BVwG G303 2002985-1

G303 2002985-1Federal Administrative CourtOct 20, 2014

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G303 2002985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.2002985.1.00

Spruch

G303 2002985-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.01.2014,

Zl. 3873240971-1001/06- ST 5, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 06.11.2013 90 (neunzig) von Hundert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 10.08.2006 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ab 22.05.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert festgesetzt.

Die BF hat am 06.11.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Orthopädischer Schlussbericht der Klinik Judendorf Strassengel, Rehabilitationszentrum für Neurologie, Neuroorthopädie, Orthopädie, Schmerztherapie und Kinderrehabilitation vom 09.10.2008 betreffend den stationären Aufenthalt vom 04.09.2008 bis 09.10.2008

Arztbrief von XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 12.03.2009

Arztbrief von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29.04.2010

Nervenfachärztliche Bestätigung von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 02.12.2010

Befund des Diagnostikums Graz Süd West betreffend MRT des Gehirnschädels und MR-Diffusionsbildgebung des Gehirns vom 13.04.2012

Nervenfachärztliche Bestätigung von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29.01.2013

Persönliche Aufzeichnungen der BF betreffend Medikamente (Dosis und Einnahmehäufigkeit), Therapien, Behandlungen und Operationen vom 09.04.2013

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.12.2013 wird von XXXX, Arzt für Allgemein-, Manual-, Sport- und Arbeitsmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 17.12.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Wirbelsäulenschädigung

2 Stufen über dem unteren Richtsatzwert entspricht der hochgradigen Funktionseinschränkung, der Schmerzaktivierung mit ständiger Schmerzbehandlung, der Nervenlähmung und der hochgradigen Gangstörung. 02.01.03 70

2 Depression

2 Stufen über dem unteren Richtsatzwert entsprechend der dauerhaften Therapie mit anhaltenden Einschränkungen inklusive des sozialen Rückzuges. 03.06.01 30

3 Schultergelenkseinschränkung rechts

Fixer Richtsatzwert. Die Position entspricht der mittelgradigen einseitigen Funktionseinschränkung. 02.06.03 20

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Im Gutachten wird als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung folgendes ausgeführt:

"...Der Behinderungsgrad der führenden GS 1 wird durch die GS 2 um eine Stufe angehoben, da die mittelgradige Einschränkung der psychischen und emotionalen Belastbarkeit im Zusammenwirken mit der hochgradigen Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt. Die GS 3 bewirkt bei mittelgradiger Einschränkung eines Schultergelenkes keine weitere Anhebung, weil sich das Gesamtausmaß der Einschränkung nicht mehr wesentlich erhöht. Folgende Leiden bewirken nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen: geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits..."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung der BF 80 von Hundert betrage.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung der BF 80 von Hundert betrage.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte und mit 04.02.2014 datierte Beschwerde der BF an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurde mitgeteilt, dass bei der Neufestsetzung des Grades der Behinderung die Diagnose "Innenohrschwerhörigkeit beidseits" wahrscheinlich wegen einer Befundüberschneidung nicht richtig berücksichtigt worden sei. Der aktuelle Befund von XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 19.12.2013 sei bei der Begutachtung nicht vorgelegt worden, da dieser noch nicht fertig gewesen sei. Da es sich laut neuem Befund um eine enorme Verschlechterung der Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit bleibenden Dauerfolgen handle, ersuche die BF dies bei der Neufeststellung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen. Die BF brachte dabei folgenden nachstehenden Arztbrief neu in Vorlage:

Arztbrief von XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 19.12.2013

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2014 von der belangten Behörde vorgelegt.

Die BF übermittelte am 25.08.2014 an das erkennende Gericht ein Tonaudiogramm des Facharztes XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 19.12.2013.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte daraufhin den ärztlichen Dienst der belangten Behörde um eine ärztliche ergänzende Stellungnahme zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.12.2013, dahingehend ob auf Grund der Befundmitteilung von XXXX vom 19.12.2013 eine Erhöhung des Grades der Behinderung der BF aus medizinischer Sicht vorliegen würde.

