W209 2002098-1•BVwG W209 2002098-1
W209 2002098-1Federal Administrative CourtOct 15, 2014
Dienstverhältnis, ersatzlose Behebung, Notstandshilfe, Rückforderung
W209 2002098-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele Strassegger und Robert Ladinig als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Eisenstadt, vom 24.11.2008 betreffend Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, regionale Geschäftsstelle Eisenstadt, vom 24.11.2008 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für die Zeit vom 01.10.2005 bis 23.10.2005, von 16.01.2006 bis 11.02.2006 und von 19.02.2006 bis 15.06.2006 widerrufen und dieser zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 2.680,70 verpflichtet, weil im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.10.2005 bis 15.11.2005 und von 16.01.2006 bis 15.06.2006 in einem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis zum Sportclub XXXX gestanden sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte darin vor, dass er binnen Monatsfrist Nachweise vorlegen werde, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei.
3. Am 12.12.2008 gab der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice telefonisch bekannt, dass der Sportclub XXXX gegen die Feststellung der Vollversicherungspflicht Einspruch erhoben habe und der Ausgang des Verfahrens abgewartet werden müsse. Sollte diesem Einspruch nicht stattgegeben werden, werde er seine Einkommensnachweise bei der Gebietskrankenkasse nachreichen und eine Aufrollung fordern.
4. Daraufhin wurden die Rückforderung des Überbezuges seitens des Arbeitsmarktservice gestundet und das Verfahren mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Burgenland, vom 20.02.2009, GZ LGS-Bgld/KP1/0566/2009, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht ausgesetzt.
5. Am 09.01.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice über den Übergang der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht informiert und am 27.1.2014 (eingelangt am 3.3.2014) die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 10.05.2013, GZ 6-SO-N5193/1-2012, wurde dem Einspruch des Sportclubs
XXXX Folge gegeben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückverwiesen, weil die Rechtsmeinung der BGKK, wonach nebenberufliche Mannschaftssportler die ihnen im Zusammenhang mit der Ausübung des Mannschaftssports erwachsenen Aufwendungen glaubhaft machen und schlüssig darlegen müssen, im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.04.2013, Zl. 2010/08/0161, nicht aufrecht erhalten habe werden können.
7. Am 23.09.2014 teilte die BGKK dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anfrage betreffend den Verfahrensstand mit, dass sie die o.a. Entscheidung des Landeshauptmannes zum Anlass genommen habe, für den Zeitraum von 01.01.2003 bis 31.12.2007 eine Berichtigung der ursprünglichen Betriebsprüfung beim Sportclub XXXX vorzunehmen. Dabei sei bei jedem Mannschaftssportler vom vereinbarten monatlichen Fixum eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von monatlich €
537,78 beitragsfrei abgezogen und die Beitragsgrundlage vom Rest zuzüglich der geflossenen Prämien gebildet worden. Die am 06.02.2014 abgeschlossene Prüfberichtigung habe eine Gutschrift des Sportclubs XXXX in der Höhe von € 111.957,59 ergeben. Das verminderte Ergebnis sei vom Obmann des Sportclubs zur Kenntnis genommen worden. Einen neuen Bescheid habe die Kasse nicht erlassen. Als weitere Konsequenz sei der Versicherungsauszug von jedem einzelnen Mannschaftssportler, somit auch vom Beschwerdeführer, rückwirkend korrigiert worden. Im Fall des Beschwerdeführers seien die Zeiten der Teilversicherung zur Gänze storniert worden sowie die Zeiten der Vollversicherung für den Zeitraum von 01.11.2005 bis 15.11.2005 auf eine Teilversicherung in der Höhe der gesetzlichen Unfallversicherung reduziert und mit einer Beitragsgrundlage von € 156,11 festgelegt worden. Der Mitteilung wurde ein entsprechend den o.a. Feststellungen korrigierter Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stand in der Zeit von 01.10.2005 bis 15.11.2005 und von 16.01.2006 bis 15.06.2006 nicht in einem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AlVG lauten:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) ...
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) ...
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid, mit dem sein Notstandshilfebezug in der Zeit von 01.10.2005 bis 23.10.2005, von 16.01.2006 bis 11.02.2006 und von 19.02.2006 bis 15.06.2006 widerrufen und der Überbezug in der Höhe von € 2.680,70 rückgefordert wurde, ersatzlos zu beheben.
Grundlage des o.a. Bescheides des Arbeitsmarktservice war eine Betriebsprüfung beim Sportclub XXXX durch die BGKK, welche ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.10.2005 bis 15.11.2005 und von 16.01.2006 bis 15.06.2006 in einem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis zum Sportclub XXXX gestanden ist.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Bescheid der BGKK, mit welchem die Versicherungspflicht festgestellt worden ist, in weiterer Folge behoben und das Ergebnis der Betriebsprüfung seitens der die BGKK - ohne Erlassung eines neuen Bescheides - insoweit abgeändert, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.10.2005 bis 15.11.2005 und von 16.01.2006 bis 15.06.2006 - entgegen dem ursprünglichen Ergebnis der Betriebsprüfung - nicht in einem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis zum Sportclub XXXX gestanden ist, sondern lediglich in der Zeit von 01.11.2005 bis 15.11.2005 der Teilversicherung in der Höhe der gesetzlichen Unfallversicherung unterlag. Der Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers wurde entsprechend korrigiert.
Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer während des Notstandshilfebezuges nicht vollversicherungspflichtig beschäftigt war, besteht für den Widerruf des Notstandshilfebezuges in den im Bescheid angeführten Zeiträumen und für die Rückforderung des Überbezuges keine Grundlage. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Der festgestellte Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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