BVwG W150 1417623-1

W150 1417623-1Federal Administrative CourtOct 20, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W150 1417623-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W150.1417623.1.00

Spruch

W150 1417623-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.04.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).

Sein Heimatland habe er vor ca. drei Monaten [sohin Anfang Jänner 2010] verlassen und sei nach Quetta in Pakistan gefahren, wo er sich ca. einen Monat lang aufgehalten habe. Danach sei er schlepperunterstützt in den Iran gebracht worden, wo er weitere 20 Tage in Teheran aufhältig gewesen sei. In der Folge sei er wieder schlepperunterstützt über die Türkei nach Österreich gefahren, wo er an einem ihm unbekannten Ort einen Zug nach Wien bestiegen habe.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan als Fahrer gearbeitet habe. Er sei mit seinem Auto zwischen Ghazni und Kabul bzw. zwischen Moqur (auch und in der Folge: Muqur) und Kandahar gefahren. Eines Tages sei er von Taliban angehalten worden, seine Fahrgäste hätten aussteigen müssen und er habe mit zwei bewaffneten Taliban nach Bakhtu mitfahren müssen, wo sich weitere Taliban aufgehalten hätten, die ein Transportmittel gebraucht hätten. Vier Taliban seien dann mit Munition in sein Auto eingestiegen und sie seien nach Shah Juoi [wohl auch: Shayja] gefahren, wo sie auf einen Polizeiposten gestoßen seien. Daraufhin seien die Taliban geflüchtet und der Beschwerdeführer sei von den Polizisten zur Dienststelle mitgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die Taliban zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage festgehalten und dann gegen Bestechung freigelassen worden. Sein Auto habe ihm die Polizei weggenommen. Seine Eltern hätten ihm dann gesagt, er müsste flüchten, da er weder von der Polizei noch von den Taliban in Ruhe gelassen würde.

1.3. Am 15.04.2010 erfolgte eine (Erst)einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zum Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zu seinem Familienstand vor, er sei standesamtlich verheiratet und habe eine zweijährige Tochter. Verwandte habe er in Österreich bzw. in Europa nicht.

Er sei nicht vorbestraft und habe niemals strafbare Handlungen begangen. Er sei nicht politisch tätig und auch nie einer Partei zugehörig gewesen. Zwei Tage sei er in Untersuchungshaft gewesen.

In Afghanistan habe er als eine Art Taxifahrer gearbeitet. Ca. eine Woche vor seiner Flucht sei er mit zwei Passagieren von Muqur Richtung Kandahar gefahren, als sein Fahrzeug von zwei Talibanmilizen angehalten und er dazu gezwungen worden sei, vier Talibanmilizen mit seinem Taxi mitzunehmen und in die Stadt Shayja zu bringen. Ca. 10 Kilometer vor der Stadt Shayja sei sein Fahrzeug von einer afghanischen Polizeikontrolle angehalten worden. In der Nähe der Polizeistation befinde sich auch ein ISAF Stützpunkt. Die Taliban seien geflohen und es sei zu einem Schusswechsel zwischen den vier Taliban und den Polizisten gekommen. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei zum Stützpunkt gebracht und befragt worden. Die Polizei habe ihm vorgehalten, dass er den Taliban habe helfen wollen bzw. selbst ein Taleb zu sein. Danach sei er zwei Nächte lang in Untersuchungshaft genommen worden. Während der Haft habe er einem Polizisten die Situation erklärt und habe ihm dieser versprochen, den Beschwerdeführer freizulassen, wenn er wieder Dienst habe. Für die Freilassung habe der Beschwerdeführer 5.000 Afghani bezahlt. Nachdem der Beschwerdeführer wieder zu Hause gewesen sei, habe ihm seine Mutter gesagt, es sei besser, wenn er aus Afghanistan flüchte. Die Taliban würden sicher auch glauben, dass er sie verraten habe. Seine Ehegattin und seine Tochter seien derzeit bei seiner Mutter in Afghanistan. Die Taliban und die Polizei würden seine Familie in Ruhe lassen.

1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 17.06.2010 einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er zunächst zu seinen Familienangehörigen angab, er könne eine Ehebestätigung und Fotos [seiner Ehegattin und seiner Tochter] schicken lassen. Zu seinen Angehörigen habe er telefonischen Kontakt. Sie würden derzeit in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX leben. Dies sei etwa XXXX Kilometer vom vorherigen Wohnort im Distrikt Muqur, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinem Bruder, seine Ehefrau und seiner Tochter gelebt habe, entfernt. Seine Familie sei umgezogen, da es zu unsicher und zu gefährlich gewesen sei. Seine Familie habe keine Probleme; sie seien nun in Sicherheit. Er habe drei Jahre lang als selbstständiger Taxifahrer gearbeitet und dabei täglich ca. 1.500 bis 2.000 Afghani verdient. Auch seiner Familie gehe es finanziell gut.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, habe etwas an Rückenschmerzen gelitten, habe ein Röntgen gemacht sowie Salben und Tabletten genommen und jetzt sei es gut. Es seien ihm auch zwei Zähne gezogen worden. Derzeit nehme er keine Medikamente und sei auch nicht in psychologischer Betreuung.

