I405 1316792-2•BVwG I405 1316792-2
I405 1316792-2Federal Administrative CourtOct 20, 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
I405 1316792-2/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014, Zl. 751 967 408-EAM, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Nigeria stellte am 16.11.2005 einen Asylantrag.
2. Das damalige Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 14.12.2007, Zl. 05 19.674-BAW, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2009, Zl. A5 316.792-1/2008/5E, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
5. Aufgrund der Verständigung betreffend die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wurde in der Folge das gegenständliche Verfahren eingeleitet. Am 12.08.2014 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich seit der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes in Österreich aufgehalten habe. Er sei auch bei einem Rechtsanwalt "gemeldet" gewesen. Befragt, warum er nicht nach Nigeria zurückgekehrt sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er bisher vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens nichts gewusst habe. Befragt, wovon er in Österreich gelebt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er zeitweise Haare geschnitten habe und öfters an Spielautomaten gewonnen habe. Er sei auch von einem namentlich genannten Freund, mit dem er aufgrund seiner homosexuellen Neigung zusammengelebt hätte, unterstütz worden. Auf die Frage nach Familienangehörigen führte er eine Freundin an. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, homosexuell zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er bisexuell sei. Nach seiner Haftentlassung werde er bei einer Freundin Unterkunft nehmen. Auf Nachfrage gab er an, dass er sich bisher nicht um ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde bemüht habe. Auf die abschließende Frage des Beschwerdeführers, wer für seine Rückreise in seine Heimat bezahlen werde, wurde er auf die Möglichkeit der unterstützen Rückkehr bzw. Rückkehrhilfe hingewiesen.
6. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014, Zl. 751 967 408-EAM, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 und 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) erlassen.
7. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird unter anderem Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Das Bundesamt habe es unterlassen, konkrete, fallbezogene Recherchen in Hinblick auf die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner homosexuellen Orientierung durchzuführen. Insoweit die belangte Behörde auf die innerstaatliche Fluchtalternative verweise, sei hierzu festzuhalten, dass diese aufgrund der von Boko Haram ausgehenden Gewalt nicht möglich sei. Darüber hinaus sei beim Beschwerdeführer eine über die Jahre und viele Faktoren entstandene Integration verwirklicht, die durch die einmalige Verurteilung nicht völlig vermindert werden könne.
8. Im verwaltungsbehördlichen Akt liegt ein Aktenvermerk vom 08.09.2014 auf, wonach der Beschwerdeführer am 26.08.2014 einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe und das Folgeantragsverfahren aufgrund der geänderten Sachlage wegen der Ebola-Entwicklung zugelassen worden sei. Einer Anfrage des IZR (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) zufolge wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines zugelassenen Asylverfahrens am 28.08.2014 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2014, Zl. I405 1316792-2/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß Absatz 5 leg.cit. sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig.
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Gemäß § 51 Abs. 1 AsylG (1) ist einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Ziffer 4 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt.
Gemäß § 52 Abs. Ziffer 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
2.3. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer am 26.08.2014 einen Asylfolgeantrag gestellt und wurde sein Asylverfahren aufgrund der geänderten Sachlage in Nigeria (wegen der Ebola-Entwicklung, zu der im Übrigen im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen getroffen wurden, was jedoch für die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung notwendig gewesen wäre) zugelassen sowie ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Da der Beschwerdeführer nunmehr in den Genuss des faktischen Abschiebeschutzes bzw. eines Aufenthaltsrechts nach dem AsylG kommt, welche entsprechend den oben zitierten Rechtsnormen einer Rückkehrentscheidung bzw. einer Abschiebung entgegenstehen, war somit der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.