W159 1310218-3•BVwG W159 1310218-3
W159 1310218-3Federal Administrative CourtOct 13, 2014
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit
W159 1310218-3/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, gegen den Bescheid vom 12.02.2007, Zahl: 07 00.890-EAST-Ost, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gem. §28 Abs. 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gelangte am 23.01.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Angabe des Namens xxxx, StA: Liberia einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 23.01. vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Großmutter im Dorf den Vodoo-Kult geleitet habe und dieses Amt an seine Mutter habe weitergeben wollen. Weil diese wegen des christlichen Glaubens sich geweigert habe, habe die Großmutter alle verflucht. Sowohl seine Eltern, als auch seine Brüder seien im Laufe der Zeit ums Leben gekommen und sei er dann als einziger Überlebender der Familie nach Nigeria geflüchtet. Bei der weiteren Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost am 30.01.2007 stellte der einvernehmende Referent auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes und des Verhaltens fest, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig, sondern bereits volljährig sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der xxxx angehöre und er lediglich Englisch spreche. Am 05.02.2007 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wobei der Antragsteller angab, dass er in Österreich mit keiner Person in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe und dass er auch keine Familienangehörigen, einschließlich Kinder, hier in Österreich habe. Der Beschwerdeführer betonte weiters, dass er nicht nach Nigeria gehen könne und befürchte dort getötet zu werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom xxxx wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Internationalen Schutz vom 23.01.2007 gem. §3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und xxxx der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gem. §8 Abs. 6 leg.cit. stehe der Herkunftsstaat Liberia nicht fest, demzufolge wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls abgewiesen und dieser Status nicht zuerkannt, unter Spruchteil III. wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und unter Spruchteil IV. die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Liberia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller die Behörde über seine wahre Identität, sein Alter und sein wahres Herkunftsland zu täuschen versucht habe. Nach dem äußeren Erscheinungsbild, dem Verhalten und dem Auftreten des Antragstellers sei jedenfalls davon auszugehen, dass dieser volljährig sei. Die Angaben zum Reiseweg seien absolut irrational. Der von dem Antragsteller angegebene Herkunftsort konnte im Internet nicht gefunden werden und sei dieser auch nicht in der Lage gewesen, einfache Dinge aus der Umgebung seines angeblichen Herkunftsortes zu nennen. Schließlich habe der Antragsteller selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keinen Sachverhalt vorgebracht, der sich unter die Genfer Flüchtlingskonvention hätte subsumieren lassen, sondern lediglich eine Furcht vor privater Verfolgung in den Raum gestellt.
Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller weder glaubhaft habe machen können, dass er aus Liberia stamme, noch, dass die Fluchtgründe, welche er vorgäbe, zutreffend seien und überdies zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätten sollen, wo er sich nach seinen späteren Angaben tatsächlich in Europa aufgehalten habe. Der Antragsteller habe sowohl hinsichtlich seiner Identität als auch seiner Staatsangehörigkeit die Behörde zu täuschen versucht, weswegen der Asylantrag abzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich auf Grund der behördlichen Feststellungen über Liberia nicht - wie vom Antragsteller behauptet - um seinen Herkunftsstaat handle. Wenn der Antragsteller nicht gewillt sei, seinen tatsächlichen Herkunftsort zu bezeichnen und auch nicht in der Lage sei glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr im Sinne des §50 FPG drohe, fehle es an einer Voraussetzung für den subsidiären Schutz. Außerdem sei auf Grund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Liberia ersichtlich, dass dort nicht jeder dorthin abgeschobene Fremde einer Gefahr im Sinne des §50 FPG ausgesetzt sei und keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK beim Antragsteller vorlägen. Im Übrigen habe er auch keine außergewöhnlichen Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) behauptet und sei das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des §50 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bereits rechtskräftig wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden sei und dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Es hätten sich auch keine Hinweise darauf ergeben, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung in sonstiger Weise unzulässigerweise in das Privatleben des Antragstellers eingegriffen werde.
Spruchteil IV. wurde damit begründet, dass der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom xxxx wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und weiters ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten (wegen Nichtfeststehens des Herkunftsstaates) nicht zuerkannt und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Mit Beschluss vom 20.04.2007, xxxx hat der Verwaltungsgerichtshof der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2007, xxxx, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im Wesentlichen deswegen, weil die Feststellung der Minderjährigkeit durch den einvernehmenden Beamten auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens und des Auftretens des Antragstellers erfolgt sei und nicht durch ein schlüssiges, nachvollziehbares ärztliches Sachverständigen-Gutachten.