Nach Wiederholung seiner Angaben zum Reiseweg wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er vorgebracht habe, drei Monate unterwegs gewesen zu sein, die Zusammenzählung seiner Aufenthalte jedoch nur einen Zeitraum von zwei Monaten ergebe. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er am 10.01.2010 aus seinem Dorf abgereist sei. Die Differenz von einem Monat könne er nicht erklären; vielleicht habe der Dolmetscher etwas falsch verstanden. Er sei damals gerade angekommen und habe auch dem Dolmetscher gesagt, dass es ihm nicht so gut gehe. Er habe die Fragen einfach spontan beantwortet und könne die zeitliche Diskrepanz nicht erklären.

Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass er ungefähr drei bis vier Tage vor seiner Ausreise von Muqur mit drei Personen Richtung Kandahar gefahren sei, als er von zwei bewaffneten Taliban angehalten worden sei und diese nach Bakhtu bringen habe müssen. Dort seien viele Taliban mit verschiedenen Waffen gewesen. Drei von ihnen hätten ihre Waffen mit seinem Auto transportieren wollen, da sie kein Auto gehabt hätten. Unterwegs seien sie von der Polizei kontrolliert worden und seien die Taliban in einen nahegelegenen Wald geflüchtet. Die Polizei habe die Taliban verfolgt und ein Polizist habe den Beschwerdeführer festgenommen, oberflächlich durchsucht und ihn in das Dorf Schaguy [wohl auch: Shayja] zur Polizeistation gebracht. Dort sei er zwei Nächte im Gefängnis gewesen. Nachdem er in der dritten Nacht 5.000 Afghani bezahlt habe, sei er von dem Polizisten freigelassen worden. Das Taxi sei immer noch bei der Polizei. Es sei am Parkplatz der Polizei gestanden und der Beschwerdeführer habe keinen Schlüssel mehr bekommen, da "die" alles aus dem Auto genommen hätten und auch der Schlüssel dabei gewesen sei. Dann sei er zu Fuß nach Hause gegangen und habe dies seinen Eltern erzählt, woraufhin sein Vater gemeint habe, er müsse Afghanistan verlassen, da "die" sein Taxi kennen und ihn leicht finden würden. Für Hazara sei es schwierig, mit Pashtunen zusammenzuleben. Das sei Grund genug, ihn nicht in Ruhe zu lassen. Zwei Tage sei er dann noch bei seinen Eltern geblieben und habe dann Afghanistan verlassen. In diesen zwei Tagen sei die Polizei nicht zu ihm nach Hause gekommen. Wenn er nicht geflüchtet wäre, hätte ihn die Polizei wieder festgenommen und wenn sich seine Unschuld herausgestellt hätte, hätten sie ihn wegen seiner Abstammung als Hazara "gestört". Ob die Polizei zwischenzeitig bei seinen Eltern gewesen sei, wisse er nicht, da sie am Telefon über "solche Sachen" nicht sprechen würden.

Auf die Frage, warum er Angst vor der Polizei habe, da er doch unschuldig sei und es Zeugen - die Fahrgäste - gebe, die bestätigen könnten, dass er überfallen worden sei und nicht freiwillig mit den Taliban zusammengearbeitet habe, brachte der Beschwerdeführer vor, sie seien Hazara und hätten keinen Einfluss. Auch wenn sie unschuldig seien, würde ihnen die Polizei nicht glauben. Einmal sei er mit vier Personen im Taxi von Muqur nach Kandahar gefahren, als er von der Polizei kontrolliert worden sei und diese ihm und seinen Fahrgästen ihr Geld abgenommen hätten, weil sie Hazara seien. Ein paar Mal sei es zu derartigen Zwischenfällen gekommen. Auf Vorhalt, da er [dem Polizisten die 5.000 Afghani] bezahlt habe, sei die Sache doch erledigt, gab der Beschwerdeführer an, er habe dem Wachmann 5.000 Afghani gegeben; wenn er dem Chef vielleicht 20.000 Afghani gegeben hätte, wäre "es" vielleicht erledigt gewesen. Auf die Frage, ob ihm konkrete Vorfälle bekannt seien, dass die Polizei Taxifahrer weiterhin verfolgt hätte, brachte er vor, dass ein Kollege namens Rahmatullah genauso wie der Beschwerdeführer angehalten und festgenommen worden sei. Auch er habe aufgrund der Korruption frei kommen können und auch sein Taxi sei bei der Polizei verblieben. Dies sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers passiert; er habe aber auch schon vor seiner Ausreise von ähnlichen Fällen gehört. Rahmatullah arbeite jetzt als LKW-Fahrer auf einer anderen Route im Norden von Afghanistan. Auf die weitere Frage, ob es dem Beschwerdeführer nicht auch möglich gewesen wäre (wie Rahmatullah) eine andere Route zu fahren, antwortete er, das sei ihm nicht möglich gewesen, da er nicht einfach seine ganze Familie hätte mitnehmen können und er im Übrigen auch niemand im Norden Afghanistans kenne. Er habe auch Angst gehabt und immer gedacht, dass etwas passieren würde. Rahmatullah sei auch nicht immer in Afghanistan; da seine Frau aus Pakistan sei, sei er immer wieder zwischen Afghanistan und Pakistan unterwegs.

