I407 1434467-1•BVwG I407 1434467-1
I407 1434467-1Federal Administrative CourtOct 16, 2014
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe
I407 1434467-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, Zl. 13 04.569-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger aus Tunesien, führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen und stellt nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet am 10.04.2013 einen Antrag auf Internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.04.2013 gab die beschwerdeführende Partei zu ihrer Flucht wie folgt an: "Am 01.04.2013 verließ ich meine Heimat illegal mit einem Schiff. Ich habe mich selbstständig an Bord geschlichen und dort versteckt. Am 02.04.2013 kam ich in Genua an, wo ich bis 05.04.2013 blieb. Am 06.04.2013 bestieg ich in Genua einen Zug und fuhr damit bis nach Rom. Am nächsten Tag reiste ich weiter mit einem Zug nach Milano. Am 08.04.2013 reiste ich mit einem Zug von Milano nach Innsbruck und von Innsbruck mit einem Zug nach Wien, wo ich am 09.04.2013 gegen 03:00 Uhr in der Früh angekommen bin. Nach einigen Stunden haben mich Passanten zu einer Moschee gebracht. Dort bekam ich etwas zu essen heute bin ich mit einem Zug hierher gefahren. Befragt gebe ich an, dass ich die gesamte Reise selbst organisiert habe und keinen Schlepper hatte."
3. Auf die Frage, warum sie ihr Land verlassen habe, führte die beschwerdeführende Partei aus: "Ich finde in der Heimat keine Arbeit und deshalb bin ich nach Österreich gekommen. Ich möchte hier arbeiten. Sonst habe ich keine Fluchtgründe." Auf die Frage, was die beschwerdeführende Partei bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat zu befürchten habe gab die beschwerdeführende Partei an: "Ich habe in der Heimat nichts zu befürchten."
4. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.04.2013 bestätigte die beschwerdeführende Partei ihre bisherigen Angaben und führte hinsichtlich der Fluchtgründe wie folgt aus: "Ich will in Österreich arbeiten, da ich in meiner Heimat keine Möglichkeit finde, eine Arbeit in meinem Berufszweig zu finden. Ich habe sehr selten gearbeitet, weil ich es nicht schaffte, regelmäßig eine Arbeit zu finden. Mit den seltenen Gelegenheitsarbeiten hatte ich überhaupt keine Perspektiven. Ich hatte nicht einem genug Geld um auf eigenen Beinen zustehen oder gar eine Familie zu gründen. Weitere Gründe, die mich veranlasst hätten, die Heimat zu verlassen und dort nicht zurückkehren zu wollen, habe ich nicht." Hinsichtlich einer Rückkehr in seinen habe er keine Befürchtungen vorzubringen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
5.1. Es wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei aus rein wirtschaftlichen Gründen aus Tunesien ausgereist ist und keine wie auch immer geartete Gefährdung für die Person im Fall der Rückkehr nach Tunesien festgestellt werden kann. Zur Person wurde festgestellt, dass die wahre Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) auf Grund fehlender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Auf Grund des sprachlichen Hintergrundes sei es glaubhaft, dass sie aus Tunesien stamme. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die beschwerdeführende Partei an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Wie sie selbst angegeben hätte, wäre sie gesund. Es wurde festgestellt, dass sie in Österreich keine Kurse oder Schulen besucht. Fernab wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich keine sozialen Kontakte vorweisen könne, die sie an Österreich binden. Die beschwerdeführende Partei gehe keiner Arbeit nach und spreche nicht Deutsch. Die Familie (Mutter, zwei Schwestern, sechs Brüder) leben in Tunesien. Das Bundesasylamt stellt fest, dass dem Vorbringen absolut nichts zu entnehmen wäre, dass auch nur ansatzweise eine asylrelevante Gefährdung der Person des Beschwerdeführers anzeigen würde. Der Wunsch die wirtschaftliche Lage zu verbessern, rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal in dem gegenständlichen Fall auch nicht ersichtlich werde, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers etwa die persönlichen Merkmale, wie etwa Abstammung oder Religionszuständigkeit, wären. Was die geltend gemachte allgemeine Lage betreffe, so wäre daraus keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abzuleiten, umso mehr nicht festgestellt werden könne, dass überhaupt keine Möglichkeit bestünde, in Tunesien ein zumutbares Leben zu führen. Aus diesen Ausführungen wäre keine Gefährdungslage im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festzustellen, und daher der Antrag auf Internationalen Schutz und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu verwehren.
