BVwG G305 2006713-1

G305 2006713-1Federal Administrative CourtOct 15, 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G305 2006713-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2006713.1.00

Spruch

G305 2006713-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX,

geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 26.02.2014, Passnummer:

XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid der belangten Behörde wird gemäß

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm.

§§ 41 und 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I 138/2013 als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Am 15.09.2010 reichte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen auf die Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie einer Finanzamtsbestätigung und auf die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass gerichteten Formularantrag ein und stützte ihr Begehren auf eine akute Exazerbation einer atopischen Dermatitis.

Mit dem bezogenen Formularantrag brachte sie einen zum 30.03.2010 datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX mit dem Diagnosen anaphylaktischer Schock, nicht näher bezeichnet, allergischer Schock, anaphylaktische Reaktion und Anaphylaxie und atopisches (endogenes) Ekzem, nicht näher bezeichnet, einen undatierten ärztlichen Kurzbericht mit Behandlungsempfehlungen, Kassabons diverser Apotheken, einen zum 18.11.2010 datierten Arztbrief des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten, XXXX, mit dem Befund dzt. ausgeprägte ekzematöse Hautveränderung teilweise mit follikulärer Betonung am Stamm und den Extremitäten, auch im Gesicht und der Diagnose bekannte Neurodermitis, einen zum 07.12.2010 datierten ärztlichen Kurzbericht des XXXX, einen zum 07.12.2010 datierten Laborbefund des XXXX, eine zum 07.12.2010 datierte Aufenthaltsbestätigung des XXXXüber eine stationäre Behandlung im Zeitraum XXXX bis XXXX, einen zum 27.09.2010 datierten ärztlichen Bericht des XXXX, aus dem hervorgeht, dass die Patientin nach Medikation beschwerdefrei und mit rückläufigem Ekzem nach Hause entlassen werden konnte, ein zum 15.10.2003 datiertes privates ärztliches Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, das bei der BF ein Asthma Bronchiale mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert und eine Neurodermitis mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert diagnostizierte, sowie mehrere Aufstellungen über Medikamente und Salben in Vorlage.

1.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstattete die Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, XXXX, ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF auf der Grundlage einer am 03.11.2010 durchgeführten persönlichen Untersuchung auf der Grundlage der §§ 7 und 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Atopisches Ekzem 01.01.03 50

Gesamtgrad der Behinderung 30

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Der GdB wird durch GS 1 alleine gestellt."

In der zusammenfassenden Beurteilung heißt es, dass am Körper und im Gesicht das Zustandsbild eines chronischen atopischen Ekzems und an der Kopfhaut das Bild einer seborrhoischen Dermatitis bestehe. Mit Ausnahme der Handflächen und Fußsohlen, eines Großteils des Gesichts und wenigen Arealen am Stamm Oberarm und Oberschenkel der gesamte Körper betroffen. Auch zeigten sich Zeichen einer chronischen Hautschädigung in leichter Weise ausgedehnt, in ausgeprägter Weise in den Beugen bzw. am Vorfuss. Der Juckreiz erscheine ausgeprägt und bestehe ein weißer Dermographismus sowie eine unklare allergische Lage.

Der Grad ihrer Behinderung bestehe zwar seit 3/2010, ziehe jedoch keine Funktionseinschränkungen nach sich. Aus medizinischer Sicht empfahl die ärztliche Sachverständige eine Nachuntersuchung in drei Jahren, da eine Besserung des Zustandsbildes für möglich gehalten wurde.

1.3. Mit Schreiben vom 28.12.2010 übermittelte die belangte Behörde der BF den Behindertenpass.

2. Zweitverfahren

2.1. Mit ihrem, der belangten Behörde am 25.11.2013 überreichten Formularantrag begehrte die BF die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und gegebenenfalls die Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses.

Diesmal brachte sie einen zum 13.02.2012 datierten Entlassungsbericht der XXXX mit den Diagnosen schwerste bakteriell superinfizierte generalisierte atopische Dermatitis, polyvalente Typ-I und IdG4-Sensibilisierungen gegen inhalative und Nahrungsmittelallergene, TypIV-Kontaktsensibilisierungen gegenüber TEG-DMA, Darmdysbiose bei Darmflorafehlbesiedelung, erniedrigte Entgiftungskapazität des Organismus wegen herabgesetzter Aktivität der Glutathion-S-Transferase, oxidativer und nitrosativer Stress, Antikörperresistenz nach zurückliegenden Epstein-Barr- und Herpes-Simplex-Virus-Infektionen, Hinweis auf intrazellulären Magnesium-Mangel und Vitamin C- und leichter Vitamin-D-Mangel, bakterielle Vulvovaginitis und vorbekannte Rhinopathie durch Pollen, und einen weiteren, zum 17.09.2012 datierten Entlassungsbericht der XXXX mit der zum überwiegenden Teil bereits oben näher bezeichneten Diagnostik in Vorlage.

