W111 1436179-1•BVwG W111 1436179-1
W111 1436179-1Federal Administrative CourtOct 13, 2014
Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung,<br/>wohlbegründete Furcht
W111 1436179-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als
Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:
Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 13 06.964-BAT, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe angehörig, stellte am 27.05.2013 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin zu W111 1436180-1/2013) und seinen drei minderjährigen Kindern (nunmehrige BeschwerdeführerInnen zu W111 1436181-1/2013, W111 1436182-1/2013 und W111 1436183-1/2013) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer als seinen Fluchtgrund im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da man ihn zu Unrecht der Unterstützung von Widerstandskämpfern und der Beteiligung an Brandstiftungen bezichtigt habe. Er sei am 03.05.2013 durch maskierte bewaffnete Personen in Militäruniformen festgenommen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo man ihn verhört und stark geschlagen habe.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte kurz zusammengefasst vor, er sei am frühen Morgen des 03.05.2013 von der Polizei mitgenommen und erst am 05.05.2013 wieder freigelassen worden. Zuvor sei ein Freund des Beschwerdeführers bei der Brandstiftung an einem Kaffeehaus auf frischer Tat betreten worden. Daraufhin seien auch Freunde des Täters, unter anderem der Beschwerdeführer, festgenommen worden. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, Widerstandskämpfer zu unterstützen. Die Festnahme sei durch vier maskierte, uniformierte Männer im Haus, das der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau, den gemeinsamen Kindern sowie seinen Eltern bewohnt habe, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich gerade im Wohnzimmer, dessen Ehegattin im Schlafzimmer, befunden. Als die Ehegattin den Lärm gehört habe, habe sie die Türe geöffnet, und sei ihr unter Drohung mit der Waffe gesagt worden, sie solle dort stehen bleiben, woraufhin die Ehegattin geschrien bzw. nach der Mutter des Beschwerdeführers gerufen habe. Der Beschwerdeführer sei in ein Auto verfrachtet worden, wo man ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihm Handschellen angelegt habe. Im Zuge der Anhaltung sei er mit gefüllten Wasserflaschen geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Der Beschwerdeführer sei am Abend des 05.05.2013 freigelassen worden, daraufhin sei er eine Woche lang bettlägerig gewesen. Seine Eltern hätten ihm in Folge dieses Vorfalles dazu geraten, Tschetschenien zu verlassen.
Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass, seine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden seiner Kinder vor.
2. Mit Bescheid vom 14.06.2013, Zl. 13 06.964-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde kurz zusammengefasst erwogen, den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation hätte aufgrund von Widersprüchlichkeiten zu den Angaben seiner Gattin sowie aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten keine Glaubhaftigkeit zuerkannt werden können. Es erscheine nicht nachvollziehbar, warum man den Beschwerdeführer vor dem von ihm geschilderten Hintergrund als Wahhabiten bezeichnen würde, auch habe dieser seine Festnahme in auffallend vager Weise geschildert, ferner sei es in diesem Zusammenhang zu Widersprüchen hinsichtlich des Zeitpunktes, an welchem man dem Beschwerdeführer den Sack über den Kopf gestülpt habe sowie hinsichtlich des Verhaltens seiner Frau gekommen. Ferner sei durch dessen Gattin angegeben worden, dass bei der Festnahme Vorhänge heruntergerissen worden seien und die Kinder geweint hätten, wohingegen der Beschwerdeführer von derartigem nichts bemerkt haben will. Auch erscheine es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle tatsächlicher Furcht vor Verfolgung seine Ausreise unter Mitführung seines Auslandspasses angetreten und zuvor lediglich mit seinen Eltern, nicht jedoch mit seiner Ehegattin, Rücksprache bezüglich seiner Pläne gehalten hätte.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit für alle Familienangehörigen gleichlautendem Schriftsatz vom 27.06.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Bescheide wurden unter näherer Begründung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz beantragt.
4. Am 17.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin, sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 16.05.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1=Beschwerdeführer, BF2=Ehegattin des Beschwerdeführers)
"(...)
VR: Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Verfahren irgendwelche Anmerkungen machen?
