BVwG W127 1433128-1

W127 1433128-1Federal Administrative CourtOct 15, 2014

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W127 1433128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1433128.1.00

Spruch

W127 1433128-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zl. 12 01.611-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §? ?3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 06.02.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, in Herat geboren zu sein und zuletzt im Iran gelebt zu haben. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, im Iran keine Reisedokumente gehabt zu haben und schlechter als die Iraner bezahlt worden zu sein. Auch habe er eine Freundin gehabt, die jedoch schon verlobt gewesen sei. Der Verlobte seiner Freundin habe den Beschwerdeführer mit einem Messer attackieren wollen. Politische Gründe gebe es keine. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Dort kenne er sich nicht aus, da er schon so lange "weg" sei. Er könne dort nicht mehr leben.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, in Herat etwa vier bis fünf Jahre gelebt zu haben, dann sei er mit seinen Eltern und seiner Schwester in den Iran geflüchtet und habe dort etwa elf Jahre gelebt. Die Familie sei in den Iran geflüchtet, da der Vater Probleme mit den Taliban gehabt habe.

Aufgrund von Konsultationen mit Ungarn ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2012 illegal in Ungarn eingereist ist und am 31.01.2012 nach Serbien abgeschoben wurde.

Am 08.03.2012 übernahm der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, das seine Eltern entschieden hätten, dass der Beschwerdeführer den Iran zu verlassen habe, da dieser viele Probleme gehabt habe.

In Afghanistan habe sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt, näheres wisse er jedoch nicht. Er wisse nur, dass schon sein Großvater Probleme gehabt habe und umgebracht worden sei.

Auf die Frage, warum er den Iran verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei etwa zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran an seinem Arbeitsplatz von der iranischen Polizei aufgegriffen worden. Er sei nach Herat abgeschoben worden. Über einen Onkel und dessen Freund sei er wieder in den Iran gekommen, wo er etwas zwei Monate geblieben sei, bevor er nach Europa geflüchtet sei. Der Grund für seine Ausreise sei die Gefahr der Abschiebung vom Iran nach Afghanistan gewesen. Der zweite Grund sei die Opiumsucht seines Vaters, dieser habe sich nicht gut um die Familie gekümmert.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkte II. und III.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wurde seitens der belangten Behörde als unglaubwürdig qualifiziert.

Gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Zu der am 01.10.2014 stattgefundenen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Am nächsten Tag legte er eine Krankenstandsbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin für einen Tag (01.10.2014) vor.

Am 08.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Familie seit etwa elf Jahren im Iran lebe. Detailliertere Informationen über die Schwierigkeiten, die der Großvater bzw. Vater mit den Taliban gehabt habe, kenne er nicht. Er selbst habe in Afghanistan niemanden, habe dort nie gelebt und kenne sich dort nicht aus. Er wisse nicht, was er dort tun solle. Außerdem herrsche in Afghanistan Krieg. Er verneinte dezidiert Verfolgungen aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention und habe Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde eingebracht, da er von anderen Afghanen erfahren habe, dass man das müsse; darüber hinaus habe er die Sicherheit wollen, nicht nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden. Den Iran habe er verlassen, da er weder habe lernen noch arbeiten können. Sein Gehalt sei aufgrund seiner Nationalität niedriger gewesen. Einmal sei er von den iranischen Behörden aufgegriffen worden und nach Afghanistan abgeschoben worden, wo er eine Nacht verbracht habe, bevor er mithilfe eines Bekannten seine Onkels mütterlicherseits wieder in den Iran zurückkehrte. Weitere Gründe habe er keine. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung ein Problem mit dem Verlobten seiner Freundin angegeben habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er das nie gesagt habe, er habe keine Freundin gehabt. Über Vorhalt, dass er als weiteren Fluchtgrund aus dem Iran die Opiumsucht seines Vaters angegeben habe, bestätigte er dies.

Folgende Länderberichte wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Februar 2014;

Ecoi.net - Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, zuletzt aktualisiert 01.09.2014;

INSO Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, 28.1.2014, in der Fassung 09.07.2014;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, 22.07.2014;

UNAMA: Afghanistan Annual Report 2013, Protection of civilians in armed conflict, Februar 2014;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;

UNSC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 6.12.2013;

UNSCR: Security Council Report March 2014 Monthly Forecast Afghanistan;

USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf Entgegennahme und Stellungnahme.

Im Zuge des Verfahrens wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 06.02.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer hat als Kind Afghanistan verlassen und im Iran gelebt. Seine Familie - Eltern und eine Schwester - leben noch immer im Iran.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Volljährigkeit und zu der familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprach- und Landeskenntnissen und seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan vorgebracht bzw. eine solche nach Erläuterung der Gründe für eine Asylgewährung nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausdrücklich verneint. Auch haben sich aus seinem Vorbringen diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben. Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Hinweise ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Der Beschwerdeführer hat keinen asylrechtlich relevanten Grund für eine Verfolgung in seinem Heimatland vorgebracht. Da sich sohin weder aus seinem Vorbringen noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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