BVwG W223 2011103-1

W223 2011103-1Federal Administrative CourtOct 20, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Freibetrag, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Selbsterhaltungsfähigkeit

Full text

BVwG W223 2011103-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2011103.1.00

Spruch

W223 2011103-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea PROZEK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt vom 22.05.2014, XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 05.05.2014 beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. Bis 03.05.2014 stand er mit einer Bemessungsgrundlage von monatlich € 3.367,12 im Bezug von Arbeitslosengeld. Im Rahmen der Antragstellung auf Notstandshilfe gab er an, verheiratet zu sein und mit seiner Tochter XXXXund seiner Ehefrau, XXXX, im gemeinsamen Haushalt zu leben. Als freigrenzenerhöhende Umstände führte er die Krankendiätverpflegung von € 42,-- und die Hausstandsgründung von € 291,92 an. 2. Weiters legte der Beschwerdeführer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 19.12.2012 vor, mit welchem der Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung seiner Tochter XXXX mit der Begründung, sie sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, abgelehnt wurde.

Zudem legte er eine Bestätigung vor, wonach er Krankendiätverpflegung wegen seiner Magenkrankheit oder einer anderen inneren Erkrankung benötige und ein Grad einer Behinderung von 30 % vorliege. Weiters legte er die Bestätigung der Ersten burgenländischen gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft vom 07.05.2014 vor, wonach Annuitäten inkl. 10 % Umsatzsteuer in der monatlichen Höhe von € 291, 92 zu leisten seien. Diese monatlichen Annuitätenzahlungen würden ein Wohnbauförderungsdarlehen und ein Hypothekendarlehen betreffen.

3. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wiener Neustadt vom 22.05.2014 wurde gemäß § 33 Ab. 2 und § 36 Abs. 3 und 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm §§ 2 und 6 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 04.05.2014 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 19,89 gebühre.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass seine Gattin im April Krankengeld in der Höhe von täglich € 42,69 netto erhalten habe. Vom Einkommen der Ehegattin in der Höhe von €

1. 280,70 netto sei eine Freigrenze für seine Gattin in Höhe von €

624,-- und für Hausstandsgründung in Höhe von € 132,69 in Abzug zu bringen. Für seine Tochter könne keine Freigrenze gewährt werden, da kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, da sie das Höchstalter für den Bezug von Familienbeihilfe bereits erreicht habe. Es erreiche sich somit ein für den Mai 2014 anrechenbares Einkommen in Höhe von € 524,--.

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, aus dem vorgelegten Bescheid der BH Wr. Neustadt vom 19.12.2012 gehe hervor, dass seine Tochter die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erreicht habe und sie dadurch Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern habe. Er und seine Gattin hätten daher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrer Tochter auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht, welche bis zum heutigen Tag bestehe. Ein Grund dafür, warum sein Antrag auf § 6 (2) Freigrenze in der Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beitrage nicht berücksichtigt worden sei, sei aus dem Bescheid des AMS Wr. Neustadt nicht ersichtlich. Es finde sich zwar eine Anmerkung darüber, dass für seine Tochter keine Freigrenze gewährt werden könne, da kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Jedoch sei niemals ein Antrag gemäß § 6

(1) (Freigrenze für seine Tochter) gestellt worden, sondern immer nur von einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Tochter gesprochen worden. Die Freigrenze dafür ergebe sich aus § 6 (2) der Notstandshilfeverordnung.

Ferner sei im angefochtenen Bescheid sein Antrag auf Freigrenzenerhöhung für Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung nur mit dem Nettobetrag berücksichtigt worden. Aus seinem vorgelegten Beleg der Ersten bgld. gemeinn. Siedlungsgenossenschaft sei als Annuitätendienst ein Betrag von €

265,38 ersichtlich und daneben sei der Ust-% Satz von 10 % ausgewiesen. Ebenso sei anschließend an den Gesamtnettobetrag noch der dazugehörige Umsatzsteuer-Eurobetrag ersichtlich, sodass sich erst dann ein monatlicher Bruttobetrag Annuitätendienst ergebe. Als Annuitätendienst sei somit statt des Nettobetrages von € 265,38 ein Bruttobetrag von € 291,92 anzusetzen, wodurch sich für ihn eine Freigrenzenerhöhung von 145,96 ergeben hätte.

