L519 1414710-3•BVwG L519 1414710-3
L519 1414710-3Federal Administrative CourtOct 20, 2014
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. Dellasega, Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2014, Zl. 13-821788410/1464853 BFA RD Tirol, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. § 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger Armeniens, stellte im Gefolge seiner rechtswidriger Einreise nach Österreich am 16.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2013, Zl. 13 06 184-BAI gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.09.2010, Zl.: E11 414.710-1/2010/4E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid der belangten Behörde gem. §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Am XXXX2011 reiste der BF mit Ehegattin und Tochter unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Armenien aus.
Im Jahre 2012 hat sich der BF von der spanischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum C mit Gültigkeit XXXX ausstellen lassen und ist danach nach Spanien ausgereist. Am XXXX2012 ist er per Flugzeug legal in Madrid eingereist.
Anschließend ist er nach Österreich weitergereist. Am XXXX2012 wurde er in Tirol/ Österreich von Polizeibeamten einer Kontrolle unterzogen.
3. Am 06.12.2012 brachte der BF beim Bundesasylamt (BAA) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Hierzu wurde er erstbefragt und einer niederschriftlich Einvernahme vor der belangten Behörde unterzogen.
Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde ebenfalls gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Die gegen die abweisende Entscheidung eingebrachte Beschwerde gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zl. E11 414.710-2/2013/5E gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und wurde die Ausweisung nach Armenien gemäß § 10 AsylG bestätigt.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die bP in Armenien keine Zukunftsperspektive habe, bei einer Rückkehr keinen Zugang zu sozialen und medizinischen Leistungen habe und an massiven psychischen und physischen Problemen leide, unter anderem eine Herzklappenoperation benötige, welche sie in Armenien nicht finanzieren könne, wurde vom Asylgerichtshof wörtlich ausgeführt:
"Abschließend ist festzustellen, dass das Vorbringen der bP in sich widersprüchlich, vage und somit gänzlich unglaubwürdig ist. Der erkennende Senat kommt daher zum Schluss, dass vielmehr die Antragstellung dazu dienen sollte, die gesundheitlichen Probleme der bP in Österreich behandeln zu lassen und staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass die bP bereits einmal für ihre freiwillige Rückkehr Rückkehrhilfe bezogen hat.
....
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Wie bereits im bezughabenden Bescheid des Bundesasylamtes ausführlich dargestellt, können sämtliche Krankheitsbilder nach den aktuellen Länderinformationen (amtliche notorische Kenntnisse) in Armenien in ausreichendem Umfang behandelt bzw. therapiert werden. Wenn nunmehr in der Beschwerde angeführt wird, die bP könnten aufgrund der Zugänglichkeit nicht mit einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Armenien rechnen, ist festzustellen, dass aufgrund der Länderinformationen eine medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es ist daher nicht erkennbar, warum die bP keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben sollte. Abschließend ist nochmals auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen, demnach es nicht relevant wäre, dass die Gesundheitsvorsorge im Heimatstaat den gleichen Standard wie in Österreich aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes begründen. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Auch die zur Vorlage gebrachten Arztbriefe der Universitätsklinik Innsbruck (Untersuchung: 8.4.2013) hinsichtlich Herzklappenfunktion als auch dem Schreiben vom 5.8.2013 über eine Verletzung der Fußsohle konnten keine andere Vorgangsweise als im oben beschriebenen Ausmaß herbeiführen. Sämtliche Krankheitsbilder sind im genannten Ausmaß auch in Armenien behandelbar.
In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet."
In der Entscheidungsbegründung stellte der Asylgerichtshof fest, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Letztlich wurde in diesem Erkenntnis auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.
Dieses Erkenntnis wurde ordnungsgemäß zugestellt und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.
4. Mit Bescheid der LPD Tirol vom 04.11.2013 wurde antragsgemäß die Frist für die freiwillige Ausreise des BF bis 25.04.2014 verlängert, um eine Herzklappenoperation zu ermöglichen.
5. Am 03.12.2013 brachte der BF beim Magistrat der Stadt Innsbruck einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG; nunmehr § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein. In diesem Antrag bezog sich der BF auf die Herzklappeninsuffizienz.
