BVwG L508 1419579-1

L508 1419579-1Federal Administrative CourtOct 15, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L508 1419579-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1419579.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, Zl. 11 00.626-BAG, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, am 19.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Pakistan wegen Problemen mit den Taliban verlassen habe. Er stamme aus der Provinz Kyber Pakhtunkhwa und habe einen Grundstücksstreit geführt. Diesen habe er vor Gericht gewonnen. Die Gegenseite habe jedoch gute Kontakte zu den Taliban gehabt bzw. mit diesen zusammengearbeitet und daher sei er von den Taliban bedroht und aufgefordert worden, das Grundstück an die Gegenseite zurückzugeben. Ferner sei er Mitglied der Partei "ANP" und auch Vorsitzender des Zakat-Komitees gewesen und hätten ihn die Taliban auch deswegen bedroht und aufgefordert, die Zusammenarbeit mit der Regierung zu beenden. Er habe sich deswegen auch an die Polizei gewandt, nur habe man ihm nicht helfen können. Er sei daher nach Karachi geflüchtet, jedoch sei er auch dort verfolgt worden. Das Grundstück hätten seine Gegner unter sich aufgeteilt. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er rechtlich nichts unternommen könne, da er sowieso vor Gericht gewonnen hätte. In der Nähe seines Wohnortes sei ein Stützpunkt der Taliban gewesen und hätten ihm die Taliban abermals Probleme gemacht, weswegen er sich schließlich zum Verlassen Pakistans entschieden habe. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens in Vorlage zu bringen, dem der Beschwerdeführer auch nachkam und ein umfassendes Konvolut an diversen Unterlagen in Vorlage brachte, welche jedoch vom Bundesasylamt weder einer Übersetzung zugeführt wurden, noch hat sich das Bundesasylamt sonst in geeigneter Weise mit diesen Unterlagen auseinandergesetzt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.05.2011, Zl: 11 00.626-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen hinsichtlich des Grundstückstreits wurde die Glaubwürdigkeit zugebilligt und ausgeführt, dass diesem keine Asylrelevanz beizumessen sei. Das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban wurde für nicht glaubwürdig erachtet und stützt sich die Beweiswürdigung das BAA ausschließlich darauf, dass ein Vorgehen der Taliban gegen den Beschwerdeführer als Vorsitzender des Zakat-Komitees nicht plausibel erscheine, da das Zakat eine der fünf Säulen des Islam darstelle und ein derartiges Vorgehen die Akzeptanz der Taliban innerhalb der Bevölkerung konterkarieren würde. Schließlich wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 07.06.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei antragsgemäß gem. § 75 Abs. 16 iVm § 66 Absatz 2 AsylG iVm Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 ein Rechtsberater beigegeben.

6. In der Folge langten mehrere Beschwerdeergänzungen (insbes. Beweismittelvorlagen) beim AsylGH ein und wurden weitere Beweismittel zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.

7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.2.1. Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich in Bezug auf das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Antragstellers zu diesem Fluchtgrund unglaubwürdig sei.

Die erfolgte Beweiswürdigung der Erstinstanz zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als qualifiziert unschlüssig und grob mangelhaft.

Das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban wurde für nicht glaubwürdig erachtet und stützt sich die Beweiswürdigung ausschließlich darauf, dass ein Vorgehen der Taliban gegen den Beschwerdeführer als Vorsitzender des Zakat-Komitees nicht plausibel erscheine, da das Zakat eine der fünf Säulen des Islam darstelle und ein derartiges Vorgehen die Akzeptanz der Taliban innerhalb der Bevölkerung konterkarieren würde. Bei dieser Begründung der Erstinstanz zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens handelt es sich um eine reine Mutmaßung, welche einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand hält. Es handelt sich dabei um eine bloße Spekulation, die demnach nicht geeignet ist, die Unglaubwürdigkeit des (gesamten) Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Diese Mutmaßung über die Vorgehensweise der Taliban vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss sonst ergeben könnte, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht habe, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen; insbesondere da das BAA auch keine Widersprüche oder Ungereimtheiten aufzuzeigen vermocht hat.

Sofern keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt sein mögen, da die Rechtsposition vertreten wird, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde, so sind diese Ausführungen in dieser allgemeinen Form, ohne eine konkrete Befragung des Beschwerdeführers zu seiner genauen Tätigkeit für das Zakat-Komitee, seiner Tätigkeit als Mitglied der Partei "ANP" respektive einer möglichen Exponiertheit und einer damit u.U. einhergehenden erhöhten Gefährdung, sowie dem Umstand, ob es ich bei der Verfolgung um eine solche von lokaler Begrenztheit handelt, nicht schlüssig und können nicht als erwiesen angenommen werden; dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, auch in Karachi von den Taliban ausfindig gemacht worden zu sein.

Das BAA hat es verabsäumt zu überprüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Vorsitzender des Zakat-Komitees sowie seiner Tätigkeit als Mitglied der Partei "ANP" ins Blickfeld islamistischer Gruppierungen geraten ist und ob der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit auch indirekt an der Unterstützung von Maßnahmen gegen die Taliban mitgewirkt hat. Ohne nähere Erörterung und Überprüfung seiner Angaben kann eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden.

Der Beschwerdeführer lebte in einem Gebiet wo diverse radikal islamistische und bewaffnete Gruppierungen sehr einflussreich sind. Es gibt viele bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der pakistanischen Regierung und den vor Ort operierenden unterschiedlichen Taliban-Gruppierungen. Auch untereinander führen diese radikal islamistischen Gruppierungen heftige Auseinandersetzungen.

