I404 1412528-2•BVwG I404 1412528-2
I404 1412528-2Federal Administrative CourtOct 14, 2014
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit
I404 1412528-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 09 05.383/1-BAE, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 07.05.2009 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2009 gab der Beschwerdeführer an, Staatsbürger des Sudan und Moslem zu sein. Er stamme aus Darfur und gehöre dem Stamm der "Barno" an. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Stamm generell im Sudan unterdrückt werde. Zweitens habe er für die Organisation "CARE" gearbeitet. Die Regierung habe die Organisation geschlossen und ihnen vorgeworfen, dass sie falsch über die sudanische Regierung berichte. Viele Mitglieder und auch der Beschwerdeführer seien verhaftet worden. Er sei 15 Tage in Haft gewesen und geschlagen und gefoltert worden. Danach sei er freigelassen worden und habe sich jede Woche melden müssen.
3. In seiner Einvernahme am 27.07.2009 vor dem Bundesasylamt Eisenstadt gab der Beschwerdeführer an, dass er vom 07. bis 21.03.2009 in Haft gewesen und währenddessen misshandelt worden sei. Sichtbare Verletzungen habe er keine erlitten. Er habe seit September 2007 ehrenamtlich für die amerikanische Organisation "CARE" im Flüchtlingslager Fashir gearbeitet. Als im Jahr 2009 der sudanesische Präsident in Den Haag als Kriegsverbrecher angeklagt worden sei, hätten die großen Hilfsorganisationen das Land verlassen müssen. Am 07.03.2009 seien mehrere Personen, die wie der Beschwerdeführer als Verteiler von Lebensmitteln gearbeitet hätten, festgenommen worden. Während der Haft sei dem Beschwerdeführer gedroht worden, dass ihm der Prozess wegen Landesverrat gemacht werde und er eventuell gehängt werde. Am 21.03.2009 sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden, jedoch mit der Auflage, sich einmal pro Woche bei der Polizei melden zu müssen. Da er dies nicht gewollt habe, habe er sich nach vier oder fünf Tagen bei seinem Onkel versteckt. Dieser habe ihn dann zu seiner Mutter gebracht, welche ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Der Heimatort seiner Mutter und Schwester würde nicht mehr bestehen. Das Dorf sei im Juli oder August 2003 zerstört worden. Seine Mutter und Schwester würden sich im Flüchtlingslager XXXX aufhalten.
4. Einer Anfrage der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass zahlreiche Mitglieder nach der Ausweisung von CARE und anderen NGO-s verhaftet worden seien. Weiter wurde ausgeführt, dass sich die Furcht vor Belästigungen durch die sudanesischen Behörden nach deren Angaben nicht bewahrheitet habe. Alle Mitarbeiterinnen von NGO¿s, welche verhaftet worden seien, seien nach Interventionen von Menschenrechtsorganisationen wieder auf freien Fuß gesetzt worden und könnten sich völlig frei bewegen.
5. In der Einvernahme am 08.03.2010 vor dem Bundesasylamt Eisenstadt gab der Beschwerdeführer an, dass er an keiner Krankheit leide und keine Medikament nehme. Dem Beschwerdeführer wurde weiters die Anfragebeantwortung vorgehalten und brachte er diesbezüglich vor, dass diese nicht stimme, er habe es selbst erlebt.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 19.3.2010, Zl. 09 05.383-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Es ging jedoch explizit von der sudanesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, wobei dessen Zugehörigkeit zum namhaft gemachten Stamm der "Barno" nicht widerlegt wurde. Feststellungen zur Lage des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Stammes und eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterblieben aber im Bescheid des Bundesasylamtes.
Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 zu Zl. A7 412.528-1/2010/12E wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde wörtlich ausgeführt:
"Da das Bundesasylamt von der sudanesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum von ihm namhaft gemachten Stamm der "Barno" nicht widerlegt wurde, hätte es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes im Bescheid des Bundesasylamtes bedurft. Es kann nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen."
