BVwG W179 1417979-1

W179 1417979-1Federal Administrative CourtOct 13, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion

Full text

BVwG W179 1417979-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W179.1417979.1.00

Spruch

W179 1417979-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Internationaler Schutz

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, stattgegeben und XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/213, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig zur Volksgruppe der XXXX, beantragte am XXXX internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an,

Die belangte Behörde gab am XXXX einen Gutachtensauftrag zur Feststellung einer Altersdiagnose in Auftrag. Das Altersgutachten vom XXXX stellte zusammenfassend für den Beschwerdeführer ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von über 18 Jahren fest. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne auf Grund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

Im erstbehördlichen Akt wird der Beschwerdeführer weiterhin als unbegleiteter Minderjähriger geführt, vertreten durch eine Rechtsberaterin, die teilweise im erstbehördlichen Akt auch als gesetzlicher Vertreter bezeichnet wird.

Der Rechtsberaterin wurde das Gutachten zur Altersfeststellung von der belangten Behörde am XXXX via E-Mail zugestellt.

Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Rechtsberaterin eine umfassende Stellungnahme zum Gutachten der Altersfeststellung, in der sie Methode und Ergebnis des Gutachtens in Zweifel zog, die Beauftragung eines nicht amtlichen Sachverständigens, ohne ihr dazu zuvor rechtliches Gehör einzuräumen, rügte. Zugleich beantragte sie, dem beauftragten Gesamtgutachter aufzugeben, die im Gutachten fehlende schlüssige und nachvollziehbare Begründung des Alters des Beschwerdeführers nachzubringen, ihr selbst dazu als gesetzlicher Vertreterin Parteiengehör einzuräumen, und im Falle des Scheiterns dieses Nachweises den nicht amtlichen medizinischen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden.

Weiters wurde beantragt, für den Fall des Nichtgelingens einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung des vorliegenden Gutachtens sowie des tatsächlichen Fehlens von amtlichen medizinischen Sachverständigen in Österreich weitere Beweise zum Alter des Beschwerdeführers zu erheben. Hiezu führt die Rechtsberaterin in Deutschland (Berlin) ansässige Sachverständige an. Schließlich wurde beantragt, die psychische Reife des Beschwerdeführers festzustellen durch Begutachtung eines Sachverständigen, der über Erfahrungen mit dem Kulturkreis, aus dem der Beschwerdeführer stammt, verfügt.

Die belangte Behörde führte eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX in Anwesenheit eines Rechtsberaters, der die zuvor genannte Rechtsberaterin vertrat, durch, wobei im zugehörigen Protokoll festgehalten wurde, es läge nur eine mündliche Bevollmächtigung vor. Thema der Einvernahme war die Einräumung eines Parteiengehörs zur Altersfeststellung. Auf Vorhalt des Ergebnisses des Gesamtgutachtens zur Altersfeststellung machte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben. Er führte lediglich aus: "Ich sage nichts dazu. Ich habe keinen Personalausweis. Ich möchte hier lernen." Die belangte Behörde erklärte daraufhin auf dem Boden des Gutachtens den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung für volljährig und änderte sein Geburtsdatum auf XXXX. Auch hiezu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab; ebenso wenig der dazu befragte Rechtsberater.

In einer erneuten Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX wurde der Beschwerdeführer umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt. Im Zuge dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, seine letzte Wohnadresse sei in der Provinz XXXX gewesen. Zu seinem Geburtsort bzw früheren Wohnort gab er XXXX an. Zum Fluchtgrund gab er detailliert an, dass XXXX.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.), und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde in ihren rechtlichen Ausführungen unter Hinweis auf die in der Beweiswürdigung erörterte mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, aus Angst vor den Taliban und vor den Dorfleuten sein Herkunftsland verlassen zu haben. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung liege eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt werde, sondern könne eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diese - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte.