2.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, ein zum 14.01.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF auf der Grundlage einer am 07.01.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung der BF wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Atopisches Ekzem 01.01.02 40

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung führte die medizinische Sachverständige aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung durch die Gesundheitsschädigung alleine gestellt werde und das Zustandsbild seit der Gutachtenserstellung bestehe. Die eingeschätzte Höhe des Grades der Behinderung der Gesundheitsschädigung 1 umfasse auch den Einfluss von Allergien auf das Hautbild.

Das Hautbild beschrieb die Sachverständige dahingehend, dass die Schleimhaut rosig/azyanotisch und die Haut trocken sei. Neben einer Trockenhaut der Haut bestünden Anzeichen einer chronischen Hautschädigung im Bereich des Dekolletés, des Handgelenks und er Unterarme, sowie vereinzelt an den Oberarmen, die sich in einer etwas vergröberten Hauttextur und einer leichten Verdickung äußerten. Im Bereich des Dekolletés, am Bauch, am Rücken, hier vor allem im Nacken und über dem Kreuzdarmbein bestünden hautfärbige Papeln. In leichtem Maße seien praktisch generell Kratzspuren zu sehen gewesen.

Im Hinblick auf das Vorgutachten sei der Grad der Behinderung um eine Stufe reduziert, da bei der BF wegen der immunmodulierenden nahrungsergänzenden Therapie und der hypoallergenen kortisonfreien Therapie seit eineinhalb Jahren eine Besserung eingetreten sei. Aus diesem Grund seien seit dem Juni 2012 keine Krankenhausaufenthalte mehr nötig gewesen.

Die Sachverständige verneinte das Bestehen einer Voraussetzung für eine Zusatzeintragung im Behindertenpass.

2.3. Mit Bescheid vom XXXX, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde gemäß den §§ 41 und 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 den auf die Verlängerung ihres bis XXXX befristeten Behindertenpasses gerichteten Antrag der BF vom 25.11.2013 ab und stellte fest, dass sie die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 von Hundert nicht mehr erfülle.

In der Begründung des Bescheides heißt es im Kern, dass der Grad der Behinderung der BF auf Grund der durchgeführten ärztlichen Untersuchung nunmehr 40 vH betrage. Weiters enthält der Bescheid der belangten Behörde den Hinweis, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.01.2014, das einen Bestandteil der Begründung bilde und ihr im Zuge des Parteiengehörs vom 22.01.2014 bereits übermittelt worden sei, zu entnehmen seien. Da eine Stellungnahme nicht eingegangen sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

2.4. Gegen diesen, an die BF am 03.03.2014 abgefertigten und ihr am 06.03.2014 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die bei der belangten Behörde am 02.04.2014 rechtzeitig eingelangte Beschwerde der BF, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst vorbrachte, dass sie mit der Herabsetzung ihres Grades der Behinderung von 50 von Hundert auf nunmehr 40 von Hundert nicht einverstanden sei, da einerseits die hohen Aufwendungen / Ausgaben an Lokaltherapeutika bzw. an Pflegeprodukten und Rezeptgebühren nicht berücksichtigt worden seien und andererseits nur an Hand vom aktuellen Hautbild ein negatives Urteil gefällt wurde.

So sei ihre Erklärung, dass ihr Hautbild im Winter (November, Dezember) "schöner" sei, als in den Monaten März bis Oktober nicht zur Kenntnis genommen worden. In den Monaten März bis Oktober sei ihr Hautbild total schlecht, da alle Gräser und Bäume blühten. Dies führe auch zu einem "Aufblühen" ihrer Haut, von der alle Körperteile, angefangen von der Kopfhaut und dem Gesicht, über den Hals, das Dekolleté, ihre Arme, Hände und Finger, der Oberkörper, der Rücken und beide Füße und Beine betroffen seien. Wenn keine Rötung der Haut gegeben sei, so sei an ihrem Hautbild die dennoch immer gegebene Hautverdickung, sowie die durch das ständige Kratzen abgescheuerten Fingernägel deutlich sichtbar. Zu Beginn der Pollenzeit habe sich ihr Hautbild akut verschlechtert und müsste ein neuerliches Ermittlungsverfahren einen höheren Grad der Behinderung als 50 von Hundert ergeben.

