I403 2012320-1•BVwG I403 2012320-1
I403 2012320-1Federal Administrative CourtOct 14, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderjährigkeit
I403 2012320-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX bzw. XXXX), StA Marokko (alias Ägypten alias Algerien), vertreten durch MMag. Marion Battisti, Kinder- und Jugendhilfe (Stadtmagistrat Innsbruck) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2014, Zl. 1011890904 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2014 am Wiener Westbahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab an, aus Ägypten zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Bei der Personendurchsuchung wurden zwei Zugtickets gefunden, welche belegten, dass der Beschwerdeführer von Italien gekommen war.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.04.2014 erklärte der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinen vorhergehenden Aussagen - dass er aus Algerien stamme. Er blieb bei seinem Geburtsdatum, dem XXXX, und gab an, Analphabet zu sein. Er habe keine Berufsausbildung genossen, sondern als Straßenhändler gearbeitet. Er habe seine Heimat im Juni 2011 verlassen und zunächst in Frankreich gelebt. Nach etwa zwei Jahren sei er in die Schweiz weitergereist, dort habe er sich dann sieben Monate aufgehalten. In dieser Zeit sei er von der Schweizer Polizei kontrolliert und festgenommen worden. Er habe in der Schweiz aber nicht um Asyl angesucht. Nach seiner Freilassung sei er nach Italien gefahren. In Italien hielt er sich etwa acht Monate auf, dann sei er über Innsbruck nach Wien gefahren. Nach dem Fluchtgrund befragt gab er an: "In Algerien habe ich in Armut gelebt. Meine Eltern hatten kein Verständnis für mein Leben. Ich wollte in Freiheit leben. Meine Eltern sind sehr arm und ich habe mir nichts leisten können. Daher habe ich mich entschlossen, meine Heimat zu verlassen. Ich habe keine politischen, religiösen bzw. ethnischen Probleme." Auf die Frage was er bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete er: " Ich habe Angst, dass ich in meiner Heimat in Armut leben müsste."
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA)nahm in der Folge Konsultationen in Form einer Anfrage mit der Schweiz und Italien auf.
4. Auf Basis eines bestehenden Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 2 BFA-VG wurde der Beschwerdeführer am 01.05.2014 im Rahmen einer Kontrolle im Bereich des Bergisel-Tunnels in Innsbruck festgenommen. Er wurde in der Folge an das Polizeianhaltezentrum Innsbruck übergeben. Aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit wurde die Zustimmung des JD des JWD der Stadt Innsbruck eingeholt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 02.05.2014 nach der Vorführung im Beisein des gesetzlichen Vertreters von der ARGE-Rechtsberatung bezüglich einer möglichen Altersfeststellung informiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass das bereits erfolgte Röntgenbild der linken Hand auf seine Volljährigkeit schließen lasse. Der Beschwerdeführer hielt seine Angaben, minderjährig zu sein, aufrecht und gab weiterhin an, dass sein Geburtstag der XXXX wäre. Am selben Tag wurde der Festnahmeauftrag widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ladung zur ärztlichen Untersuchung am 23.05.2014 übergeben.
5. Am Abend des 02.05.2014 wurde in Traiskirchen ein Einbruch in eine Bäckerei gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit einem anderen Asylwerber in unmittelbarer Nähe angetroffen. Er führte Gegenstände mit sich, welche auf eine Beteiligung an einem Einbruch schließen ließen. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Beschuldigten-Vernehmung an, sich aufgrund seiner Alkoholisierung an nichts mehr erinnern zu können.
6. Mit Aktenvermerk vom 09.05.2014 hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 08.05.2014 nicht mehr in der Betreuungsstelle Ost aufhielt, der Beschwerdeführer habe somit die Mitwirkungspflicht verletzt. Damit gelte die 20-Tagesfrist ab sofort nicht mehr.
7. Die Schweizer Behörden informierten am 07.05.2014, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht bekannt sei.