Weiters befragt, wie oft es in den drei Jahren als Taxifahrer zu Zwischenfällen gekommen sei bzw. der Beschwerdeführer durch Taliban überfallen oder festgenommen worden sei, gab er an, es sei insgesamt zehn Mal passiert. "Sie" hätten ihn festgenommen und ein paar Stunden später wieder freigelassen. Drei Monate vor dem fluchtauslösenden Vorfall sei ein solcher Zwischenfall das letzte Mal passiert. Damals sei er von Kandahar nach Ghazni unterwegs gewesen, als ca. zehn Personen der Taliban ein Gebiet abgeriegelt und keine Autos durchgelassen hätten. Sie hätten das Auto des Beschwerdeführers durchsucht, jedoch nichts gefunden. Das fluchtauslösende Ereignis sei das einzige Mal gewesen, dass er festgenommen worden sei. Aber es habe andauernd Kontrollen gegeben. Auf die Frage, warum er nicht schon früher geflohen sei, wenn er öfter solche Erlebnisse mit den Taliban gehabt habe, gab er an, als die Taliban in der Regierung gewesen seien, sei es ruhiger gewesen. Erst nach dem Sturz der Taliban sei es zu derartigen Vorfällen gekommen.

Konkret nochmals zu dem Überfall durch die Taliban befragt, gab der Beschwerdeführer auf Nachfragen an, dass die Taliban nicht [auto]fahren könnten und deshalb den Beschwerdeführer mitgenommen und nicht nur sein Auto genommen hätten. Die Taliban seien in den Wald geflüchtet und durch die Polizei verfolgt worden. Dann habe der Beschwerdeführer Schüsse gehört. Was danach passiert sei, wisse er nicht. Zur Polizeistation sei er mit seinem Taxi gebracht worden.

Der Beschwerdeführer habe auch immer Probleme mit Pashtunen gehabt, da er zur Minderheit der Hazara gehöre. Die Sunniten würden ihnen immer vorwerfen, dass sie nicht mit geschlossenen Händen beten würden. Er müsse auch, wenn er aus dem Haus gehe, immer eine bestimmte Strecke wählen, damit er nicht mit den Pashtunen in Konflikt gerate. Diese würden die Hazara immer "stören". Er sei jedoch nach wie vor ein gläubiger Moslem.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft habe er nicht. Hier habe er keine Probleme mit den Behörden und werde auch nicht strafrechtlich verfolgt bzw. sei nicht verurteilt worden.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die landeskundlichen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

Afghanischer Personalausweis (= Tazkira) mit der Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Innenministerium der Provinz Ghazni (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung AS 139)

Afghanischer Führerschein mit der Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Verkehrsamt der Provinz Kabul und gültig bis XXXX (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung AS 143)

Zulassungsschein Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Innenministerium, Verkehrsamt in der Provinz Kandahar (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 147) sowie

Taxischein Nr. XXXX, ausgestellt vom Innenministerium, Verkehrsamt in der Provinz Kandahar (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 153)

1.5. Am 01.07.2010 langte beim Bundesasylamt ein mit "Meine Meinung" tituliertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser ausführt, dass es in Afghanistan seit fast 100 Jahren Krieg gegeben habe und es unmöglich sei, dass sich die Situation in fünf bis zehn Jahren bessern werde. Die Hazara seien schon vor 100 Jahren von den Pashtunen unterdrückt worden. Sie hätten ihr Land verloren und viele Hazara seien auch getötet worden. Die Hazara seien gehasst worden, weil sie Hazara und Schiiten seien. Später seien viele von ihnen im Krieg gegen die Taliban getötet worden. Hierfür gebe es viele Beweise und habe er diese auf eine [beiliegende] CD gebrannt. Vor ca. einem Monat hätten Kuchis bzw. Pashtunen auf Hazaragebiet Häuser verbrannt und Menschen getötet. Sie hätten auch den Weg zwischen Jaghuri und Qarabagh gesperrt und hätten eine Warnung ausgegeben, dass niemand diesen benutzen dürfe. Es sei fast normal geworden, solche Warnungen zu hören und getötet zu werden.