Auch sei der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass sie nur wegen der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2013 keinen Aufenthalt in der XXXX gehabt hätte.

Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, dass sie sich wegen ihrer äußerst stark ausgeprägten Neurodermitis in den Jahren 2011 und 2012 jeweils für drei Wochen in Spitalspflege befunden habe, obwohl sie die entsprechenden Befunde vorgelegt hätte.

Auch müsse sie eine Spezialdiät einhalten.

Die Neurodermitis habe sie seit ihrer eigenen Geburt voll im Griff und sei ihre Behandlung immer vom Krankheitsstadium abhängig. Neben dem ständigen Juckreiz, dem Brennen und der Trockenheit ihrer Haut leide sie an ständigem Schlafmangel, habe Einschränkungen im Beruf und in der Freizeit und leide unter krankheitsbedingten und therapiekausalen psychischen Belastungen.

Mit ihrer Beschwerde brachte sie weiters einen zum 06.02.2014 datierten Arztbrief des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten, XXXX, in Vorlage, der anamnestisch feststellt, dass seit drei Jahren vor allem bei Aufenthalten im Freien von ca. März bis November vor allem im Bereich der nicht von Kleidung bedeckten Körperstellen juckende Quaddeln aufträten. In der Kindheit hätte sich weiters eine allergische Rhinokonjunktivitis vor allen der Gräser und Hausstaub gezeigt. Er befundete am 06.02.2014 ekzematöse Hautveränderungen vor allen am Bauch, weiters am Rücken vor allem im Lumbosakralbereich, diskreter auch am Rücken cranial, zusätzlich Ekzeme an den Armen mit mäßiger Lichenifikation im Bereich der Handgelenke und beginnend in den Ellbeugen (links stärker als rechts). Daran schließt die Diagnose einer schweren Verlaufsform einer Neurodermitis mit rez. Ekzemen seit dem Kleinkindesalter und eine anamnestisch chronische Urticaria an, wobei diesbezüglich eine Reaktion auf Pollen als Ursache vermutet wurde.

Wegen der bestehenden häufigen Ekzeme könne ein erhöhter Bedarf an Lokaltherapeutika bzw. Pflegeprodukten der Haut mit damit im Zusammenhang stehenden erhöhten finanziellem Aufwand bestehen.

2.5. Mit zum 02.04.2014 datierter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die bei ihr eingelangte Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens einlangend mit 08.04.2014 an das Bundesverwaltungsgericht.

2.6. Über Veranlassung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde die BF durch den Facharzt für Dermatologie und Venerologie, XXXX, am 16.07.2014 einer persönlichen Untersuchung unterzogen, anlässlich der sie angab, seit ihrem ersten Lebensjahr an einer Neurodermitis zu leiden und bis vor fünf Jahren auch dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört zu haben. Sie habe das ganze Jahr hindurch Ekzeme in wechselndem Ausmaß, die sich durch den Gräserpollenflug verstärkten. In vier- bis fünfmonatigen Abständen komme es zu Superinfektionen der Ekzeme mit Herpesviren, die eine systemische Behandlung erforderten. Im Jahr 2010 sei sogar eine immunsupressive Therapie mit Cyclosporin notwendig gewesen, da Kortisonsalben nicht geholfen hätten. Seit Beginn einer Behandlung mit zinkhältigen Externa im November 2013 seien keine topischen Steroide verwendet worden. In der Folge habe sich das Ausmaß der Neurodermitis gebessert. Bei Belastung und Pollenflug leide die BF unter Asthma und verwende bei Bedarf Dosieranaerosole.

In der Folge ging der medizinische Sachverständige auf die bei der BF bestehenden Allergien auf Gräser, HSM, Eiklar, Kuhmilch, Tierepithelien, Nüsse und Ziegenmilch, und die Medikation ein.