8. Das BFA informierte mit Schreiben vom 19.05.2014 die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, die Rechtsberaterin Frau Mag. GIEL, davon, dass beabsichtigt sei im gegenständlichen Asylverfahren die Volljährigkeit festzustellen. Aufgrund des Ergebnisses des bis dato durchgeführten Verfahrens und der ärztlichen Untersuchung ergebe sich beim Beschwerdeführer der objektive Anschein der Volljährigkeit. Es würden erhebliche Zweifel an einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Der Beschwerdeführer habe der Feststellung der Volljährigkeit mittels multifaktorieller Untersuchungsmethodik zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge aus der Betreuungsstelle entfernt, weswegen am 30.04.2014 ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 01.05.2014 in Innsbruck aufgegriffen und festgenommen worden. Am 02.05.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkung zugesichert. Die Ladung zur multifaktoriellen Untersuchung für den 23.05.2014 sei dem Beschwerdeführer dabei auch übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe sich dann aber seit dem 08.05.2014 aus der BS Ost entfernt und sei unbekanntem Aufenthaltes. Aus diesen Gründen werde am 19.05.2014 erneut ein Festnahmeauftrag ergehen. Für die beabsichtige Volljährigkeitserklärung im Falle der Nichtbefolgung der Ladung zur multifaktoriellen Untersuchung am 23.05.2014 werde dem gesetzlichen Vertreter und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 23.05.2014 eingeräumt.
9. Am 20.05.2014 erging ein Festnahmeauftrag. Zudem wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar gewesen sei.
10. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ihm wurde am 24.05.2014 persönlich die Ladung für die Vorführung am 26.05.2014 übergeben.
11. Am 26.05.2014 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG übermittelt, in welcher festgestellt wurde, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Darin wurde auch festgestellt, dass mit der gegenständlichen Verfahrensanordnung die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Funktion des Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers erlösche.
12. Die französischen Behörden informierten am 04.06.2014, dass der Beschwerdeführer in Frankreich nicht bekannt sei.
13. Ab dem 30.05.2014 war der Beschwerdeführer in Innsbruck obdachlos gemeldet.
14. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 26.05.2014, die im Polizeianhaltezentrum Innsbruck stattfand, wurde der Beschwerdeführer zunächst auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, eine Rechtsberatung des VMÖ hinzuzuziehen. Der Beschwerdeführer erklärte, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben und gesund zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass eine Volljährigkeitsfeststellung stattgefunden hatte. Das nunmehrige Geburtsdatum werde mit XXXX festgesetzt. Seine diesbezügliche Aussage war: "Wenn der Arzt das so sagt, werde ich das wohl akzeptieren müssen." Hinsichtlich seines Fluchtgrundes wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob dieser der Wahrheit entspreche und ob er noch etwas hinzufügen wolle. Der Beschwerdeführer antwortete: "Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht." Hinsichtlich seiner Personendaten gab der Beschwerdeführer an, aus Wahran in Algerien zu stammen, wo auch seine Eltern noch wohnhaft seien. Geschwister habe er keine. Sein Vater sei Hilfsarbeiter und seine Mutter sei Hausfrau. Er habe in Algerien nie gearbeitet. Er und seine Familie hätten unter ärmlichen Verhältnissen gelebt. Zu essen und zu trinken hätten sie genug gehabt, aber für mehr hätte es nicht gereicht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, aber zu Freunden und Bekannten in seiner Heimat. Nach Österreich sei er gereist, weil er von Österreich nur das Beste gehört habe. Er werde in seiner Heimat weder von der Polizei noch von einer anderen Behörde gesucht. Er habe auch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei auch nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Auch wegen seiner Religion oder Rasse sei er nie verfolgt worden. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er nur wegen der Armut seine Heimat verlassen habe, weitere Gründe habe er nicht. Nachdem dem Beschwerdeführer einige Fragen zu Algerien gestellt wurden, gab er zu, in Wirklichkeit aus Marokko zu sein und aus Angst, dorthin abgeschoben zu werden, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Außerdem korrigierte er sein Geburtsdatum. Er habe ursprünglich gesagt, dass er aus Ägypten sei, doch nachdem der Dolmetscher zu ihm gesagt habe, dass er sicher nicht aus Ägypten, sondern aus Algerien sei, habe er erklärt, aus Algerien zu sein. Tatsächlich sei er aber Marokkaner. Die Fluchtgründe würden aber stimmen. Er hätte Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er wolle in Europa arbeiten, damit er seinen Eltern weiterhelfen könne. Zu seiner Straffälligkeit erklärte er, dass er sicher unter Einfluss von Alkohol gestanden habe. Er trinke viel und nehme manchmal auch Tabletten, "Nevodrin". Er würde diese Tabletten von Drogenabhängigen kaufen. Zu seinem Privat- und Familienleben gab der Beschwerdeführer an, obdachlos zu sein und in die Moschee zu gehen, um Essen zu bekommen. Er hätte Kleidung gestohlen, weil er sich selbst nichts leisten könne. Er selbst erhalte keine finanziellen Mittel, werde aber von seinen Freunden unterstützt. Einen Deutschkurs habe er nicht besucht. In Österreich habe er viele Freunde, die aus Marokko hierher gekommen seien.
15. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 28.07.2014 vom Stadtpolizeikommando Innsbruck eine Wegweisung/Betretungsverbot aus einer Schutzzone gemäß § 36a SPG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde in der Schutzzone Kinderspielplatz Rapoldipark angetroffen und ein Wegweisungs- und Betretungsverbot ausgesprochen, da Indikatoren für die Annahme der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Suchtmittelgesetz vorgelegen hätten.
16. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko wurde gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Zudem wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Es stehe fest, dass er Staatsangehöriger von Marokko und volljährig sei. Er spreche arabisch und sei Moslem. Es könne nicht festgestellt werden, wann und wie lange er sich auf österreichischem Bundesgebiet aufgehalten habe. Fest stehe, dass er am 04.04.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Fest stehe, dass am 22.05.2014 wegen Diebstahl durch Einbruch von der PI Traiskirchen eine Anzeige eingebracht wurde. Ebenso stehe fest, dass am 02.06.2014 wegen Diebstahl durch Einbruch von der PI Innsbruck, innere Stadt, eine Anzeige eingebracht wurde. Fest stehe außerdem, dass am 05.06.2014 Diebstahl durch Einbruch von dem SPK Innsbruck zur Anzeige gebracht wurde. Zudem wurde am 03.07.2014 wegen Diebstahl durch Einbruch, wegen Diebstahl und wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz vom SPK Innsbruck eine Anzeige erstattet. Zum Gesundheitszustand sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung leide. Es habe auch keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Es stehe fest, dass er in seinem Herkunftsstaat nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Volksgruppe, seiner politischen Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde. Er habe in Marokko noch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Bei einer Rückkehr sei nicht anzunehmen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Es sei zudem nicht feststellbar, dass ihm in Marokko die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Seine Eltern würden nach wie vor in Marokko in einer Mietwohnung leben und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seinen Eltern leben könnte. Zudem habe er gesagt, dass die Familie die Grundbedürfnisse wie Essen und Unterkunft finanzieren könne. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten oder Bekannten und somit auch keinen Familienbezug. Es liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor. Im angefochtenen Bescheid wurden umfassende Länderfeststellungen zu Marokko getroffen, die mit 17.01.2014 datiert waren. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben zu seiner Person nicht als glaubwürdig anzusehen seien, da er mehrmals verschiedene Identitäten angegeben hatte, und keine unbedenklichen Dokumente in Vorlage bringen konnte. Es sei aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, dass sich seine diesbezügliche Aussage in der letzten Einvernahme mit den medizinischen Befunden und dem Augenschein decke. Zudem habe der Beschwerdeführer die Fragen zu Marokko, im Gegensatz zu jenen zu Algerien, spontan richtig beantwortet. Es sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie in der letzten Einvernahme von ihm zugegeben, aus Marokko stamme. Glaubwürdig sei auch, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Marokko sicherlich eine schwierige sei, so habe es der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr vorfände. Es könne ihm als gesunden, jungen Mann zugemutet werden, im Falle einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Zudem wurde auf die 40.000 Hilfsorganisationen in Marokko hingewiesen. Außerdem könne er mit Unterstützung seiner Eltern in Marokko rechnen. Von staatlicher Seite habe er nichts zu befürchten und es würden dem Bundesamt auch keine Informationen vorliegen, dass eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern in Marokko stattfände. Zur Lage in Marokko wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass sich die Länderfeststellungen