1.6. Im Auftrag des Bundesasylamtes wurden die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.06.2010 vorgelegten Dokumente einer urkundentechnischen Untersuchung durch das Bundeskriminalamt unterzogen. Den diesbezüglichen Untersuchungsberichten vom 11.08.2010 ist zu entnehmen, dass es sich beim Zulassungsschein Nr. XXXX und bei dem als "sonstige Urkunde" bezeichneten Taxischein Nr. XXXX jeweils um Totalfälschungen handelt. Hingegen wurde zur Geburtsurkunde Nr. XXXX und zum Führerschein Nr. XXXX jeweils ausgeführt, dass die Formularvordrucke nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch wären und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung fänden.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Person des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage einer als unbedenklich qualifizierten Geburtsurkunde bzw. eines Führerscheins feststehe. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit, mit der auch sein Fluchtgrund zusammenhänge, mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälschte Dokumente in Vorlage gebracht habe. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zur moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er politisch tätig sei und deshalb verfolgt werde. Dass er verheiratet sei und eine gemeinsame Tochter habe, habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder persönliche Probleme mit Ämter und Behörden gehabt habe. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates aufgrund Verfolgung seitens der Taliban bzw. seitens der Polizei im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer seien nicht glaubhaft. Seine nächsten Angehörigen würden weiterhin im Heimatdorf unter angemessenen Verhältnissen leben. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er habe keine Angehörigen in Österreich und habe hier auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Es liege keine über das Regelmaß hinausgehende Integration innerhalb der relativ kurzen Aufenthaltszeit in Österreich vor.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 25 bis 63 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Person des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der vorgelegten Tazkira sowie aufgrund des vorgelegten afghanischen Führerscheins feststehe. Bei den weiteren vorgelegten Dokumenten handle es sich um Totalfälschungen. Die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zu seiner Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seien glaubwürdig. Die vorgebrachten Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit seien hingegen nicht glaubhaft, da diese lediglich allgemein gehalten gewesen seien. Eine konkrete Verfolgung habe er mit diesen Angaben nicht darlegen können. Auch die landeskundlichen Feststellungen würden belegen, dass sich die Lage der Hazara insgesamt wesentlich verbessert habe. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe ein Kind, sei nicht als glaubhaft zu qualifizieren, da er die zugesagten Bescheinigungsmittel nicht vorgelegt habe. Dass der Beschwerdeführer politisch nicht verfolgt werde, ergebe sich daraus, dass er angegeben habe, niemals politisch aktiv gewesen zu sein. Er habe auch im gesamten Verfahren keine politische Verfolgung geltend gemacht. Ferner habe er während des gesamten Verfahrens vorgebracht, gesund und arbeitsfähig zu sein. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde nach Wiederholung des wesentlichen Vorbringens mit näherer Begründung beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers mehrere Widersprüche ergeben hätten. In Bezug auf die Verfolgung durch die Polizei habe er auch angegeben, dass er nach seiner Ankunft zu Hause keine Probleme mit der Polizei gehabt habe und diese auch nie bei ihm gewesen wäre. Auch das Vorbringen, dass er nicht wüsste, ob die Polizei nach seiner Flucht bei ihm zu Hause gewesen sei, da er mit seinen Eltern darüber am Telefon nicht gesprochen habe, sei nicht glaubhaft. Unabhängig von den Widersprüchen sei anzumerken, dass in Bezug auf die berufliche Tätigkeit als Taxifahrer, auf die das gesamte Fluchtvorbringen aufbaue, im Zuge der urkundentechnischen Untersuchung seitens des Bundeskriminalamtes festgestellt worden sei, dass es sich bei dem Zulassungs- und dem Taxischein um Totalfälschungen handle. Dies sei ein wesentliches Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Taxifahrer nie ausgeübt habe und sich demzufolge das daraus abgeleitete Fluchtvorbringen nicht ereignet habe. Zu den Feststellungen der Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger, gesunder und junger Mann mit gut situierten Verwandten im Heimatland nach seiner Rückkehr seine dringendsten Lebensbedürfnisse mit der Unterstützung seiner Familie befriedigen werden könne. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Die Angaben des Beschwerdeführers, die zu den Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben geführt hätten, würden sich aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung durch sein Vorbringen nicht glaubhaft habe machen können. Für die Asylgewährung komme es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei, was ihm durch sein Vorbringen keinesfalls gelungen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreises innerhalb des Familienverbandes in der Lage gewesen sei, seine primären Lebensbedürfnisse in Afghanistan zu befriedigen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich wäre, seine primären Lebensbedürfnisse wieder zu befriedigen. Es werde auf die zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit getroffenen Feststellungen verwiesen, weshalb der Beschwerdeführer zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen werde können. Auch werde auf seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte verwiesen. Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass keine Hinweise gefunden worden wären, die den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.02.2011 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 Abs. 2 AsylG zum Zwecke der Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Zur erstinstanzlichen Beweiswürdigung brachte der Beschwerdeführer vor, dass es zwar zutreffe, dass nicht alle seine Detailangaben zu den Geschehensabläufen deckungsgleich gewesen seien, allerdings habe es sich nur um geringfügige Abweichungen gehandelt, die auf die Einvernahmesituation, die Rückübersetzung und Konzentrationsschwächen des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Die Erstbehörde hätte vor allem die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber eines Taxiunternehmens und die politische Lage in der afghanischen Heimatprovinz des Beschwerdeführers in die Beweiswürdigung miteinfließen lassen und hierzu Feststellungen treffen müssen. Der Beschwerdeführer komme aus der Provinz Ghazni, in der eine extreme Gefährdungslage und eine allgemeine Unsicherheit herrschen würden. Auch im Heimatdorf des Beschwerdeführers würden eine Reihe von Taliban leben. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer sei mit laufenden Gefahren verbunden gewesen, da die Talibanmilizen zur Durchführung von Fahrten Autos benötigt hätten und daher Lenker von Taxis leicht zur Zielscheibe von Talibanangriffen werden könnten, was dem Beschwerdeführer auch widerfahren sei. Diese Geschehnisse habe der Beschwerdeführer auch wahrheitsgetreu und so detailliert wie möglich geschildert. Im Rahmen der Beweiswürdigung müsse bedacht werden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung müde und erschöpft gewesen sei und diese sowie die Ersteinvernahme lediglich oberflächlich und ungenau durchgeführt worden seien. Mit Entschiedenheit bekämpfe der Beschwerdeführer die Auffassung des Bundesasylamtes, sein Taxiausweis und der Zulassungsschein seien gefälscht. Er habe diese Dokumente in Afghanistan bei den dortigen Behörden korrekt erworben, die nach den ortsüblichen Vorschriften ausgestellt worden seien. Das Bundeskriminalamt verfüge nicht über ausreichendes Vergleichsmaterial, um beurteilen zu können, ob derartige Urkunden echt oder gefälscht sind. Auch sei im Asylverfahren eine genaue Befragung des Beschwerdeführers zu diesen Urkunden nicht erfolgt.