Den dermatologischen Status umschrieb er mit feinlamellären Schuppungen auf teils lichenfizierten Plaques an den Handgelenken rechts mehr als links, weniger ausgeprägt am Bauch und in der Gürtellinie und das Fehlen akuter Ekzeme bzw. von Prurigoknoten.

Berücksichtigt wurden weiters die von der BF vorlegelegten Befunde, darunter das Privatgutachten XXXX, vom 06.02.2014, sowie die Befunde der XXXX vom 17.09.2012 und vom 13.02.2012.

Auf der Grundlage seines ärztlichen Sachverständigengutachtens nahm der medizinische Sachverständige folgende Einschätzung des Grades der Behinderung der BF vor:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Atopische Dermatitis, inhallative Allergien sowie Nahrungsmittelallergien

Oberer Richtsatzwert, da mit Befall der Handgelenke auch sichtbare Körperstellen betroffen sind, jedoch eine Behandlung ohne Steroide ausreichend scheint 01.01.02 40

2 Asthma bronchiale

Unterer Richtsatzwert, da zeitweilig leichte Anfälle auftreten, die mit der Bedarfsmedikation gut behandelbar sind 06.05.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 40

Seine Einschätzung begründete er im Wesentlichen damit, dass der Gesamtgrad der Behinderung durch die führende Gesundheitsschädigung 1 (atopische Dermatitis und Allergien), gebildet werde und die Gesundheitsschädigung 2 (Asthma bronchiale) keine weiter anhebende Wirkung habe, da eine wechselseitige negative Beeinflussung nicht bestehe.

Die Gesundheitsschädigung 1 habe sich seit dem Gutachten vor drei Jahren gebessert, insofern, dass seit zwei Jahren keine stationären Aufenthalte notwendig gewesen wären, keine systemische Therapie, weder mit Immunsuppressiva, noch mit Antihistaminika erforderlich gewesen sei und auf die topische Anwendung von Steroiden verzichtet habe werden können. Bei den gelegentlich auftretenden Schüben mit Ekzemata herpetitaca, von denen der Sachverständige sagte, dass sie einer systemischen virustatischen Behandlung bedürften, handle es sich um akute Episoden ohne bleibenden Behinderungswert.

2.7. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2014, der BF durch Hinterlegung am 31.07.2014 zugestellt, wurde ihr eine Abschrift des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.07.2014 übermittelt, sie vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 idgF. die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung zu äußern.

Die der BF eingeräumte Frist zur Äußerung verstrich, ohne dass eine Stellungnahme eingelangt wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist 24 Jahre alt und bestehen bei ihr folgende Gesundheitsschädigungen und damit verbundene Funktionseinschränkungen:

GS 1 Atopische Dermatitis, inhallative Allergien sowie Nahrungsmittelallergien

GS 2 Asthma bronchiale

Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40 von Hundert und wird allein durch die atopische Dermatitis, inhallativen Allergien und Nahrungsmittelallergien gebildet. Das Asthma bronchiale besitzt auf Grund der fehlenden wechselseitigen Beeinflussung mit der Gesundheitsschädigung 1 keine weiter anhebende Wirkung.

In den letzten drei Jahren hat sich die atopische Dermatitis der Beschwerdeführerin gebessert. Hinsichtlich dieser Gesundheitsschädigung war eine systemische Therapie, etwa unter Anwendung von Immunsuppressiva oder Antihistaminika, nicht mehr notwendig.

Gelegentlich treten Schübe mit Ekzemata herpeticata auf, die einer systemischen virustatischen Behandlung bedürfen. Dabei handelt es sich um akute Episoden ohne bleibenden Behinderungswert.

Als führendes Leiden gilt die atopische Dermatitis, sowie die inhallativen Allergien und die Nahrungsmittelallergien der BF und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.

Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungs- und medizinischen Entlassungsberichte, und die in den Verwaltungsakten der belangten Behörde einliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten der von ihr beauftragten medizinischen Amtssachverständigen, der Ärztin für Arbeits- und Allgemeinmedizin, XXXX, vom 03.11.2010 und vom 14.11.2014, sowie auf der Grundlage des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens des medizinischen Amtssachverständigen und Facharztes für Dermatologie und Veneralogie,XXXX vom 16.07.2014.