aus zitierten unbedenklichen Quellen ergeben würden. Zur Aktualität der Quellen wurde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Rechtlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass das Asylrecht nur Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Derartige Maßnahmen hätte der Beschwerdeführer jedoch nie behauptet. Nicht als Verfolgung gelte ein Nachteil der sich aus der allgemeinen Situation ergebe, wie zum Beispiel schwierige wirtschaftliche Lebensbedingungen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Vorbringen die schlechte wirtschaftliche Lage und finanzielle Probleme in seinem Heimatland angeführt. Auch wenn dies seitens der belangten Behörde nachvollzogen werden könne, so sei dennoch festzuhalten, dass diese Probleme keinen Asylgrund darstellen würden. Eine Verfolgungsgefahr habe der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft gemacht. Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, dass eine Gefährdungssituation verneint werden könne. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Ihn erwarte in seiner Heimat ein Familienverband, weshalb nicht zu erwarten sei, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Auch die Feststellungen zur Ländersituation die Grundversorgung betreffend, welche offensichtlich in Marokko gegeben sei, würden diese Einschätzung bestätigen. Im Übrigen seien zahlreiche karitative Organisationen in Marokko tätig und bestünde trotz der bestehenden Armut keine derartige existentielle Notlage in Marokko, welche den Schluss zuließe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Abgeschobene marokkanische Asylwerber hätten auch mit keinen strafrechtlichen Folgen zu rechnen. In Marokko würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei seiner Rückkehr in seine Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Daher sei auch kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen gewesen. Zur Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass keine Hinweise vorliegen würden, welche einen Rückschluss auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich erlauben würden. Der Beschwerdeführer habe nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er halte sich erst seit April 2014 in Österreich auf. Er besuche keinen Deutschkurs, sei nirgendwo Mitglied und gehe keiner geregelten Beschäftigung nach. Die ihm zugewiesene Unterkunft habe er freiwillig verlassen. Trotz seines kurzen Aufenthaltes sei er in Österreich bisher vor allem durch die Begehung mehrerer Straftaten in Erscheinung getreten. Zusammenfassend war festzustellen, dass die öffentlichen Interessen seine privaten Interessen überwiegen würden. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei daher gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nicht zu erteilen gewesen. Ebenso würden die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht vorliegen. Zudem sei die Abschiebung nach Marokko zulässig, da kein Grund gemäß § 50 Abs. 1 FPG dagegen sprechen würde. Hinsichtlich des Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass § 53 Abs. 2 Ziffer 6 FPG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe mehrfach angegeben, dass er mittellos sei und keine Unterkunft haben würde. Er sei obdachlos gemeldet und bekomme sein Essen in einer Moschee. Aufgrund seiner Mittelosigkeit habe er bereits mehrere Straftaten begangen und sei deshalb innerhalb kürzester Zeit dreimal wegen Diebstahl durch Einbruch zur Anzeige gebracht worden. Es sei somit davon auszugehen, dass er auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Auch im Hinblick auf sein zukünftiges Verhalten könne daher keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
17. Der Bescheid wurde gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung des BFA vom 21.08.2014, mit dem die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gestellt wurde, an die Polizeiinspektion Saggen in Innsbruck geschickt, mit der Bitte diese dem Beschwerdeführer zuzustellen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.09.2014 zugestellt, was dieser durch seine Unterschrift bestätigte.