Ohne nähere Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers, ist der lediglich pauschale Verweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht haltbar, da - ohne nähere Überprüfung seiner Angaben - nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auch außerhalb der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, keine Verfolgungsgefahr für den BF besteht. Dass Talibanorganisationen in ganz Pakistan Terroranschläge verüben und potentielle Gegner ermorden, bestätigen auch die seitens des BAA getroffenen Länderfeststellungen.

Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die Erstbehörde nachzuholen haben.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher umfassend mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen haben.

Insbesondere leidet der angefochtene Bescheid aber auch unter dem wesentlichen Mangel, dass sich die belangte Behörde in keinster Weise mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des einvernehmenden Referenten aufgefordert Unterlagen und Beweismittel für sein Vorbringen hinsichtlich des Grundstückstreites in Vorlage zu bringen und kam der Beschwerdeführer dem auch nach. Er brachte ein umfassendes Konvolut an diversen Unterlagen in Vorlage, welche jedoch vom Bundesasylamt keiner Übersetzung zugeführt wurden und hat sich das Bundesasylamt auch in keinster Weise mit diesen Unterlagen auseinandergesetzt.

Sofern das BAA die in Vorlage gebrachten Unterlagen in der Annahme ignoriert haben mag, dass dem Vorbringen hinsichtlich der Grundstücksstreiten keine Asylrelevanz beizumessen sei, so wäre diese Erwägung (sofern sie überhaupt in Betracht gezogen wurde), insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer stets eine Gefährdung durch die Taliban auch in Bezug auf den Grundstücksstreit behauptete, in dieser allgemeinen Form nicht haltbar.

Ferner hat der Beschwerdeführer ein äußerst umfassendes Konvolut an Unterlagen in Vorlage gebracht und wäre das BAA jedenfalls verpflichtet gewesen, diese Unterlagen einer Übersetzung zuzuführen bzw. wäre der Inhalt dieser Unterlagen feststellen respektive zu erörtern gewesen, was das BAA aber in rechtswidriger Weise verabsäumt hat; dies auch unter der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei ausschließlich um Unterlagen betreffend den Grundstücksstreit handelt. Zu prüfen, ob sich in diesem Konvolut von Unterlagen auch Beweismittel hinsichtlich seiner behaupteten Gefährdung durch die Taliban in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der Partei "ANP" sowie seiner Funktion als Vorsitzender des Zakat-Komitees befinden, hat das BAA in gröblichster Weise unterlassen und würde allein schon dieser wesentliche Mangel, die Kassationsentscheidung tragfähig begründen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das BAA den Beschwerdeführer selbst zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert hat, weshalb sich ein Vorgehen - wie das BAA dies in Folge getan hat - nämlich diese zuvor geforderten Beweismittel zur Gänze zu ignorieren, als grob willkürlich darstellt.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kam letztlich ohne erforderliche Miteinbeziehung der vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande. Die belangte Behörde wird sich daher vom Inhalt der Bescheinigungsmittel ausreichend Kenntnis zu verschaffen haben, sich mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung des Beschwerdeführers und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die individuelle Situation des Beschwerdeführer hat. Eine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Urkunden wird ohne eine weitere Befragung des Beschwerdeführers bzw. einer genauen Erörterung des Inhalts der Dokumente im Lichte der von ihm bereits getätigten Aussagen nicht möglich sein.

Ferner sei noch zu erwähnen, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren mit sämtlichen in Vorlage gebrachten Beweismitteln, also auch mit den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen, entsprechend auseinanderzusetzen haben wird. Im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen wird die belangte Behörde auch die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben und der Beschwerdeführer einer Gefährdung seitens der Taliban ausgesetzt ist, zu klären haben.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich die belangte Behörde auch mit der aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa auseinanderzusetzen haben wird, und wird auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Pashtunen aus der genannten Region handelt, einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen sein. Auch diesbzgl. lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung vermissen.

Überdies ist noch festzuhalten, dass das BAA auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre auch wegen seiner Mitgliedschaft bei der Partei "ANP" seitens der Taliban bedroht und verfolgt worden, gänzlich ignoriert hat und wird eine umfassende Würdigung dieses Vorbringens im fortgesetzten Verfahren jedenfalls nachzuholen sein.

Es wäre jedenfalls eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, basierend auf aktuellen Feststellungen erforderlich gewesen. Diese Anforderungen werden aber bei weitem verfehlt. Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers in Bezug auf den Grundstücksstreit, seiner Parteimitgliedschaft bei der "ANP" und seiner Tätigkeit für das Zakat-Komitee und insbesondere auch zur Erörterung der Situation von Personen, welche ins Blickfeld radikal islamischer Gruppierungen geraten sind, wird eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers durchzuführen sowie entsprechende Ermittlungen zu führen sein und wird die Erstinstanz eine Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller, individuell das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffende Feststellungen, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde auch mit den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Parteiausweis, Parteischreiben, Bestätigung der Zakat-Komitees, Gerichtsurteile) entsprechend auseinanderzusetzen haben und werden jedenfalls entsprechende Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers hinsichtlich der Glaubwürdigkeit sowie einer möglichen Gefährdung zu führen sein.

Das BVwG verkennt nicht, dass in Pakistan in der Regel bei nicht-staatlicher oder örtlich begrenzter staatlicher Verfolgung das Instrumentarium der Innerstaatlichen Fluchtalternative zur Anwendung gelangen kann, jedoch könnte es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit um eine Person handeln, welche mitunter auch landesweit ins öffentliche Blickfeld seiner Gegner geraten sein könnte und kann daher, ohne näherer Ermittlungsschritte, nicht generell vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.

2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BAA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der neuerlichen Einvernahme ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben.

Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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