W191 2013011-1•BVwG W191 2013011-1
W191 2013011-1Federal Administrative CourtOct 17, 2014
Kostentragung, öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung
W191 2013011-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2014, Zahl 1002267605-14136336, und gegen Handlungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Anordnung der Schubhaft) zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
II. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 22.02.2013 von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebet ein.
1.2. Am 26.02.2014 wurde der BF im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung in 1180 Wien aufgegriffen, ohne dass er nach Ablauf der dreimonatigen sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer über einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfügt hätte. Er wurde daher wegen Verstoß gegen § 120 Abs. 1 lit. a Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgenommen. Sein serbischer Reisepass wurde auf seine Angabe bei seiner namentlich und mit Anschrift genannten Bekannten in 1050 Wien eingeholt (und nach seiner Entlassung offenbar wieder ausgefolgt).
Der BF wurde am 26.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Serbisch einvernommen.
Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Wien "auf zwei oder drei Anschriften bei Verwandten" gewohnt hätte, gemeldet sei er an keiner Adresse. Er nehme an, dass ihn seine Schwägerin abgemeldet habe. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Gattin und seine Kinder seien auf Besuch in Österreich, seine Eltern und seine zwei Geschwister würden in Österreich leben. In Serbien lebe seine Schwester. Mit seiner Frau wohne er nicht zusammen, weil sie Streit gehabt hätten. Er sei in LAZAREVAC (Serbien) geboren und lebe dort im Haus seiner Eltern. Er sei Musiker.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2014, Zahl 1002267605-14137367, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei.
Nach der Bescheiderlassung wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. Der Bescheid erwuchs am 13.03.2014 in Rechtskraft.
1.4. Am selben Tag der Entlassung (26.02.2014) wurde der BF um 19:23 Uhr von Organen der Landespolizeidirektion (LPD) Niederösterreich wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Taten festgenommen und zur Untersuchungshaft in das Landesgericht für Strafsachen Wien eingeliefert.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 128, 129 und 130 Strafgesetzbuch (StGB, Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Als erschwerend gewertet wurden die Mitnahme des minderjährigen Sohnes zum Einbruchsdiebstahl und die Faktenmehrheit, als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis.
Der BF befindet sich voraussichtlich bis 24.10.2014 in Strafhaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
1.5. Mit Schreiben vom 22.08.2014 (nachweislich zugestellt am 26.08.2014) wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbunden mit einem Einreiseverbot - sowie der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft nach Verbüßung der Strafhaft in Kenntnis gesetzt. Er wurde unter einem aufgefordert, zu dem von der Behörde erhobenen Beweisstand eine Äußerung abzugeben. Am 03.09.2014 langte die Vollmachtsbekanntgabe von Rechtsanwalt XXXX ein, dem auf sein Ersuchen eine Fristerstreckung um 14 Tage eingeräumt wurde.
1.6. Nachdem keine Stellungnahme seitens des BF (bzw. seines Vertreters) einlangte, ordnete das BFA, Regionaldirektion Wien, mit dem oben in der Präambel zum Spruch angeführten Bescheid vom 02.10.2014, Zahl 1002267605-14136336, vom BF persönlich übernommen am 03.10.2014 und zugestellt an seinen Vertreter am 06.10.2014, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung an.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sich der BF seit 22.02.2013 im Bundesgebiet befinde und dieses nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nicht verlassen habe und illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Nachdem dies festgestellt worden sei, habe er Österreich nicht verlassen und sei noch am selben Tag wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und schließlich auch verurteilt worden.
Der BF habe seinen Aufenthalt großteils im Verborgenen geführt, habe sich seit seiner letzten Einreise wissentlich nicht angemeldet und daher bereits Vorkehrungen getroffen, sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Davor sei er bei seiner angegebenen Schwägerin sowie an einer anderen angegebenen Adresse gemeldet gewesen.
Er sei in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde, zumal er nicht rechtmäßig aufhältig sei. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet und sei von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Er sei offensichtlich nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Österreich auf legale Weise zu bestreiten.
Der BF habe in Österreich keine eigene Unterkunft und hätte sich zuletzt bei einer Bekannten und seiner Schwägerin illegal im Verborgenen aufgehalten, ohne sich anzumelden. Bei einem Verfahren auf freiem Fuß sei zu befürchten, dass er erneut in die Illegalität untertauchen und sich somit erneut einem Verfahren vor der Behörde entziehen werde.