8. Am 11.01.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, befragt, welchem Stamm er angehöre. Er gab dazu an, dem Stamm "Brno" (gemeint wohl: Barno) anzugehören. Diesem Stamm würden 1 bis 2 Millionen Menschen angehören. Der Stamm lebe in Nord-Darfur. Die Menschen dieses Stammes hätten einen eigenen Akzent. Sie hätten auch eigene Feiern und einen Volkstanz. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen und Integration befragt.
9. In der Folge wurde eine Anfragebeantwortung bezüglich der Situation Angehöriger des Stammes "Brno" eingeholt. Aus dieser geht unter anderem hervor, dass eine Gruppe der "Brno" nicht bestehe, es jedoch eine Gruppe der Borno (und andere Schreibweise) gebe. Die größte ethnische Gruppe in Darfur seien die Fur, die sich vor allem aus sesshaften "Subsistenzbauern" zusammensetzen würden. Die anderen nicht-arabischen, "afrikanischen" Stämme würden die Zaghawa-Nomaden, die Meidob, Massaleit, Dajo, Berti, Kanein, Mima, Bargo, Barno, Gimir, Tama, Mararit, Fellata, Jebel, Sambat und Tunjur sein.
Weiters ist angeführt, dass alle nicht-arabischen Darfuris in Darfur einem realen Risiko ausgesetzt wären, unabhängig ihrer politischen oder sonstigen Ansichten verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei derzeit nicht verlässlich verfügbar. Hinsichtlich der Rückkehrsituation von sudanesischen Asylwerbern werden fünf Beispiele aufgezählt, in denen Asylwerber von sudanesischen Sicherheitsbeamten ermordet, verhaftet bzw. gefoltert worden wären.
10. Mit Schreiben vom 24.01.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die sudanesische Regierung afrikanische Stämme bekämpfe. Sie wolle ihr Land einerseits arabisieren, andererseits sollten alle Afrikaner, Muslime oder nicht, nach muslimischen Gesetzen leben. Trotz der eventuellen Teilung des Landes in einen muslimischen Norden und einen christlichen Süden gehe die Unterdrückung der Afrikaner in den Dörfern Darfur weiter.
11. Am 15.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Anfragebeantwortung vorgehalten und erneut zu seiner Integration befragt.
12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011 zu Zl. 09 05.383/1-BAE wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgesprochen (Spruchpunkt III). Schließlich wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsberaters Folge gegeben (Spruchpunkt IV.). Zur Person des Beschwerdeführers wurde lediglich festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Sudan sei, seine weitere Identität stehe nicht fest. Es könnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sudan konfrontiert worden sei oder er gegenwärtig mit einer solchen konfrontiert sei. Im Falle seiner Rückkehr würden keine stichhaltigen Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei.
