W121 2002204-1•BVwG W121 2002204-1
W121 2002204-1Federal Administrative CourtOct 14, 2014
betriebliche Tätigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Selbstständigkeit, VwGH
W121 2002204-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS), Wien Schönbrunner Straße, vom 18.04.2013, XXXX, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe für die Zeiträume 1. Jänner bis 31. März 2008, 1. Juli bis 3. September 2008, 7. September bis 31. Dezember 2008 (1. Bescheid), 1. Jänner 2009, 5. Jänner bis 11. März 2009, 1. Juli bis 30. September 2009, 9. Oktober bis 11. November 2009, 17. November bis 31. Dezember 2009 (2. Bescheid) sowie 1. Juni bis 25. August 2011 (3. Bescheid), nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 14.10.2014, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 02.01.2014 wird gemäß § 32 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheiden vom 18. April 2013 widerrief die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) Schönbrunner Straße gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für folgende Zeiträume die Notstandshilfe und verpflichtete ihn gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen: 1. Jänner bis 31. März 2008, 1. Juli bis 3. September 2008, 7. September bis 31. Dezember 2008 (1. Bescheid), 1. Jänner 2009, 5. Jänner bis 11. März 2009, 1. Juli bis 30. September 2009, 9. Oktober bis 11. November 2009, 17. November bis 31. Dezember 2009 (2. Bescheid) sowie 1. Juni bis 25. August 2011 (3. Bescheid). Begründend wurde in den drei Bescheiden jeweils ausgeführt, dass das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Kalenderjahr (im Detail 2008, 2009 und 2011) umgerechnet auf einen Monat die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufungen an die belangte Behörde. Er rügte insbesondere die mangelhafte Begründung der Bescheide, die eine inhaltliche Überprüfung unmöglich mache, und bestritt im Übrigen die Feststellung, dass sein monatliches Einkommen aus Gewerbebetrieb in den jeweils im Spruch angeführten Zeiträumen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe.
Die Landesgeschäftsstelle des AMS fragte daraufhin bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an, welche selbständigen Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer ihr in den Zeiträumen 1. April 2008 bis 30. Juni 2008, 1. Mai 2009 bis 30. Juni 2009 und 3. April 2011 bis 31. Mai 2011 gemeldet worden seien und ob ein Ruhen bzw. eine Unterbrechung der Tätigkeit in den übrigen Kalendermonaten der betreffenden Jahren bekannt gegeben worden sei.
Die Sozialversicherungsanstalt teilte dazu mit, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner in diesen Zeiträumen aufrecht gemeldeten Gewerbeberechtigung (Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent) von 1. April 2008 bis 30. Juni 2008, 4. Mai 2009 bis 30. Juni 2009 und 3. April 2011 bis 31. Mai 2011 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. In den übrigen Monaten sei der Gewerbeschein bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet worden.
Das für den Beschwerdeführer zuständige Finanzamt übermittelte dem AMS die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008, 2009 und 2011, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR XXXX, EUR XXXX,-- und EUR XXXX auswiesen.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 teilte die Landesgeschäftsstelle dem Beschwerdeführer mit, dass er nach den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden aus seinem Gewerbebetrieb von 1. Jänner bis 31. Dezember 2008 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von EUR XXXX, von 1. Jänner bis 31. Dezember 2009 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von EUR XXXX und von 1. Jänner bis 31. Dezember 2011 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von EUR XXXXerzielt habe. Diese Beträge lägen jeweils über den monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen. Die Notstandshilfe sei daher für die genannten Zeiträume mangels Arbeitslosigkeit wegen Vorliegens einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer in den Leistungsanträgen vom 1. Juli 2008, vom 1. Juli 2009 und vom 1. Juni 2011 die Fragen nach dem Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie nach einem eigenen Einkommen verneint und somit maßgebende Tatsachen gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG verschwiegen.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 6. Juni 2013 Stellung und brachte vor, dass eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit in den hier relevanten Jahren nicht vorgelegen sei. Er habe sein Gewerbe für die Zeiträume 1. Jänner bis 31. März 2008, 1. Juli 2008 bis 3. Mai 2009, 1. Juli bis 31. Dezember 2009, 1. Jänner bis 2. April 2011 sowie 31. Mai bis 31. Dezember 2011 ruhend gemeldet und sei keiner gewerblichen Tätigkeit nachgegangen. Zur Bescheinigung der Ruhendmeldungen legte er einen Gewerberegisterauszug bei; zum Beweis dafür, dass er in diesen Zeiträumen tatsächlich keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, beantragte er seine Einvernahme.