Nach den Angaben des BF würden im Bundesgebiet seine Eltern und zwei Geschwister leben. Von einem bestehenden Familienleben könne jedoch nicht ausgegangen werden, da er nicht bei seinen Eltern wohnhaft gewesen sei und auch kein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei. Seine Gattin und seine Kinder seien laut seinen Angaben am 26.02.2014 auf Besuch in Österreich gewesen, er hätte jedoch mit ihr Streit gehabt und daher nicht mit ihnen zusammengewohnt. Mittlerweile hätten seine Gattin und seine Kinder das Bundesgebiet bereits verlassen und seien nicht mehr gemeldet. Es sei daher von keinem aufrechten Familienleben in Österreich auszugehen. Der BF verfüge über keine Barmittel und über keine eigene Unterkunft, von einer sozialen Integration könne aufgrund seines bisherigen Verhaltens und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht ausgegangen werden.
Aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge weder über eine starke soziale Verankerung noch über eine eigene Unterkunft. Er habe es bewusst unterlassen, sich an seiner tatsächlichen Wohnadresse anzumelden, da er einerseits gewusst hätte, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhielt, und andererseits strafbare Handlungen begangen habe.
Die Erlassung eines gelinderen Mittels sei im vorliegenden Fall daher nicht in Frage gekommen. Auch sein Gesundheitszustand sei kein Hindernis für eine Haft, seine Haftfähigkeit sei gegeben. Die Anordnung der Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung notwendig und verhältnismäßig.
Unter einem wurde gegenüber dem BF ein weiterer Bescheid erlassen, in dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG getroffen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.7. Mit dem am 14.10.2014 beim BFA, Regionaldirektion Wien, sowie beim BVwG per Telefax eingebrachten und selbem Tag datierten Schriftsatz seiner nunmehrigen gewillkürten Vertreterin erhob der BF gegen den oben genannten Bescheid sowie - das ist aus der Anführung gesetzlicher Bestimmungen zu schließen - gegen Handlungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Anordnung der Schubhaft) das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin wurde beantragt,
eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen,
den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei,
Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen,
auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei,
in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten,
und in eventu in allen angeführten Punkten die ordentliche Revision zuzulassen.
In der Beschwerdebegründung wurde bezüglich des BF im Wesentlichen zusammengefasst moniert, dass sich die Beschwerde gegen die Anordnung von Schubhaft mittels Bescheid richte. Sie sei weder verhältnismäßig noch notwendig und verletze den BF in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Die Anordnung von Haft sei nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt, und hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich geregelten Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden gravierende Bedenken.
Moniert wurde, dass das BFA dem BF bezüglich der Anordnung von Schubhaft - über die niederschriftliche Einvernahme vom 26.02.2014 hinaus - kein Parteiengehör gewährt habe.
Der Sachverhalt habe sich seither maßgeblich geändert, der BF sei ausreisewillig und beabsichtige, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Es bestehe kein Sicherungsbedarf, der BF wolle ehestmöglich zu seiner Ehegattin und seinen drei Kindern nach Serbien ausreisen. Der Bruder des BF und seine Schwägerin würden garantieren, dass der BF so rasch wie möglich nach der Strafhaft ausreisen werde, seien bereit, einen Flug für ihn nach Belgrad zu buchen, den BF in der Justizanstalt abzuholen und ihn zum Flughafen zu begleiten. Der Reisepass des BF befinde sich in der Wohnung seiner Eltern und seines Bruders.
Moniert wurde weiters, dass der belangten Behörde der Tag der Entlassung bekannt sei, ein Reisepass sei vorhanden und daher nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Abschiebung nicht für den Tag der Haftentlassung festlegen bzw. organisieren hätte können. Die Anordnung der Schubhaft - als ultima ratio - sei daher im vorliegenden Fall nicht notwendig und daher rechtswidrig.
"Auch daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung von Schubhaft rechtswidrig erfolgte."
Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen und in großen Teilen in dieser Form schon zuvor von dieser NGO in den vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren und ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten, aufschiebende Wirkung) enthielten. Insbesondere hingewiesen wurde auf mehrere Erkenntnisse des VfGH betreffend Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Vorgängen in Schubhaftverfahren sowie insbesondere auf den Beschluss des VfGH vom 26.06.2014, E4/2014-11, mit dem dieser die Prüfung von § 22a BFA-VG Abs. 1 bis 3 auf seine Verfassungsmäßigkeit beschloss.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten samt Beschwerdevorlage-Schreiben wurden vom BFA, Regionaldirektion Wien, am 16.10.2014 dem BVwG vorgelegt. Das BFA führte in diesem Schreiben die Umstände der Verfahren des BF noch einmal kurz aus und wiederholte Teile der in der Begründung des angefochtenen Bescheides gemachten Ausführungen.
