BVwG W121 2010599-1

W121 2010599-1Federal Administrative CourtOct 14, 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückforderung, VwGH

Full text

BVwG W121 2010599-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.2010599.1.00

Spruch

W121 2010599-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Tulln vom 18.11.2011, XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 14.10.2014, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2009 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, das er in der Folge am 04.08.2009 bis 29.01.2010 bezog.

Laut Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.01.2012 war der Beschwerdeführer als Angestellter der XXXX GmbH vom 24.06.2008 bis zum 31.01.2010 vollversichert.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 18.11.2011 wurde der Arbeitslosenbezug des Beschwerdeführers für die Zeit vom 04.08.2009 bis 29.01.2010 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR XXXX rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, er habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, weil er laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung als Angestellter der Firma XXXX GmbH arbeitslosenversichert gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich das AMS in seinem Bescheid lediglich auf die Sozialversicherungsdaten stütze, die beim Hauptverband der Sozialversicherung gespeichert seien. Aber nicht einmal dieses "Ermittlungsergebnis" sei ihm zur Stellungnahme übermittelt worden. Damit habe das AMS das rechtliche Gehör verletzt. Der Bescheid sei auch nicht begründet; insbesondere habe das AMS nicht dargelegt, welche Beträge der Beschwerdeführer erhalten habe. Dies sei aber schon insofern relevant, da ansonsten die Berufungsbehörde schwerlich überprüfen könne, ob die geforderte Höhe korrekt sei. Weiters wurde zum Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX GmbH vom Beschwerdeführer ausgeführt, er sei bei dieser Gesellschaft ab dem 26.06.2008 als angestellter Geschäftsführer für ein monatliches Entgelt in der Höhe von EUR 6.837,60 brutto (14 Mal jährlich) inklusive Sachbezug tätig gewesen. Mit Schreiben vom 22.05.2009 sei er zum 30.11.2009 gekündigt und vom Dienst freigestellt worden. Überraschenderweise sei er mit Schreiben vom 02.07.2009 entlassen worden. Da diese Entlassungserklärung aus seiner Sicht unberechtigt gewesen sei, habe er die aushaftenden Ansprüche beim Landesgericht Korneuburg eingeklagt. Der Streitwert der Klage habe sich auf insgesamt EUR XXXX brutto belaufen und habe sich aus Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, (aliquoten) Umsatztantiemen und Sonderzahlungsanteilen zusammengesetzt. Die XXXX GmbH habe eine Widerklage eingebracht. Beide Verfahren zusammen hätten einen Streitwert von EUR XXXX aufgewiesen. Im Laufe dieser Verfahren sei ein Vergleich abgeschlossen worden, in dem als Auflösungsdatum des Dienstverhältnisses der 06.07.2009 vereinbart und ein Vergleichsbetrag in Höhe von EUR XXXX brutto als Abgabenentschädigung gewidmet worden sei.

Mit Bescheid vom 11.05.2012, Zl. XXXX, gab die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und sprach aus, dass gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ein Betrag in der Höhe von EUR XXXX rückgefordert werde, dies stelle den durch den Widerruf des zuerkannten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 04.08.2009 bis zum 29.01.2010 entstandenen Übergenuss dar.

Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2009 beim AMS die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes beantragt habe. Er habe angegeben, dass er derzeit nicht in Beschäftigung stehe. In Anbetracht der strittigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX GmbH sei ihm Arbeitslosengeld für 273 Tage in Höhe von EUR XXXX täglich ab dem 4.8.2009 zuerkannt und ausbezahlt worden. Am 22. Juli 2011 sei dem AMS vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mitgeteilt worden, dass ab dem 4.8.2009 ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH aufscheine. Am 24.8.2011 sei der Beschwerdeführer vom AMS von dieser Überschneidung informiert worden. Am 15.9.2011 habe die Steuerberatung der XXXX GmbH, die XXXXgesellschaft, dem AMS mitgeteilt, dass bei vorzitierter GmbH eine Überprüfung durch die Gebietskrankenkasse Salzburg für den Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31.12.2010 erfolgt sei und im Zuge dieser Prüfung auch die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers sowie die Anmeldung richtig gestellt worden seien. Am 16.09.2011 habe der Beschwerdeführer von der XXXX GmbH (Korrekt: XXXX GmbH und Co. KG mit Sitz in Deutschland) den Schriftverkehr der Anwälte, die den Verbleich vereinbart hätten, übermittelt und als arbeitsrechtliches Ende des Dienstverhältnisses den 06.07.2009 angegeben. Übermittelt worden sei das Ersuchen der XXXXgesellschaft vom 11.04.2011 an die Salzburger Gebietskrankenkasse um Überprüfung der Ansprüche aufgrund des geschlossenen Vergleiches, die Auflistung der Berechnung der XXXXgesellschaft vom 11.04.2011 und ein an den rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers gerichtetes Schreiben des Rechtsvertreters der XXXX GmbH vom 16.09.2011 über die Vereinbarung, dass das Dienstverhältnis per 06.07.2009 im beiderseitigen Einvernehmen beendet werde, der Beschwerdeführer aufgrund des Vergleiches eine Abgangsentschädigung in Höhe von EUR XXXX brutto erhalte und damit einverstanden sei. Am 06.10.2011 habe die XXXXgesellschaft dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abrechnung laut Vergleich durchgeführt worden und von der Salzburger Gebietskrankenkasse geprüft worden sei. Die Prüfung habe zu keinen Änderungen geführt und es werde abschließend festgehalten, dass die Abrechnung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Am 11.10.2011 habe die Salzburger Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug übermittelt. Am 25.10.2011 habe dieser dem AMS mitgeteilt, die Daten seien jedenfalls nicht richtig. Fest stehe, dass die Speicherung im Hauptverband über das Bestehen der Versicherungspflicht für das nachträglich festgestellte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH vom 24.06.2008 bis 31.01.2010 korrekt sei. Die beim Hauptverband gespeicherten Versicherungszeiten spiegelten die tatsächliche Gegebenheit wider.

