W201 2012885-1•BVwG W201 2012885-1
W201 2012885-1Federal Administrative CourtOct 13, 2014
Ausländerbeschäftigung, Beschwerdezurückziehung,<br/>Verfahrenseinstellung
W201 2012885-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr.Hubert Wagner LLM, 1130 Wien, Wattmanng.8/5, gegen den Bescheid des Amtes der Wr. Landesregierung, MA 35, Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, Referat Erstanträge, vom 11.06.2014, mit welchem der Antrag vom 07.04.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Daueraufenthalt-EU" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz-NAG) wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Amtes der Wr. Landesregierung vom 11.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Daueraufenthalt-EU" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich mit der Begründung abgewiesen, dass der BF zu einer Antragstellung im Inland gem. § 21 Abs.2 NAG nicht berechtigt gewesen sei. Der BF hätte seinen Antrag bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde einbringen und die Entscheidung der MA 35 im Ausland abwarten müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.07.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2014 vorgelegt. Die Rechtssache wurde am selben Tag der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit E-Mail vom 09.10.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seine Beschwerde vom 09.07.2014 zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG-Verwaltungssache gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs. 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A)
Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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