Vorgelegt wurden im Rahmen dessen drei Schreiben der Sozialen Dienste GmbH, welche den BF gerne bei Arbeitserlaubnis einstellen würde. Der BF arbeite derzeit schon im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit von Asylwerbern seit September 2012 mit. Weiter wurde ein Diplom, Deutsch A2, Grundstufe Deutsch 2, eine Bestätigung über drei bzw. zehn Arbeitstage in einer Gemeinde, zahlreiche Unterstützungsschreiben, ein Schreiben der Universitätsklinik für Herzchirurgie vom 12.12.2013 (OP-Termin am XXXX2013) vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 05.05.2014 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF das Vollmachtverhältnis bekannt und teilte mit, dass der BF am 02.01.2014 sowie 17.01.2014 am Herzen operiert worden sei. In dem beigelegten Schreiben der Ärztin Dr. XXXX(ohne entsprechenden Briefkopf) ergibt sich, dass beim BF eine Herzklappenoperation durchgeführt wurde und nun eine lebenslange blutverdünnende Therapie mit Coumarinen (zB Sintrom) unerlässlich sei. Hierzu bedürfe es Blutkontrollen im Abstand von max. 4 Wochen. Eine solche Therapieüberwachung sei in Armenien nicht gewährleistet. Zusätzlich sei eine Unterbringung des BF im Einzelzimmer unerlässlich. Dem Abschlussbefund der Universitätsklinik vom 07.01.2014 bzw. 22.01.2014 ist zu entnehmen, dass dem BF eine mechanische Herzklappe eingesetzt worden ist und am 17.01.2014 eine Flüssigkeitsansammlung entfernt wurde. Zusätzlich wurde ein Arztbericht vom 13.09.2013, zwei Aufenthaltsbestätigungen vom Landeskrankenhauses XXXX bzw. der Universitätsklinik XXXX und ein Pass für Notfälle für einen Patienten unter Antikoagulantientherapie samt Eintragung der Kontrolltermine vorgelegt.
Ausgeführt wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter, dass der BF nunmehr Zeit seines Lebens das Blutverdünnungsmittel Sintrom benötige, welches in Armenien nicht verfügbar sei. Die Dosis variiere laufend und müsse wöchentlich vom Arzt neu bestimmt werden. Sollte die Therapie auch nur für zwei Tage unterbrochen werden, würde dies zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen. Ein Alternativmedikament sei laut ärztlicher Auskunft nicht verträglich, da sich das Herz des BF bereits an dieses Medikament gewöhnt habe. Von einer Abschiebung sei daher Abstand zu nehmen und im Sinne des BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
7. Am 23.06.2014 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, welche von der belangten Behörde in Auftrag gegeben wurde, ein.
8. Die Ärztin XXXX wurde am 27.06.2014 als Zeugin im Verfahren einvernommen. Mit ihr wurde die Anfragebeantwortung vom 23.06.2014 sowie ihr Schreiben betreffend der Behandlungsmöglichkeiten des BF erörtert. Gemäß ihrer Aussage in dieser Einvernahme sei Warfarin ein adäquates Medikament der korrekten Wirkstoffklasse und die Umstellung von Sintrom auf Warfarin ohne Probleme möglich. Die Dosierung des Medikaments wäre in einem Intervall von max. 4 Wochen von einem niedergelassenen Arzt (in Österreich und Deutschland Hausarzt) zu überprüfen.
9. Am 17.07.2014 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Ausgeführt wurde von ihm, dass er von einem Freund in Armenien sowie durch einen Freund in Österreich, welcher im Internet recherchiert habe, erfahren hätte, dass es den von ihm benötigten Wirkstoff in Armenien nicht gäbe. Weiter traf er Ausführungen zu seiner Erkrankung, seinem persönlichen Umfeld und wurden ihm die vorliegenden Erhebungsergebnisse vorgehalten (AS 491).
