BVwG W118 2001411-1

W118 2001411-1Federal Administrative CourtOct 17, 2014

Regest

Anzeige, Berechnung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Frist, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Rechtzeitigkeit, Übertragung, Unregelmäßigkeiten, Verspätung,<br/>Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W118 2001411-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2001411.1.00

Spruch

W118 2001411-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115901317, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Korrektur zur Übertragungs-Anzeige mit der lfd. Nr. BE 32 als fristgerecht eingebracht anerkannt wird.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109107544, wurden der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX zur Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 20 flächenbezogene Zahlungsansprüche (FZA) zugewiesen. Aufgrund dessen Nicht-Nutzung wurde einem der ursprünglich 21 FZA dieser Gruppe von FZA die neue Nr. 14338001 zugewiesen.

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011", lfd. Nr. BE 32, vom 15.03.2011 wurde der AMA die Übertragung von 18,95 FZA mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 durch die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie den Beschwerdeführern (BF) als Übernehmern zur Anzeige gebracht.

Als Grundlage für die Übertragung wurde die Rubrik "Pacht" angekreuzt. Ferner wurde angegeben, ein Flächennachweis liege in Kopie bei. Für den Fall eines nicht ausreichenden Flächenausmaßes wurde die Rubrik "Kauf ohne Flächen" angekreuzt. Als Beilage sind dem Antrag Kopien des Flächenbogens des Mehrfachantrages-Flächen 2010 der Übergeberin angeschlossen, wobei jene Flächen, die der Übertragung zugrunde gelegt werden sollten, hervorgehoben sind.

Neben dieser Übertragung wurde der AMA seitens der Übergeberin unter der lfd. Nr. SO 65 eine weitere Übertragung von 2,05 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 an den Betrieb mit der BNr. XXXX angezeigt.

In der Folge beantragten die BF mittels Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 04.05.2011 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115901317, wurde den BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ein Betrag in der Höhe von EUR 25.765,81 gewährt. Aus dem Begründungsteil des Bescheides ist ersichtlich, dass dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. 32 nur teilweise entsprochen wurde. Aufgrund einer Übernutzung sei eine Aliquotierung erfolgt.

Tatsächlich wurden den BF von den 18,95 zur Übertragung angezeigten FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 lediglich 18,05 FZA zur neuen Zahlungsanspruchs-Nr. 14444065 übertragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die (schwer lesbare) rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde) der BF vom 09.01.2012. In ihrer Beschwerde führen die BF im Wesentlichen aus, mit dem angefochtenen Bescheid sei die angezeigte Übertragung von FZA teilweise positiv erledigt worden. Aufgrund der festgestellten Übernutzung sei eine Aliquotierung durchgeführt worden. Von der betroffenen Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 seien ursprünglich 20 Zahlungsansprüche vorhanden gewesen. 2,05 Zahlungsansprüche seien an die BNr. XXXX übertragen worden. Aus diesem Grund werde eine Korrektur zur durchgeführten Übertragung durchgeführt und über die zuständige Bezirksbauernkammer bei der AMA eingereicht. Von der Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 sollten nur noch 18 Zahlungsansprüche übertragen werden. Zusätzlich werde im Rahmen der Richtigstellung der dafür irrtümlich nicht übertragene Zahlungsanspruch mit der Nr. 14338001 an die BF übertragen. Da beide Übertragungen wegen eines Bewirtschafterwechsels nicht von der Bezirksbauernkammer hätten erfasst werden können, sei die Übernutzung des Zahlungsanspruchs bzw. der nicht angeführte Zahlungsanspruch erst jetzt aufgrund eines (gemeint wohl) Anrufes bei der AMA festgestellt worden.

Mittels Korrektur vom 10.01.2012 wurde der AMA durch die Übergeberin und die BF zur Übertragung mit der lfd. Nr. BE 32 mitgeteilt, dass von der Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 anstelle von 18,95 nur 18,05, stattdessen von der Zahlungsanspruchs-Nr. 14338001 ein FZA übertragen werden sollten.

Mit Schreiben des BVwG vom 08.09.2014 wurde die AMA um Stellungnahme zum Vorbringen der BF ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011", lfd. Nr. BE 32, vom 15.03.2011 wurde der AMA die Übertragung von 18,95 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (FZA) mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 durch die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie den BF als Übernehmern zur Anzeige gebracht.