5.2. Aus den bisherigen Feststellungen ließe sich auch nicht annehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Fall der Rückkehr einer menschlichen Behandlung ausgesetzt werden würde. Es sei jedenfalls auch davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit hätte, im Fall einer Rückkehr, einen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie es der beschwerdeführenden Partei auch vor der Ausreise gelang. Seitens des Bundesasylamtes wurde nicht angenommen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung in Tunesien ausgesetzt sei. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" bzw. eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dort nach Tunesien zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde. Aus der allgemeinen Situation in Tunesien bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation lasse sich die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nicht ableiten. Daher war auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
5.3. Da die beschwerdeführende Partei in Österreich keine Verwandten habe, konnte das Versuchen des Asylamtes auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK erkennen. In Anbetracht der Kürze des Aufenthalts, sowie auch fehlender familiärer als auch privater Bindungen, war es dem Bundesasylamt nicht ersichtlich, dass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
6. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 16.04.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen. Die beschwerdeführende Partei bittet darin den Asylantrag nochmals zu überdenken und zu bedenken, dass die beschwerdeführende Partei die Menschlichkeiten und Freiheit in Österreich suche. Sie habe bereits die Zustände in ihrem Herkunftsland geschildert, diese seinen erstens Armut, zweitens Arbeitslosigkeit, drittens Verdienstmöglichkeit und viertens familiäre Probleme.
7. Die beschwerdeführende Parte erhielt mit Schreiben vom 20.02.2014 eine Länderfeststellung zur aktuellen Situation in ihrem Herkunftsstaat und wurde ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz, der am 17.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, bedankte sich die beschwerdeführende Partei für die Bemühungen um die Flüchtlinge und und für die Informationen über ihr Herkunftsland insbesondere über den Tourismus und die Vorkommnisse in ihrem Herkunftsstaat. Die beschwerdeführende Partei befürchte jedoch immer noch, dass es in Tunesien zu einer neuerlichen Diktatur kommen könnte - vor allem in Hinblick auf die Tatsache, dass Tunesien lange Zeit diktatorisch regiert wurde. Ihr Herkunftsstaat benötige sehr lange bis es zu einer westlichen Demokratie, Gerechtigkeit und Gleichklang finden wird - insbesondere im Bereich der Wirtschaft und der Beschäftigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
1.2. Das Bundesasylamt legt im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, irgendein asylrelevantes Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.
1.3. Die beschwerdeführende Partei kommt aus Tunesien und wurde dort am XXXX in XXXX im Bezirk Kairaouan geboren. Sie gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Moslem sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Seine Mutter, seine zwei Schwestern und seine sechs Brüder leben nach wie vor in Tunesien. Die beschwerdeführende Partei besuchte dort sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre das Gymnasium und zwei Jahre die HTL in Kairaouan. Sie erlernte den Beruf des Schifftechnikers, fand aber keine Arbeit in diesem Bereich. Sie verrichte nur sehr selten Gelegenheitsarbeiten. Weiters wird ihr Vorbringen zu ihrer Person, zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu ihren Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen.
1.4. Die beschwerdeführende Partei hat Tunesien am 01.04.2013 mit dem Schiff verlassen und ist über Italien illegal nach Österreich eingereist. Sie verfügt über keinen Identitätsnachweis.
1.5. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine Verwandten. Sie macht in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen und ist auch kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Weiters wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge (acht Geschwister) und deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden würde.
1.6. Die beschwerdeführende Partei hat ihre Heimat verlassen, weil sie dort keine Arbeit finde und sie ist deshalb nach Österreich gekommen. Sie möchte in Österreich arbeiten. Sie hat in ihrer Heimat sehr selten gearbeitet, weil sie es nicht schaffe, regelmäßig eine Arbeit zu finden. Bei seltenen Gelegenheitsarbeiten habe sie überhaupt keine Perspektiven, sie habe nicht einmal genug Geld, um auf eigenen Beinen zu stehen oder gar eine Familie zu gründen. Alle Brüder würden arbeiten, nur die beschwerdeführende Partei hat keine Arbeit gefunden, da sie offenbar einen falschen Ausbildungsweg gewählt hat, weil nach ihren Angaben in unmittelbarer Nähe des Geburtsorts keine Arbeit zu finden sei. Es gibt keine weiteren Fluchtgründe oder andere Gründe die Heimat zu verlassen und nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Somit liegen rein wirtschaftliche Fluchtgründe vor, GFK-relevante Fluchtgründe liegen nicht vor.