BF1,BF2: Nein. Bei der Einreise waren wir sehr aufgeregt und daher konnten auch Widersprüche entstehen. Nachgefragt geben die BF an:
wir haben nur die tatsächlichen Erlebnisse geschildert und nichts hinzugefügt. Das Verfahren erster Instanz ist aus unserer Sicht ordentlich gelaufen.
BF2 verlässt den Raum.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf!
BF1: Ich bin am XXXX in XXXX geboren, habe in XXXX gelebt, habe 9 Jahre die Mittelschule besucht. Ich habe diverse Bauarbeiten verrichtet. Im Jahr 2005 habe ich meine Frau geheiratet, sowohl standesamtlich und religiös.
VR: Bitte schildern Sie mir möglichst detailliert und chronologisch weswegen Sie Ihre Heimat verlassen haben!
BF1: Ich und drei weitere Freunde von mir haben diverse Bauarbeiten verrichtet und sind gemeinsam in die Moschee gegangen und haben einen Bart getragen, es waren Lokale und Kaffeehäuser in unserem Dorf, wo auch Alkohol verkauft wurde. Es waren öfters Behördenvertreter dort, meistens besoffen und haben 2 oder 3 Kinder überfahren und getötet. Es gab auch Auseinandersetzungen zwischen Dorfbewohnern und Behördenvertretern. Mein Freund namens XXXX hat vorgeschlagen die Lokale anzuzünden, aber wir waren dagegen. Der Freund soll 2 Kaffeehäuser angezündet haben, wo Bier verkauft wurde, eines hieß XXXX (Quelle), das zweite hieß XXXX. Natürlich wusste jeder in der Ortschaft, dass diese Kaffeehäuser abgebrannt sind. Unsere Ortschaft hatte ungefähr 5.000 Einwohner. Es gab sogar eine Explosion mit einem Brandsatz in einer Flasche. Die Brände waren eine Woche auseinander. Der erste Brand war ungefähr im April. 3 oder 4 Tage nach dem zweiten Brand wurde mein Freund erwischt als er das dritte Haus anbrennen wollte, er wurde erwischt und festgenommen. Um 6 Uhr in der Früh sind 4 maskierte Männer in mein Haus gekommen und fragten mich ob ich XXXX sei, das habe ich bejaht. Ich habe sie gefragt wer sie sind, denn sie haben sich nicht vorgestellt, sie haben nur gesagt, dass sie gekommen sind um mich festzunehmen. Die zwei Männer haben meine zwei Hände festgehalten und aus dem Haus geholt, die zwei Anderen blieben im Haus. Draußen standen zwei Fahrzeuge, Lada Priora, es standen vier weitere Männer neben dem Fahrzeug, ich wurde in ein vorne gestandenes Auto gezerrt und die zwei Männer sind neben mir gesessen. Mir wurden die Hände mit Handschellen gefesselt und ein Sack über den Kopf gestülpt und ich wurde nach vorne gedrückt.
VR: Bitte schildern Sie mir konkret den Moment wo die Männer das Haus betraten, sind Sie aufgewacht, wo befanden Sie sich?
BF1: Es war nach dem Morgengebet (das ich jeden Tag halte), ich war im Wohnzimmer und bin auf der Couch gelegen. Sie haben zuerst geklopft, ich habe gesagt ich komme schon, aber sie haben nicht gewartet und sind eingedrungen und sie trugen schwarze (einfärbige) Uniformen. Die Tür war zwar zu aber nicht zugesperrt. Die Eltern waren in ihrem Haus, meine Eltern wohnen nämlich in einem anderen Haus aber am selben Grundstück. Meine Kinder schliefen im Schlafzimmer und meine Frau ging auch ins Schlafzimmer nachdem sie gebetet hat. Sie hat nicht geschlafen, sie hat den Lärm gehört, wie sie mit mir gesprochen haben, sie hat die Tür aufgemacht und hat geschaut was draußen los ist, sie hat gefragt wer die Leute sind. Einer von ihnen hat eine Pistole auf sie gerichtet und sie aufgefordert ins Zimmer zu gehen und leise zu sein. Sie hat geschrien als die Waffe auf sie gerichtet wurde, was sie danach gemacht hat wusste ich nicht, da ich aus dem Haus gebracht wurde. Das Verhalten meiner Kinder kann ich nicht beurteilen, es ging alles sehr schnell. Meine Frau hat ruhig aus dem Zimmer geschaut und gefragt wer sie sind, aber nachdem die Waffe auf sie gerichtet wurde hat sie geschrien, was sie danach gemacht hat das weiß ich nicht.