In der Folge wurde das Verfahren mittels Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 27.03.2008 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers weder bekannt, noch leicht feststellbar war. Von Seiten der Fremdenpolizei wurden jedoch mit dem Beschwerdeführer 2 Sprachanalysen durchgeführt, die auf einen Herkunftsstaat Nigeria, jedenfalls nicht Liberia hinweisen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2008, xxxx wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom xxxx, gem. §66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde insbesondere mit dem oben zitierten behebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Dieses Erkenntnis wurde, nachdem neuerlich keine aktuelle Meldeadresse ermittelt werden konnte, am 26.08.2008 im Akt hinterlegt.
Das Bundesasylamt holte in der Folge ein sprachwissenschaftliches Gutachten ein. In diesem wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Antragsteller weder eine Kompetenz in eine der liberianischen Variante des Englischen, noch in einer anderen liberianischen Sprache demonstriert habe und auch keine einigermaßen detaillierten und zutreffenden landeskundlichen Kenntnisse zu Liberia aufweise. Vielmehr spreche der Beschwerdeführer eine süd-nigerianische Variante des Englischen und sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Herkunft aus Nigeria anzunehmen und verfüge er auch über eine über das Englische hinausgehende Kompetenz in einer afrikanischen Sprache, die er aber offenbar nicht bereit sei, zu nennen.
Am 13.05.2009 erfolgte eine ergänzende Einvernahme durch das Bundesasylamt Wien, wobei der Beschwerdeführer eingangs wiederholte, dass er lediglich Englisch spreche. Er sei in Zozo in Liberia aufgewachsen, seine Eltern seien gestorben, als er neun oder zehn Jahre alt gewesen sei, er bringe ihren Tod mit dem Umstand in Verbindung, dass seine Mutter sich geweigert habe, seiner Großmutter als Vodoo-Priesterin nachzufolgen. Er sei jedenfalls liberianischer Staatsangehöriger und wisse nicht, zu welcher Volksgruppe er gehöre. Er sei Single und habe keine Kinder in Österreich und lebe von Sportwetten. Er habe wohl nach dem Tod seiner Eltern einige Jahre in Nigeria gelebt, er habe jetzt überdies niemanden mehr in Nigeria und bei einer Rückkehr nach Liberia würde er von Leuten aus dem xxxx getötet werden. Schließlich blieb der Beschwerdeführer auch nach Vorhalt des Sprachgutachtens dabei, dass er die Wahrheit gesagt habe und aus Liberia stamme.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 02.06.2009, xxxx, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Internationalen Schutz vom 23.01.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 6 leg.cit festgestellt, dass Liberia nicht der Herkunftsstaat sei und daher der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde, sowie unter Spruchteil III., dass der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt wurde. Festgestellt wurde, dass der Herkunftsstaat nicht Liberia und wahrscheinlich Nigeria sei und dass der Antragsteller volljährig sei, seine Identität jedoch mangels seines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder Dokument nicht mit der gebotenen Sicherheit feststehe. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller die Behörde über seine wahre Identität, sein Alter und sein wahres Herkunftsland zu täuschen versucht habe. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren deswegen neu aufgerollt habe, dass die Feststellung des Lebensalters nicht ausschließlich auf die Einschätzung des zuständigen Verfahrensleiters gestützt werden hätte dürfen, sei er nunmehr in jedem Fall volljährig und stelle sich die Frage nach dem Alter nunmehr ohnehin nicht mehr. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Antragsteller aus Liberia stamme und daher auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er dort einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten würde, sei der Asylantrag auf Grund des Fehlens des Asylantrags abzuweisen gewesen.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass im vorliegenden Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht ausgegangen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des §50 FPG gesprochen werden könne. Der behauptete Herkunftsstaat "Liberia" sei nicht glaubhaft und könne er selbst für den Fall, dass er wieder nach Liberia abgeschoben würde, in den tatsächlichen Herkunftsstaat weiterreisen.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller weder über familiäre, noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich verfüge und daher in einer Ausweisung auch keine Verletzung des Rechtes auf Familienleben gesehen werden könne. Zu seinem Privatleben sei festzuhalten, dass er sich erst relativ kurz in Österreich aufhalte und illegal eingereist sei und überdies rechtskräftig wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden sei. Es seien daher im vorliegenden Fall alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den xxxxBerufung.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2009, xxxx, wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und dies damit begründet, dass im gegenständlichen Fall trotz der am 17.06.2008 vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht an den xxxxeine Zustellung des Erkenntnisses an den rechtsfreundlichen Vertreter versehentlich unterblieben sei und sei daher der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren in jene Lage zu befördern, in der dieses sich vor Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes befunden hat.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2011, xxxx wurde der Antrag auf Internationalen Schutz vom 23.01.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG 2005 neuerlich abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 6 leg.cit festgestellt, dass Liberia als Herkunftsstaat nicht feststehe und demzufolge der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und der Antragsteller gem. §10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde. In der Begründung des Bescheides wurden neuerlich die bisher erfolgten Einvernahmen, einschließlich des Verfahrensganges dargestellt und neuerlich festgestellt, dass Liberia nicht der Herkunftsstaat des Antragstellers sei und dass dieser aller Wahrscheinlichkeit nach Nigeria sei, sowie, dass der Antragsteller volljährig sei. Weiters wurden Feststellungen zu Liberia getroffen und im Übrigen beweiswürdigend wie in dem oben bereits dargestellten vorangegangenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt. Auch die rechtliche Begründung entsprach im Wesentlichen der Begründung des zuletzt ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes.