10. Die belangte Behörde holte einen Versicherungsdatenauszug ein.
In weiterer Folge wurden vom BF vorgelegt:
Attest von XXXX vom 01.08.2014
Bestätigung der Heimverwaltung über Eur 3,-/Stunden Job
Einstellungszusagen Soziale Dienst
Mit E-Mail vom 18.08.2014 teilte XXXX mit, dass ihr Attest sich auf die Informationen des BF sowie das Attest des Krankenhauses XXXXvom Jänner 2014 gestützt hätte, wonach eine Therapie mit Sintrom bzw. analogen Präparaten in Armenien nicht durchführbar sei.
11. Im bekämpften Bescheid wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht erteilt werde.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gem. § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.
Die dem BF im Rahmen der Einvernahme am 10.07.2014 vorgelegten Länderfeststellungen wurden dem Bescheid zugrunde gelegt. Im vorangegangenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (gemeint wohl Asylgerichtshof) sei bereits rechtskräftig über §§ 3, 8 AsylG entschieden worden und seien in dieser Entscheidung bereits allfällige Abschiebungshindernisse unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Armenien sowie des Gesundheitszustandes des BF verneint worden. Diese Lage bzw. Situation habe sich zwischenzeitlich nicht verschlechtert.
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die belangte Behörde fest, dass sich der BF trotz rechtskräftig negativer Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz weiterhin in Österreich befinde und sich dessen auch bewusst gewesen sei. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, während er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Die glaubhaften gesundheitlichen Probleme des BF wären in Armenien gemäß Länderfeststellungen behandelbar und hätte er nicht glaubhaft darlegen können, in Armenien keinen Zugang zu einer entsprechenden Behandlung zu erhalten. Der BF könne sich im Falle der Rückkehr wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und seien keine Gefährdungen iSd Art. 3 EMRK erkennbar.
Es habe auch kein schutzwürdiges Privat- und Familienleben festgestellt werden können und hätten die öffentlichen Interessen die Interessen des BF am Verbleib in Österreich überwogen.
Es habe daher im Hinblick auf Art. 8 EMRK kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG erteilt werden können. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 FPG sei eine Rückkehrentscheidung geboten gewesen.
12. Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht nicht festgestellt habe, dass der BF über eine verbindliche Einstellungszusage verfüge und damit sein Unterhalt gesichert sei. Darüber hinaus hätten die diversen Unterstützer im Rahmen einer Einvernahme bestätigen können, wie integriert der BF sei.
Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs sei verletzt worden, da dem BF der Inhalt des mit XXXX am 27.06.2014 aufgenommenen Protokolls nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Auch der Inhalt des Schreibens von XXXX zu ihrem Schreiben vom 13.08.2014 sei dem BF nicht mitgeteilt worden. Zur wesentlichen Frage der medizinischen Versorgung seien unzureichende Feststellungen getroffen worden. Vor allem die Frage der Kosten sei offen geblieben.
Dass das vom BF eingenommene Medikament durch Warfarin ersetzbar ist, sei unbewiesen und müsse sich der BF einer engmaschigen Kontrolle seines Gesundheitszustandes regelmäßig unterziehen.
Der belangten Behörde lägen nur Aussagen zweier Ärztinnen vor, welche zusammengefasst angeben würden, nicht genügend Kenntnisse für eine abschließende Aussage zur Versorgung in Armenien zu treffen können.
Es seien keinerlei Feststellungen zu den Kosten der Kontrollen in einem Labor oder mittels des nicht weit verbreiteten Akku-Check Geräts getroffen worden. Auf diese Tests sei der BF angewiesen. Hierzu hätte eine Auskunft der armenischen Ärztekammer sowie der Apothekerkammer eingeholt werden müssen.
Kranke Menschen in Armenien müssten zusätzliche Anstrengungen unternehmen um - gemäß Länderberichten -medizinische Behandlung zu erhalten bzw. ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen.
Aus dem Arztbrief vom 18.08.2014 ginge hervor, dass der BF bei Anstrengung Atemnot erleiden würde und mache dies eine Beschäftigung unmöglich. Auch mit diesem Umstand habe sich die Behörde nicht beschäftigt, vielmehr fälschlicherweise festgestellt, dass der BF im Falle der Rückkehr überdurchschnittliche Chancen auf einen Arbeitsplatz habe. Da der BF niemals in Armenien offiziell gearbeitet habe, hätte er auch keine Möglichkeit, eine Arbeitslosenunterstützung zu erhalten.
Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen hätte dem BF ein Freund aus Armenien besorgt, welchen er nur flüchtig kenne und der ihn niemals bei sich aufnehmen würde. Von seiner Frau lebe er seit Jahren getrennt und könnte keine Unterstützung erfahren. Die Eltern lebten ebenfalls am Existenzminimum.
Die belangte Behörde hätte ein medizinisches und pharmakologisches Fachgutachten zum Beweis dafür einholen müssen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Armenien aufgrund der von ihm nicht bezahlbaren und nicht immer erhältlichen medizinischen Versorgung in einen massiv sein Leben bedrohenden Zustand geraten würde.
Vorgelegt wurden:
Arztbericht vom 18.08.2014
Schreiben des Gesundheitsministeriums in Armenien vom XXXX2014
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beim BF handelt es sich um einen Angehörigen der Republik Armenien.
Der Beschwerdeführer hat bestehende Anknüpfungspunkte in dessen Herkunftsstaat und eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherte Existenzgrundlage.
Der BF hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht fest.
Er reiste rechtmäßig im Jahr 2012 in die europäische Union ein und hält sich seit jedenfalls November 2012 in Österreich auf, wo er am 06.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Verfahren zu diesem Antrag wurde mit Entscheidung des BVwG 21.10.2013 rechtskräftig abgeschlossen. Der BF verließ seit der Einreise nicht mehr das Bundesgebiet. In Armenien leben die Ehegattin, ein Kind und weitere Verwandte des BF.
Der BF lebt in Österreich von Unterstützungszahlungen der öffentlichen Hand.
Der BF hat Deutschkurse besucht, die A2 Prüfung absolviert und weist dennoch lediglich geringe Deutschkenntnisse auf.
Im Jahr 2010 im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in Österreich wurde festgestellt, dass er an einem Herzfehler leidet und eine Operation benötigt. Dennoch reiste er unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Armenien zurück, um dort festzustellen, dass eine Behandlung seiner Herzkrankheit mit gewissen Kosten verbunden ist. Daraufhin verließ er wiederum Armenien. Ihm wurde am 02.01.2014 in Österreich eine neue Herzklappe eingesetzt. Am 17.01.2014 wurde ein Perikarderguss entfernt. Am 22.01.2014 wurde er nach abgeschlossener herzchirurgischer Therapie in stabilen Allgemeinzustand von der Universitätsklinik ins allgemeine Krankenhaus überwiesen. Im Abschlussbefund vom 07.01.2014 der Universitätsklinik für Herzchirurgie wurde festgehalten, dass aufgrund der minimal-invasiven Operationstechnik der Patient sich ab sofort körperlich normal belasten kann. Er befindet sich aktuell in medikamentöser Behandlung unter ärztlicher Kontrolle. Er muss eine Medikation der Wirkstoffklasse "Coumarin" ein Leben lang einnehmen und in regelmäßigen Abständen den Gerinnungsfaktor des Blutes kontrollieren bzw. kontrollieren lassen. Gemäß letztem Befund vom 18.08.2014 wurde die Medikation mit Ausnahme von Sintrom vollständig abgesetzt und befindet sich der BF in einem guten Allgemeinzustand.
Der vom BF in Österreich bezogene Wirkstoff im Medikament Sintrom kann ohne Probleme auch mittels anderem Medikament dieser Wirkstoffgruppe eingenommen werden und sind derartige Medikamente in Armenien vorhanden. Eine Kontrolle des Blutwertes ist ebenfalls in Armenien möglich. Die medizinische Grundversorgung in Armenien ist flächendeckend gewährleistet und die kostenlose medizinische ambulante oder stationäre Behandlung bei bestimmten Erkrankungen gesetzlich geregelt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, den Akt des Asylgerichtshofes, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft, eines GVS-Auszuges und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage den BF betreffend.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit ergaben sich aus den vorgelegten Dokumenten.
