W178 1428722-1•BVwG W178 1428722-1
W178 1428722-1Federal Administrative CourtOct 13, 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, besondere<br/>Gefährdung, gesamte Staatsgebiet, Zwangsrekrutierung
W178 1428722-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 27.08.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27. März 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist illegal in das Staatsgebiet der Republik Österreich eingereist. Bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Bad Deutschaltenburg am 27. März 2012 gibt er an, am XXXX geboren zu sein, aus der Provinz Ghazni in Afghanistan zu stammen, Moslem, Schiit zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Afghanistan verlassen habe müssen, weil er keinen Zugang zur Schule gehabt habe. Weiters hätte er familiäre Probleme gehabt, seine Eltern hätten sich andauernd gestritten.
2. Bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.04.2012 gibt er sein Geburtsdatum mit XXXX an. Er rechtfertigt sich damit, dass er nicht wisse, wann er geboren sei, dass er aber wisse, dass er 17 Jahre alt sei. Bei der Erstbefragung sei er nicht konzentriert gewesen und habe Angst gehabt.
Ergänzend zu den Fluchtgründen befragt gibt er an, dass die Taliban ihn zum Krieg mitnehmen wollten. Von der Regierung aus sollte er zu den Urdu Melli (afghanische Armee) gehen. Er sei auf der Straße von 5 Taliban angesprochen worden, damit er ihren Kampf gegen die afghanische Regierung unterstütze. Er sei aber davongelaufen. Er habe das dann seinen Eltern erzählt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn mit Gewalt von Zuhause entführen würden, wenn sie ihn ausgewählt hätten und er von Zuhause flüchten solle. Er sei in der Stadt XXXX angesprochen worden. Er habe dort seinen Onkel mütterlicherseits besucht. Dies sei ca. 6 Monate vor seiner Ausreise gewesen. Zwei Tage später sei er in XXXX von zwei Personen angesprochen worden, die ihm gesagt hätten, dass er mit ihnen mitgehen solle und kämpfen solle. Er würde auch Geld von ihnen bekommen. Auch das seien Taliban gewesen. Er sei dann zurück zu seinen Eltern und von dort nach Pakistan geflohen. Sein Onkel väterlicherseits habe die Weiterreise organisiert. Auf den Vorhalt, dass er auch davon gesprochen hat, dass er von der Regierung aus zu den Urdu Melli gehen sollte, gibt er an, dass das gewesen sei, bevor die Taliban ihn haben rekrutieren wollen. Er sei aus einem Polizeiauto angesprochen worden. Man habe ihm gesagt, dass er eine sichere Zukunft haben werde und zu einem Ort gebracht werde, der sicherer sei als sein Heimatdorf, wenn er mit ihnen gehe. Er habe gesagt, dass er das mit seinen Eltern besprechen werde und zu ihnen kommen werde, wenn sie zustimmen. Seine Eltern hätten aber nicht zugestimmt. Seiner Familie sei es wirtschaftlich nicht gut gegangen. Bei der neuerlichen Einvernahme am 18.07.2012 vor dem Bundesasylamt in Traiskirchen gibt er an, dass er zwei Mal in der Woche zu einem Beisammensein bei Kaffee, Tee und Musik in eine Kirche gehe. Er habe vier Jahre die Koranschule in seinem Dorf besucht. Er habe zwei Onkel väterlicherseits. Einer heiße XXXX und lebe in Pakistan, der andere Onkel XXXX, der im selben Dorf wohne. Er habe keinen Onkel mütterlicherseits, nur eine Tante. Sein Vater sei Hirte. In Pakistan sei er bei einem Onkel gewesen, der ihm bei der Suche nach einem Schlepper behilflich gewesen sei. Das Geld habe ihm der Onkel in Pakistan gegeben. Zu den Fluchtgründen nochmals befragt gibt er an, dass ein Vater und sein Onkel streng islamisch und strikt gegen alle anderen Religionen seien. Sein Vater habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Er sei auch an der Front gegen die Regierung gewesen. Er sei der Meinung, dass der Kampf der Taliban gegen die Regierung ein Heiliger Krieg sei. Später sei sein Vater für den Kampf an der Front zu schwach gewesen (körperlich). Er sei aber immer noch vom Heiligen Krieg der Taliban sehr überzeugt. Die Taliban hätten oft seinen Onkel und seinen Vater im Haus des Onkels in XXXX besucht. Einmal sei er von seinem Vater den Taliban vorgestellt worden. Er habe diese im Haus des Onkels getroffen. Er hätte mit diesen dann ein Gespräch gehabt, das ihm eigentlich gut gefallen habe. Dann sei es zu