BVwG W164 2011840-1

W164 2011840-1Federal Administrative CourtOct 13, 2014

Regest

Beitragsgrundlagen, Erwerbstätigkeit, Pension, Pensionsversicherung,<br/>Pflichtversicherung

Full text

BVwG W164 2011840-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.2011840.1.00

Spruch

W164 2011840-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12.8.2014, betreffend

1. die Pflichtversicherung des Herrn XXXX nach § 2 Abs 1 Z 1 und Z 3 GSVG seit 1.6.2013,

2. die vorläufigen monatlichen Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß § 25a iVm §27 GSVG im Zeitraum 1.6.2013 bis 31.12.2013 (215,83 €) und im Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2014 (154,17 €),

3. die Verpflichtung des Beschwerdeführers, ab 1.4.2014 einen monatlichen Pensionsbeitrag in Höhe von € 154,17 € zu entrichten.

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.g.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Einlangens-Datum 8.7.2013 brachte der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft folgenden Bescheidantrag ein:

"Ich bin seit Juni 2013 in Pension und arbeite aber weiter, wie ich meiner Erklärung zum Kontoauszug entnehmen konnte, verrechnet mir die SVA weiter Pensionsversicherungsbeiträge.

Weil ich der Meinung bin, dass das nicht rechtens ist, verlange ich von Ihnen einen gültigen Bescheid mit Angabe der Rechtsgrundlage. Diesen werde ich von meinem Anwalt prüfen lassen und gegebenenfalls bekämpfen".

Mit Bescheid vom 12.8.2014 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft festgestellt,

Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer beziehe seit 1.6.2013 eine Alterspension.

Der Beschwerdeführer besitze seit 1.6.2013 folgende Gewerbeberechtigungen:

-Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr mit 2 Kraftfahrzeugen;

-Sicherheitsfachkraft bzw. sicherheitstechnisches Zentrum bzw. Schneeräumung.

Seit 24.1.1979 sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer und seit März 1994 Gesellschafter der XXXX Gesellschaft m.b.H, die seit 8.11.1982 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe sei.

Der Beschwerdeführer habe nach Antritt seiner Alterspension selbst angegeben, dass er weiterarbeite.

Mit Fax vom 9.9.2013 habe der Beschwerdeführer um Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für 2013 ersucht und angeführt, dass seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2013 voraussichtlich 14.000,-- € betragen werden.

Mit Schreiben vom 18.9.2013 habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Beschwerdeführer über die Durchführung der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für 2013 informiert.

Mit Fax vom 6.2.2014 habe der Beschwerdeführer um die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für 2014 ersucht und angeführt, dass seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 voraussichtlich 10.000,-- € betragen werden.

Mit Schreiben vom 11.2.2014 habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Beschwerdeführer über die Durchführung der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für 2014 informiert.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Bestand einer Pflichtversicherung nach dem GSVG neben dem Bezug einer Alterspension verfassungsrechtlich unbedenklich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei gezwungen, auch als Alterspensionist weiterhin Pensionsversicherungsbeiträge zu bezahlen, obwohl durch das Versteinern der bereits bis zum Pensionsversicherungsstichtag bezahlten Beiträge keine Gegenleistung mehr erfolge oder auch zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten wäre.

Seine Pension bleibe trotz Mehrzahlung gleich. Die Alterspension sei ein Versicherungsvertrag zum Stichtag; die Berechnung erfolge anhand der Sterbetabelle, eine einseitig bestimmte Weiterbezahlung von Beiträgen habe vermutlich schon den Charakter eines vom Staat vorsätzlich oder unwissentlich sanktionierten Betruges.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und bezieht seit 1.6.2013 eine Alterspension. Im gleichen Zeitraum war und ist der Beschwerdeführer im Besitz der Gewerbeberechtigungen "Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr mit 2 Kraftfahrzeugen" und "Sicherheitsfachkraft bzw. sicherheitstechnisches Zentrum bzw. Schneeräumung". Der Beschwerdeführer war und ist im verfahrensgegenständlichen weiters geschäftsführender Gesellschafter der XXXXGesellschaft m.b.H, die im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unbestritten. Die Vornahme einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und war nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Da § 414 Abs 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gesetzliche Grundlagen:

Zufolge § 2 Abs 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert

Z1 die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Z3 die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind zufolge § 4 Abs 1 GSVG Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; (...)

§ 143 GSVG lautet wie folgt:

(1)Wird neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Abs. 2 zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(2)Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf den (die) Versicherte(n) entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.

(3)Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.

Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen jener Tatbestände nicht, die seine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und Z 3 GSVG auslösen. Er macht auch keinen im Gesetz normierten Ausnahmetatbestand (wie etwa Ruhen) geltend.

Die Beschwerdevorbringen richten sich einzig gegen den Umstand, dass der Beschwerdeführer als Bezieher einer Alterspension keinen unmittelbaren finanziellen Vorteil aus der weiterhin aufrechten Pflichtversicherung und damit Verpflichtung zu Leistung von Beiträgen erwartet.

Den Beschwerdevorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass die vom Beschwerdeführer ab dem Regelpensionsalter neben dem Bezug einer Alterspension geleisteten Beiträge gemäß § 143 GSVG eine Höherversicherung auslösen.

Allgemein ist zu den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken folgendes auszuführen:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es begegnet keinen gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. VfGH 19.6.2001, B864/98).

Anders hat der Verfassungsgerichtshof lediglich in einem solchen Fall entschieden, in dem der Gesetzgeber Pensionsbezieher ausdrücklich von jeglichem Leistungsanfall ausgeschlossen hat (VfGH 19.6.2001,Zl. G115/00).

Im Fall des Beschwerdeführers steht seiner Beitragsverpflichtung im Prinzip und auch konkret ein Leistungsanspruch gegenüber. Es besteht daher kein Anlass, die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen.

Zufolge § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde über die genannten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus keine weiteren Einwände gemacht. Er hat insbesondere die Berechnung der in Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides festgestellten vorläufigen monatlichen Beiträge und des in Spruchteil 3 des angefochtenen Bescheides festgestellten ab 1.4.2014 zu leistenden Pensionsbeitrages nicht in Frage gestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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