W144 1434466-1•BVwG W144 1434466-1
W144 1434466-1Federal Administrative CourtOct 16, 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation
W144 1434466-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde desXXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 06.073-BAT beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein somalischer Staatsangehöriger stellte am 19.05.2012 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Zuge seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 19.05.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, gab der BF zusammengefasst an, Somalia verlassen zu haben, da er von der Al-Shabaab aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Da er sich geweigert habe, sei er im Jahr 2011 von diesen entführt, drei Nächte lang eingesperrt und misshandelt worden. Ihm sei die Flucht gelungen und habe er sich seitdem versteckt gehalten. Er habe daraufhin Somalia am 15.12.2011 verlassen und sei nach Äthiopien in die Wohnung seiner Tante väterlicherseits gefahren. Als er in weiterer Folge erfahren habe, dass sein Vater am 20.12.2011 von der Al-Shabaab umgebracht worden sei, weil er nicht verraten habe wollen, wo sich der BF befinde, habe sich der BF entschlossen am 11.04.2012 Äthiopien zu verlassen.
Am 11.07.2012 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, XXXX. Hiebei gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in XXXX zusammen mit seiner Ehefrau, den Geschwistern sowie seinen Eltern in einem Haus gelebt habe. Sein Vater habe ein Teelokal besessen und der BF habe ihm bei der Verrichtung seiner Arbeit geholfen. Im Dezember 2011 seien fünf Islamisten in diesem Teelokal erschienen und hätten den BF gefragt, ob er sich ihnen anschließen wolle, er müsse sich sofort entscheiden, andernfalls gingen sie davon aus, dass er auf der Seite der Regierung stehe. Er habe kurz überlegt, woraufhin die Islamisten auf ihn eingeschlagen hätten. Als er ihnen gesagt habe, er könne nicht mitgehen, hätten sie auf ihn eingeschlagen und ihn mit dem Auto verschleppt. Er sei in ein Haus, im Bezirk XXXX gebracht, an Händen und Füssen gefesselt und immer wieder geschlagen worden, dabei habe er eine Knochenabsplitterung am kleinen Finger erlitten. Drei Tage lang sei er festgehalten worden. Am dritten Tag sei ihm - in einem unbeobachteten Moment - die Flucht durch ein Fenster gelungen, nachdem er die Schnur an seinen Händen durchgebissen habe. Er habe sich vorsichtig auf eine Durchgangsstraße begeben und sei sofort zu seiner Tante nach Äthiopien gefahren. Am 20.12.2011 sei sein Vater in dessen Teelokal von den Islamisten gefragt worden, wo sich der BF befinde. Als er die Antwort verweigert habe, sei er an einen Ort in XXXX mitgenommen und getötet worden.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 05.04.2013, ZI. 12 06.073-BAT gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm jedoch mit Spruchpunkten II. und III. des Bescheides gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Somalia zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein befristetes Aufenthaltsrecht bis zum 01.03.2014 gewährt.
Begründend wurde zur Versagung der Asylgewährung Nachstehendes ausgeführt:
"Beweismittel für ihre Angaben konnten Sie keine vorlegen.
Insgesamt konnten Sie nur knappe, teils nicht nachvollziehbare Angaben machen, die mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen sind, sodass im Ergebnis nur davon ausgegangen werden kann, dass Sie die behaupteten Ereignisse nicht aus Ihrer eigenen Erinnerung abriefen, sondern Sie die Fluchtgeschichte spontan vor den Behörden konstruierten oder weiterentwickelten bzw. auf eine von Schleppern oder anderen mit Ihrer Einreise ins Bundesgebiet befassten Personen zurechtgelegten Fluchtgeschichte zurückgriffen.
Schlüssig konnten Sie zum Beispiel nicht erklären, wie Ihnen die Flucht gelang. Einerseits waren Ihre Hände gefesselt, andererseits können Sie diese Fesseln lösen und dann noch unbeobachtet durch ein Fenster entkommen.
Ungewöhnlich ist zudem auch, dass Sie dann sofort nach Äthiopien fahren und nicht versuchen, mit Ihrer Familie Kontakt aufzunehmen.
Dies wäre eher zu erwarten, da ein solcher Schritt, nämlich das Zurücklassen seiner Familie, mit der man bis dahin ständig zusammenlebte, wohl durchdacht und geplant sein sollte. Abgesehen davon wäre zu erwarten, dass Sie sich von Ihrer Familie verabschieden.
Ihre Angaben können daher nicht als glaubwürdig angesehen werden, ein asylrelevanter Sachverhalt ist diesen Aussagen deshalb nicht zu entnehmen."