einem weiteren Treffen zwischen ihm und den Taliban in einem anderen Dorf gekommen, zu dem er mit seinem Onkel gegangen sei. Bei diesem Gespräch seien zwei Taliban, sein Onkel und er dabei gewesen. Dabei sei vereinbart worden, dass die Taliban für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen, wenn er mit ihnen nach Helmand in den Krieg ziehen würde. Ein Soldat des afghanischen Militärs hätte dieses Gespräch beobachtet. Er sei mit seinem Onkel nach Hause zurückgekehrt. Er habe seinen Eltern von der Vereinbarung mit den Taliban erzählt. Sein Vater sei sehr glücklich gewesen, seine Mutter habe ihn zur Seite geholt und gesagt, die Taliban seien gegen die Regierung, sie seien keine Mujahed, sondern sie seien Terroristen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Taliban in der Zeit, als sie an der Macht waren, sehr viele Hazare ums Leben gebracht haben. Nachdem ihm seine Mutter diese Dinge erzählt hatte, wollte er nicht mehr mit den Taliban in den Krieg ziehen. Er sei dann mit seinem Onkel nach XXXX gegangen. Er sei dort zwei Tage im Haus des Onkels geblieben, dann sei er ins Elternhaus zurückgekehrt. Als er zurückgekehrt sei, habe seine Mutter geweint und gesagt, dass die Soldaten nach ihm gesucht hätten. Die Soldaten hätten mit seiner Mutter gesprochen und ihr ihr gesagt, dass die Taliban gegen die Regierung arbeiten und dass die Soldaten gesehen hätten, dass ihr Sohn sich nun den Taliban angeschlossen habe. Auch haben diese seiner Mutter gesagt, dass alle, die gegen die Regierung arbeiten - das betreffe auch seine Person - hingerichtet werden sollten. Als ihm seine Mutter das alles geschildert habe, habe er sich von seiner Mutter verabschiedet und sei nach Pakistan gefahren. Sein Vater habe seine Mutter viel geschlagen. Er sei ja für die Taliban gewesen und er habe gewollt, dass er sich denen anschließe. Seine Mutter habe gemeint, die Taliban sind Terroristen und hätte nicht gewollt, dass er mit ihnen gehe. Der Onkel, mit dem er sich mit den Taliban getroffen habe, sei XXXX gewesen. Die Taliban hätten ihn an der Front einsetzen wollen, sein Vater habe ja früher für sie gekämpft. Sein Vater habe auch gewünscht, dass er nun für die Taliban kämpfe. Das Gespräch, das von den Soldaten beobachtet worden sei, sei in Turkgolang gewesen. Die Soldaten, die mit seiner Mutter gesprochen hätten, habe er nichts selbst gesehen. Es seien Regierungssoldaten aus Ghazni gewesen. Sein Vater habe zuletzt im Jahr 2003/2004 für die Taliban gekämpft. Der Beschwerdeführer gibt an, dass sein Vater Hazara sei und schiitisch. Er habe sie trotzdem unterstützt und sei den Taliban gegenüber sehr loyal und sehr auf ihrer Linie.
3. Mit Bescheid vom 01.08.2012 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung von Asyl keine Folge gegeben, auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde abgewiesen und er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe widersprüchlich seien. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien mit Fortdauer des Verfahrens gesteigert worden und daher unglaubhaft. Es sei auch unglaubwürdig, dass sein Vater, der wie er selbst der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei und für die Taliban gekämpft habe. Gleichzeitig habe er angeben, dass die Mutter ihm erzählt habe, dass die Taliban als sie an der Macht waren viele Hazara ums Leben gebracht hätten. Es könne daher eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Ebenso lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht vor, weil er in Afghanistan über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei außerdem in einem arbeitsfähigen Alter und es sei davon auszugehen, dass er in der Lage sein werde, in Afghanistan zumindest den notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde verpflichtet sei, bei der Einvernahme in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Der Beschwerdeführer sei auf der Straße von Taliban angesprochen worden, welche ihn rekrutieren wollten. Bei einem Treffen mit den Taliban sei der Beschwerdeführer von Regierungstruppen beobachtet worden. Danach sei er von diesen Soldaten gesucht worden. Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft.
5 .Mit Schreiben vom 25.08.2014 wurde eine ergänzende Stellungnahme vorgelegt.