Verwiesen wurde insbesondere darauf, dass zwar noch Angehörige des BF im Bundesgebiet lebten, der BF jedoch offensichtlich niemals bei diesen Unterkunft genommen hätte. Der Großteil des Aufenthaltes des BF sei im Verborgenen geführt worden, offenbar um sich einem allfälligen Verfahren durch die Behörde zu entziehen. Es sei durch die Behörde erhoben wurden, dass der BF derzeit nicht im Besitz eines Reisedokumentes sei und das Bundesgebiet sohin gar nicht rechtmäßig verlassen könnte.
Um den Anforderungen an die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft gerecht zu werden und die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten, sei durch die Behörde unmittelbar nach Bescheiderlassung am 06.10.2014 ein Heimreisezertifikat angefordert worden. Das in der Beschwerde erhobene Vorbringen, Familienangehörige des BF seien im Besitz des Reisepasses und würden ihn vom Gefängnis abholen wollen, gelange so dem BFA erstmals zur Kenntnis, zumal anlässlich der Gewährung von Parteiengehör an seinen Rechtsvertreter der BF keine Stellungnahme abgegeben hätte.
Abschließend sei erwähnt, dass die Vertrauenswürdigkeit des BF nicht gewährleistet sei, zumal er sich in der Vergangenheit über lange Zeit hindurch als nicht mit der Rechtsordnung verbundener Mensch deklariert hätte. Sicherungsbedarf sei gegeben.
Bemerkt wurde, dass in der gegenständlichen Sache nicht Akteneinsicht genommen worden sei, sodass nicht schlüssig nachvollzogen werden könne, wie der BF zu den in der Beschwerde monierten Annahmen gekommen sei.
Beantragt werde, die Bescheid als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vom 26.02.2014, die Gewährung von Parteiengehör an den BF im Wege seines Rechtsvertreters vom 22.08.2014, die wesentlichen Aktenteile betreffend das gerichtliche Strafverfahren des BF (inklusive Urteil), die im Verfahrensgang aufgelisteten Bescheide, insbesondere der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, vom 02.10.2014, sowie die gegenständliche Beschwerde vom 14.10.2014.
3. Feststellungen (Sachverhalt):
3.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF reiste am 22.02.2013 von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit Ablauf der dreimonatigen sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer ohne Unterbrechung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
3.2. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2014, Zahl 1002267605-14137367, wurde gegen seine Person eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am 13.03.2014 in Rechtskraft.
Gegen den BF liegt sohin eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Zielstaat Serbien vor.
Am 02.10.2014 wurde gegenüber dem BF (neben der Anordnung der Schubhaft) ein weiterer Bescheid erlassen, in dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen.
3.3. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom XXXX, wegen §§ 127, 128, 129 und 130 Strafgesetzbuch (StGB, Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Als erschwerend gewertet wurden die Mitnahme des minderjährigen Sohnes zum Einbruchsdiebstahl und die Faktenmehrheit, als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis.
3.4. Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
Er hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Seine Ehefrau und seine drei jüngeren Kinder leben in Serbien. Der BF hat in der Vergangenheit in Österreich über keine eigene Unterkunft und keine aufrechte Meldung verfügt und im Verborgenen - angeblich bei Bekannten und Verwandten - gewohnt.
Er hat keine Angaben darüber gemacht, dass er über Einkommen verfüge. Er hat die Ausübung regelmäßiger erlaubter Erwerbstätigkeit weder behauptet noch belegt, zumal er in Österreich nicht rechtmäßig aufhältig ist.
Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine Lebensumstände - ließen erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Serbien zu verhindern versuchen werde. Das BVwG schließt sich diesbezüglich den oben in Punkt 1.6. angeführten, vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführten Gründen hiefür in den erheblichen Punkten an, wenn auch dem Akt nicht entnommen werden konnte, dass der BF nicht über ein Reisedokument verfüge.
Der BF verfügt über keine eigene Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit; die Eltern, die beiden älteren Kinder und ein Bruder des BF leben in Österreich, er lebt nach seinen Angaben nach einem Streit nicht mit seiner Ehefrau und seinen drei jüngeren Kindern in Serbien zusammen und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht. Gegen den BF wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen.
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
4.2. Zu den Sachverhaltsfeststellungen:
Die oben unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Einsichtnahme in den Reisepass des BF im Verfahren und auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Serbisch.