In der ärztlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 02.09.2014 wurde unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten, oben angeführten Befunde, das Sachverständigengutachten vom 22.12.2013 im Wesentlichen wie folgt ergänzt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Wirbelsäulenschädigung

2 Stufen über dem unteren Richtsatzwert entspricht der hochgradigen Funktionseinschränkung, der Schmerzaktivierung mit ständiger Schmerzbehandlung, der Nervenlähmung und der hochgradigen Gangstörung. 02.01.03 70

2 Depression

2 Stufen über dem unteren Richtsatzwert entsprechend der dauerhaften Therapie mit anhaltenden Einschränkungen inklusive des sozialen Rückzuges. 03.06.01 30

3 Schultergelenkseinschränkung rechts

Fixe Position bei einseitiger, mittelgradiger Funktionseinschränkung 02.06.03 20

4 höhergradige Innenohrschwerhörigkeit, links ausgeprägter als rechts

mittlerer Rahmensatzwert entspricht dem Hörverlust 12.02.01

4. Spalte, 4. Zeile 50

Gesamtgrad der Behinderung 90 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde in der ärztlichen Stellungnahme folgendes festgestellt: "Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der führenden Diagnose 1 (Wirbelsäulenschädigung), welche aufgrund der negativen Wechselwirkung mit der Diagnose 2 (Depression) um eine Stufe angehoben wird. Die negative Wechselwirkung besteht in der Verschlimmerung der Schmerzwahrnehmung (bzw. in der Einschränkung adäquater Coping-Strategien) durch die depressive Verstimmung bei höhergradigen chronischen Rückenschmerzen. Die Diagnose 4 (Innenohrschwerhörigkeit) hebt den Gesamtgrad der Behinderung um eine zweite Stufe an, weil sie vor allem mit der Diagnose 2 (Depression) ebenfalls in deutlicher negativer Wechselwirkung steht. Dies vor allem deshalb, da durch die deutlich erschwerte verbale Kommunikation, der aufgrund der Depression bestehende soziale Rückzug nochmals maßgeblich verstärkt wird. Die Schultergelenkseinschränkung zeigt keine wesentliche zusätzliche Funktionseinschränkung und bleibt ohne Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung".

Der BF wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.09.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die BF erstatte dazu keine weitere Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Die BF bezieht eine Invaliditätspension; der Anspruch darauf wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, GZ. GLA2/3873 240971-1 02, vom 16.04.2013 befristet bis 31.03.2015 weiter zuerkannt.

Seit 22.05.2006 gehört die BF dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 90 von Hundert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und aus dem im Akt befindlichen Bescheid betreffend die Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt.

Die Feststellung, dass die BF seit 22.05.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, beruht auf den Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2006.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten vom 22.12.2013 sowie die ergänzend eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 02.09.2014 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von der BF im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs vom 10.09.2014 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragte.

Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Die BF bezieht zwar eine Berufsunfähigkeitspension, die jedoch nur zeitlich befristet seitens der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wurde. Da diese nicht wegen dauernder Berufsunfähigkeit zuerkannt wurde, ist der im § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG normierte Ausschlussgrund nicht gegeben (vgl Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz (2011) 7. Aufl. Anm. § 2 BEinstG Erl 28). Auch sonstige Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten vom 22.12.2013 sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 02.09.2014 dazu stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Alle vorgebrachten Leiden der BF wurden in der Beurteilung berücksichtigt.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Das Sachverständigengutachten vom 22.12.2013 sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 02.09.2014 werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme sowie unter Berücksichtigung der nachgereichten ärztlichen Befunde eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 90 von Hundert ergeben, die auf die beschriebene höhergradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits zurückzuführen ist.

Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 90 von Hundert festgestellt wurde, war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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