Am 2. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Er verwies zunächst auf seine niederschriftliche Aussage vom 11. Februar 2013 (in einem anderen Verfahren). Damals hatte er angegeben, dass er seit 1996 ein Einzelunternehmen "Versicherungsagentur" betreibe; nur in den Zeiträumen, in denen er das Gewerbe angemeldet habe, habe er Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt. Der Grund, warum er das Gewerbe an- und wieder abmelde, sei der, dass er gesundheitlich stark beeinträchtigt sei. Wenn er daher wieder krank sei, melde er sich "von der Gewerblichen Wirtschaft ruhend" und sei bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert, deren Leistungen er beziehe, weil er sich das ansonsten nicht leisten könne. Wenn das Gewerbe aufrecht sei, sei er aktiv als "Versicherungsmakler" beschäftigt. Am 2. Juli 2013 führte er ergänzend aus, dass er an einer Krebserkrankung leide und es viele Therapien gebe.
Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS aufgetragen, schriftliche Nachweise dahingehend zu übermitteln, in welchem Zeitraum ihm die in den Einkommensteuerbescheiden 2008, 2009 und 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb tatsächlich zugeflossen seien.
Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin ein Konvolut von Kontoauszügen aus den betreffenden Jahren samt Erläuterungen, aus welchem Titel bzw. für welche Tätigkeiten ihm die Zahlungen (vor allem Folgeprovisionen) zugeflossen seien.
Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien erließ in der Folge am 28.08.2013 Bescheide zu den Zlen XXXX (hins. 1. Bescheid),XXXX (hins. 2. Bescheid) und XXXX (hins. 3. Bescheid), jeweils betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe mit denen sie die erstinstanzlichen Bescheide bestätigten.
Zur Entscheidung wurde in allen drei Bescheiden nach der Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über das jeweilige Jahr verteilt ein Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit als "Versicherungsmakler" erzielt. Er habe keine Betriebsaufgabebilanz beim Finanzamt gestellt. Seine Angaben, wonach er in näher bezeichneten Zeiträumen innerhalb der jeweiligen Kalenderjahre seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt habe, seien nicht als glaubhaft anzusehen. Auf Grund seiner Ausführungen in der Niederschrift vom 11. Februar 2013 sei davon auszugehen, dass seine unregelmäßige Abmeldung vom Gewerbe lediglich dazu diene, den "erhöhten Beitragszahlungen durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Krankheitsfall" zu entgehen. Weiters sei festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Ruhen der Gewerbeberechtigung eine von ihm tatsächlich weiter ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit keineswegs ausschließe. Es habe von ihm trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht nachgewiesen werden können, dass er in den angeführten Zeiträumen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehabt habe. Die Notstandshilfe sei daher für die im Spruch genannten Zeiträume wegen Vorliegens einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. b und § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen. Weiters sei die unberechtigt empfangene Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG zurückzufordern gewesen, weil der Beschwerdeführer das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit und eines eigenen Einkommens verneint und damit gegenüber dem AMS maßgebende Tatsachen verschwiegen habe.
Gegen diese Entscheidungen wurden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Beschwerdeführer übermittelte einen mit 02.01.2014 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS), Wien Schönbrunner Straße, vom 18.04.2013 betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe für den Zeitraum (3. Bescheid). Begründet wurde der Antrag damit, dass auf einen am 23.12.2013 neu zugestellten Einkommensteuerbescheid verwiesen wurde, der in Kopie in der Beilage übermittelt wurde, woraus sich ein anderer Forderungsbetrag ergebe.
Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.06.2014, Zlen. 2013/08/0217 bis 0219-6, wurden die Bescheide vom 28.08.2013, Zlen XXXX (hins. 1. Bescheid), XXXX (hins. 2. Bescheid) und XXXX (hins. 3. Bescheid) jeweils betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 24 Abs. 2 A1VG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen sei, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Gemäß § 25 Abs. 1 A1VG sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Beschwerdeführer bestreite, dass er in den Widerrufszeiträumen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Er rügte die Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung und die mangelnde Auseinandersetzung mit den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen.