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einer Provinz komme, in welcher die Talibanpräsenz besonders stark sei und die daraus resultierende allgemeine Unsicherheit für die Bevölkerung ein besonderes Ausmaß erreicht habe. Die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, der sich aufgrund seines Berufes in Gebiete begeben habe müssen, in welchen die Taliban besonders präsent seien und daher der individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, in die Gewahrsam von Talibanmilizen zu geraten, sei eine Folge der speziellen Sicherheitslage in der Provinz Ghazni. Selbst wenn sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte fluchtauslösende Sachverhalt nicht feststellen ließe, gebühre ihm aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz Ghazni und seiner dortigen Lebens- und Berufssituation die Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Erstbehörde habe keine ausreichende Prüfung der allgemeinen Sicherheitslage in der Provinz Ghazni durchgeführt, sondern sei nur von allgemeinen landeskundlichen Feststellungen zu Afghanistan ausgegangen.

4. Am 22.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem (damals noch zuständigen) Asylgerichtshof seine Taufbestätigung der Baptistengemeinde Salzburg vom XXXX sowie seinen aktuellen Meldezettel.

5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes, Zl. C3 417.623-1/2011/5Z, vom 23.10.2012, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit Schreiben vom 27.08.2013 wurde die bereits übermittelte Taufbestätigung nochmals vorgelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Beweis für die Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts und die Tiefe der Glaubensüberzeugung sowie zum Beweis dafür, dass er aktiv das tiefe religiöse Bedürfnis habe, seinen christlichen Glauben auch aktiv nach außen hin zu tragen und zu praktizieren, seine Einvernahme im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung beantrage.

7. Der Beschwerdeführer brachte in einem Schreiben vom 17.10.2013 vor, dass er seit seiner Einreise in Österreich Kontakt mit der Bibel und dem Christentum gehabt habe. Er habe in der Bibel gelesen und begonnen, die Baptistengemeinde in Salzburg zu besuchen, wo es eine Gruppe von afghanischen und iranischen Christen gebe. Am XXXX sei er getauft worden. Für Konvertiten sei es gefährlich in Afghanistan und könne er aus diesem Grund auch nicht mehr zurückgehen. Er ersuche um Ergänzung seines Asylantrages mit diesem Nachfluchtgrund.

Diesem Schreiben beigelegt waren nachstehende Unterlagen:

Schreiben ("öffentliches Zeugnis über seinen Glauben") des Beschwerdeführers, in dem er seinen Zugang zum Christentum beschrieb (er habe in der Bibel gelesen und von Jesus geträumt, seitdem gehe er in die Baptistengemeinde und empfinde eine "innere Ruhe", er sei zufrieden und wolle ein "Kind Gottes" sein, sodass er ein neues Leben mit Jesus beginnen könne) sowie

bereits vorgelegte Taufbestätigung

Ferner legte der Beschwerdeführer eine kirchliche Bestätigung der Baptistengemeinde Salzburg-Lehen vom 17.10.2013 vor, die vom dortigen Co-Pastor unterfertigt war. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ca. seit August 2011 in die Baptistengemeinde Salzburg komme und mittwochs den darisprachigen sowie sonntags den deutschsprachigen Gottesdienst besuche, an denen er aktiv teilnehme. Weiters habe der Beschwerdeführer von XXXX an einem intensiven Glaubenskurs über das christliche Leben teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen. Am XXXX sei er in einer öffentlichen Zeremonie getauft worden, wobei er alle hierfür notwendigen Voraussetzungen erbracht habe. Auch nach der Taufe komme er immer noch regelmäßig in die Gemeinde und sei ein aktives Mitglied. Der Co-Pastor sei der Meinung, der Beschwerdeführer sei ein aufrichtiger Christ und habe sich aus religiösen Gründen bekehrt.