VR: Ihre Frau hat zu dem angegeben, dass die Kinder geweint haben, sie selber ruhig gewesen wäre, während Sie angegeben haben, dass Ihre Frau geschrien hat, können Sie mir das erklären? (erstinstanzliches Verfahren)
BF1: Ich wurde sofort aus dem Haus geholt und weiß nicht was danach passiert ist.
VR: Aber Sie haben doch Ihre Frau schreien gehört!
BF1: Als sie aus dem Zimmer geschaut hat war sie ruhig, wie sie gefragt hat was los war wurde eine Waffe auf sie gerichtet und darauf hat sie geschrien.
VR: Was hat sie geschrien? Hat sie nach jemandem geschrien?
BF1: Sie hat wie eine erschrockene Frau geschrien. Ich habe nicht gehört, dass sie jemanden gerufen hat, es war nur ein verzweifelter Schrei.
VR: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass Ihre Frau nach Ihrer Mutter gerufen hätte!
BF1: Das konnte ich nicht sagen, denn ich habe nicht gehört, dass sie das gesagt hat.
VR: Zitat AS 121, Frage: Sind Ihre Eltern nicht munter geworden von dem Schrei der Frau? Ihre Antwort war: Ich habe selbst nichts gesehen, ich habe nur gehört, dass meine Frau nach meiner Mutter gerufen hat.
VR weist auf die Rückübersetzung der Niederschrift hin.
BF1: Ich habe weder meine Eltern gesehen, noch wen anderen. Meine Frau habe ich nur kurz gesehen, als sie die Tür öffnete.
VR wiederholt und erklärt die Frage.
BF1: Ich wiederhole nochmals, dass ich nicht gehört habe, dass meine Frau nach meiner Mutter gerufen hat. Hätte ich das gehört, würde ich das angeben.
VR: Waren die Männer maskiert?
BF1: Ja.
VR: Wo wurden Sie gefesselt bzw. wo wurde Ihnen der Sack über den Kopf gestülpt?
BF1: Als ich aus dem Haus geholt wurde, wurden meine Hände nach hinten gehalten und erst im Fahrzeug wurde ich gefesselt und der Sack über meinen Kopf gestülpt. Zwei Männer haben mich nach vorne gedrückt und meine Hände nach hinten gehalten und so rausgeholt.
VR: Wurde während dieses Vorfalls etwas in Ihrem Haus zerstört bzw. haben Sie nachher davon erfahren?
BF1: Nachdem ich wieder nach Hause gekommen bin, habe ich gehört, dass ein Vorhang herunter genommen wurde oder herunter gerissen, das weiß ich nicht.
VR: Wieso haben Sie im erstinstanzlichen Verfahren dezidiert Nein gesagt?
BF1: Weil ich nicht so gefragt wurde, wie Sie mich fragen. Damals wurde ich gefragt, ob etwas in meinem Haus zerstört worden. Ich wurde nicht so wie Sie gefragt.
VR: Wo mach Ihre Frau normalerweise das Frühstück?
BF1: In der Küche.
VR: Wo war Ihre Frau während des Vorfalles?
BF1: Im Schlafzimmer. Nachgefragt gebe ich an, sie hat bereits Tageskleidung angehabt.
VR: Bitte fahren Sie fort!
