W195 2010198-1•BVwG W195 2010198-1
W195 2010198-1Federal Administrative CourtOct 13, 2014
Aufwandersatz, Befehls- und Zwangsgewalt, Kostenersatz - Antrag,<br/>Kostenzuspruch, Kriminalpolizei, Landesverwaltungsgericht,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Unzuständigkeit, Zurückweisung
W195 2010198-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2014, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Kosten gemäß § 35 VwGVG werden nicht zugesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt am XXXX, an das Bundesverwaltungsgericht mit einer "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG" wegen "Verletzung meiner Rechte u.a. nach Art 8 EMRK, infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Landespolizeidirektion XXXX, Stadtpolizeikommando
XXXX".
Aus dem Schreiben ergibt sich in weiterer Folge, dass am 12.06.2014 um 07:00 Uhr zwei uniformierte Beamte des Stadtpolizeikommandos XXXX an der Wohnadresse des Beschwerdeführers erschienen seien. Da sich dieser zu diesem Zeitpunkt gerade nicht zu Hause aufgehalten habe, hätten sich die Beamten bei seiner Unterkunftgeberin bzw. deren Sohn nach ihm erkundigt und sei durch dieses unangemeldete Erscheinen in den frühen Morgenstunden der Eindruck erweckt worden, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesuchten "Schwerverbrecher". Die Angelegenheit sei ihm gegenüber seiner Unterkunftgeberin, zu der er ein sehr gutes und langes Vertrauensverhältnis habe, sehr unangenehm gewesen.
Später habe sich dann herausgestellt, dass seine E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit Ermittlungen in einem "Geldwäschefall" aufgeschienen sei, mit dem er aber überhaupt nichts zu tun gehabt hätte. Offenbar hätten ihn die Beamten aufgrund der Dringlichkeit des Falls lediglich zu einer Zeugeneinvernahme abholen sollen und ihn deshalb an seiner Wohnadresse aufgesucht. Dabei handle es sich jedoch eindeutig um ein "ausuferndes und unverhältnismäßiges Mittel" und habe die belangte Behörde somit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit iSd § 29 SPG verstoßen. Insgesamt sei er durch dieses Vorgehen jedenfalls in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht sowie seinem Recht auf Privatleben verletzt worden. Da der Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge eines Ermittlungsverfahrens über "Geldwäsche" gesetzt worden sei, sei die belangte Behörde gemäß § 18 StPO in Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege tätig gewesen. Da die Strafrechtspflege eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung darstelle und der Akt in XXXX XXXX stattgefunden habe, sei das Bundesverwaltungsgericht XXXX sachlich und örtlich zuständig.
Mit Schreiben vom 08.09.2014 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Ersuchen um Stellungnahme bis zum 30.09.2014 an die Landespolizeidirektion XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.
Mit E-Mail vom 24.09.2014 erläuterte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass aufgrund der unklaren Zuständigkeitsregelung betreffend Maßnahmenbeschwerden, wie sie seit 01.01.2014 in Kraft sei, neben dem Bundesverwaltungsgericht auch das Landesverwaltungsgericht XXXX mit der gegenständlichen Beschwerde befasst worden sei. Der Beschwerdeführer beharre jedoch auf der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu I.
Über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) erkennen gemäß § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte. Gemäß Abs. 4 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Daneben steht gemäß § 106 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) jeder Person, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde,
ein Einspruch an das Gericht zu (...).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Einspruch binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wäre somit das im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogene Verhalten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (vgl. § 2 Abs. 2 SPG) gesetztes, so kann dagegen gemäß des diesbezüglich einschlägigen § 88 SPG eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Aber auch wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen wollte, wonach die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesetzten Akte solche der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge eines Ermittlungsverfahrens über Geldwäsche gewesen seien und somit in Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege ergingen, gelangte man - entgegen der im Beschwerdeschriftsatz geäußerten Ansicht - zu keiner Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, da im Zusammenhang mit solchen (kriminalpolizeilichen) Handlungen der Rechtsbehelf des Einspruchs im Sinne des § 106 StPO zur Verfügung stünde.
Im Ergebnis war daher auf den im Beschwerdeschriftsatz dargelegten Sachverhalt inhaltlich nicht näher einzugehen und kann dahingestellt bleiben, ob die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes laut gegenständlicher Beschwerde behauptetermaßen gesetzten Handlungen als kriminal- oder sicherheitspolizeiliche Maßnahmen einzuordnen sind, da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Erwägungen in jedem Fall auszuschließen ist.
Die Beschwerde, die im Übrigen auch an das Landesverwaltungsgericht XXXX gerichtet wurde, ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Zu II.
§ 35 VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) wie folgt festgelegt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers
als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers
als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde
als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde
als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde
als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer
mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde
mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Im gegenständlichen Fall hatte ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben, weil der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz hat und die LPD XXXX den Ersatz von Kosten nicht beantragte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen (B-VG) bzw. einfachgesetzlichen (SPG) Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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