8. Mit Schreiben vom 16.03.2014 der Baptistengemeinde Salzburg-Lehen wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein engagiertes Mitglied der Kirchengemeinde sei. Der Beschwerdeführer komme immer noch regelmäßig in die Baptistengemeinde Salzburg und habe seinen Platz im Gemeindecafé gefunden, wo er jede zweite Woche mitarbeite.

9. Am 24.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben eines Pastors in Ruhe der Baptistengemeinde ein, in welchem dieser ausführt, dass man nur nach eingehender Prüfung der Motive, einem sechsmonatigen Beobachtungszeitraum und einem gründlichen Vorbereitungskurs in der Baptistengemeinde getauft werden könne. In der Zwischenzeit habe sich die Konversion des Beschwerdeführers durch seine regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen der Gemeinde sowie durch die Übernahme von Aufgaben als echt und glaubwürdig erwiesen. Seine Konversion werde vom unterfertigenden Pastor und der Gemeindeleitung als glaubwürdig bestätigt. Weiters habe der Beschwerdeführer eine Reihe sozialer Kontakte, mehrere österreichische Freunde, habe sich gut integriert und spreche auch schon gut Deutsch.

10.1. Am 03.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Vertrauensperson teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und keine Medikamente nehme.

Er habe seinen Namen von Geburt an, sei in seinem Heimatland nicht unter anderen Namen, Spitznamen, Kampfnamen bekannt und am XXXX geboren. Er stamme aus dem Dorf Khorkhaldara, Distrikt Maqur, Provinz Ghazni. Er sei Moslem, Shiit gewesen und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. In seinem Heimatland würden von seiner Familie im Distrikt Jaghori, Dorf Angori sein Vater, seine Mutter seine Frau, seine Tochter und sein Halbbruder leben.

Seine Mutter sei sehr schwer krank und finanziell gehe es der Familie nicht so ausgezeichnet, sein Vater bewache in der Nacht die Geschäfte in diesem Dorf, d. h. er arbeite dort als Bewacher. Davon lebe seine kleine Familie. Diese hätte momentan keine Schwierigkeiten mit der Polizei und den Behörden. Wenn er aber jetzt nach Afghanistan zurückkehre, hätten seine Familie und er Probleme, da er zum Christentum konvertiert sei. Seit 2011 gehe er in Österreich in die Baptistenkirche.

10.2. Als ursprünglichen Fluchtgrund hatte der Beschwerdeführer (siehe oben im Detail unter Punkt 1.4) im bisherigen Verfahren sinngemäß angegeben, er hätte einmal als Taxifahrer bewaffnete Taliban transportieren müssen, sei dabei auf einen Polizeiposten gestoßen, er selbst verhaftet worden, die Taliban hätten flüchten können und seitdem müsse er sowohl von den Taliban als auch von den Behörden Verfolgung befürchten. Daher wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung detailliert zu seiner Taxifahrertätigkeit befragt: Er habe einen Corolla Toyota, Farbe gelb und weiß, immer nur diesen gefahren. Er habe die Wartung selber zu Hause gemacht, wenn es ein bisschen mehr Probleme mit dem Auto gab, sei er in die Werkstatt gefahren, kleinere Reparaturen habe er selber gemacht. An das Baujahr des Fahrzeuges könne er sich nicht mehr erinnern. Dieses stehe in der Zulassung. Zulassungsschein und Taxilenkerberechtigung seien ihm in Kandahar ausgestellt worden. Er habe zuerst den Antrag gestellt und ungefähr nach einer Woche habe er diese Dokumente als erledigt bekommen. Auf den Vorhalt, diese Dokumente seien nach dem Gutachten des das Bundeskriminalamtes Totalfälschungen, konnte er nur entgegnen, es sei alles echt, wahr, es seien keine Fälschungen.

10.3. Zu seiner Konversion brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in Österreich mit einem Hazara aus seiner Heimat in einer Wohngemeinschaft gelebt. Dieser sei immer zur Kirche gegangen und er habe von diesem die Bibel auf Persisch (Dari) erhalten. Er habe auch eine DVD über das Christentum angeschaut und habe dann die Baptistengemeinde besucht. Dort habe er festgesetellt, dass es eine persische Gruppe gebe, die sich jede Woche mittwochs, XXXX, treffe. Er sei "von der Dunkelheit ins Licht" gekommen. Am XXXX habe er sich taufen lassen. Er gehe in die Kirche, mache alles in der Kirche, was gebraucht werde und darüber hinaus treffe er sich einmal am Mittwoch und einmal am Sonntag mit der Gemeinde. Befragt über den Gottesdienst gab er an, das Abendmahl bestehe aus Brot und Wein. Wer nicht Wein trinken wolle, könne Traubensaft trinken.

