G307 1312639-3•BVwG G307 1312639-3
G307 1312639-3Federal Administrative CourtOct 20, 2014
Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G307 1312639-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,
StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2014, Zl. 742375806-2685055 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2014, Zahl
G 312 1312639-1/9E wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet ab- und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA)zurückverwiesen.
2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.06.2014, gab der BF an, dass seine privaten Verhältnisse weiterhin dieselben seien, er keine Ehe geschlossen oder eine Beziehung eingegangen sei, Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und sich mit kleineren Arbeiten EUR 5,- die Stunde dazuverdiene. Er verstehe ein wenig deutsch und lerne in seiner Unterkunft die deutsche Sprache. Ausbildungen habe er keine absolviert, halte er sich überwiegend im Heim auf, habe jedoch viele Bekannte worunter auch Österreicher seien. Im Herkunftsstaat lebten weiterhin drei Brüder und eine Schwester, welche in XXXX, Bezirk
XXXX wohnhaft seien. Im Bundesgebiet lebe seine geschiedene Frau und seine beiden jeweils im Jahre 1990 und 1984 geborenen Töchter, zu jenen er telefonischen Kontakt pflege. Hinsichtlich einer Anzeige wegen Körperverletzung sei er freigesprochen worden und habe er eine Verwaltungsstrafe wegen Schwarzarbeit bereits abbezahlt.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 01.07.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Bosnien du Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG wurde dem BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine zweiwöchige Frist zur Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF halte sich zwar seit November 2004 - nach schlepperunterstützter widerrechtlicher Einreise - im Bundesgebiet auf, verfüge aber über keine Familienangehörigen in Österreich, sei der deutschen Sprache nur in sehr geringem Ausmaß mächtig, gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, könne kein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein nachweisen und weise bereits eine strafrechtliche Verurteilung auf.
Der BF habe in seiner Einvernahme am 15.06.2014 keine neuen Sachverhalte darzubieten vermocht. Zudem befinde er sich weiterhin in der Grundversorgung und seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration zu Tage getreten.
Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen wöge angesichts der nicht hinreichenden Integration des BF schwerer als das private Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Außergewöhnliche Umstände, welche eine andere Beurteilung des Falles angezeigt erschienen ließen, seien nicht hervorgekommen. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäbe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Vor dem Hintergrund, dass der BF keine Anknüpfungspunkte in Österreich habe und grundversorgt sei, sei er zu einer freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen angehalten.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2014 wurde dem seitens des Bundesamtes die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit dem per Post am 14.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten und mit 09.07.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus vorlägen sowie ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der Bescheid sei sowohl inhaltlich wie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.
Der BF befände sich bereits seit 10 Jahren in Österreich und gehe die belangte Behörde daher in ihrer Annahme fehl, es bestehe kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Auch pflege der BF regelmäßigen Kontakt zu seinen Töchtern dergestalt, dass er mit diesen in telefonischem Kontakt stehe und sich zwei bis dreimal im Monat zum Kaffee treffe.
Der BF sei sehr an seiner Integration am österreichischen Arbeitsmarkt interessiert, jedoch bis dato an den behördlichen Vorgaben gescheitert, könne aber Einstellungszusagen in Vorlage bringen. Die zur Aufnahme einer seine Selbsterhaltungsfähigkeit bedingenden Erwerbstätigkeit notwendigen Sprachkenntnisse vermöge er aufzuweisen, zumal er mit seinen Mitmenschen in Deutsch kommuniziere und zweimal die Woche einen Deutschkurs in seinem Wohnheim besuche. Er verfüge über mehrere Bekannte im Bundesgebiet, helfe im Flüchtlingsheim aus und sei in der örtlichen Pfarre engagiert.
Das behördliche Verfahren weise bereits eine Dauer von 10 Jahren auf und sei seine Bindung zu seinem Herkunftsstaat massiv zurückgegangen. Er pflege keinen Kontakt zu seinen Geschwistern mehr, könne deren Aufenthaltsort nicht mehr benennen, und seien seine Eltern bereits verstorben.
Demzufolge erweise sich eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF als unzulässig.