2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie in Armenien stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid sowie das Vorbringen des BF im gg. Antrag und in seiner Beschwerde.
2.4. Die Feststellung, dass in Bezug auf die Lage des BF im Herkunftsstaat seit der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Darüber hinaus können die Feststellungen zur Lage in Armenien im inhaltlichen Verfahren im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 als nach wie vor als aktuell angesehen werden und hat die belangte Behörde im gg. Verfahren aktuelle Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung und die Anfragebeantwortung in das Verfahren eingeführt und im Bescheid zitiert sowie zusätzliche Feststellungen getroffen, welchen vom BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde mit dem BF im Rahmen der Einvernahme vom 10.07.2014 der aktuelle Erhebungs- und Ermittlungsstand der Behörde erörtert, sodass diesbezüglich keine Verletzung des Parteiengehörs erkannt werden kann.
Darüber hinaus wurden über mehrere Seiten hinweg im bekämpften Bescheid ausführliche, fallspezifische Feststellungen samt Quellenangaben getroffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich die belangte Behörde ordnungsgemäß mit den vorgelegten Beweisen, insbesondere den medizinischen Befunden, ärztlichen Schreiben und der zeugenschaftlichen Einvernahme von XXXX auseinander gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der diesbezüglichen Würdigung an, dass die Ärztin in ihrer Einvernahme ihre schriftlichen Ausführungen stark relativierte, angab, das Schreiben nur aufgrund der Angaben des BF verfasst zu haben und vor allem ausführte, dass die aktuelle Medikation durch den laut Länderbericht verfügbaren Wirkstoff im Medikament Warfarin problemlos ersetzt werden kann. Dieser Wirkstoff ist in Armenien auch erhältlich.
Darüber hinaus wurde festgehalten, dass nicht nur die Angabe des Vertreters, dass eine Umstellung von Sintrom auf eine andere Medikation nicht möglich sei, unrichtig ist, sondern auch eine Bestimmung des INR / Quickwertes in Armenien sehr wohl möglich ist. Zusätzlich gab die Ärztin zu Protokoll, dass die Herzklappe nicht gegen eine Reisefähigkeit spricht.
Richtig hielt die belangte Behörde auch fest, dass das nunmehrige Schreiben von der derzeitigen Hausärztin XXXXebenfalls nur auf den - dem BF nunmehr aufgrund des Vorhaltes im Rahmen der Einvernahme am 10.07.2014 bekanntermaßen unrichtigen - Angaben des BF fußte und damit nur einen untergeordneten Beweiswert hat. Letztlich hat auch diese Ärztin per E-Mail ihre Angaben grundsätzlich relativiert, und konnte eben gerade nicht festgestellt werden, dass der BF in Armenien keinen Zugang zu einer entsprechenden Behandlung hätte. Dass dieses Schreiben dem BF nicht vorgehalten wurde, ist zwar grundsätzlich richtig. Dennoch konnte schon alleine aufgrund des Verhaltens und der Würdigung der belangten Behörde betreffend der ersten Bestätigung einer Ärztin, welches nur auf seinen Angaben fußte, davon ausgegangen werden, dass sich auch dieses Schreiben tatsächlich nur auf die Angaben des BF bezieht und hatte dieses Schreiben darüber hinaus weder die Form noch den Anschein, ein konkretes Gutachten zu sein. Damit war die eingeholte Auskunft zum Attest vom 01.08.2014 bei der zweiten Ärztin schon an sich entsprechend zu würdigen und kann diese Auskunft zu den Umständen der Erstellung des Attestes darüber hinaus als dem BF seinem Inhalt gemäß bekannt vorausgesetzt werden.
Aus dem vorgelegten Bericht der Universitätsklinik geht darüber hinaus nicht wie in der Beschwerde behauptet hervor, dass der BF an Atemnot bei Anstrengung leide oder für ihn jegliche Arbeitsmöglichkeit nicht zumutbar wäre. Vielmehr wurde festgehalten, dass sich der BF in einem guten Allgemeinzustand befindet, und wurde wie festgestellt unmittelbar nach der Operation in einem medizinischen Befund darauf hingewiesen, dass sich der BF nicht zu schonen braucht.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden von der belangten Behörde auch ausreichende, substantiierte Feststellungen zur medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Armenien getroffen und auch die Anfragebeantwortung im Bescheid wiedergegeben. Dass sich die belangte Behörde auf die Aussagen von zwei Ärztinnen gestützt hätte, welche keine Kenntnisse von Armenien hätten, welche gerade der BF aber zum Beweis seines Vorbringens namhaft gemacht hat, kann nicht angenommen werden.