18. Per E-Mail vom 18.09.2014 suchte eine Rechtsvertreterin für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge der Landeshauptstadt Innsbruck um eine Akteneinsicht für den Beschwerdeführer an. Das BFA beantwortete die E-Mail mit Mail vom gleichen Tag und teilte mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Minderjährigen handle und daher bei Wunsch nach Akteneinsicht eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden müsse. Am 23.09.2014 langte eine Vollmachtserklärung des Beschwerdeführers ein, wodurch der Beschwerdeführer Frau Mag. Marion BATTISTI zu seiner rechtlichen Vertreterin erklärte.
19. Mit Beschwerde vom 23.09.2014, eingebracht durch die Vertreterin des Beschwerdeführers, Mag. Marion BATTISTI, stellte der Beschwerdeführer die folgenden Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben werde und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu Spruchpunkt III dahingehend abändern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft für unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Es wurde außerdem die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Der Bescheid wurde mit der Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Es wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Interview mit dem Beschwerdeführer am 26.05.2014 im Polizeianhaltezentrum Innsbruck durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer sei zwar über die Möglichkeit belehrt worden, dass er einen Rechtsberater hinzuziehen könne, dies würde aber nichts an der Tatsache ändern, dass ihm während der gesamten Einvernahme weder eine Vertrauensperson noch eine rechtliche Vertretung zur Seite gestanden hätte. Zudem habe eine Einvernahme gerade im Polizeianhaltezentrum eine außergewöhnliche Belastung dargestellt. Der Beschwerdeführer sei verunsichert gewesen und habe daher im Vorfeld falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Der Beschwerdeführer wolle auf jeden Fall die Aussage, dass er aus Marokko stamme, aufrechterhalten. Er sei in Casablanca geboren und aufgewachsen, dort würden auch seine Eltern leben. Er wolle aber erneut festhalten, dass er nicht am XXXX, sondern am XXXX geboren sei und dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde auf das Datum XXXX komme. Insbesondere sei in der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2014 das Geburtsdatum
XXXX festgehalten worden. Lediglich mit Kugelschreiber sei eine Korrektur dahingehend vorgenommen worden, dass das Geburtsdatum XXXX sei. Zu welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Umstände es zu dieser Korrektur gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man nämlich von dem Datum aus der Niederschrift, dem XXXX, ausgehen würde, würde es sich dennoch um einen Minderjährigen handeln, dem die entsprechenden Rechte zustehen würden. Der Beschwerdeführer wolle allerdings noch einmal betonen, dass sein Geburtsdatum der XXXX sei. Mangels anderer Möglichkeiten erkläre sich der Beschwerdeführer auch bereit, sich einer multifaktoriellen Untersuchung zu unterziehen. Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt: Die Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimat gestaltete sich so, dass sein Vater lediglich temporär als Hilfsarbeiter tätig geworden sei, während seine Mutter zu Hause war, sodass es finanziell immer nur knapp ausgereicht habe, um über die Runden zu kommen. Der Beschwerdeführer sei in Casablanca fünf Jahre in die Schule gegangen, danach habe er die meiste Zeit auf der Straße und im Hafen von Casablanca verbracht, wartend auf eine Möglichkeit, nach Europa zu gelangen. Ende des Jahres 2011 habe er Marokko mittels einer Fähre nach Marseille verlassen und befände sich seither in Europa. Seine Eltern habe er somit die letzten drei Jahre nicht mehr gesehen und wisse er nicht, wie sich die Situation bei ihm zu Hause seither wirklich gestaltet habe. Die Beschwerde erhebt außerdem den Vorwurf, dass zur Rückkehrsituation in Marokko nur unzureichende Feststellungen getroffen worden seien. Die derzeitige Situation seiner Familie in Casablanca sei nicht erhoben worden. Insbesondere vor dem Hintergrund des jungen Alters des Beschwerdeführers sowie des langen Zeitraums, über welchen dieser seine Heimat bereits verlassen und seine Eltern nicht mehr gesehen habe, hätten entsprechende Feststellungen getroffen werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage gedrängt werden könnte. Zudem wird in der Beschwerde auf Feststellungen im Bescheid verwiesen, welche stärker berücksichtigt hätten werden müssen; so sei etwa in den Länderfeststellungen festgehalten, dass in Marokko Kinderrechte immer wieder verletzt würden und dass es keine solide Infrastruktur für die Rückkehr und Integration von Kindern geben würde. Zudem sei in den Länderfeststellungen festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit vor allem unter jungen Leuten sehr hoch sei. Außerdem sei der belangten Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorzuwerfen, da sie im angefochtenen Bescheid festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei, obwohl die angesprochenen Sachverhalte nur zur Anzeige gebracht worden seien und dies nicht mit einer Straffälligkeit gleichgesetzt werden könne. Diesbezüglich wurde auf § 2 Abs. 3 AsylG verwiesen. Aufgrund der festgestellten Anzeigen sei außerdem auch nicht von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu Spruchpunkt IV auszugehen. Es sei daher eine genauere Überprüfung der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seine Heimat Marokko notwendig. Der Beschwerdeführer habe aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen seine Heimat verlassen, dies könne in einem Land wie Marokko bei gleichzeitigem Vorliegen von Fehlern der familiären Unterstützung dazu führen, dass der Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage gerate. Dem Beschwerdeführer sei somit zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 zuzuerkennen.