Sowohl im Formularantrag, als auch in der Beschwerde gegen den zum XXXX datierten Bescheid der belangten Behörde, Passnummer: XXXX, dominiert bei der BF ihr Dermatitisleiden, das nahezu alle Teile ihres Körpers betrifft, und der damit im Zusammenhang stehende Behandlungsaufwand (Spezialdiät, Pflegelotionen, Basenbäder). Aus ihren Schilderungen in der Beschwerdeschrift und dem mit dieser vorgelegten Arztbrief des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten, XXXX, ergibt sich, dass das Krankheitsbild über das Jahr betrachtet Änderungen unterworfen ist, die sich vor allem durch jahreszeitenbedingte Veränderungen im Hautbild (Rötungen der Haut und Quaddebildung) bemerkbar machen. Während sich die Hautrötungen und juckenden Quaddel im Zeitraum März bis November zeigen, gehen die diesbezüglichen, von der BF und von XXXX übereinstimmend beschriebenen Beschwerden in der kalten Jahreszeit (Dezember bis Februar) zurück. Die Behauptungen der BF, dass die Medikation und die Pflegelotionen der BF mit einem größeren finanziellen Aufwand verbunden sei, lässt sich anhand der von der BF vorgelegeten Kassazettel von diversen Apotheken objektivieren. Anhand des Arztbriefes XXXX lässt sich auch der behauptete, ständige Juckreiz und die Trockenheit der Haut der BF belegen.

Dagegen lassen sich ihre erstmals in der Beschwerdeschrift erhobenen Behauptungen, dass sie auch an ständigem Schlafmangel und unter psychischen Belastungen durch die Krankheit und die Therapien leide, weder durch den vorgelegten, zum 06.02.2014 datierten Arztbrief XXXX, noch durch das ärztliche Sachverständigengutachten XXXX objektivieren, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesen medizinisch nicht belegten Vorhalten erübrigt. Auch wenn im Entlassungsbericht der XXXX die Rede davon ist, das die BF seit zwei Jahren an einem Schlafmangel leide, geht daraus weder hervor, dass dieser im Zusammenhang mit dem Hautleiden der BF steht, noch dass er ein eigenes Krankheitsbild darstellt. Da dem vond er BF behaupteten Schlafmangel aus medizinischer Sicht kein eigener Krankheitswert beigemessen wurde, lassen sich daraus keinerlei Schlüsse darauf ziehen, dass sich daraus allenfalls eine Steigerung des Grades ihrer Behinderung ergäbe.

In sämtlichen vorgelegten Befunden und Arztbriefen, sowie den ärztlichen Sachverständigengutachten findet sich kein Hinweis auf eine allfällige psychische Belastung der BF, schon gar nicht im Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung 1.

Auf der Grundlage der vorgelegten Befunde und Arztbriefe bzw. Entlassungsberichte der Spezialklinik schätzte der medizinische Sachverständige XXXX die atopische Dermatitis der BF und die bei ihr vorliegenden Allergien gegen diverse, im Sachverständigengutachten näher angeführten Allergene nachvollziehbar und vollständig als führende Gesundheitsschädigung ein und ermittelte daraus und in Zusammenschau mit der Gesundheitsschädigung 2 (Asthma bronchiale) den Gesamtgrad der Behinderung der BF.

Anhand der Zusammenschau der im Behördenverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der XXXX vom 03.11.2010 und vom 07.01.2014 zeigt sich eine leichte Besserung des die Gesundheitsschädigung 1 ausmachenden Krankheitsbildes, weshalb die Annahme vom gebesserten Krankheitsbild des vom Bundeverwaltungsgericht beigezogene medizinischen Sachverständigen als nachvollziehbar und zutreffend erweist.

Insgesamt erweisen sich die in dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten gezogenen Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen XXXX als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und finden diese eine Entsprechung in den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen zum Alter der BF ergeben sich aus den aus dem Zentralen Melderegister ableitbaren Meldedaten. Die zu den Gesundheitsschädigungen (atopische Dermatitis, inhallative Allergien sowie Nahrungsmittelallergien [GS 1] und Asthma bronchiale [GS 2]) und zum Gesamtgrad der Behinderung der BF getroffenen Feststellungen gehen auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten zurück.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz1990 (BBG) BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2014 entscheidet in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt ein die Senatszuständigkeit begründender Beschwerdefall vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) nachzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:

"§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Bundesbehinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Einschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird.

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."

"§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen."

Gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen nach der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.