2.5. Soweit in der Beschwerde kritisiert wird, dass die Einstellungszusage nicht entsprechend gewürdigt worden wäre und die Unterstützter einvernommen hätten werden sollen, kann das Bundesverwaltungsgericht dem nicht folgen. Einerseits wird auf die folgenden Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung von Einstellungszusagen an sich verwiesen, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob es sich beim Schreiben um eine fixe Arbeitszusage handelt oder nicht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt damit auch noch kein gesicherter Unterhalt vor. Andererseits war die Einvernahme des BF bezüglich der Unterstützer derart eindeutig, dass keinerlei weitere Ermittlungen zu einem etwaigen Naheverhältnis zu diesen Personen geboten erschien, welche der BF großteils nicht einmal namentlich kannte.
2.6. Dass der BF nunmehr auch keinerlei Kontakte zu Armenien und seiner dort lebenden Familie hätte, kann aufgrund des Gesamtverhaltens der bP (zweimalige, rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung in Österreich; Wiedereinreise trotz freiwilliger Rückkehr) nicht angenommen werden. Dies muss vielmehr als Schutzbehauptung dafür gesehen werden, dass gerade die von der belangten Behörde zu Recht angenommenen Existenzmöglichkeiten in irgend einer Art und Weise wiederlegt werden.
3.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Zu A)
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 46 FPG, Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 50 FPG, Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig,
wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.2.2. Die Einreise des BF im November 2012 in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist zwar rechtmäßig erfolgt. Der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2013 wurde aber mit Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer des abgeschlossenen Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und wurde in weiterer Folge nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch die nicht erfolgte Ausreise unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.
3.2.3. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. Dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
3.2.4. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.2.5. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
3.2.5.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.2.5.2. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen. Dem BF kommt kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Da im gegenständlichen Fall somit eine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich durch eine Rückkehrentscheidung mangels entsprechender Bindungen hierorts zu verneinen war, blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
3.2.5.3. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
3.2.5.4. Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK war im gegenständlichen Fall festzustellen:
Der BF reiste im legal im Jahr 2012 in die europäische Union ein, hält sich seit November 2012 in Österreich auf und stellte am 06.12.20 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag als Asylwerber in Österreich vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Mit rechtskräftiger Entscheidung wird der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig. Das Gewicht des sohin schon kurzen Aufenthalts des BF in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Was ein allfälliges Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer möchte offensichtlich das künftige Leben in Österreich gestalten und hält seit fast 2 Jahren im Bundesgebiet auf.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, er war bis dato nie legal erwerbstätig.
Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Gemeinde, dass er einmal 3 und einmal 10 Tage gemeinnützig für sie gearbeitet hat, ist zwar positiv, jedoch von jeder Person zu erwarten, die sich von staatlicher Unterstützung in ihrem Leben erhalten lässt. Gleichsam kann wohl erwartet werden, dass er bei der Reinigung seiner Unterbringung mithilft, weshalb sich aus dem Schreiben des Heimleiters keine besonderen Bemühungen ableiten lassen.