20. Die Beschwerde und gegenständlicher Akt wurden am 26.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.3. Aktuell setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Entscheidung vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 auseinander; es wurden wesentliche Klarstellungen zur Frage getroffen, wann in der Sache selbst entschieden werden muss und wann eine Kassation eines angefochtenen Bescheids und eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde in Betracht kommt. Grundlage dieser Entscheidung war ein Fall, in dem ein Landesverwaltungsgericht nicht selbst in der Sache entschieden, sondern die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen und dies damit begründet hatte, dass die grundlegende rechtspolitische Entscheidungskompetenz prinzipiell "weitestmöglichst" bei der Verwaltungsbehörde verbleiben solle, während die Verwaltungsgerichte funktionsbedingt in erster Linie auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt seien. Mit der Aufhebung werde der Behörde diese Befugnis zur rechtspolitischen Gestaltung offen gehalten.
Der von der Behörde mittels ordentlicher Revision angerufene Verwaltungsgerichtshof billigte weder die Sachbegründung, noch den Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit einer Aufhebung vorgegangen war. Da die - im entsprechenden Fall gegenständliche - Verhängung eines Waffenverbotes nicht im Ermessen der Verwaltungsbehörde liege, könne eine Kassation des Bescheides nicht auf die diesbezügliche Bestimmung des § 28 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) gestützt werden. Ferner komme nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe; in diesem Fall habe das Verwaltungsgericht "in der Sache selbst" zu entscheiden. Gehe das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben sei, und hebe dieses Gericht daher den Bescheid der Behörde auf, verstoße es gegen seine Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht habe nämlich nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
Die bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stelle eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. In § 28 VwGVG finde die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung ihren Ausdruck; davon ausgehend werde von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe.
Sowohl weil das Landesverwaltungsgericht eine Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes angenommen habe, als auch, weil es diese Ergänzung der Behörde auferlegt habe, erwies sich nach Ansicht des VwGH die Aufhebung des Bescheides der BH als inhaltlich rechtswidrig, was zur Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes führte.
2.4. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall allerdings unterblieben. Im vorliegenden Fall liegt tatsächlich eine "besonders gravierende Ermittlungslücke" vor, dies aus folgenden Erwägungen:
Eine substantiierte, sachlich gerechtfertigte Altersfeststellung ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Es wird von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass aufgrund der unterschiedlichen Herkunftsangaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufgetreten sind. Es wird ebensowenig verkannt, dass im Asylverfahren häufig - in der Hoffnung eines "günstigeren" Verfahrensverlaufes - Minderjährigkeit vorgetäuscht wird. Es ist der erkennenden Richterin ebenfalls bewusst, dass die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers ein besonderes Erschwernis für die belangte Behörde darstellte. Ebenso bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde insgesamt - mit Ausnahme des Punktes der Altersfeststellung - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Allerdings hat sie es unterlassen, in der Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers alle notwendigen Ermittlungsschritte zu setzen.
