W190 1257419-2•BVwG W190 1257419-2
W190 1257419-2Federal Administrative CourtOct 15, 2014
Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Privatleben, Revision zulässig,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
W190 1257419-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Joachim RATHBAUER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Mai 2013, Zl. 12 18.916-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen
XXXX auf Dauer unzulässig ist und Sayd Emi DAKAEV eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 26. April 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Gebiet und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Als Fluchtgrund gab er an, seine Eltern seien im ersten Tschetschenienkrieg bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Bei den kurz danach stattfindenden Säuberungen sei er mehrmals kontrolliert und verhaftet worden. Einmal sei er auch für 18 Tage in einen Keller gesperrt und dort misshandelt worden.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 18. Jänner 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab, stellte gemäß § 8 Asylgesetz 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit am 24. März 2006 schriftlich ausgefertigtem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 11. November 2010, Zl. 2006/20/0226-6 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10. Juli 2012 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom gleichen Tag seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Jänner 2005 zurückgezogen habe. Da das Asylverfahren rechtskräftig entschieden sei, sei das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Am 3. September 2012 langte bei Bundesasylamt eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) ein, wonach der Beschwerdeführer am 30. August 2012 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
Am 31. Dezember 2012 gelangte der Beschwerdeführer erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er kurz nach seiner Rückkehr von 10-12 maskierten Männern zu Hause aufgesucht worden sei. Diese hätten ihn zusammengeschlagen, wobei er sehr schwere innere Verletzungen erlitten habe und notoperiert habe werden müssen. Die Männer hätten von ihm wissen wollen, ob er mit Terroristen bzw. Widerstandskämpfern zusammengearbeitet habe. Er sei auch mit dem Umbringen bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er getötet werden. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen Inlandsreisepass der Russischen Föderation Nr. XXXX, ausgestellt am 7. August 2003, vor.
Am 4. Februar 2013 langte beim Bundesasylamt die Bekanntgabe der Vollmacht seines im Spruch erwähnten Vertreters ein.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2013, Zahl: 12 18.916-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aus, dass er sich in den Jahren 2004 bis 2012 in Österreich aufgehalten habe, sodass aufgrund dieser langen Zeitspanne von einer Verletzung seines Privat- und Familienlebens auszugehen sei. Er sei selbständig erwerbstätig und lebe mit Freunden in einer Wohnung. Weiters habe er eine Lebensgefährtin, mit der er zwar nicht zusammenlebe, die jedoch eine entspreche Verwurzelung in Österreich manifestiere. Aufgrund der starken beruflichen und sozialen Verwurzelung des Beschwerdeführers in Österreich sei eine Ausweisung auf Dauer unzulässig.
Am 20. August 2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz samt Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein. Darin brachte er vor, dass er seit 29. Juli 2013 mit einen namentlich benannten Frau, welche österreichische Staatsangehörige sei, verheiratet sei. Der Beschwerdeführer sei selbständig als Güterbeförderer tätig und erziele dadurch ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Euro 1.200. Er habe schon vor Langem Deutschkenntnisse erworben und im Februar 2011 erfolgreich eine Prüfung auf Niveaustufe A2 absolviert. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers sei dauerhaft unzulässig.
Unter einem übermittelte der Beschwerdeführer:
1. Heiratsurkunde, ausgestellt am 29. Juli 2013 durch das Standesamt XXXX, Nr. XXXX
2. Gewerberegisterauszug, ausgestellt durch das Magistrat XXXX am 28. Juni 2013, wonach der Beschwerdeführer ab dem 10. Mai 2013 zum freien Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt berechtigt sei.
3. Bestätigung der Meldung des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Melderegister vom 10. Juni 2013
4. Honorarnoten des Beschwerdeführers aus dem Zeitraum Mai bis Juli 2013 an ein benanntes Unternehmen
5. Zwei Sprachdiplome aus den Jahren 2011 auf Niveaustufe A2 bzw. B1
Am 12. Februar 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers statt. Im Zuge dieser zog der Beschwerdeführer seine gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde zurück und schränkte das Rechtsmittel sohin auf gegen Spruchpunkt III. gerichtet ein.
Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, gab er an, dass er mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit welcher er seit der Verehelichung im Juli 2013 auch zusammenlebe. Die Schwester des Beschwerdeführers, welche den Status einer Asylberechtigten habe, lebe mit ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern ebenfalls im Bundesgebiet. Er treffe sie regelmäßig. Der Beschwerdeführer halte sich, abgesehen von einer viermonatigen Unterbrechung, seit zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Er habe zwei Deutsch-Sprachzertifikate auf den Stufen A2 und B1 erworben. Aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erwirtschafte er ein monatliches Einkommen von Euro 1500.
Auf Grundlage einer in deutscher Sprache durchgeführten Konversation konnten seitens des erkennenden Richters beim Beschwerdeführer gute Kenntnisse der deutschen Sprache festgestellt werden. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Geschichte und Kultur nachzuweisen.