6. Am 27.08.2014 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Feststellungen zur Person des BF:
Der Beschwerdeführer (BF) heißt XXXX, StA.: Afghanistan, aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, seine Muttersprache ist Dari. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, mit schiitischem Religionsbekenntnis. Vor seiner Flucht lebte er mit seiner Familie zusammen, der Vater heißt XXXX, die Mutter XXXX, die Brüder XXXX und die Schwester XXXX. Sein Vater hat für die Taliban gekämpft (vor ca. 10-11 Jahren). Der Vater ist kein Hazara, er hat ein sunnitisches Religionsbekenntnis. Der BF war nach einer Vereinbarung seines Vaters und seines Onkels mit den Taliban dazu bestimmt, sich den Aufständischen anzuschließen. Der Vater des BF war in früheren Jahren selbst Mitglied der Taliban. Die Mutter, die Hazara ist, war dagegen, dass sich der BF in den Kampf begibt und hat auf die Übergriffe der Taliban auf die schiitischen Hazara in der Zeit bis 2001 hingewiesen. Der BF hat darauf hin das Dorf verlassen und hat das Land Richtung Pakistan verlassen. Die Flucht wurde durch seinen Onkel unterstützt. Der BF wurde auch von der Afghanischen Armee angesprochen, ob er sich - freiwillig - melden wolle. Die Absicht der Familie des BF, dass dieser sich den Taliban anschließt, wurde den Vertretern der Regierung in Ghazni bekannt und sie drohten mit Sanktionen.
Laut Strafregisterauszug vom 1. 03.2014 scheint keine strafrechtliche Verurteilung auf.
1.2. Feststellungen zur Situation in Afghanistan, soweit für die Entscheidung relevant:
1.2.1. Zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.(Congressional Research Service: "Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze. (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
1.2.2. Neuere Berichte über die Lage in Ghazni:
On 03 September 2014 the Head of the Office for Pilgrimages and Religious Affairs in the south-eastern province of Ghazni was kidnapped and murdered three days later, probably by insurgents.
The Taliban attacked a building of the Afghan secret service in Ghazni city, the capital of that province, on 04 September 2014, killing at least 26 and wounding about 150. At least four civilians were among the casualties.
(Germany: Federal Office for Migration and Asylum, Information Centre Asylum and Migration Briefing Notes (8 September 2014), 8 September 2014, available at:
http://www.refworld.org/docid/5412ce564.html
1.2.3. Im Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, EASO (European Support Office) Rekrutierungsstrategien der Taliban, Juli 2012, Seite 32: wird zu diesem Thema Folgendes ausgeführt:
"...Stammeszugehörigkeit oder verwandtschaftliche Beziehungen stellen einen Mechanismus für Rekrutierungen darf.
Familienmitglieder oder nahe Verwandten können Zwang gegenüber einem Angehörigen ausüben, damit er sich den Kämpfern anschließt. Vorliegenden Erkenntnissen zufolge könne wirtschaftliche, religiöse und weitere Faktoren eine Familie dazu bringen, eines ihrer jungen männlichen Familienmitglieder für die Taliban-Truppen zur Verfügung zu stellen oder in eine Madrassa zu schicken, wo sie ebenfalls rekrutiert werden können. Stammes- oder Gemeindevorsteher können im Fall einer Gruppenmobilisierung zur Unterstützung der Taliban Zwangsmaßnahmen gegen Familien oder Einzelpersonen ergreifen. Von den verschiedenen Quellen werden unterschiedliche Gründe angegeben, warum sich Teile der Bevölkerung den Aufständischen anschließen, darunter Loyalität gegenüber dem alten Taliban-Regime, wirtschaftliche Anreize, Machtkämpfe mit Staatsbediensteten, Fehden mit anderen Gemeinschaften sowie Rachegefühle aufgrund willkürlicher Tötungen durch ausländische Soldaten. In einigen Stämmen, insbesondere bei den Paschtunen können zwei spezifische Rekrutierungsmechanismen zum Einsatz kommen: Eine Pflichtmeldung pro Familie für die bewaffnete Truppe des Stammes (genannt Laschkar) oder die Verpflichtung getötete Kämpfer durch Familienmitglieder zu ersetzen.
Feststellungen auf Seite 29 dieses Dokumentes:".... Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere hundert Dollar verdienen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die einen Kämpfer zur Verfügung stellen." Zitatende
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 3 AsylG eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gefordert ist, kein Beweis. Das Vorbringen hat plausibel und den Gesetzen der Logik zu entsprechen, ebenso muss es vor dem Hintergrund der Informationen über die Situation im Land, der Ziele der Aufständischen und ihrer gängigen Vorgangsweise plausibel sein.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest.
Der BF hat erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht auf nachdrückliches Nachfragen vorgebracht, dass nur seine Mutter eine Hazara sei und daher eine kritische Haltung zu den Taliban habe. In der Einvernahme vor dem BAA hat er das nicht erwähnt.
Auch wenn diese unterschiedlichen Angaben seine Glaubwürdigkeit schwächen ist auf das niedrige Bildungsniveau des BF Bedacht zu nehmen und ihm zuzugestehen, dass er Probleme bei einer konsistenten Sachverhaltsdarlegung hat. Es ist mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen, dass er in Fortsetzung der Tradition des Vaters als Kämpfer zu den Aufständischen geschickt werden sollte. Diese haben auch Unterstützung der Familie angeboten (vgl. dazu auch die Länderfeststellungen). Auch ist es plausibel - ebenfalls unter Zugrundelegung der Feststellung zur Rekrutierungsstrategie der Taliban, - dass pro Familie ein Kämpfer zur Verfügung gestellt wird.