Der Beschwerdeführer gab bei der Asylantragstellung, bei der Erstbefragung durch die Polizei sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den XXXX als sein Geburtsdatum an, dies obwohl er vom BFA damit konfrontiert worden war, dass das Röntgenbild seiner Hand auf Volljährigkeit schließen lasse. Der Beschwerdeführer erklärte in der Folge sein Einverständnis zu einer multifaktoriellen Untersuchung, entzog sich aber dem Verfahren, welches in der Folge am 20.05.2014 eingestellt wurde. Nach Festnahme des Beschwerdeführers am 24.05.2014 wurde das Verfahren wieder fortgesetzt und der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 26.05.2014 eine Verfahrensanordnung übergeben, welche eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers feststellte. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum mit XXXX festgesetzt worden sei. Im Laufe der Einvernahme revidierte er sein Vorbringen dahingehend, dass er erklärte, nicht aus Algerien, sondern aus Marokko zu stammen. Die entsprechenden Passagen der Niederschrift des BFA vom 26.05.2014 lauten gemäß des im Verwaltungsakt (AS 371) einliegenden Protokolls:
"F: Wie ist nun der algerische Dinar unterteilt?
A: Okay, ich gebe es zu. Ich bin aus Marokko. Ich hatte Angst, dass ihr mich nach Marokko schickt.
F: Was ist nun mit den anderen Angaben, die Sie gemacht haben?
A: Ich wurde am XXXX in Casablanca geboren. [...]"
Handschriftlich wurde "XXXX" im Protokoll durchgestrichen und darüber mit Kugelschreiber "XXXX" vermerkt. Im angefochtenen Bescheid findet sich in der Wiedergabe des Protokolls "XXXX". Wie in der Beschwerde ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Umstände es zu dieser Korrektur gekommen war.
Der Beschwerdeführer macht weiterhin, so auch im Beschwerdeschriftsatz, geltend, dass er am XXXX geboren und somit aktuell minderjährig sei. Auch unter Zugrundelegung des im Protokoll getippten und dann mit Kugelschreiber durchgestrichenen Datums wäre der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt noch minderjährig.
Eine weiterführende Auseinandersetzung mit der Frage des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers scheint unumgänglich. Es kann von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes unter anderem nicht von einem eindeutigen Sachverhalt ausgegangen werden, da nicht nachvollziehbar ist, welche Aussage der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 26.05.2014 tatsächlich hinsichtlich seines Alters getätigt hat und da er im Beschwerdeverfahren weiterhin seine Minderjährigkeit behauptet.
Eine verlässliche Alterseinschätzung bedarf einer profunden Fachkenntnis, somit im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete Sachverständige mit "besonderer fachlicher Qualifikation". Es ist dem Akt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal - nach Zusicherung seiner Mitwirkung - eine Ladung zu einer multifaktoriellen Untersuchung erhalten hatte, sich dann aber dem Verfahren entzogen hatte und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde die Volljährigkeit mittels Verfahrensanordnung festgestellt, ohne dass noch ein Versuch unternommen worden wäre, eine entsprechende Untersuchung vorzunehmen.
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Weigerung eines Asylwerbers an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, von der Behörde - innerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflicht, die einem Asylwerber zumutbar ist - in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (VwGH, 24.06.2009, 2006/20/0268). Sollte der Beschwerdeführer daher einer nochmaligen Ladung zu einer multifaktoriellen Untersuchung nicht nachkommen, wäre dies entsprechend zu berücksichtigen.
2.5. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich, zumal die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA getätigten Aussagen für das BFA besser nachvollziehbar sein sollten als dies dem Bundesverwaltungsgericht möglich ist, welchem nur ein mittels Kugelschreiber ausgebessertes Protokoll vorliegt.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Im Vorfeld wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, wobei eine Untersuchung und Beurteilung durch geeignete Sachverständige zur abschließenden Beurteilung sinnvoll erscheint.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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