Die Identität des BF steht fest.
Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und aus dem Umstand, dass sich der BF nach Ablauf der dreimonatigen sichtsvermerksfreien Aufenthaltsdauer fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.
Das Bestehen der mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 26.02.2014, Zahl 1002267605-14137367, gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, mit der festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, ergibt sich aus einer Einschau in den Akt der Erstbehörde. Dies gilt auch für den Bescheid vom 02.10.2014, in dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen.
Die Feststellung betreffend die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt sich aus dem Akteninhalt (Strafkarten) und entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen betreffend die wirtschaftliche und soziale Situation des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der BF hat in seiner Beschwerde (durch seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter) zwar angegeben, dass er ausreisewillig sei und beabsichtige, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Es bestehe kein Sicherungsbedarf, der BF wolle ehestmöglich zu seiner Ehegattin und seinen drei Kindern nach Serbien ausreisen. Der Bruder des BF und seine Schwägerin würden garantieren, dass der BF so rasch wie möglich nach der Strafhaft ausreisen wird, seien bereit, einen Flug für ihn nach Belgrad zu buchen, den BF in der Justizanstalt abzuholen und ihn zum Flughafen zu begleiten. Der Reisepass des BF befinde sich in der Wohnung seiner Eltern und seines Bruders.
Diese Behauptungen blieben jedoch sämtlich unbelegt und auch nicht glaubhaft, zumal die Behauptung in der Beschwerde, dass das BFA dem BF bezüglich der Anordnung von Schubhaft - über die niederschriftliche Einvernahme vom 26.02.2014 hinaus - kein Parteiengehör gewährt habe, aktenwidrig ist. Der BF war sogar anwältlich vertreten, hat aber auf das ihm gewährte Parteiengehör keine Stellungnahme - in der er all das nun Behauptete hätte angeben können - abgegeben.
Der Behauptung in der Beschwerde, Sicherungsbedarf sei keiner gegeben, kann somit - zumal im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF zu einer mehrjährigen (teils unbedingten) Freiheitsstrafe und das ausgesprochene siebenjährige Einreiseverbot - nicht gefolgt werden.
5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Zu Spruchpunkt I., Rechtmäßigkeit der Schubhaft:
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 96:
"Artikel 8
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.
(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,
f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.
Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.
Artikel 9
Garantien für in Haft befindliche Antragsteller
(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.
Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.
(2) - (10) [...]
[...]
Artikel 31
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20.07.2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 32
Aufhebung
Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21.07.2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 33
Inkrafttreten und Geltung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21.07.2015."
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 31:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, das heißt das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).
Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung; weiters 28.08.2012, 2010/21/0388, mwN).
5.2.1.2. Zu Ausführungen in der Beschwerde:
Die Beschwerde enthielt einige Behauptungen zum konkreten Sachverhalt (insbesondere zu sozialen und gesundheitlichen Anknüpfungspunkten), die sich als nicht zutreffend (und zum Teil als aktenwidrig) erwiesen (siehe dazu oben Punkt 4.2. Beweiswürdigung).
Darüberhinaus enthielt die Beschwerde umfangreiche Rechtsausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen, und zu denen Folgendes angemerkt wird:
Der in der Beschwerde dargelegten Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, ist entgegenzuhalten:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt. Durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-VG umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Im Übrigen wurde durch das FNG-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA-G, sondern auch das BFA-VG erlassen.
Was die Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim BVwG oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der den Bescheid erlassenden oder die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das BVwG "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Inkonsequent erscheint, dass in der Beschwerde zum einen die Zuständigkeit des BVwG zumindest in Frage gestellt wird, zum anderen aber sehr wohl beantragt wird, das BVwG möge feststellen, dass die Anordnung von Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei.
Zur Frage der Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG und deren möglichen Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG ist auszuführen, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Das BVwG übersieht nicht, dass der VfGH mit Beschluss vom 26.06.2014, E4/214-1, beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Weise der VfGH in der Folge tatsächlich hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entscheidet. Es besteht dennoch kein Zweifel daran, dass diese Bestimmungen nach wie vor dem Rechtsbestand angehören, und steht gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zu, sondern haben sie diese anzuwenden.
Wenn auch das BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und in Art. 135 Abs. 4 B-VG für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen hat, so werden diese (derzeit) nicht geteilt, und ist ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren bereits durch den VfGH von Amtswegen anhängig geworden und stehen im Übrigen gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsmittel der ordentlichen Revision und der Beschwerde an den VfGH offen (dazu siehe Spruchteil B).