Zur aktuellen Lage im Herkunftsland finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur Politik/Wahlen, Sicherheitslage, regionalen Problemzonen (Nordsudan, Südsudan, Ostsudan und Darfur), Justiz, Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt/Folter, Menschenrechtsorganisationen, Ombudsmann, Meinungs- und Pressefreiheit, Haftbedingungen, Minderheiten, Menschenrechten, Religion und Minderheiten, zu IFA, Grundversorgung, Medizinische Versorgung und Behandlung nach der Rückkehr. Zu dem Stamm der Barno sind keine Feststellungen enthalten. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass aufgrund der gesprochenen Sprache, dem Aussehen und der Kenntnisse über den Sudan davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer Staatangehöriger des Sudan sei. Weiters wurde betreffend den Feststellungen zu den Gründen der Einreise bzw. der Situation im Falle der Rückkehr beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben dem Stamm der "Borno" angehöre. Eine besondere oder konkrete Verfolgung der Angehörigen der "Borno" könne weder aus den Länderfeststellungen noch aus den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde und beantragte, den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 07.05.2009 Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, oder allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei. Er habe seine Fluchtgründe während den Einvernahmen plausibel und schlüssig vorgebracht und erhebe diese zum integrierenden Bestandteil dieses Beschwerdeschriftsatzes. Aus § 45 Abs. 2 AVG ergebe sich, dass unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Behörde nach freier Überzeugung zu beurteilen habe, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei. Beweismittel hätten alle die gleiche abstrakte Beweiskraft und allein ihr innerer Wahrheitsgehalt sei ausschlaggebend. Der innere Wahrheitsgehalt der Beantwortung der Staatendokumentation werde dadurch eingeschränkt, dass die Recherchemöglichkeiten im Sudan nicht gegeben seien, da es momentan keine österreichische Vertretung im Sudan gebe und die Botschaft auch über keinen Vertrauensanwalt verfüge. Weiters sei bekannt gegeben worden, dass die Anfragen aus Sicherheitsgründen generell gehalten werden würden. Somit könnten keine konkreten Ermittlungsergebnisse erfolgen. Es seien nur zwei Anfragen beantwortet worden und diese seien erstens nur sehr generell und zweitens zum größten Teil entsprechend seiner Angaben. So sei bestätigt worden, dass die Organisation CARE des Landes verwiesen worden sei und zahlreiche Mitarbeiter verhaftet worden seien. Dass viele ehemalige Mitarbeiter jetzt bei UNAMID arbeiten, mag durchaus der Wahrheit entsprechen, schließe aber seine Glaubwürdigkeit nicht aus, zumal er selbst aus dem Sudan stamme, also kein internationaler Mitarbeiter gewesen sei und auch nur freiwillig mitgearbeitet habe, womit eine Übernahme einer völlig anderen Organisation erstaunlich gewesen wäre. Unter Anführung mehrerer Dokumente brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass der Ansicht der Staatendokumentation, dass alle MitarbeiterInnen von NGOs, die verhaftet worden seien, später wieder auf freien Fuß gesetzt worden seien und sich völlig frei bewegen hätten können, entgegengetreten werde. Zudem habe die Behörde es verabsäumt, sich mit seiner konkreten Situation auseinander zusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen bedeute, dass die konkrete Situation untersucht werde. Stattdessen sei nur oberflächlicher und vager Vermutungen über seine Verfolgungsituation angestellt worden. Auch im Asylrecht treffe die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG die Pflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Diese Verpflichtung dürfe nicht auf den Antragsteller überwälzt werden.
14. Mit Schreiben vom 28.07.2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde unter anderem dahingehend, dass es einerseits beachtlich sei, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im zweiten Rechtsgang des Bescheides identisch mit jener im ersten Rechtsgang sei. Es seien lediglich zwei kurze Absätze hinzugefügt worden, worin erstens es zu Ungunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gesehen werden, dass dieser den Inhalt der Beschwerdeschrift im ersten Rechtsgang nicht gekannt habe, so dass diese als unter "willkürliches Vorbringen einer Mitarbeiterin der Caritas ohne einem Bezug auf die Realität und dessen Vorbringen zu werten" sei. Hier verkenne die belangte Behörde offensichtlich, dass die Beschwerde im ersten Rechtsgang keineswegs "willkürlich", sondern gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers von einer rechtskundigen Person seines Vertrauens verfasst worden sei. Weiters könne von einer hinreichenden Würdigung der Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers wohl nicht gesprochen werden, wenn lediglich in der Beweiswürdigung vier Zeilen diesbezüglich angeführt worden seien. Dass die belangte Behörde eine solche unterlasse, sei umso verwunderlicher, zumal ihr gerade eine solche Auseinandersetzung mit der Situation der Barno durch den Asylgerichtshof aufgetragen worden sei. Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht dahingehend nicht hinreichend nachgekommen, als dass die Befragung des Beschwerdeführers äußerst kurz gehalten worden sei: Er sei nur dazu befragt worden, welchem Stamm er zugehörig sei, wo dieser lebe, wie viele Personen er umfasse und wie man erkennen könne, wer diesem Stamm angehöre. Zunächst sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, ob das Bundesasylamt die Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers als erwiesen ansehe, zumal auch jegliche Feststellungen zur Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid fehlen würden. Solche wären jedoch für die Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers unerlässlich gewesen, zumal Anhaltspunkte dafür existieren würden, dass Angehörige nicht - arabischer Volksgruppen in Darfur einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien und keine innerstaatliche Fluchtalternative existiere, wie die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation selbst festgestellt habe. Der Beschwerdeführer gehe - auch aufgrund der Tatsache, dass weder eine Sprachanalyse in Auftrag gegeben worden sei, noch eine nähere Befragung zu seinem Staat stattgefunden habe - davon aus, dass seine Stammeszugehörigkeit nicht in Abrede gestellt werde und daher Feststellungen zu seiner Stammeszugehörigkeit getroffen hätten werden müssen. Wäre das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht hinsichtlich der Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen und hätte ihn näher dazu befragt, so hätte der Beschwerdeführer in der Folge wie in der Beschwerdeergänzung weiter ausgeführt dazu Stellung nehmen können. Wäre das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen, so hätte es feststellen müssen, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers - wie weitere zahlreiche Dörfer, deren Population nicht - afrikanischen Stämmen angehöre würden - , durch Janjaweed-Milizen zerstört worden sei und dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Anfragebeantwortung des Bundesasylamtes allein aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Das Bundesasylamt setze sich jedoch auch in seinem im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid mit dem zentralen Fluchtvorbringen in keinerlei Weise auseinander. Insbesondere seien keinerlei Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Organisation CARE getroffen worden. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesasylamt-wie doch die Staatendokumentation bzw. die österreichische Botschaft selbst vorgeschlagen, aufgrund der eingeschränkten Recherchemöglichkeiten im Sudan nicht direkt bei der Organisation Care Nachforschungen zur konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers getätigt habe. Weiters würden dem bekämpften Bescheid jeglicher Länderfeststellungen zu Konsequenzen einer Bezichtigung des Landesrates bzw. Verweigerung, für die sudanesischen Behörden als Spion tätig zu werden, fehlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A)
1.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
...
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2
2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Zu § 28 Abs. 3 VwGVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
1.2.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 zu Zl. A7 412.528-1/2010/12E wurde der Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückverwiesen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erk. vom 19.12.2012, Zl. 2009/10/0132) räumt ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbescheid nach § 66 Abs. 2 AVG den Parteien ein subjektives Recht darauf ein, dass die Unterbehörde eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Die Unterbehörde ist demnach an die von der Berufungsbehörde im zurückverweisenden Bescheid geäußerten, die Behebung tragenden, Gründe und die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht allgemein verbindlich, dh. im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst sowie in der Folge für eine allenfalls im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
Im Aufhebungs- und Zurückweisungserkenntnis des Asylgerichtshofes wird der belangten Behörde umfassende Feststellungen und eine eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes der "Barno" aufgetragen.
Im bekämpften Bescheid wurde dies jedoch gänzlich unterlassen. So wurde zunächst nicht einmal festgestellt, ob der Beschwerdeführer dem Stamm der Barno nach Ansicht der belangten Behörde angehört oder nicht. Weiters sind auch den Länderfeststellungen keine Feststellungen zu dem Stamm der Barno an sich festgehalten, auch fehlen jegliche Feststellungen zur Lage des Stammes im Sudan bzw. in Darfur im Speziellen.
Die belangte Behörde ist daher den Verfahrensaufträgen des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde daher lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. nur ansatzweise ermittelt hat, zumal im bekämpften Bescheid die von der belangten Behörde getätigten Ermittlungsschritte (Anfrage an die Staatendokumentation) überhaupt keinen Eingang fanden.
1.2.3. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Ermittlung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
1.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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