Gemäß § 3 Abs. 1 EVO ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren, sondern sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Die für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung maßgebliche Bestimmung des § 3 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet wörtlich wie folgt:

"§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO ist ein ärztliches Sachverständigengutachten als Grundlage für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und der Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 lec. cit.).

Im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Gesundheitsschädigungen hat der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Gutachtenserstellung beauftragte medizinische Sachverständige den bei der Gesundheitsschädigung 1 (atopische Dermatitis, inhallative Allergien sowie Nahrungsmittelallergien) vorliegenden Grad der Behinderung auf der Grundlage der Position 01.01.02 der Anlage zur EVO mit 40 von Hundert und den bei der Gesundheitsschädigung vorliegenden Grad der Behinderung auf der Grundlage der Position 06.05.01 der Anlage zur EVO mit 10 von Hundert eingeschätzt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Position 01.01.02 eine Bandbreite von 20 bis 40 von Hundert vorsieht, wurde hier die Einschätzung auf der Grundlage des obersten Richtwertes vorgenommen, was dem bei der BF vorliegenden Erscheinungsbild eines atopischen Ekzems (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen entspricht, wenngleich der ärztliche Sachverständige ausführt, dass sich diese Gesundheitsschädigung seit dem Gutachten vor drei Jahren gebessert habe. Bei der Gesundheitsschädigung 2 (Asthma bronchiale) nahm der ärztliche Sachverständige, gestützt auf die Angaben der BF die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Position 06.05.01 vor, die hier eine Bandbreite von 10 bis 20 von Hundert vorsieht. Die vorgenommene, im unteren Rahmenbereich angesiedelte Einschätzung des Grades der Behinderung dieser Funktionsbeeinträchtigung entspricht den Angaben der BF anlässlich ihrer persönlichen Untersuchung durch den medizinischen Amtssachverständigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Gesundheitsschädigung weder in ihrer Beschwerde vom 02.04.2014, noch im Arztbrief des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten, XXXX, vom 06.02.2014, noch in den Entlassungsberichten der XXXX vom 13.02. und vom 17.09.2012 Erwähnung fanden; wiewohl für die BF ohne Relevanz erwähnt der Entlassungsbericht der vorbezeichneten Spezialklinik vom 13.02.2012, dass die Schwester der BF, die in ihrer Kindheit ebenfalls an Neurodermatitis gelitten hätte, nunmehr an Asthma bronchiale leide. Eine ähnliche anamnestische Feststellung findet sich in dieser Quelle zur BF nicht.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige und nachvollziehbare ärztliche Sachverständigengutachten hat damit bei der Gesundheitsschädigung GS 1 den von der ärztlichen Sachverständigen im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens festgestellten Grad der Behinderung bestätigt, was die ärztlichen Sachverständigen in beiden medizinischen Sachverständigengutachten übereinstimmend festgestellten Besserungstendenz zurückführen.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten kam die Gesundheitsschädigung GS (Asthma bronchiale) neu hinzu und war vom ärztlichen Sachverständigen, wie im Gutachten erwähnt, der Gesamtgrad der Behinderung auf der Grundlage des § 3 EVO zu ermitteln und in diesem Zusammenhang die Auswirkungen, der einzelnen, mit diesen Gesundheitsschädigungen verbundenen Funktionseinschränkungen in ihrer Gesamtheit - unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander - einzuschätzen. Im Hinblick auf die als führend erkannte Gesundheitsschädigung 1 schloss der medizinische Sachverständige eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung durch die Gesundheitsschädigung 2 aus. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte gesetzgemäß auf der Grundlage des § 3 EVO. Da eine negative Auswirkung der Gesundheitsschädigung 2 auf die Gesundheitsschädigung 1 aus medizinischer Sicht ausgeschlossen werden konnte, hatte der bei der Gesundheitsschädigung 2 festgestellte Grad der Behinderung bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. außer Betracht zu bleiben.

Mit ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom XXXX, Passnummer:

XXXX, gerichteten Beschwerde vom 26.03.2014 vermochte die BF jedoch keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Darüber hinaus ist sie den im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.07.2014 gezogenen Schlossfolgerungen XXXX in keiner Weise entgegen getreten, weshalb von den medizinischen Schlussfolgerungen im vorbezeichneten Sachverständigengutachten auszugehen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die BF einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt hatte und der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.07.2014 so weit geklärt erscheint, dass selbst eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl- Nr. C 83 entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.