5. Mit Bescheid des AMS Wr. Neustadt vom 24.07.2014 wurde der Beschwerde vom 25.05.2014 gegen den Bescheid des AMS Wr. Neustadt vom 22.05.2014 teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 und § 36 Abs. 3 und 5 AlVG iVm §§ 2 und 6 NO-VO ab dem 04.05.2014 in der Höhe von €

21,76 gebühre. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, entgegen seinem Beschwerdevorbringen bezüglich der Gewährung der Freigrenze für seine Tochter , dass dem von ihm zitierten Bescheid der BH Wr. Neustadt keine rechtliche Bedeutung für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt über die Höhe seines Notstandshilfeanspruches ab dem 04.05.2014 beigemessen werden könne. Gemäß § 231 Abs. 1 ABGB hätten die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften beizutragen. Gemäß § 231 Abs. 2 ABGB mindere sich der Anspruch des Kindes auf Unterhalt insoweit, als das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Für die Beurteilung der grundsätzlichen Selberhaltungsfähigkeit seiner Tochter sei daher zu prüfen, ob ihr zugemutet werden könne, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten, wobei als Orientierungshilfe der Ausgleichzulagenrichtsatz nach pensionsrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen sei. Seine Tochter verfüge über eine im Jahr 2012 abgeschlossene Berufsausbildung als Einzelhandelskauffrau und sei vom 28.01.2013 bis 27.01.2014 als Gartenhilfsarbeiterin beschäftigt gewesen. Am Arbeitsmarkt seien genügend offene Stellen als Einzelhandelskauffrau und für Hilfstätigkeiten vorhanden. Es würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nicht in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen, dass den Ausgleichszulagenrichtsatz überschreite. Darüber hinaus habe sie auch das Höchstalter für den Familienbeihilfeanspruch von 24 Jahren überschritten, wodurch ebenfalls von ihrer grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Es komme somit für seine Tochter keine Freigrenze gewährt werden.

6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhält und ergänzend auf den Lebenslauf seiner Tochter verwies. Darin wird unter anderem festgehalten, dass seine Tochter aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände keine Lehrstelle gefunden habe, letztlich sei sie über Vermittlung des AMS 2008 in einem Ausbildungslehrgang im Rahmen des Jugendausbildungssicherungsgesetzes des BFI NÖ aufgenommen worden. Sie habe dadurch die Ausbildung im Lehrberuf EH Allg. Einzelhandel aufnehmen können, welche sie mit der Lehrabschlussprüfung am 17.08.2012 auch abgeschlossen habe. Dazu sei jedoch zu erwähnen, dass die Lehre nicht auf einen regulären Dienstgeber zurückzuführen sei, sondern sie sich ihre praktischen Fähigkeiten ausschließlich mit verschiedensten wochenweisen Praktika aneignen habe müssen. Trotz erfolgter Ausbildung und strengster Bemühungen hätten ihre unzähligen Bewerbungen zu keiner Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis geführt. Über Vermittlung des AMS sei ihr von Jänner 2013 im Rahmen des Projekts "jobStart NÖ - Neukloster" ein Sondervertrag für Transitarbeitskräfte bei Hilfseinrichtungen der Caritas der Erzdiözese Wien (Sozialökonomischer Betrieb) befristet bis Jänner 2014 ermöglicht worden. Im Rahmen dieses Vertrages habe sie im Neukloster Wr. Neustadt als gärtnerische Hilfskraft mit einem Nettolohn von € 699,27 gearbeitet.