Ebenso ist es löblich, dass der BF im Rahmen der Sozialen Dienste GmbH gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Dazu, dass diese GmbH angekündigt hat, ihn bei erteilter Arbeitserlaubnis einzustellen, ist festzuhalten, dass dieser Beschäftigungszusage in einem Verfahren betreffend Ausweisung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis der Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen kann (VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195;17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Der BF ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Die vorgelegten "Referenzschreiben" bzw. Unterstützungsschreiben werden dadurch relativiert, dass Großteils lediglich ein Vordruck von einzelnen Personen einfach unterschrieben wurde, d.h. nicht einmal Zeit dafür genommen wurde, zu beschreiben, woher und wieso man den BF eigentlich kennt bzw. in welchem Verhältnis die unterstützenden Personen zum BF stehen. Dass der BF wie in den Schreiben erwähnt ein freundlicher und höflicher Mensch ist, kann von einem Asylwerber gleichsam wie von jedem anderen erwartet werden. Gerade von diesen in einem fremden Land aufhältigen Personen muss jedoch erwartet werden, dass sie sich besonders bemühen, das Aufnahmeland bzw. dessen Bevölkerung mit Respekt entgegenzutreten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF befragt zu den Namen der Unterstützer vor der belangten Behörde die Meisten nicht kannte oder konkret zuordnen konnte und überdies angegeben hat, im Altersheim auf Personen zugegangen zu sein und diese einfach gebeten hätte, dass sie ihm eine gute Arbeitsleistung bestätigen. Damit können diese Personen gerade keine fundierten Auskünfte über eine etwaige Integration des BF mangels spezifischen persönlichen Umgangs geben.
Den Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, der Unterbringungseinrichtung, der Sozialen Dienste etc. kann letztlich nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen der BF besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätte. Es mag wohl so sein, dass der BF Laien im Asyl- und Fremdenrecht gegenüber den Eindruck einer "den Gesetzen zum Aufenthalt berechtigenden entsprechenden Integration" vermittelt. Bei genauerer Betrachtung sind die vom BF gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung jedoch stark in ihrer Gewichtung gemildert. Die sog. "Empfehlungsschreiben" stellen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich eine Gefälligkeit von mit den Bestimmungen des Asylrechtes nicht näher vertrauten und Asylsuchenden gegenüber großzügig eingestellten Personen dar.
Der BF weist lediglich geringfügige Deutschkenntnisse auf, selbst wenn er schon Deutschkurse besuchte und zwischenzeitig die A2 Prüfung absolvierte, benötigt er jedenfalls zu Einvernahmezwecken noch Dolmetscher.
Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen, insbesondere auch Eltern, Frau und Tochter verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
Der sohin - auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
3.2.5.5. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.2.6. Die belangte Behörde ist des Weiteren nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Es liegt im gegenständlichen Fall -wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.
3.2.7. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien (nunmehr) unzulässig wäre.
Im Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde über das vom BF erstattete Vorbringen zu seinen Fluchtgründen im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. seine gesundheitlichen Probleme bereits rechtskräftig abgesprochen.
Aus dem diesbezüglichen Vorbringen bzw. der Vorlage eines noch nicht vorgelegten Schreibens des armenischen Gesundheitsministeriums in der Beschwerde war für den BF nichts zu gewinnen, zumal sich aus diesem Vorbringen keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum zeitnahen Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ergeben hätte.
Vom Asylgerichtshof wurde wie oben dargestellt bereits rechtskräftig über Subsidiäre Schutzgründe bzw. Art. 3 EMRK im Rahmen des Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen. Im 8. Hauptstück des FPG, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde bzw. dessen 1. und 4. Abschnitts geht es demgegenüber um aufenthaltsbeendende Maßnahmen, worunter jene Maßnahmen zu verstehen sind, die den Aufenthalt eines Fremden tatsächlich beenden. In diesem Zusammenhang ist nur mehr Art. 8 EMRK zu prüfen. Unter "Ausweisung" versteht die EMRK die administrative Aufenthaltsbeendigung schlechthin.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde hinsichtlich eines sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist.
In § 46 FPG ist das Verfahren zur Effektuierung der Abschiebung festgehalten. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der allfällig zwangsweisen Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dient.
Eine Abschiebung gemäß § 46 FPG ist nur zulässig, wenn kein Tatbestand des § 50 FPG erfüllt ist. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder unzulässig, wenn zusammengefasst eine Prüfung ergäbe, dass die Voraussetzungen für subsidiären Schutz (Abs. 1) oder die Gewährung von Asyl (Abs. 2) vorliegen würden oder eine Empfehlung durch den EGMR einer Maßnahme entgegenstünde.