Dagegen erhob der Antragsteller, nunmehr vertreten durch Rechtsanwaltxxxx, Beschwerde gegen alle drei Spruchteile. Begründend wurde zunächst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in das Gebiet der Republik Türkei (?) eingereist sei und wurde anschließend behauptet, dass der angefochtene Bescheid mit Willkür behaftet sei. Die Behörde habe sich nicht mit dem Fluchtvorbringen, dass er von dem "xxxx" Angst um sein Leben habe, auseinandergesetzt und entsprächen die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahmen den Tatsachen. Außerdem habe die Behörde das Grundrecht nach Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt, zumal dieser bereits im Jänner 2007 eingereist sei und seither durchgehend im Bundesgebiet lebe. Er habe bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung im Sinne des Art.3 EMRK zu erwarten und wurde schließlich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.05.2011 wurde das gegenständliche Asylverfahren mangels Vorliegens einer ladungsfähigen Anschrift eingestellt. Mit Schreiben vom 06.05.2011 gab Rechtsanwalt xxxx die Vollmachtsauflösung bekannt.
Mit Schreiben vom 16.11.2012 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe an die Dxxxx, verbunden mit dem Antrag auf Fortführung des Asylverfahrens, da sich der Antragsteller in Schubhaft befinde. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2012 wurde das gegenständliche Asylverfahren fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 25 Abs. 19 AsylG 2005 vor.
§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, die somit quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellt, folgendes ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ‚Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ‚erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet
(...).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer‚ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei der selben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert hätte.
(vergleiche auch jüngst BVwG vom 05.05.2014 W159 1423775-2/4E und viele andere mehr).
Wenn auch mit dem Asylgesetz 2005 die Bestimmung des §8 Abs. 6, wonach der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, neu geschaffen wurde, darf sich die Asylbehörde dennoch nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gem. §8 AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, ist demnach für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich (Schrefler-König/ Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, E9 zu §8).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt durchaus in diesem Sinne ein sprachwissenschaftliches/länderkundliches Gutachten eingeholt und auch von der Fremdenpolizei eingeholte Sprachanalysen einbezogen, trotzdem jedoch den auch nach ihren Feststellungen höchst wahrscheinlichen Herkunftsstaat Nigeria in keiner Weise geprüft. Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates Nigeria neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde (siehe jüngst Bundesverwaltungsgericht vom 08.10.20114, W159 1303188-1/23E). In diesem Zusammenhang wäre es besonders von Interesse, ob bereits seitens der Fremdenpolizei versucht wurde, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für Nigeria zu erwirken, da mehrmals bereits versucht wurde, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen.
Außerdem wurde im vorliegenden Fall entgegen der ausdrücklichen und in diesem Fall ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 22.08.2007, Zahl: 2007/01/0472, VwGH vom 16.04.2007, Zahl: 2005/01/0463), die Altersfeststellung des Beschwerdeführers nicht unter Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen, sondern lediglich auf Grund des Augenscheines vorgenommen bzw. hat sich die belangte Behörde darauf zurückgezogen, dass sich diese Frage nunmehr nicht mehr stelle, weil der Beschwerdeführer in jedem Fall volljährig sei, obwohl gem. §63 VwGVG bei einer behebenden Entscheidung in dem betreffenden Fall die Verwaltungsbehörden mit denen ihnen zum Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich die der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach den Beschwerdeführer nochmals niederschriftlich einzuvernehmen haben, wobei in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mehr als 7 Jahre in Österreich aufhältig ist und im Strafregister keine Verurteilung (mehr) aufscheint, auch die Frage der Integration wird hinsichtlich des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Aufenthaltstitels besonders zu prüfen sein wird. Zuvor wäre der Beschwerdeführer aufzufordern, Identitätsdokumente vorzulegen.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist (vgl. BVwG a.a.O.).
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlngen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.
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