Der Frage, ob der Beschwerdeführer in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, sei laut Einschätzung des VwGH gedanklich vorgelagert, ob er in diesen Zeiträumen überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen sei und wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0088 verwiesen. Dabei kommt es laut VwGH zwar nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, wohl aber auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit begonnen bzw. beendet oder - wie im Beschwerdefall behauptet - unterbrochen worden sei. Der VwGH verwies auf § 2 Abs. 1 EStG 1988, wonach der Einkommensteuer "das Einkommen zugrunde zu legen ist, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat". Die im Einkommensteuerrecht maßgebende Periode ist somit (unbeschadet der Frage des Gewinnermittlungszeitraumes im Sinne des § 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988) immer das ganze Kalenderjahr, nicht aber Teile davon. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008, 2009 und 2011 jeweils ein Einkommen bzw. Umsätze erzielt hat, sei daher laut VwGH noch kein Rückschluss auf die tatsächlichen Zeiträume der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu ziehen.
Der VwGH hob hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen habe, dass seine Gewerbeberechtigung in den Widerrufszeiträumen ruhend gemeldet sei, was nach der Aktenlage auch von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestätigt worden sei. Das Ruhen der Gewerbeberechtigung schließe zwar noch nicht aus, dass eine betriebliche Tätigkeit weiterhin ausgeübt werde und wurde hinsichtlich Pflichtversicherung nach dem GSVG auf das Erkenntnis des VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2010/08/0186 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe aber auch ausdrücklich vorgebracht, dass er tatsächlich keine Erwerbstätigkeit entfaltet habe. Das AMS habe ihm zur Stützung dieses Vorbringens Beweise betreffend den tatsächlichen Zufluss der Einkünfte abverlangt, worauf es jedoch gar nicht angekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dessen ungeachtet die Kontoauszüge für die betreffenden Zeiträume vorgelegt und zusätzlich darauf hingewiesen, auf Grund welcher - außerhalb der Ruhenszeiträume liegenden - Tätigkeiten er die Einnahmen bezogen habe. Mit diesen Äußerungen, die eine tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit darlegen hätten können, habe sich die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien jedoch - wie die Beschwerde zu Recht rüge - überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sie habe vielmehr die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der tatsächlichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit allein deshalb als unglaubwürdig angesehen, weil sie ihm als Motiv für die Ruhendmeldung unterstellt habe, er habe dadurch günstigere Bedingungen in der Krankenversicherung (nach dem ASVG statt nach dem GSVG) erreichen wollen. Der VwGH führte dazu aus, dass selbst wenn dieses Motiv zuträfe, daraus allein aber noch nicht folgen würde, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich seine Tätigkeit unterbrochen, sondern - rechtswidrigerweise - weiter ausgeübt habe. Auch auf diese Unschlüssigkeit hätten die Beschwerden laut Einschätzung des VwGH zu Recht hingewiesen.
Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien habe sich, um zu mängelfreien Feststellungen zu gelangen, mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen auseinandersetzen und allenfalls - unter Einbeziehung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - weitere Ermittlungen führen müssen, wobei etwa Erkundigungen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zu den Versicherungsunternehmen, für die der Beschwerdeführer als Versicherungsagent tätig war, in Betracht gekommen wären.
Da nicht auszuschließen sei, dass das AMS bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wurden die Bescheide vom 28.08.2013, Zlen XXXX (hins. 1. Bescheid), XXXX (hins. 2. Bescheid) und XXXX (hins. 3. Bescheid) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
Der für das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt für die gegenständliche Zurückverweisung des Wiederaufnahmeantrages vom 02.01.2014 hinsichtlich des Bescheides vom 18.04.2013 hinsichtlich des Zeitraumes 1. Juni bis 25. August 2011 (3. Bescheid) und der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe für näher bezeichnete Zeiträume der Jahre 2008, 2009 und 2011 (Bescheide 1 bis 3) ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt
(§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A):
Spruchpunkt I (Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens):
Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte § 32 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezieht sich auf einen Bescheid der regionale Geschäftsstelle des AMS Wien (Schönbrunner Straße) vom 18.04.2013 betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe für den Zeitraum 1. Juni bis 25. August 2011 (3. Bescheid), wurde am 02.01.2014 eingebracht und dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weitergeleitet.
Da sich der Wiederaufnahmeantrag - wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt - nicht auf einen rechtskräftigen Bescheid bezieht, war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der in Vorlage gebrachte korrigierte Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des Jahres 2011 im Zuge der durchzuführenden Ermittlungen der belangten Behörde und im Zuge einer etwaigen Neuberechnung der Rückforderungsbeträge von der belangten Behörde zu berücksichtigten ist.