1.7. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen gesunden, jungen Mann, der über eine überdurchschnittliche Schulbildung verfügt. Sie ist ledig und ohne Sorgepflichten. Ihr kann zugemutet werden, sich zumindest durch Gelegenheitsarbeiten in ihrer Heimatland selbst zu erhalten, oder in einer höher qualifizierten Stellung Beschäftigung zu finden.
1.8. Die aktuelle allgemeinen politische und wirtschaftliche Situation in Tunesien wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen einer Verständigung gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, was sie auch getan hat.
1.9. Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am BIP erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2010: 60 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt. 2012 konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder deutlich erholen (BIP: +3,5 Prozent). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor. Die Arbeitslosigkeit wird auf 18 Prozent geschätzt, wobei junge Menschen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind. Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt. Durch die Konzentration auf spezifische Sektoren und die Verbesserung der Infrastruktur und Vernetzung sollen private Investitionen in allen Regionen gefördert werden. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: August 2013)
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (aktuellster Stand (2010): ca. 2.600 Euro/Jahr).
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf die Ermittlungen des BAA sowie auf die von ihm glaubhaft gemachten Aussagen. Der Beschwerdeführer hat bis dato keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt.
2.3. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Tunesien stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen. Diese Feststellungen wurden vor der Bescheiderstellung dem Beschwerdeführer zum rechtlichen Gehör übergeben und hat sich diese auch dazu geäußert.
2.4. Die seitens des Bundesasylamts getroffenen Feststellungen hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei geschilderten Fluchtgründe und Bedrohungssituation, die ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, sind ausreichend begründet und logisch nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an. Mit dem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anders lautenden Entscheidung zu gelangen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
Im gegenständlichen Fall konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
3.6. Der mit "Erkenntnisse" titulierte § 28 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
3.9. Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 75 (20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen".
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein. Ergibt sich, dass die angestammte Einwohnerschaft einer gesamten Region ihrer Existenzgrundlage beraubt wird und sich dagegen wendende Widerstandsbewegungen politisch verfolgt werden, so ist von der Behörde zu prüfen, ob für die davon betroffenen Mitglieder dieser Minderheit andere Möglichkeiten zur Erhaltung der Lebensgrundlage bestehen (VwGH 07.10.2008, 2006/19/1142).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt I.3. und Punkt I.4 des gegenständlichen Erkenntnisses). Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen per se keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht wurde, nicht asylrelevant.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtig-ten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinder-baren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Subjektive Befürchtungen, wie hier bezüglich der allgemeinen Lage im Heimatland, reichen nicht aus, um eine Bedrohung i.S. des Art. 3 EMRK darzutun. Die beschwerdeführende Partei hätte von sich aus, konkret durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden kann, was ihn zu dem Schluss veranlasst, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen (VwGH vom 20.7.1995, Zl. 95/18/0976)
Da sich der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist. In Tunesien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flücht-lingskonvention glaubhaft zu machen und liegen im gegenständlichen Fall und den getroffe-nen Sachverhaltsfeststellungen nach keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Tunesien als unzulässig erscheinen ließen, nach-dem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkre-te Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürch-ten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, die ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunfts-staat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefähr-dungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Beschwerde-führer in seinem Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit hat bzw. die Arbeit schlecht bezahlt ist und er aufgrund dieser wirtschaftlichen Nachteile um seine Existenz fürchtet, begründet dies noch keinen Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist. Bei seiner Rückkehr nach Tunesien sollte er durchaus in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er eine gute Berufsausbildung (Schiffstechniker) hat und sein bisheriges Einkommen durch Gelegenheitsarbeiten verdiente. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Tunesien, nachdem seine Mutter und seine acht Geschwister nach wie vor in seinem Herkunftsstaat leben.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
"§ 75 (20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen".
Die beschwerdeführende Partei ist seit etwa Mitte April 2013 in Österreich aufhältig. Sie verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine sonstige allfällige soziale Verfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Insbesondere aufgrund der relative kurzen Aufenthaltsdauer der beschwerdeführerenden Partei in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall wirft hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages bzw. der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die wesentlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts stützen sich auf reine Tatsachenfragen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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