In rechtlicher Hinsicht führte die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich aus, Anspruch auf Arbeitslosengeld habe gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, die Anwartschaft erfülle und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft habe. Die Arbeitsvermittlung stehe unter anderem zur Verfügung, wer arbeitslos sei. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gelte als arbeitslos insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis stehe. Laut Auszug aus dem Hauptverband mit Stichtag 30.01.2012 sei der Beschwerdeführer vom 24.06.2008 bis 31.01.2010 der Voll- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Dienstverhältnisses bei der XXXX GmbH unterlegen. Eine Überprüfung durch die Salzburger Gebietskrankenkasse habe ergeben, dass die Speicherung im Hauptverband korrekt und entsprechend der Abrechnung gespeichert worden sei. Dem Beschwerdeführer sei auch ein Auszug mit den gespeicherten Daten übermittelt worden. Er hätte - wenn er die Daten nicht als korrekt befunden hätte - einen Bescheid darüber verlangen bzw. diesen beeinspruchen können. Der Beschwerdeführer bringe selbst vor, dass er keinen Feststellungsbescheid erhalten habe. Dieses Verfahren hätte er selbst einleiten müssen. Das AMS sei nicht dazu verpflichtet, bereits von der Gebietskrankenkasse als korrekt festgestellte Speicherungen nochmals überprüfen zu lassen, wenn sich keine begründeten Zweifel über die Richtigkeit ergäben. Es sei in diesem Fall von der Richtigkeit dieser Daten auszugehen.

Im Schreiben vom 21.03.2012 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass es für die Beurteilung der Beitragspflicht im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 ASVG nicht darauf ankomme, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählten, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorlägen. Nur wenn im Vergleich ausdrücklich auf die Kündigungsentschädigung verzeichnet werde (der Dienstnehmer die Klage auf Zahlung von Kündigungsentschädigung zurückziehe9 und sich der Vergleich zB nur auf die Abgangsentschädigung beschränke, würde es zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung kommen. Der vorgelegten Klage sei zu entnehmen, dass ein Verzicht auf Kündigungsentschädigung nicht vorliege - im Gegenteil, ua. sei Kündigungs- und Urlaubsentschädigung definitiv eingeklagt worden. Tatsache sei, dass die Forderung des Klägers durch den Abschluss des Vergleiches grundsätzlich anerkannt worden sei. Das AMS könne und müsse aufgrund des festgestellten Sachverhalts auf die im Hauptverband gespeicherten Daten zurückgreifen. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 04.08.2009 bis 29.01.2010 Arbeitslosengeld bezogen und sich nachträglich herausgestellt habe, dass er zur gleichen Zeit voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, sei er gemäß § 12 Abs. 3 lit a AlVG nicht arbeitslos gewesen. Die Zuerkennung sei daher für diese Zeit gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen. Durch den Widerruf sei ein Übergenuss in Höhe von EUR XXXX (für 179 Tage x Tagsatz des Arbeitslosengeldes EUR XXXX) entstanden. Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG bestehe die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt worden sei, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart werde. Aufgrund des geschlossenen Vergleiches sei das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses bis 31.01.2010 rückwirkend vereinbart und von der Gebietskrankenkasse als korrekt festgestellt worden. Das hieße, der Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bestehe im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht zu Recht. Angemerkt werde, dass durch die Verlängerung des Dienstverhältnisses bis 31.01.2010 der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem 03.02.2010 beginne (Krankengeldbezug vom 30.01.2010 bis 02.02.2010). Die ab dem 15.04.2010 bezogene Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX täglich sei in Arbeitslosengeldbezug umgewandelt worden, der Differenzbetrag sei am 22.09.2011 in Höhe von EUR XXXX nachbezahlt und einbehalten worden, weshalb die Rückforderungssumme nur mehr EUR XXXX betrage; dies sei auch der Rückforderungsbetrag des erstinstanzlichen Bescheides. Mit Stand 11.05.2012 sei noch der Betrag von EUR XXXX offen. Die belangte Behörde habe daher entschieden, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 04.08.2009 bis 29.01.2010 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss in Höhe von EUR XXXX gemäß § 25 AlVG rückzufordern sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass das AMS unrichtigerweise davon ausgehe, dass es an die Versicherungsdaten des Hauptverbandes der Sozialversicherung gebunden wäre. Auch wurde betont, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens immer wieder versucht habe, das AMS daran zu erinnern, dass es den entscheidungswesentlichen Sachverhalt selbst erheben und beurteilen müsse.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0136, wurde der angefochtene Bescheid vom 11.05.2012, Zl. XXXX, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das AMS zwar an rechtskräftige Bescheide gebunden wäre, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen, eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherungsdaten könne dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebensowenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage. Das AMS, welches den Bescheid darauf gestützt habe, dass der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und daher gemäß § 12 Abs. 2 lit. a AlVG nicht arbeitslos gewesen wäre, habe das Vorliegen der genannten Beschäftigung lediglich auf einen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.01.2012 und den Umstand gestützt, dass die vorgenommenen Eintragungen von der Gebietskrankenkasse als korrekt befunden worden seien. Sie hätte aber das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 12 Abs. 3 lit. a AlVG auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG selbst beurteilen müssen. Der VwGH verwies weiters darauf, dass nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit ausschließe (vgl. auch die Ruhenstatbestände des § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG). Falls das AMS im fortgesetzten Verfahren Arbeitslosigkeit im genannten Zeitraum auf Grund des genannten Umstandes verneinen wolle, so werde das AMS auch dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, weil eine Bindung an den Auszug der Versicherungsdaten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger auch in dieser Frage nicht bestehe. Das AMS werde sich insbesondere mit den Bestandteilen der aufgrund des Vergleiches an den Beschwerdeführer ausgezahlten "Abgangsentschädigung" zu befassen haben. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0167, sowie zur Möglichkeit im Vergleich betragsfreie vor betragspflichtigen Leistungen zu vereinbaren das Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0059.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt