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht am 17.04.2013 gegen Spruchpunkt I. Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung - durch die Al-Shabaab verlassen habe und ihm in Falle seiner Rückkehr nach Somalia Verfolgung aufgrund seiner politischen bzw. religiösen Einstellung drohe. Dabei wurde unter anderem auf die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender verwiesen, derzufolge "die Weigerung einer Person, sich einer militanten Gruppe anzuschließen oder in dieser zu bleiben, als Ausdruck einer politischen oder religiösen Überzeugung (Opposition zum fundamentalistischen islamistischen Glaube und/oder Unterstützung für die TFG) angesehen werden kann und diese Person deshalb in Gefahr von Verfolgung bringen kann." Weiters wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz als grob mangelhaft anzusehen sei und nähere Fragestellungen zum konkreten Fluchtvorbringen des BF unterlassen worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgeblich Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(...)
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Im vorliegenden Fall ist der bekämpfte Bescheid aufgrund folgender Erwägungen zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen:
Das Bundesasylamt versagt dem BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit mit den Argumenten, dass er keine Beweismittel vorlegen und lediglich knappe, teils nicht nachvollziehbare Angaben machen habe können. So habe er nicht schlüssig erklären können, wie ihm die Flucht aus der Anhaltung der Al-Shabaab gelungen sei. Es sei zudem ungewöhnlich, dass der BF sofort nach seiner Flucht nach Äthiopien gefahren sei, ohne davor versucht zu haben, zuerst seine Familie zu kontaktieren. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich von seiner Familie verabschiedet hätte.
Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesasylamt nicht dartut, welche Beweismittel, deren Vorlage dem Beschwerdeführer zumutbar bzw. möglich gewesen wäre (!), erwartet worden wären. Allein der Umstand, dass der BF keine Beweismittel für seine Angaben vorgelegt hat, vermag bei der Glaubhaftmachung eines Vorbringens nicht zu seinen Lasten auszuschlagen.
Die weiteren Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die Angaben des BF zu knapp erschienen, sind insofern nicht nachvollziehbar, als das BAA den BF niemals aufgefordert hat, detailliertere oder umfassendere Angaben zu erstatten. Die belangte Behörde hat es im Zuge der Einvernahme gröblich verabsäumt, die für die Entscheidung erheblichen Angaben zum Fluchtgrund des BF durch konkretes Nachfragen zu eruieren. Sie wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt aufzuklären und den BF dazu anzuleiten, den Kernbereich seiner Fluchtgeschichte umfassender zu erzählen. Im Ergebnis wurde dem BF in der Einvernahme lediglich eine einzige Frage zu seinem Fluchtvorbringen gestellt ("Warum mussten Sie dann flüchten", Vgl. As 52) und wurden nach der freien Erzählung des BF zu keinem Zeitpunkt konkrete Rückfragen zu seinem Vorbringen angestellt oder ihm vorgehalten, dass seine Angaben zu vage erschienen.
Wenn dem Bundesasylamt in der Folge (beispielhaft) "unschlüssig" erschien, wie der BF flüchten konnte, wenn seine Hände einerseits gefesselt gewesen seien, er diese Fesseln andererseits jedoch habe lösen können, so verdeutlicht dies nur, dass die damalige Einvernahme unzureichend gewesen ist und es entsprechender Nachfragen zu konkreten Details bedurft hätte, um den Sachverhalt zu klären.
Zudem hat die belangte Behörde die Versagung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF auf im Wesentlichen bloße Mutmaßungen gestützt. So etwa, wenn erwogen wird, dass "ungewöhnlich" sei, dass der BF sofort nach Äthiopien gefahren sei, oder dass "eher zu erwarten wäre", dass er sich von seiner Familie verabschiedet hätte. Zum einen wurden auch zu diesen Themenkreisen - obwohl die Umstände dem BAA ungewöhnlich erschienen, sodass sich eine Nachfrage zu den konkreten Umständen wohl geradezu aufgedrängt hätte - keine Nachfragen gestellt und zum anderen kann aus bloßen Gegenvermutungen nicht auf die Unglaubwürdigkeit eines Vorbringens geschlossen werden.
Es liegt somit ein grob mangelhaftes erstinstanzliches Ermittlungsverfahren vor.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren durch eine umfassende Einvernahme (samt Manuduktion zur Bedeutung von detaillierten Angaben) des BF den fluchtauslösenden Sachverhalt zu klären, oder auf Basis einer ordnungsgemäß durchgeführten Einvernahme durch schlüssige Argumente darzulegen, warum das Vorbringen des BF allenfalls nicht glaubwürdig erscheint.
Erst auf dieser Basis ist in weiterer Folge eine rechtliche Beurteilung über die Bedingungen der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 AsylG überhaupt erst möglich.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil diese Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft das Gesetz mit § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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