Darüber hinaus wurde der AMA seitens der Übergeberin unter der lfd. Nr. SO 65 eine weitere Übertragung von 2,05 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 an den Betrieb mit der BNr. XXXX angezeigt.

Der Übergeberin standen im Hinblick auf die Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 in Summe allerdings lediglich 20 FZA zur Verfügung. Da im Hinblick auf die zur Übertragung angezeigten Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 in Summe aber 21 FZA übertragen werden sollten, wurden die übertragenen FZA anteilig im Hinblick auf beide Übernehmer gekürzt. Den BF wurden anstelle der beantragten 18,95 FZA 18,05 FZA, dem Betrieb mit der BNr. XXXX anstelle der beantragten 2,05 FZA 2 FZA übertragen.

Mittels Korrektur vom 10.01.2012 wurde der AMA durch die Übergeberin und die BF zur Übertragung mit der lfd. Nr. BE 32 mitgeteilt, dass von der Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 anstelle von 18,95 nur 18,05, stattdessen von der Zahlungsanspruchs-Nr. 14338001 ein FZA übertragen werden sollten.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von den BF bestätigt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr 2011 maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

(...),

erhalten haben.

(...).

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

(...).

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 43

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(...).

(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

(...).

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(...);

f) "Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;

g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von

Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;

(...).

Artikel 12

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.

(...).

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65:

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(...).

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

(...).

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung anzugeben.

(...).

Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.

Artikel 20

Vereinfachung der Verfahren

(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. (...)

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind.

(...).

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

(...).

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),

BGBl. II Nr. 492/2009:

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,

Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

(...).

(7) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:

Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,

2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer

beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und

3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.

(...).

b) Rechtliche Würdigung:

Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Korrektur zur Übertragung der Zahlungsansprüche vom 10.01.2012 anerkannt werden kann.

In Österreich brauchen die der Antragstellung zugrunde gelegten Zahlungsansprüche nur im Rahmen einer manuellen Beantragung im Mehrfachantrag-Flächen angegeben zu werden. Eine solche ist hier nicht erfolgt. Bei Unterbleiben einer manuellen Beantragung gelten jene Zahlungsansprüche als beantragt, die dem jeweiligen Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung standen.

Was die Reduktion der Zahlungsansprüche mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 10822614 betrifft, ist auf Art. 25 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 zu verweisen. Mit dem Bescheid betreffend das Antragsjahr 2011 wurden die BF darauf hingewiesen, dass hinsichtlich dieser Zahlungsanspruchs-Nr. eine Übernutzung, somit eine Unregelmäßigkeit vorlag. Aus diesem Grund konnte keine Reduktion mehr vorgenommen werden.

Was die Beantragung des Zahlungsanspruchs mit der Nr. 14338001 angeht, ist auf § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung zu verweisen. Aus der angeführten Bestimmung ergibt sich, dass nur solche Übertragungen von Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden können, die bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres beantragt wurden. Die Beantragung der Übertragung des Zahlungsanspruchs mit der Nr. 14338001 erfolgte damit zu spät. Nichts anderes ergäbe sich bei Anwendung des Art. 14 VO (EG) 1122/2009.

Die Nicht-Berücksichtigung der angeführten Korrektur durch die AMA erfolgte somit grundsätzlich zu Recht.

Nach den Angaben der AMA werden Antragsteller jedoch in vergleichbaren Fällen seitens der AMA davon in Kenntnis gesetzt, dass mehr FZA einer Zahlunganpruchs-Nr. übertragen werden sollen, als vorhanden sind. Diese Information konnte nach den unwidersprochenen Angaben der BF im vorliegenden Fall nicht erfolgen, da es beim Betrieb der Übergeberin zu einem Bewirtschafterwechsel gekommen war und deshalb die Erfassung der Übertragungsanzeige mit der lfd. Nr. SO 65 erst nach dem Ablauf der Frist für die Anzeige von Zahlungsanspruchsübertragungen erfolgen konnte. Dementsprechend konnte auch eine entsprechende Information nicht vor Ablauf der angeführten Frist gegeben werden.

Aus diesem Grund war im vorliegenden Fall in Analogie zu Art. 21 VO (EG) 1122/2009 spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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