Seit er baptistisch geworden sei, habe sich seine Lebenssituation geändert. D.h. sein Leben habe von Null begonnen. Neue Heimat, neue Sprache und neue Gedanken. Seine Familie wisse, dass er zum christlichen Glauben, baptistischer Konfession konvertiert sei. Sie sei nicht dagegen, sie sage: "Du sollst selbst entscheiden, wie Du Dein Leben weiter führen willst". Die Bewohner des Dorfes hingegen seien dagegen, diese hätten auch von seiner Konversion erfahren.

10.4. Die Vertrauensperson des Beschwerdeführers, der Pastor der Baptistengemeinde, gab im Wesentlichen an, diesen persönlich seit 3 Jahren zu kennen. Er sehe den Beschwerdeführer regelmäßig, sonntags in den Gottesdiensten, nach den Gottesdiensten und mittwochs bei dem farsisprachlichen Gottesdienst. Der Beschwerdeführer wirke sehr aktiv am Leben der Gemeinde mit, er macht mit in den "Freizeiten", das seien Kurzurlaube um Gemeinschaft mit der Gemeinde zu haben und um Themen zu besprechen. Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich tätig in der Gemeinde. Fast jeder Woche diene er mehr als eine Stunde für das Kaffee- und Teeteam. Er sei auch verantwortlich, dass die Funkkopfhörer für das Übersetzungssystem aufgeladen sind. Er hat auch das Abendmahl im Gottesdienst geteilt d.h. er reiche es den anderen Mitgliedern der Gemeinde. Dies sei eine Ehrenposition in der Gemeinde und dies. zeige auch seine Integration in der Gemeinde. Er habe sich 6 Monaten hindurch mit dem Beschwerdeführer regelmäßig für 1 1/2 Stunden in der Woche getroffen und einen sehr intensiven Glaubenskurs durchgeführt auf Persisch; er selbst spreche fließend Persisch (Dari). Es sei seine Überzeugung, dass die religiöse Bekehrung des Beschwerdeführers aufrichtig sei. Er habe sehr viele Erfahrung mit Afghanen und Iranern, die sich zum Christentum bekehren bzw. behaupten, dass sie sich bekehren. Es sei nicht in seinem Sinne religiöse "Täuschler" als Pastor zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Gemeinde getauft worden, er sei dabei gewesen, es würde nur gemacht wenn derjenige wenigstens 6 Monate in der Gemeinschaft regelmäßig tätig war, einen Kurs bezüglich des christlichen Glaubens abgeschlossen habe und ein Gespräch mit den Gemeindeältesten geführt habe. Das habe der Beschwerdeführer alles getan.

Am Schluss der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, seitdem er Christ geworden wäre, immer im Dienste der Kirche sein wolle.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer nochmals seine Taufbestätigung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekannte sich im Heimatland zum muslimischen Glauben (Shiit). Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni. Er war Moslem, Shiit, seit dem XXXX Christ, baptistischer Konfession. Er ist in Österreich in der Baptistengemeinde Salzburg getauft worden. Anfang Jänner 2010 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste in der Folge über die Türkei illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten ursprünglichen Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Tätigkeit als Taxifahrer von den Taliban bedroht sowie von der Polizei verhaftet worden ist und deshalb behördliche Verfolgung befürchten müssen.

1.1.3. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder aus sonst in seiner Person gelegenen - ausgenommen religiösen - Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.4. Festgestellt wird hingegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner nunmehrigen Zugehörigkeit zum christlichen Glauben, baptistischer Konfession, und somit seines Abfalls von seinem bisherigen Glauben, dem Islam, einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.

1.1.5. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan vor über drei Jahren nie mehr in Afghanistan aufgehalten hat bzw. seit damals nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Weiters wird festgestellt, dass er aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Ghazni stammt, er in dieser Provinz noch Familienangehörige hat, nämlich jedenfalls Vater, Mutter, seine Ehefrau, deren gemeinsame Tochter und seinen Halbbruder.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilist/innen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Religionsfreiheit allgemein:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BMAF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit, Muttersprache) zu seiner Herkunft sowie zum Ausreisezeitpunkt bzw. zu seinen Reisebewegungen, zu seinen Familienangehörigen sowie zu deren Aufenthaltsorten ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2014. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem ursprünglichen Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