BF1: Ich weiß nicht wo ich hingebracht wurde, die Fahrt dauerte ca. eine halbe Stunde. Da ich einen Sack über den Kopf hatte, sah ich nicht wo sie mich hinbrachten. Ich habe gespürt, dass eine Eisentür aufgemacht wurde und wir sind die Treppe hinunter gegangen. Somit weiß ich, dass ich in einem Keller war. Mir wurde nicht erklärt warum und weshalb ich mitgenommen wurde, sie fingen an mich zu schlagen. Ich wurde nicht so stark geschlagen. Danach wurden mir die Handschellen runter genommen und sie gingen weg. Ich nahm mir den Sack runter und habe herum geschaut. Ich war in einer Zelle, es war ein kleines Fenster oben, das Zimmer war hoch, nicht sehr groß. Es lag eine Matratze an der Ecke und es waren Blutspuren an der Wand zu sehen. Nach kurzer Zeit, genau weiß ich es nicht da ich keine Uhr hatte, ich vermute es war gegen Mittag, sind vier Männer wieder gekommen. Sie fesselten meine Hände wieder mit Handschellen und forderten mich auf alles zu erzählen. Ich hatte keine Ahnung was sie von mir wollten und hatte keine Ahnung was ich erzählen soll. Sie warfen mir vor, dass ich und meine Freunde Wahhabiten seien, dass wir eine Moschee besucht hätten, die Kaffeehäuser angezündet haben, die Widerstandkämpfer unterstützt haben und das wir auf der Liste sind.
VR: Wie war Ihre religiös-politische Einstellung?
BF1: Ich habe mich von allem, was religiös verboten ist, fern gehalten, keinen Alkohol getrunken und mich an die religiösen Vorschriften gehalten und Bart getragen. Ich habe mit den Wahhabiten sympathisiert und ich finde, dass sie am richtigen Weg sind, da sie keine Menschen unterdrücken. Ich wurde allein deswegen als Wahhabit bezeichnet, weil ich gebetet habe und einen langen Brat getragen habe, obwohl ich nichts mit den Widerstandkämpfen zu tun hatte und sie nicht unterstützt habe.
VR: Wie ging es beim Verhör weiter?
BF1: Ich wurde als Wahhabit bezeichnet und sollte alles angeben was ich weiß, ich habe alles verneint was mir vorgeworfen wurde und sie fingen mich genauso wie nach der Festnahme zu schlagen an. Einer ist hinausgegangen und kam mit zwei wassergefüllten Plastikflaschen. Meine Hände waren mit Handschellen gefesselt, sie stellten mich an die Wand und schlugen mich mit diesen Flaschen. Ich stürzte zu Boden, sie ließen mich liegen und gingen weg. Nach einer Stunde kamen sie wieder, diesmal wurde ich aber nicht geschlagen, sondern zuerst nett gebeten alles zu erzählen, wo sich die Widerstandkämpfer aufhalten und wie wir sie unterstützt haben. Ich konnte keine Angaben machen, da ich nichts gewusst habe. Ich habe mich auf einen Sessel niedergesetzt und wurde mit Füßen und Händen am Sessel gefesselt. Der der mich verhört hat, sagte zu den anderen, dass ein Gerät mit einer Kurbel gedreht werden sollte. Zwei Männer verließen den Raum und kamen mit einer großen Schüssel. Einer hatte dieses Gerät, ich habe verstanden, dass es sich um ein Gerät mit Strom handelte. Ich musste die Füße in eine Schüssel mit Wasser stellen, mir wurden zwei Kabel um die Zehen gefesselt und mit wurden die Augen mit einem Band zugebunden. Wenn sie die Kurbel langsam drehten war es sehr schmerzhaft und wenn es schnell war, dann zitterte ich und schrie. Ich konnte es nicht aushalten und sagte, dass ich alles sagen werde. Sie haben aufgehört und gefragt was ich angeben kann. Ich habe gesagt, dass ich nichts gemacht habe und warum ich so gefoltert werden muss und dann setzten sie mit der Folterung fort. Die Pausen wo ich mich bereit erklärt habe alles anzugeben waren ca. 3 oder 4 mal, ich wollte mich damit erholen und eine Pause haben. Danach ließen sie mich am Boden liegen und gingen weg. Ich konnte mich nicht bewegen. Ich konnte über das kleine Fenster sehen, dass es schon Abend ist und es ist jemand mit Brot und Wasser gekommen und ging wieder. Ich war nicht in der Lage etwas zu essen und bin eingeschlafen. Am nächsten Tag, Vormittags oder in der Früh, das weiß ich nicht, kamen die Leute wieder. Sie fragten mich ob ich alles erzähle oder getötet werden wolle. Ich habe gesagt, dass ich nichts zu erzählen habe und dass sie mich töten können. Dann wurde ich wieder mit Füßen und Flaschen geschlagen und dann wurde ich wieder am Sessel gefesselt und mit dem Strom gefoltert, wie lang das dauerte weiß ich nicht. Sie fragten mich wieder und wieder ob ich was erzählen werde, ich hatte nichts zum erzählen und dann wurde ich wieder geschlagen und gefoltert. Ich wurde am 3.Mai festgenommen und am 5.Mai war meine Freilassung und sie sind an diesem Tag wieder gekommen und haben mich gefragt ob ich getötet werden wolle oder ob ich spreche. Nachdem ich nichts erzählen konnte, wurde ich wieder mit den Flaschen und Füßen geschlagen und mit dem Strom gefoltert. Sie kamen am Abend wieder, stülpten mir einen Sack über den Kopf, haben mir die Hände gehalten und mich aus der Zelle gezerrt. Ich wurde mit einem Auto in eine mir unbekannte Richtung gebracht. Dann hielten sie das Auto an und haben mich aus dem Auto geworfen. Ich wurde aufgefordert mich nicht zu bewegen bis das Auto weg ist. Nach kurzer Zeit nahm ich mir den Sack runter und sah, dass ich am Ortstrand neben einer Straße bin. Ein älterer Mann hat angehalten und gefragt, wer ich bin. Er sah in welchem Zustand ich war, meine Nase hat geblutet.