Darüber hinaus sei seine Tochter seit Jahren geringfügig von der Ersten Burgenländischen gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft mit der Reinigung eines Müllplatzes beauftragt und beziehe daraus ein monatliches Entgelt von Netto € 70,00. Für beide Beschäftigungen ergebe sich daraus ein Gesamt-Nettolohn von € 769,27 und liege damit unter der Grenze des Ausgleichszulagenrichtsatzes (2013) nach pensionsrechtlichen Bestimmungen in Höhe von Netto € 794,91. Seit Februar 2014 unterliege seine Tochter dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und beziehe eine Taggeldleistung von € 15,38. Bis heute lebe seine Tochter in ihrem Haushalt, sie habe noch nie die Möglichkeit ein Entgelt des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach pensionsrechtlichen Bestimmungen erwirtschaften können, sei daher auch nicht imstande einen eigenen Haushalt zu gründen und sei noch nie selbsterhaltungsfähig gewesen.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 20.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat keine ausreichenden Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes angestellt. Deshalb stand ein überprüfbarer Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A):

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen unzureichend berücksichtigt.

Die belangte Behörde hat die Nichtgewährung einer Freigrenze für die Tochter des Beschwerdeführers bei der Anrechnung des Einkommens seiner Ehepartnerin darauf gestützt, dass im Falle seiner Tochter auf Grund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung als Einzelhandelskauffrau, ihrer Beschäftigung als Gartenbauhilfsarbeiterin vom 28.01.2013 bis 27.01.2014 sowie dem Überschreiten des Höchstalters für den Familienbeihilfeanspruch von 24 Jahren von einer grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne.

Auch wenn - wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten - für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter des Beschwerdeführers der Ausgleichzulagenrichtsatz nach pensionsrechtlichen Bestimmungen als Orientierungshilfe heranzuziehen ist, bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes insgesamt die Fähigkeit zur eigenen angemessen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes; benötigt das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung, so liegt noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor (VwGH 18.02.2004, 2000/08/0176) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 36 Rz 687). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als "wesentlicher Beitrag" zum geschuldeten Unterhalt nicht nur ein finanzieller Beitrag in Frage, sondern auch die Betreuung des Kindes im Rahmen der Haushaltsführung (vgl. VwGH 29.03.2000, 97/08/0436).

Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, ist die Tochter des Beschwerdeführers seit Februar 2014 als arbeitssuchend vorgemerkt, und es sind auch entsprechende Vermittlungsbemühungen des AMS sowie Eigeninitiative der Arbeitssuchenden dokumentiert. Neben der aktiven Arbeitssuche geht die Tochter des Beschwerdeführers einer geringfügigen Beschäftigung nach und bezieht daraus ein monatliches Entgelt von Netto € 70,00. Ob der Tochter des Beschwerdeführers daher zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten, bedürfte vor diesem Hintergrund im Übrigen näherer Feststellungen, insbesondere zu der ihr konkret möglichen Erzielung eines ihre angemessenen Bedürfnisse deckenden Einkommens, welche die belangte Behörde jedoch nicht getroffen hat. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens kann der Annahme des belangten Behörde, wonach im Fall der Tochter des Beschwerdeführers von einer "grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit" ausgegangen werden kann, nicht gefolgt werden.

Sofern die belangte Behörde für die Nichtgewährung der Freigrenze die abgeschlossene Berufsausbildung heranzieht, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. Beschluss vom 26.02.1997, 3 Ob 7/97v mwH) auch nach Abschluss einer Berufsausbildung die (implizite) Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist, insbesondere dann, wenn das Kind keine seiner Berufsausbildung entsprechende Arbeitsmöglichkeit findet. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach seine Tochter trotz Arbeitssuche kein über die Grenze des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegendes Einkommen erziele, fehlt es dem angefochtenen Bescheid angesichts dieses Vorbringens ebenso an den erforderlichen Feststellungen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich das AMS mit den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht auseinandergesetzt hat. Die Annahme der "grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit" der Tochter des Beschwerdeführers und daraus resultierend die Nichtgewährung einer Freigrenze betreffend die Tochter kann - wie bereits ausgeführt - angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers und den vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollzogen werden. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nicht abschließend geklärt und begründet, warum im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Freigrenze betreffend die Tochter des Beschwerdeführers nicht vorlagen. Demnach muss die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend ermitteln und vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt.

Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252) zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

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