Unter einem brachte der Beschwerdeführer erstmals zur Vorlage:
1. Jeweils hinsichtlich seiner Ehefrau: Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 2. Mai 2013, Geburtsurkunde und Auszug aus dem Geburtenbuch sowie einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis
2. Ein Konvolut an Honorarnoten des Beschwerdeführers aus dem Zeitraum August 2013 bis Jänner 2014 an ein benanntes Unternehmen
3. Mietvertrag der Ehefrau des Beschwerdeführers
Am 20. Februar 2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Befürwortungsschreiben für den Beschwerdeführer ein, die ihm ein beachtenswertes Maß an Integration und freundschaftlichem Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld bescheinigen.
Am 7. Juli 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urgenz seines gewillkürten Vertreters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, Akte des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS, AIS und Strafregister-Abfragen, vorgelegte Dokumente bzw. sonstige Bescheinigungsmittel, ferner durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 12. Februar 2014 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
Der Beschwerdeführer gelangte erstmals am 26. April 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er war bis zum 30. August 2012 durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig. Am 30. August 2012 reiste er unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus. Am 31. Dezember 2012 gelangte der Beschwerdeführer erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Der Beschwerdeführer ist seit 29. Juli 2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebt. Er lebt, abgesehen von einer viermonatigen Unterbrechung, seit über zehn Jahren im Bundegebiet und ist hier auf Basis einer Gewerbeberechtigung selbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, welche auch durch seine zwei Deutsch-Sprachzertifikate auf den Stufen A2 und B1 bestätigt werden. Das Wissen des Beschwerdeführers über österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie lässt auf eine Integrationsbereitschaft schließen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
Die Feststellung zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf den durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten russischen Inlandsreisepass.
Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen sowie deren gemeinsamer Haushalt ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 12. Februar 2014, der vorgelegten Heiratsurkunde, dem Mietvertrag seiner Ehefrau sowie deren vorgelegten Meldebestätigungen aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zur beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Beschwerdeverfahren sowie den zu diesem Vorbringen erbrachten Nachweisen (Honorarnoten und Unterstützungsschreiben).
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Wissen über die österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie vermag der erkennende Richter auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12. Februar 2014 zu stützen. Zudem beruht die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers auf den vorgelegten Sprachzertifikaten.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13. Oktober 2014.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzutreten.
Wie bereits aufgezeigt hat der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2014 seine Beschwerde, sofern diese (auch) gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gerichtet war, zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid diesbezüglich am selben Tage in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu A:
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Gegenständliches Verfahren war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 12. Februar 2014 ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher zunächst ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes - sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte - als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.
Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.
Daher sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer ist seit 29. Juli 2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebt. Er lebt, abgesehen von einer viermonatigen Unterbrechung, seit über zehn Jahren im Bundegebiet und ist hier auf Basis einer Gewerbeberechtigung selbständig erwerbstätig. Aufgrund dieser Erwerbstätigkeit ist er selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, welche auch durch seine zwei Deutsch-Sprachzertifikate auf den Stufen A2 und B1 bestätigt werden.
Das Wissen des Beschwerdeführers über österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie lässt auf eine Integrationsbereitschaft schließen. Der Beschwerdeführer ist zudem gänzlich unbescholten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dazu ist insbesondere die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu zählen. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55. Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Die oben dargelegte Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung gegen ihn führt im Ergebnis dazu, dass gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Da der Beschwerdeführer Deutsch-Sprachzertifikate auf den Niveaustufen A2 und B1 vorgelegt hat, hat er gemäß § 14a Abs. 4 Z 1 NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Zudem übt er auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Somit erfüllt der Beschwerdeführer sowohl die Erteilungsvoraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als auch beide in § 55 Abs. 1 Z 2 leg. cit. normierten Erteilungsvoraussetzungen, wobei bereits eine der beiden Voraussetzungen für die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" ausreichend wäre.
Im Sinne einer Analogie zum dauernden Verwaltungsbrauch des Asylgerichtshofes (der die Vermutung der Richtigkeit für sich hat), bei der Stattgebung einer Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch gleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sowie einer Analogie zur diesbezüglichen Regelung in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, sieht sich der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zuständig.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes folgt auch aus dessen umfassender Prüfungskompetenz gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Würde eine Zuständigkeit zur Erteilung eines Titels nie bestehen, bestünde auch keine Zuständigkeit, statt einer "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 leg. cit. zuzuerkennen.
Zudem ist (vorbehaltlich § 60 AsylG 2005) § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als (zwingende) Kehrseite von § 10 AsylG 2005 und § 52 FPG konzipiert.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung beim Beschwerdeführer gegeben sind, war diesem gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Zu B:
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hinsichtlich der Abwägung des Privat- und Familienlebens nicht zulässig, da sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK ergibt, dass das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.
Zulässig ist die Revision hingegen zu der Frage, ob § 55 AsylG 2005 auch in Übergangsfällen anwendbar ist, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vom Wortlaut her nicht eindeutig ist und auch die Auslegung zulassen würde, dass das Verwaltungsgericht lediglich die auf Dauer gegebene Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auszusprechen hat und die Entscheidung nach § 55 AsylG 2005 dann dem Bundesamt obliegen würde.
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