Der BF hat grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2014 einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er konnte auf die Fragen des Gerichtes spontan antworten, wenn auch nicht "erzählen". Es ist auch in die Glaubwürdigkeit miteinzubeziehen, dass seine Aussagen in der Verhandlung in den entscheidungswesentlichen Punkten - d.h. im Kern - nicht den vorigen Aussagen widersprechen„ sondern sie ergänzen, auch wenn er in Details den früheren Aussagen widerspricht.
Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ersteinvernahme nach § 19 Abs 1 AsylG nicht in erster Linie der Erforschung der Asylgründe dient, weil die physische und psychische Voraussetzungen für eine ernstzunehmende Aussage in der Regel nicht vorliegen.
Hinweise auf eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum ergaben sich nach dem Ermittlungsverfahren nicht, wurden auch nicht mehr behauptet. Der BF hatte nur Kontakt zu christlichen Einrichtungen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
3.1. Aus dem Flüchtlingsbegriff der GFK werden für die Anerkennung einer Person als Flüchtling nachstehende Voraussetzungen abgeleitet, bei deren Zutreffen Asyl zu gewähren ist. Eine Person gilt als Flüchtling, wenn sie
aus wohlbegründeter Furcht
vor aktueller und individueller Verfolgung, die grundsätzlich von staatlicher Seite ausgeht und eine bestimmte Intensität aufweist,
aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und
sich nicht unter den Schutz des Heimatlandes stellen kann, und keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe vorliegen und
sie alle diese Umstände glaubhaft machen kann. Es genügt nicht, dass einige dieser Punkte erfüllt sind, für eine Asylgewährung müssen stets alle Aspekte zu Gunsten des Asylwerbers, der Asylwerberin beurteilt werden können (Schuhmacher, Peyrl, Neugschwendtner, Fremdenrecht4 (2012).
Zu A)
3.2. Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:
Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Nach Abs. 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.
Nach der Definition im Dokument " Gemeinsamer Standpunktes des Rates der EU vom 04.März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung des Begriffes des Flüchtlings nach der GFK" umfasst eine bestimmte soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status (Putzer, Asylrecht 2, Rz 89).
3.3. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Nach den UNHCR-Richtlinien entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers dem Risikoprofil eines Jungen im wehrfähigen Alter : Dazu wird in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06. August 2013, Folgendes ausgeführt:
"Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von Laschkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben. Auch Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei haben Berichte zufolge Mitglieder lokaler Gemeinschaft einschließlich erwachsener Männer und Kinder für die afghanische lokale Polizei zwangsrekrutiert. Im Lichte der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, die sich unter einer tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden oder in deren regierungstreue und regierungsfeindliche Kräfte um Kontrolle kämpfen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehen.
3.3. Im vorliegenden Fall haben nicht familienfremde Personen auf den Beschwerdeführer Druck ausgeübt, sondern sein Vater bzw sein Onkel. Sich diesem zu widersetzen ist nach der patriarchalen Struktur der Familie in Afghanistan nicht möglich. Ein Einfluss der Mutter auf die Entscheidung, ob ein Sohn zu den Taliban geschickt wird, ist aufgrund der Stellung der Frau nicht anzunehmen Dass sein Vater ein früherer Kämpfer der Taliban war und mit diesen ideologisch noch sehr verbunden zieht sich durch alle Aussagen. Er ist durch einen innerfamiliären, aber nicht minder starken Zwang der Gefahr ausgesetzt, sich gegen seinen Willen den Aufständischen anschließen zu müssen.
Der Beschwerdeführer gehört damit zur sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung betroffenen jungen Männer. Die Gefahr, aufgrund seiner Weigerung bzw. Flucht von den Taliban getötet oder bestraft zu werden, ist aktuell und nachvollziehbar.
Die Provinz Ghazni zeichnet sich nach den Länderberichten mit einer starken Präsenz der Taliban aus.
Der BF ist besonders gefährdet, weil er auch bei den staatlichen Autoritäten in den Verdacht der Zusammenarbeit mit den Aufständischen gekommen ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF Gefahr der Verfolgung im Sinne der GFK droht.
3.4. Zur Prüfung der innerstaatliche Fluchtalternative
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
In Ghazni, einer besonders von den Taliban beherrschten Provinz, und auch in anderen Teilen des Landes, ist der BF vor Verfolgung nicht sicher.
3.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Es ist ihm daher der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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