Diesbezüglich ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass Seine diesbezüglichen Angaben waren lückenhaft, insbesondere erscheint es als nicht sehr glaubwürdig, dass er als Taxifahrer, der selbst die Wartungsarbeiten und kleine Reparaturen am Fahrzeug durchgeführt habe, das Grundlage für seine berufliche Existenz war, nicht mehr das Baujahr des Fahrzeuges kenne. Weiters, und dies ist vor allem bedeutsam, wurden die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.06.2010 vorgelegten Dokumente einer urkundentechnischen Untersuchung durch das Bundeskriminalamt unterzogen. Den diesbezüglichen Untersuchungsberichten vom 11.08.2010 ist zu entnehmen, dass es sich beim Zulassungsschein Nr. XXXX und bei dem als "sonstige Urkunde" bezeichneten Taxischein Nr. XXXX jeweils um Totalfälschungen handelt. Als Untersuchungsmethoden waren a) Lupe (10-fache Vergrößerung), b) UV-Licht (366nm), c) Schräg- und Durchlichtprüfung, d) Stereomikroskopische Untersuchung (10-80-fache Vergrößerung) und e) Bildanalysesystem (verschiedene Lichtquellen und Sperrfilter, herangezogen worden. Das jeweilige Beurteilungsergebnis ergab dabei, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um gänzlich nach dem Inkjet-Verfahren reproduzierte Formulare handelt.

Ferner ist darauf zu verweisen - wie auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat -, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im Vergleich der Einvernahmen vom 15.04.2010 und vom 17.06.2010 in mehrfache Widersprüche verwickelte, die er weder im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerdeausführungen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar erklären bzw. aufklären konnte. Beispielsweise gab er zunächst an, dass der fluchtauslösende Vorfall eine Woche vor seiner Ausreise stattgefunden habe, später, dass es drei oder vier Tage waren. Weiters sprach er zunächst von vier Taliban, in der abschließenden Einvernahme jedoch von drei Taliban, die er an den von diesen gewünschten Ort transportieren hätte sollen. Vor allem hatte er zunächst angegeben, dass er nach seiner Festnahme nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes an die Polizisten hätte nach Hause fahren können, später gab er an, dass er die XXXX km zu Fuß gegangen sei, was 24 Stunden gedauert hätte und auf Vorhalt der mangelnden Nachvollziehbarkeit, dass er deswegen über 24 Stunden gebraucht hätte, weil er durch die Berge gegangen wäre.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin deutlich erkennbar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des ursprünglichen Fluchtgrundes deutliche Widersprüche aufweist, insbesondere ist das Faktum der Dokumentenfälschungen bedeutsam, und der Umstand, dass er mit seinem beruflich verwendeten Fahrzeug nicht so vertraut war (Nichtwissen des Baujahres), wie dies seine Schilderungen (selbstständige Wartung des Fahrzeuges und kleinere Reparaturen) hätten erwarten lassen, was alles in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden konnte. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts davon zu überzeugen, dass sich die geschilderten Geschehnisse auch tatsächlich so ereignet haben.

2.1.3. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich erfolgten Konversion hingegen waren insgesamt widerspruchsfrei und sehr glaubhaft, wurden durch das Dokument der Taufbestätigung und durch die widerspruchsfreien Angaben des Pastors der Baptistengemeinde belegt. Auch auf intensiveres Nachfragen konnte der erkennende Einzelrichter feststellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem neuen Glauben und dessen Glaubensinhalten sehr gut vertraut ist. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ein gutes aktives und passives Verständnis der deutschen Sprache an den Tag legte, was sich allein durch häufige Versuche zeigte, unmittelbar nach der Fragestellung auf Deutsch antworten zu wollen, noch bevor die Fragen in Dari übersetzt worden waren, wobei die gestellten Fragen offensichtlich richtig verstanden worden waren. Dieses gute Sprachverständnis deutet insgesamt auf sehr intensive Kontakte zu seiner religiösen Gemeinde, zumal andere häufige Nahebeziehungen zu deutschsprachigen Einwohnern im Rahmen seiner Integrationsbemühungen im durchgeführten Verfahren nicht hervorkamen.

2.1.4. Hinsichtlich der Feststellungen zur Dauer der Abwesenheit aus Afghanistan sowie zum Herkunftsort des Beschwerdeführers und seiner dort aufhältigen entfernten Verwandten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. In einer Gesamtbetrachtung waren hinsichtlich dieser Feststellungen die Aussagen des Beschwerdeführers hinreichend widerspruchsfrei, sodass von der Richtigkeit dieser Aussagen auszugehen ist, zumal zu diesen auch im Verwaltungs- und Gerichtsakt keine Widersprüchlichkeiten ersichtlich sind. Daher sind diese Angaben den gegenständlichen Feststellungen zu Grunde zu legen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit der in Österreich am XXXX erfolgten Taufe des Beschwerdeführers, der damit vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert ist, und - wie aus den angeführten Länderberichten eindeutig hervorgeht - im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden droht, liegt ein (subjektiver) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, zumal auch bereits Beweise vorliegen (Taufurkunde, erkennbarer Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde), die unschwer nach Afghanistan gelangen könnten.

Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.

Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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