(§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A):

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:

Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts konnte in dem angefochtenen Bescheid des AMS betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld keine ausreichende Ermittlungstätigkeiten sowie beweiswürdigende Auseinandersetzung erkennen. Begründend war ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, weil er laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung als Angestellter der Firma XXXX GmbH arbeitslosenversichert gewesen sei.

Die belangte Behörde hat sich mit der maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht ausreichend auseinandergesetzt. Mit dem Bescheid vom 11.05.2012, Zl. XXXX, gab die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und sprach aus, dass ein Betrag in der Höhe von EUR XXXX rückgefordert werde.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0136, wurde der Bescheid vom 11.05.2012, Zl. XXXX, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im gegenständlichen Fall wird auf den Verfahrensgang und die Entscheidung des VwGH vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0136, verwiesen, dessen Begründung als Basis für die Erlassung des neuen Bescheides heranzuziehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis insbesondere darauf verwiesen, dass das AMS zwar an rechtskräftige Bescheide gebunden ist, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen, eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherungsdaten, kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebensowenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage. Das AMS, welches den Bescheid darauf gestützt hatte, dass der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und daher gemäß § 12 Abs. 2 lit. a AlVG nicht arbeitslos gewesen wäre, hatte das Vorliegen der genannten Beschäftigung lediglich auf einen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.01.2012 und den Umstand gestützt, dass die vorgenommenen Eintragungen von der Gebietskrankenkasse als korrekt befunden wurden. Das AMS hätte aber das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 12 Abs. 3 lit. a AlVG auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG selbst beurteilen müssen. Der VwGH verwies weiters darauf, dass nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit ausschließt (vgl. auch die Ruhenstatbestände des § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG).

Das AMS hat im gegenständlichen Fall die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Bei der Erlassung des neuen Bescheides wird sich die belangte Behörde, um zu mängelfreien Feststellungen zu gelangen - dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes folgend - mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in hinreichender Weise auseinandersetzen und allenfalls - unter Einbeziehung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - weitere Ermittlungen durchführen müssen. Das AMS hätte aber das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 12 Abs. 3 lit. a AlVG auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG selbst beurteilen müssen. Falls das AMS im fortgesetzten Verfahren Arbeitslosigkeit im genannten Zeitraum auf Grund des genannten Umstandes verneinen will, so wird das AMS auch dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, weil eine Bindung an den Auszug der Versicherungsdaten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger auch in dieser Frage nicht besteht. Das AMS wird sich insbesondere mit den Bestandteilen der aufgrund des Vergleiches an den Beschwerdeführer ausgezahlten "Abgangsentschädigung" zu befassen haben.

Demnach hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits unter A) dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Im konkreten Fall wurden im Verfahren vor dem AMS notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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