Solche eventuell im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Umstände würden allerdings beim Beschwerdeführer nicht vorliegen bzw hätten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden können. Andere, asylrelevante Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen. Schließlich habe der Beschwerdeführer, der Volksgruppe der XXXX zugehörig, eine aus dieser Zugehörigkeit abgeleitete Verfolgung nicht geltend gemacht.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gegen jenen Bescheid (Spruchpunkt I., II. und III.) richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

In der mit Einschreiben vom XXXX, bei der belangten Behörde am XXXX eingegangenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, aber auch des Bescheidinhaltes geltend, mit dem Begehren, eine mündliche öffentliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos zu beheben, sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellt der (damalige) Asylgerichtshof das Verfahren gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 24 Abs 2 iVm § 75 Abs 1 AsylG 2005 ein, weil der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben hat, noch dieser für den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist, und sohin die persönliche Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer verletzt wurde.

Mit Schreiben vom XXXX widerruft die belangte Behörde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers und informiert die Fremdenpolizei, dass auf Grund der genannten Verfahrenseinstellung gemäß § 27 Abs 1 AsylG das Ausweisungsverfahren mit XXXX ex lege als eingeleitet gelte.

Mit (interner) E-Mail der belangten Behörde vom XXXX wird festgehalten, dass auf Grund einer Auskunft der Grundversorgungsstelle der Beschwerdeführer unter seinem "Aliasgeburtsdatum" XXXX angemeldet sei. Mit handschriftlichen AV wird dazu festgehalten, dass laut Auskunft der Unterkunftgeberin der BF tatsächlich dort aufhältig sei.

Ebenso am XXXX (Eingangsstempel) wird der belangten Behörde ein Taufschein des Beschwerdeführers (Auszug aus dem Taufbuch einer XXXX Pfarrgemeinde) vom XXXX vorgelegt. Dieser führt den XXXX als Geburtsdatum des Täuflings und Beschwerdeführers.

Mit handschriftlichem Aktenvermerk hält die belangte Behörde auf diesem Taufschein fest, dass der Akt neuerlich dem Asylgerichtshof vorzulegen sei mit dem Ersuchen mitzuteilen, wann das Verfahren fortgesetzt werde. Zudem solle auf die Eintragung des BF in der Grundversorgung hingewiesen werden.

Mit beim Asylgerichtshof am XXXX eingegangen Schreiben teilt die belangte Behörde mit, dass der BF seit XXXX wieder eine aufrechte Wohnadresse hat und legt die Beschwerde zum zweiten Mal, diesmal zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, unter Beischluss der Taufurkunde wieder vor. Die Erstattung einer Gegenschrift und Stellungnahme zum mitvorgelegten Taufschein unterbleibt.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX setzt der (damalige) Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren fort.

Mit Telefax vom XXXX sowie nochmals vom XXXX gibt eine Rechtsanwaltskanzlei vorab bekannt, von nun an den Beschwerdeführer zu vertreten, legt nochmals eine Kopie des bereits von der belangten Behörde vorgelegten XXXX Taufscheines des BF vor, und gibt dazu eine Stellungnahme ab.

Am XXXX langt das Originalschreiben der Rechtsanwaltskanzlei beim Asylgerichtshof ein.

Am XXXX gibt der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesverwaltungsgericht nochmals eine Kopie seines Taufscheines ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, heißt XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und ist ledig.

Seine Muttersprache ist XXXX.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht straffällig iSd Asylgesetzes.

Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz XXXX. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan war der Beschwerdeführer in der Provinz XXXX aufhältig.

In Afghanistan besuchte der Beschwerdeführer XXXX Jahre die Grundschule.

Zur Konversion des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher in Afghanistan zum muslimischen Glauben, jedoch konvertierte er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum (zum XXXX Glaube).

In Österreich hat der Beschwerdeführer Kontakt mit einer XXXX Pfarrgemeinde aufgenommen, wo er zahlreiche Taufgespräche besuchte und am XXXX getauft wurde.

Er besucht regelmäßig den Gottesdienst und beschäftigt sich mit der Bibel. Zudem wird dem Beschwerdeführer das Christentum in vielen Gesprächen durch einen pensionierten Pfarrer nähergebracht.

