G307 2012968-1•BVwG G307 2012968-1
G307 2012968-1Federal Administrative CourtOct 20, 2014
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Rückkehrentscheidung,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel
G307 2012968-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014, Zl. 1031894507-140006411, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 21.09.2014 zeigte die Polizeiinspektion XXXX die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) nach §§ 120 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1 FPG an das Fremdenpolizeiliche Büro der Landespolizeidirektion XXXX an. Inhaltlich wurde ausgeführt, die BF sei am XXXX um XXXX Uhr in der XXXX bei Reinigungsarbeiten angetroffen worden. Die Aufforderung zur Anzeigeerstattung sei vom Team 4 der Finanzpolizei XXXX ergangen.
Im Zuge der am 30.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durchgeführten Einvernahme gab die BF an, sie sei am 05.09.2014 als Tourisin in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die am 21.09.2014 durchgeführten Reinigungsarbeiten habe sie nur probeweise gemacht. Sie sei verheiratet, im 2. Monat schwanger, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei bei ihrem Gatten krankenversichert. Sie sei in XXXX wohnhaft und behördlich gemeldet. In Serbien lebe sie bei ihren Großeltern. Außer den Verwandten ihres Ehegatten bestünden keinerlei familiäre Bindungen und Beziehungen zu Österreich.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, von der BF übernommen am 30.09.2014 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt II.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die BF sei laut Einreisestempel am 05.09.2014 als Tourist in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am XXXX sei sie von Beamten der Finanzpolizei betreten worden, als sie gemeinsam mit ihrem Gatten in einem Lokal Reinigungsarbeiten durchgeführt habe, ohne im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltsgenehmigung oder Beschäftigungsbewilligung zu sein. Außer zu ihrem Gatten bestünden keine familiären Beziehungen und Bindungen in Österreich. Im Fall der BF sei von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen, weil sie sofort nach deren Einreise einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sei. Es bestehe somit die Gefahr, dass die BF eine solche auch weiterhin ausüben werde, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen habe deshalb zur Ausweisung geführt, weil die meisten Angehörigen der BF in Serbien wohnten und aufgrund der Kürze des Aufenthalts des Ehegatten der BF in Österreich die Interessenabwägung zum Nachteil der BF ausfallen müsse. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten der BF davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.
Mit dem am 08.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte XXXX Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das auf Dauer von 18 Monaten befristete Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum aufzuheben, in eventu auf eine angemessene Frist herabzusetzen, die erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Ausweisung der BF auf Dauer unzulässig sei.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die BF sei am 05.09.2014 rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Sie habe beabsichtigt, ihren in Österreich legal aufhältigen Ehemann zu besuchen. Laut Akteninhalt des BFA sei nicht ersichtlich, wie das BFA bzw. die LPD zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die BF bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Sowohl im zu hebenden Bescheid als auch in der Anzeige der LPD sei nicht ersichtlich, wo genau und bei welcher konkreten Tätigkeit die BF betreten worden sei. Laut Angabe der BF sei sie auf der Toilette von Beamten der KIAB (gemeint wohl: Finanzpolizei) überrascht und nicht bei Reinigungsarbeiten betreten worden. Die BF habe sich an dem besagten Tag nur deswegen im Lokal befunden, weil sie ihrem Ehemann und der Schwiegermutter das Essen vorbeigebracht habe. Der bloße Vorwurf, die Fremde sei einer Beschäftigung nachgegangen, reiche für die Erfüllung des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht aus. Dass die BF bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten worden sei, ergäbe sich nicht eindeutig aus dem Akteninhalt, weil dieser keine näheren Angaben zur konkret ausgeübten Tätigkeit der BF enthalte und auch der genaue Aufenthaltsort der BF bei der Betretung nicht angeführt sei. Sowohl im Bescheid des BFA wie auch in der Anzeige der LPD werde nur allgemein davon gesprochen, dass die BF auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Auch sei nicht näher erhoben worden, ob die BF für die vermeintliche Reinigungstätigkeit, die sie lediglich kurz auf Probe und zur Unterstützung ihres Ehemannes durchgeführt habe, tatsächlich entlohn worden sei, denn dies sei ein wesentliches Indiz für die Erfüllung des Tatbestandes der Schwarzarbeit.
Soweit das BFA anführe, dass die BF auch hinkünftig ihren Lebensunterhalt mit einer unerlaubten Beschäftigung bestreiten werde, sei anzumerken, dass die BF von ihrer Schwiegermutter und ihrem Ehemann ausreichend finanziell unterstützt werde und daher nicht gezwungen sei, selbst ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die BF sei mit einem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Mann verheiratet, der sie finanziell unterstütze, sie sei im 2. Monat schwanger und verfüge bereits über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Die Entscheidung des BFA weise erhebliche Mängel auf. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar und sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Der zu behebende Bescheid sei daher rechtswidrig ergangen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA Linz am 10.10.2014 vorgelegt und sind am 13.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißtXXXX ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren serbische Staatsbürgerin, verheiratet, im 2. Monat schwanger und seit 09.09.2014 in XXXX bei ihrem Mann aufrecht gemeldet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF am XXXX um XXXX Uhr in XXXX unerlaubt einer Beschäftigung nach dem AuslBG nachgegangen ist.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die BF hat zum Beleg ihrer Identität einen serbischen Reisepass vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dies geht aus der Anzeige der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX, GZ XXXX hervor.
Die Feststellungen zum Familienstand und dem Wohnsitz ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Der Umstand, dass nicht festgestellt habe werden können, die BF sei bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung betreten worden, ergibt sich daraus, dass weder der Anzeige der PI XXXX noch der Einvernahme des BFA noch dem Bescheid selbst irgendwelche Anhaltspunkte hiefür abgewonnen werden konnten. So rügt die Beschwerde zu Recht, die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zur (geplanten) Entlohnung der BF anzustellen. Ferner findet sich kein Protokoll der Finanzpolizei Wien im Akt, aufgrund dessen diesbezüglich nähere Informationen hätten gewonnen werden können. Im Übrigen ging das BFA von einer künftigen Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit aus, ohne diese Aussage näher zu begründen. Auch in dieser Hinsicht haftet dem Bescheid ein gravierender Mangel an. Die BF hat zwar in der Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnt, krankenversichert zu sein, doch hätte diese daran anknüpfend weitere Nachforschungen über die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF anstellen müssen, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die BF bei ihrem Mann in XXXX wohnhaft und gemeldet ist. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, wie das BFA zu dem Schluss gelangt, die BF habe sofort nach der Einreise mit der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung begonnen, zumal zwischen dem Tag der Einreise (05.09.2014) und dem Tag des Betretens der BF (21.09.2014) 16 Tage vergingen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Prüfungsumfang" titulierte § 27 VwGVG lautet:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Der mit "Erkenntnisse" betitelte § 28 VwGVG lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2.2. Sowohl im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung - die BF hielt sich erst seit 05.09.2014 und somit zum Zeitpunkt der Betretung (bei Nichtvorliegen einer illegalen Beschäftigung) rechtmäßig in Österreich auf - als auch in Bezug auf das Einreiseverbot ergeben sich große Ermittlungslücken, die keine ausreichende rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts zulassen. Der Bescheid der belangten Behörde leidet somit - wie oben dargelegt - im Kern seiner Entscheidung an derart eklatanten Mängeln, dass diese zu seiner Aufhebung führen müssen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall waren die dem Bescheid immanenten Mängel derart offenkundig, dass diese keiner Erörterung durch weitere Verfahrensschritte bedurften. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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