5.2.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, mit Bescheid des BFA vom 26.02.2014, Zahl 1002267605-14137367, erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, mit der festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei.
Gegen ihn liegt sohin eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Zielstaat Serbien vor.
Weiters wurde am 02.10.2014 ein Bescheid erlassen, in dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG getroffen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen.
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er reiste am 22.02.2013 von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit Ablauf der dreimonatigen sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer ohne Unterbrechung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der BF wurde strafgerichtlich mit Urteil vom XXXX, wegen §§ 127, 128, 129 und 130 Strafgesetzbuch (StGB, Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt und befindet sich bis voraussichtlich 24.10.2014 in Strafhaft in der Justizanstalt Josefstadt.
Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
Er hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Seine Ehefrau und seine drei jüngeren Kinder leben in Serbien. Der BF hat in der Vergangenheit in Österreich über keine eigene Unterkunft und keine aufrechte Meldung verfügt und im Verborgenen - angeblich bei Bekannten und Verwandten - gewohnt.
Er hat keine Angaben darüber gemacht, dass er über Einkommen verfüge. Er hat die Ausübung regelmäßiger erlaubter Erwerbstätigkeit weder behauptet noch belegt, er ist somit nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er in Österreich nicht rechtmäßig aufhältig ist. Die Eltern, die beiden älteren Kinder und ein Bruder des BF leben in Österreich, er lebt nach seinen Angaben nach einem Streit nicht mit seiner Ehefrau und seinen drei jüngeren Kindern in Serbien zusammen und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht.
Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine Lebensumstände - ließen erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Serbien zu verhindern versuchen werde.
Die in der Beschwerde monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens des BFA ist nicht zu erkennen, zumal dieses entgegen dem Beschwerdevorbringen dem BF sehr wohl Parteiengehör vor Erlassung der Anordnung der Schubhaft und der Rückkehrentscheidung gewährt hat und auch ungesäumt am 06.10.2014 (unmittelbar nach Bescheiderlassung, und noch einige Zeit vor Ablauf der Strafhaft des BF) ein Heimreisezertifikat bei den serbischen Vertretungsbehörden angefordert hat.
Es bestehen also im vorliegenden Fall schon aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ableitbare spezifische Hinweise, die ein Untertauchen befürchten lassen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG zur Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung erweist sich unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und dieses Verhaltens als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.
Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des BF ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine erhebliche Fluchtgefahr des BF gegeben und kann dieser verlässlich nur mit Schubhaft begegnet werden. Realistische Ansatzpunkte für die Anwendung gelinderer Mittel nach § 77 FPG sind nicht ersichtlich.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Verfahren und der Überstellung vereitelt werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist - wie ausgeführt - nicht hervorgekommen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 FPG in Verbindung mit §§ 22a Abs. 1 und 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG abzuweisen.
5.2.3. Zu Spruchpunkt III., Verfahrenskosten:
§ 35 Abs. 1 VwGVG lautet:
Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Ein Anspruch des BF auf Ersatz seiner Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang bestand daher gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in der geltenden Fassung jedenfalls nicht, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist.
Für den vom BFA geltend gemachten Kostenersatz für seinen Vorlage- und Schriftsatzaufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage ebenfalls keine Grundlage:
Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.
Gegenständlich handelt es sich jedoch nicht nur um ein Verfahren betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern der BF rügt in seiner Beschwerde auch insbesondere seine angeordnete Inschubhaftnahme. Diese erfolgte aber nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Bescheides der Verwaltungsbehörde vom 02.10.2014.
Zumal auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des § 79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG alte Fassung hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem
geltenden § 83 Abs. 4 FPG .... Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem
geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.
In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
5.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BFA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Das dem BF gewährte Parteiengehör - mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu - blieb ungenützt.
Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt substantiiert und in glaubhafter Weise behauptet.
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine erfolgreiche fallbezogene Auseinandersetzung mit den bzw. Widerlegung der beweiswürdigenden Überlegungen des BFA fand nicht statt, die maßgeblichen Vorbringen in der Beschwerde waren sämtlich unbelegt und stellten sich nach Prüfung als unzutreffend heraus. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.
Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des VwGH (bzw. des VfGH) ab, noch fehlt es zu einem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft - und somit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung -, etwa der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (beim BVwG oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim BVwG oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.
Auch in Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich - ganz abgesehen vom Prüfungsbeschluss des VfGH bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 22a BFA-VG - an einer bisherigen Rechtsprechung des VwGH.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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