Spruchpunkt II (Behebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung an das AMS zur Erlassung neuer Bescheide):
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:
Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes konnte in den angefochtenen Bescheiden des AMS betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe für näher bezeichnete Zeiträume der Jahre 2008, 2009 und 2011 (Bescheide 1 bis 3 vom 18.04.2013) keine ausreichende Ermittlungstätigkeiten sowie beweiswürdigende Auseinandersetzung erkennen und erscheint die Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht schlüssig nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien hatte am 28.08.2013 mittels Bescheiden zu den Zlen XXXX (hins. 1. Bescheid), XXXX (hins. 2. Bescheid) und XXXX (hins. 3. Bescheid) jeweils betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe die erstinstanzlichen Bescheide bestätigten.
Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zlen. 2013/08/0217 bis 0219-6, wurden die Bescheide vom 28.08.2013, Zlen XXXX (hins. 1. Bescheid), XXXX (hins. 2. Bescheid) und XXXX (hins. 3. Bescheid) jeweils betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im gegenständlichen Fall wird auf den Verfahrensgang und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zlen. 2013/08/0217 bis 0219-6, verwiesen, dessen Begründung als Basis für die Erlassung der neuen Bescheide heranzuziehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung insbesondere darauf verwiesen, dass der Frage, ob der Beschwerdeführer in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, gedanklich vorgelagert ist, ob er in diesen Zeiträumen überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es laut Verwaltungsgerichtshof zwar nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, wohl aber auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit begonnen bzw. beendet oder - wie im Beschwerdefall behauptet - unterbrochen wurde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008, 2009 und 2011 jeweils ein Einkommen bzw. Umsätze erzielt habe, ist daher noch kein Rückschluss auf die tatsächlichen Zeiträume der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu ziehen (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0088).
Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der tatsächlichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wurden im gegenständlichen Fall vom AMS allein deshalb als unglaubwürdig angesehen, weil dem Beschwerdeführer als Motiv für die Ruhendmeldung unterstellt wurde, dass er dadurch günstigere Bedingungen in der Krankenversicherung (nach dem ASVG statt nach dem GSVG) erreichen wollte. Der VwGH führte dazu aus, dass selbst wenn dieses Motiv zuträfe, daraus allein aber noch nicht folgt, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich seine Tätigkeit unterbrochen, sondern - rechtswidrigerweise - weiter ausgeübt habe.
Das AMS hätte allenfalls - unter Einbeziehung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - weitere Ermittlungen führen müssen, wobei etwa Erkundigungen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zu den Versicherungsunternehmen, für die der Beschwerdeführer als Versicherungsagent tätig war, in Betracht gekommen wären. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde diesbezüglich der Sachverhalt nicht hinreichend vorgelegt, und es kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm behauptet seine Tätigkeit in den relevanten Zeiträumen unterbrochen hatte oder ob er diese rechtswidriger Weise weiter ausgeübt hat.
Der Beschwerdeführer hatte mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Gewerbeberechtigung in den Widerrufszeiträumen ruhend gemeldet sei, was nach der Aktenlage auch von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestätigt wurde. Das Ruhen der Gewerbeberechtigung schließt zwar noch nicht aus, dass eine betriebliche Tätigkeit weiterhin ausgeübt werde, jedoch hatte der Beschwerdeführer auch ausdrücklich vorgebracht, dass er tatsächlich keine Erwerbstätigkeit entfaltet hatte. Das AMS hatte dem Beschwerdeführer zur Stützung dieses Vorbringens Beweise betreffend den tatsächlichen Zufluss der Einkünfte abverlangt, worauf es jedoch im gegenständlichen Fall gar nicht angekommen ist. Der Beschwerdeführer hatte dessen ungeachtet die Kontoauszüge für die betreffenden Zeiträume vorgelegt und zusätzlich darauf hingewiesen, auf Grund welcher - außerhalb der Ruhenszeiträume liegenden - Tätigkeiten er die Einnahmen bezogen hatte.
Das AMS hat im gegenständlichen Fall die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Bei der Erlassung der neuen Bescheide wird sich die belangte Behörde, um zu mängelfreien Feststellungen zu gelangen - dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes folgend - mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in hinreichender Weise auseinandersetzen und allenfalls - unter Einbeziehung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - weitere Ermittlungen durchführen müssen. Diesbezüglich erscheinen Erkundigungen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zu den Versicherungsunternehmen, für die der Beschwerdeführer als Versicherungsagent tätig war, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unumgänglich.
Demnach muss die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln und vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das AMS zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide zurückverweisen war.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits unter A) dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Im konkreten Fall wurden im Verfahren vor dem AMS notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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