In § 50 FPG ist die faktische und aktuelle, grundsätzlich verfahrensfreie Beurteilung eines "real risk" normiert. Der Unterlassungsanspruch von Fremden gemäß dieser Bestimmung gilt absolut und unabhängig davon, ob der Betroffene diesen selbst geltend macht. Die bloße Bedrohung iSd Schutztatbestände von Abs. 1 und Abs. 2 genügt nicht, um den Unterlassungsanspruch entstehen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene im Falle einer Einreise in den Staat einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. Schrefler-König / Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkungen zu § 50 FPG).
Wie bereits oben dargelegt wurde in der zeitnahen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 festgehalten, dass keine Subsidiären Schutzgründe iSd § 8 AsylG vorliegen und sich aus der Refoulementprüfung nicht ableiten lässt, dass dem BF eine Rückkehr nach Armenien nicht zugemutet werden könnte. In der Begründung dieser zeitnah vor ca. einem Jahr getroffenen Entscheidung wurden ausführliche Feststellungen zur Frage der medizinischen Versorgung des armenischen Staates getroffen und letztlich den Ausführungen des BF gefolgt, dass er eine Herzoperation benötigt.
Soweit nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere den Kosten einer Behandlung in Armenien des BF auseinandergesetzt hätte, kann diesem Vorbringen angesichts des bekämpften Bescheides nicht gefolgt werden. Hierzu wird festgehalten, dass sich neben der Feststellung, dass der BF an einer in Armenien behandelbaren Erkrankung leidet und er dort auch entsprechende Medikamente und Behandlungen, insbesondere Kontrollen der Blutwerte erhalten kann, auch ausführliche Länderfeststellungen zur medizinischen Grundversorgung und Behandelbarkeit gemäß Anfragebeantwortung betreffend der Erkrankung des BF im Bescheid der belangten Behörde finden.
Zusätzlich wurde ausgeführt, dass es sich bei den angegebenen Problemen einerseits nicht um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR handelt, und andererseits auch davon ausgegangen werden kann, dass der BF im Herkunftsland familiäre Unterstützung erhält.
Dieser Einschätzung wird vom BVwG vollinhaltlich gefolgt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Behandlung der Erkrankung des BF möglich und die medizinische Versorgung gewährleistet. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Transport - auch unter dem Aspekt der Rückkehrhilfe - unzumutbar wäre.
Vor allem ergibt sich auch aus dem vorgelegten medizinischen Schreiben des Gesundheitsministeriums von Armenien lediglich, dass der BF offenbar im Juli 2014 erfahren hat, dass in Armenien keine völlige Finanzierung für medizinische Hilfe und Leistungen der Herzchirurgie gibt. Dies wird auch nicht bestritten, der BF hat die diesbezügliche Operation jedoch bereits erhalten und benötigt nur noch die medizinische Nachversorgung, zu welcher durch die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen durchgeführt wurden.
In diesem Zusammenhang wird auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) verwiesen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens des BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien - vor allem auch im Verhältnis zum oben in Auszügen diesbezüglich wiedergegebenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 - belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die das BVwG ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung nach Armenien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.
3.2.8. Es konnten letztlich keinerlei gegen eine Abschiebung sprechende Gründe iSd § 50 FPG zum aktuellen Zeitpunkt festgestellt werden und ist darüber hinaus festzuhalten, dass zwar mit § 52 Abs. 9 FPG auf die Bestimmung des siebten Hauptstückes (§§ 46-51 FPG), nämlich § 46 FPG verwiesen wird und damit auch eine Feststellung hinsichtlich einer allenfalls unzulässigen Abschiebung iSd § 50 FPG zu treffen ist. Grundsätzlich stellt das siebte Hauptstück des FPG, "Abschiebung und Duldung" aber darauf ab, dass bezüglich eines Fremden ohne vorangegangenes Asylverfahren eine Rückkehrentscheidung getroffen wird.
3.2.9. Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.
Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und die dieser Frist zuwiderlaufen würden, vorliegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird diesbezüglich auf die oben bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint auch vor dem Hintergrund der keinesfalls lebensbedrohlichen oder besonders schweren Erkrankung des BF auch angemessen.
3.3. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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