände des Vorfalles unbekannt seien (S 1 der Anfragebeantwortung). Die Tatsache, dass der BF den Vorfall daher als nächtliche Auseinandersetzung schilderte, bei der der Kommandant und zwei weitere Personen getötet worden seien XXXX Kommandant somit - entgegen den Informationen dieses einen Berichtes - nicht im Schlaf getötet wurde, erweist sich daher für das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung dieser Anfragebeantwortung nicht als widersprüchlich, zumal die Mehrheit dieser Beiträge von einem nächtlichen Angriff berichten und überdies angeführt wird, dass die näheren Umstände dieses Vorfalles unbekannt seien.

Auch den weiteren Verlauf des Vorfalles (nach dem Eintreffen der Polizei seien der BF und seine Kameraden zur Distriktsleitung mitgenommen worden und hätten dort die Nacht verbracht; aus Angst vor den Taliban sei der BF am nächsten Tag nicht nach Hause in sein Heimatdorf zurückgekehrt, sondern habe sich in der Stadt XXXX aufgehalten und habe seine Flucht von dort aus begonnen - Verhandlungsschrift S 7f) konnte der BF plausibel darstellen.

In einer Gesamtbetrachtung gestalten sich die Ausführungen des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe für das Bundesverwaltungsgericht daher als glaubwürdig und nachvollziehbar. Folglich ist vom Bestehen einer Verfolgungs- und Bedrohungssituation des BF auszugehen.

2.3. Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen XXXX Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung (nur) dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064 mwH).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Die Arbeitstätigkeit des BF als lokaler Polizist in der Provinz XXXX, im Zuge derer er bei einem Angriff gegen Mitglieder der Taliban gekämpft hat, stellt klar eine den Interessen der Taliban zuwiderlaufende Einstellung dar. Die Aufgabe des Asylrechts besteht darin, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren. Irrelevant ist, ob die Verfolgung vom Staat oder von Privaten ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt allerdings einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit als lokaler Polizist geriet der BF in das Blickfeld der Taliban, da er hiermit eine den Ansichten der Taliban entgegengesetzte Einstellung zu erkennen gibt. Der BF wurde mehrmals schriftlich von den Taliban mit dem Umbringen bedroht und war auch an einer kämpferischen Auseinandersetzung gegen die Taliban beteiligt, bei welcher der Kommandant des BF, sowie zwei weitere Personen getötet wurden. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht wegen politischer Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht mehr gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut von den Taliban bedroht wird bzw. die körperliche Unversehrtheit des BF gefährdet ist, sollte er in seinen Heimatstaat zurückkehren. Dem BF droht daher aufgrund seiner von den Taliban unterstellten politischen Überzeugung eine Verfolgung im Sinne der GFK (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der afghanische Staat nicht in der Lage, den BF vor den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu schützen. Obwohl die Bedrohungen von den Taliban ausgehen, liegt hier eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung vor (VwGH 21.09.2000, 98/20/0434; VfGH 03.09.2009, U 591/08).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den BF nicht in Betracht, da der BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Verfolgung ausgesetzt wäre.

Es liegen auch keine der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführte Rechtsprechung des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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