In einem wurden seitens des BF folgende Schriftstücke in Vorlage gebracht:
Einstellungszusage vom 11.07.2014, wonach der BF nach Erhalt einer Arbeitsgenehmigung bei der XXXX als Hilfsarbeiter Teilzeit eingestellt werde
Einstellungszusage vom 11.07.2014, wonach der BF nach Erhalt einer Arbeitsgenehmigung bei der XXXX als Hilfsarbeiter Teilzeit eingestellt werde.
Fünf Unterstützungsschreiben
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 24.07.2014 vorgelegt und sind am 29.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, Angehöriger der bosnischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist bosnisch.
1.2. Der BF verfügt aufgrund in Bosnien lebender Familienangehöriger über dortige familiäre Anbindung.
Der BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Bosnien am 22.11.2004 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
1.3. Bis auf seine in Österreich aufhältigen beiden erwachsenen Töchter verfügt der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Der BF ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bisher von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, weist jedoch zwei Einstellungszusagen der XXXX und XXXX auf.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen 2-montigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Zuge des zu der zuvor genannten Verurteilung führenden Verhaltens des BF wurde gegen diesen seitens Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG in Hinblick auf dessen Unterkunft ausgesprochen.
Der BF weist eine Verwaltungsübertretung aufgrund der Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf.
1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen bosnischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bosnischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Bosnien und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt wie auch aus den Ausführungen des BF in dessen Asylverfahren.
Der Aufenthalt der Töchter des BF sind den jeweiligen aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über bestimmte Deutschkenntnisse und besuche allenfalls einen Deutschkurs oder habe einen solchen erfolgreich abgeschlossen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF selbst angab, nur wenig Deutsch zu sprechen und trotz Behauptung einen Deutschkurs zu besuchen, keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) in Vorlage gebracht hat. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF sie dabei Deutsch zu lernen und sei in der Lage sich zu verständigen, so fehlt es an einem diesen Umstand glaubhaft machenden Bescheinigungsmittel.
Der BF hat keine Umstände dargelegt, welche auf eine Krankheit seiner Person schließen ließen, sondern dessen Gesundheit in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.06.2014 nachweislich beteuert.
Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus der dem Akt beiliegenden verkürzten Urteilsschrift des LG für Strafsachen XXXX sowie aus dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister).
Die verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung des BF beruht auf dessen eigenen Angaben, und lässt sich die Wegweisung und das Betretungsverbot einem dem Akt beiliegenden Bericht der Landespolizeidirektion XXXX zur Gz.: XXXX, vom XXXX entnehmen.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung beruhen auf den Angaben des BF sowie aus einem Auszug des Betreuungsinformationssystems und beruhen die Arbeitszusagen auf in Vorlage gebrachte Unterlagen.
2.2.1. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF zwar - entgegen der Feststellung der belangten Behörde - über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner hier lebenden erwachsenen Töchter verfügt, sich der Kontakt zu diesen jedoch lediglich auf Telefongespräche und monatliche Treffen beschränkt. Zudem ist es dem BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde gelungen, die Annahme des Bestehens einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht zu vermitteln. So verfügt der BF weder über ein geregeltes Einkommen, ist der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und lebt weiterhin von Leistungen aus der Grundversorgung. Wenn der BF nun Arbeitszusagen in Vorlage bringt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm angesichts seines bereits 10-jährigen Aufenthaltes jederzeit offen gestanden wäre, sich um eine legale Beschäftigung zu bemühen und spricht das tatenlose Zuwarten einer derart langen Zeit gegen einen Willen auf Integration. Dies wird zudem vom Umstand der mangelnden Deutschsprachkenntnisse gepaart mit dem gezeigten Unwillen Deutschkurse zu absolvieren untermauert, wäre nämlich im Fall des Vorliegens eines auf Integration gerichteten Willens des BF davon auszugehen gewesen, dass dieser die lange Dauer seines Aufenthaltes zur Verwirklichung dieses genutzt und diesbezügliche Schritte gesetzt hätte.