Aufgrund der Konversion zum Christentum droht dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung und somit die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Zur Religionsfreiheit und Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in seinen Einvernahmen. Weiters ist im Detail zu würdigen:

2. 1 Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Identität, des Heimatdorfes, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Muttersprache und Schulbildung des Beschwerdeführers sowie des Wohnortes seiner Familie erschließen sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Ausfertigung des vorliegenden Erkenntnisses jedenfalls volljährig, selbst bei Zugrundelegung des vom BF erstgenannten Geburtsdatums XXXX.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2. 3 Zur Konversion des Beschwerdeführers:

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ernstlichen Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum auszugehen:

Entscheidende Bedeutung und Gewicht kommt dabei der vom Beschwerdeführer vorgelegten, von der XXXX Kirche ausgestellten Taufurkunde, deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit von der belangten Behörde im Zuge der zweiten Beschwerdevorlage nicht in Zweifel gezogen wurde, zu. Zum einen belegt diese die - öffentliche - Konversion des BF zum XXXX Glauben durch Vollzug des zugehörigen Taufzeremoniells. Zum anderen spendet nach hg Amtswissen die XXXX Kirche Erwachsenen die Taufe nicht ohne vorhergehende Taufgespräche und eingehender Prüfung des ernsthaften Willens und Entschlusses, das heilige Sakrament der Taufe zu empfangen. Für das erkennende Gericht gibt es sohin keinen Grund, an der ernsthaften und nach außen hin erkennbaren Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum zu zweifeln.

Dies wird zudem durch die vorgebrachten regelmäßigen Gottesdienstbesuche, Beschäftigungen mit der Bibel und Gesprächen mit einem pensionierten Pfarrer unterstrichen, die alle drei für das Gericht auch durch Anbot eines Zeugen hierfür in Zusammenschau mit der Vorlage eines Taufscheines einer anerkannten Kirche glaubhaft sind.

Infolge dessen und auf Grund der zuvor festgestellten Gefährdung von Konvertiten in Afghanistan ist von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auszugehen.

Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, ist der Aktenlage und dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dies wird auch von der belangten Behörde nicht moniert. Zudem wäre eine Scheinkonversion bei einer nicht anerkannten Kirche voraussichtlich mit weniger Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Auch sprechen die regelmäßigen Gottesdienstbesuche, Beschäftigungen mit der Bibel und Gesprächen mit einem pensionierten Pfarrer gegen diesen Ansatz.

2. 4 Zur Religionsfreiheit und Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Hier wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen. (Die zugehörigen Quellen sind direkt bei den angesprochenen Feststellungen in Klammer angeführt.)

Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

3. 2 Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 widerspricht.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß §§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, weil aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist.

3. 3 Zu A) Internationaler Schutz:

1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A

Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).

2. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgründe vor, in Afghanistan einer Verfolgung sowohl aufgrund seiner in Österreich erfolgten Konversion zum Christentum (OZ 7) als auch wegen der ihm von den Taliban unterstellten Zusammenarbeit mit den XXXX (AS 221 und 333) sowie der ihm von den Dorfbewohnern unterstellten Zusammenarbeit mit den Taliban (AS 217 und 333) ausgesetzt zu sein.

Da die bescheinigte Konversion aus nachstehenden Gründen asylrelevant und zielführend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban und die Dorfbewohner:

Mit dem Vorbringen des BF, in Österreich als nunmehriges getauftes Mitglied der XXXX Kirche im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs 2 AsylG geltend.

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 18. September 1997, Zl 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann jedoch das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK nicht abgeleitet werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 9. November 1995, Zl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 8. Juli 2000, Zl 99/20/0203, sowie vom 21. September 2000, Zl 98/20/0557).

Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Zudem schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht.

Gemäß Art 10 Abs 1 lit b der RL 2004/83/EG kann einem Flüchtling nicht angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Art 10 Abs 1 lit b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser RL muss sohin die öffentliche Ausübung ("forum externum") des Glaubens möglich sein.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie festgestellt, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist weiters zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 24. Oktober 2001, Zl 99/20/0550; vom 19. Dezember 2001, Zl 2000/20/0369; vom 17. Oktober 2002, Zl 2000/20/0102, sowie vom 30. Juni 2005, Zl 2003/20/0544).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren, wie festgestellt, nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in Afghanistan aufgrund der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor.

3. Die Verfolgungsgefahr ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, weil dem BF eine Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war somit gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit eine Konversion asylrelevant ist.

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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