Hinzu kommt, dass der BF wegen Sachbeschädigung und gefährlicher Drohung zu einer, wenn auch bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe verurteilt wurde und gegen bestehende Beschäftigungsregelungen verstoßen hat, was wiederum eine Abschwächung allfälliger Integration vermittelnder Momente darstellt, brachte der BF nämlich durch dieses Verhalten seinen mangelnden Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck. Als erschwerend ist anzusehen, dass der BF im Zuge seiner zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführten Tat sich nicht damit begnügte, einer Privatperson gefährlich zu drohen sondern auch Drohungen gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerichtet hat und aufgrund seines Verhaltens eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gegen den BF ausgesprochen hat werden müssen. Selbst familiäre Bezüge im Bundesgebiet, die Gefahr des Verlustes bzw. der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltsrechtes in Österreich sowie im Raum stehende strafrechtliche Sanktionen haben den BF von der Begehung unter Strafe gestellter Handlungen nicht abgehalten, sondern hat er diese vielmehr in Kauf genommen.
Durch die Vorlage von Unterstützungsschreiben vermag der BF für sich in der Sache nichts zu gewinnen, zeichnen nämlich die zuvor dargelegten Umstände ein einer hinreichenden Integration entgegenstehendes Bild, wodurch selbst die zeitlaufbedingten integrationsvermittelnden Momente eine Relativierung erfahren mussten.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF habe alle Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat abgebrochen und vermöge er den Aufenthaltsort seiner Geschwister nicht zu nennen, so steht dies im Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde am 15.06.2014, wo er sogar deren genauen Wohnort nennen konnte, was auf bestehende Kontakte zu in Bosnien und Herzegowina lebenden Verwandten schließen lässt.
Der dem BFA gemachte Vorwurf, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt zu haben, lässt außer Acht, dass ein solches nur dann zu Recht gerügt werden kann, wenn sich der Behörde Anhaltspunkte für weitere Recherchen erschlossen hätten. Bereits in der gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz erhobenen Beschwerde - zu diesem Verfahren besteht aufgrund des zu prüfenden Sachverhalts ein untrennbarer Zusammenhang - wurden keine Gegebenheiten eingewandt, welche Anlass zu einer diesbezüglichen Ermittlungspflicht seitens des Bundesamts gegeben hätten. An dieser Stelle muss auch hervorgehoben werden, dass es dem BF seit der Beendigung seines Asylverfahrens am 15.04.2014, vermittelt durch welches er in Kenntnis der Entscheidungsbefugnis des BFA über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung war, konkrete Beweise hätte vorbringen können, welche die belangte Behörde zu weiteren Ermittlungsschritten veranlasst hätten. Dies hat er aber nicht getan. Dem entsprechend ist auch die in § 13 BFA-VG normierte Mitwirkungspflicht des Fremden zu sehen, die in engem Zusammenhang mit der in den §§ 37 und 45 AVG statuierten Ermittlungspflichten der Behörde steht und deren Verletzung vor dem Hintergrund des oben Gesagten der Behörde auch nicht vorgeworfen werden kann. Vielmehr gab der BF in seiner Einvernahme am 15.06.2014 an, dass sich hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse seit der Entscheidung des BVwG nichts geändert habe.
2.2.2. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die vom BF dargetanen sozialen Bindungen im Bundesgebiet sowie die durch Zeitlauf vermittelnden Integrationsmomente erfuhren aufgrund des straf- und verwaltungsstrafrechtlich geahndeten Verhaltens des BF eine Relativierung und vermochte dieser aufgrund aufrechten Bezuges von Leistungen aus der Grundversorgung sowie in Ermangelung von Kenntnissen der deutschen Sprache wegen fehlender legaler Beschäftigungen keine hinreichenden Integrationsbemühungen aufzuzeigen, woran auch die Vorlage von Unterstützungsschreiben und Arbeitszusagen sowie der Hinweis auf sein wöchentliches Engagement bei der lokalen Kirche nichts zu ändern vermögen.
Stellt man die Zusage einer - wie hier - erstmaligen Beschäftigung den übrigen auf Seiten des BF in Geltung zu bringenden Faktoren gegenüber, so kommt letzterem Umstand weder seiner Intensität noch Dauer nach kein derart hohes Gewicht zu, dass er die für die Ausweisung sprechenden Argumente verdrängte oder diese überwöge.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Vielmehr brachte der BF selbst vor gesund zu sein und einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, was auf dessen grundsätzliche Arbeitsfähigkeit schließen lässt.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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