VR: Welche sichtbaren Verletzungen haben Sie davongetragen?
BF1: Mein Rücken war zerkratzt und meine Hände, meine Nase hat geblutet. Ich sah die Kratzer am Rücken erst Zuhause, als ich auf der Straße lag hab ich nur das Blut auf der Nase gesehen. Es gab keine weiteren Verletzungen, mein Shirt war zerrissen.
VR: Welche Beschwerden hatten Sie von den Misshandlungen?
BF1: Ich hatte starke Schmerzen im Nierenbereich, eine Woche lang konnte ich nicht normal gehen und gerade stehen. Ich spürte am ganzen Körper Schmerzen, wenn man mich angegriffen hat.
VR: Wer und wie hat man Sie behandelt?
BF1: Ich war nicht beim Arzt und meine Schwägerin, die Ehefrau meines Cousins, hat im Krankenhaus gearbeitet. Sie brachte mir Medikamente und Spritzen und meine Ehefrau hat mir die schmerzstillenden Spritzen gegeben und hat mich gepflegt. Meine Frau hat offiziell keine Ausbildung. Ich hatte keine weiteren Verletzungen, ich bekam lediglich Spritzen und Tabletten. Die Spritze bekam ich ins Gesäß und in die Vene. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau intravenöse Spritzen geben kann.
VR: Bitte beschreiben Sie mir den Moment als Sie Zuhause ankamen!
BF1: Ich wurde wie gesagt von einem älteren Mann gefunden, der mich fragte wer ich sei. Ich habe ihn gebeten, dass er meinen Vater anruft, er hat die Nummer meines Vaters gewählt und ich konnte meinem Vater sagen wo ich mich befinde und dass er mich abholen soll. Ich befand mich auf der Straße XXXX, welche durch unsere Ortschaft geht, entlang der Straße sind Walnussbäume, dort hat man mich gefunden. Ich wurde zwischen XXXX und XXXX von meinem Vater in seinem Privat PKW abgeholt und nach Hause gebracht. Als ich nach Hause kam, waren mehrere Verwandte anwesend, aber ich war nicht in der Lage mit ihnen zu reden. Sie waren in unserem Hof, meine Frau war auch Zuhause. Ich wurde in das eheliche Schlafzimmer gebracht und in mein Bett gelegt, dann kam meine Frau herein. Am nächsten Tag brachte meine Schwägerin, sie hieß XXXX, die Medikamente. Ich verbrachte eine Woche im Bett.
VR: Konnten Sie in dieser Woche aufstehen?
BF1: Ich konnte schon aufstehen um meine Notdurft zu verrichten aber nicht mehr.
VR: Wissen Sie, ob Ihnen jemand bei Ihrer Freilassung geholfen hat?
BF1: Ich kann die Frage nicht zu 100% beantworten aber ich bin mir sicher, dass meine Verwandten nach mir gesucht haben.
VR: Haben Sie das nicht mit Ihrer Frau und Ihren Verwandten besprochen?
BF1: Ich wollte darüber nicht sprechen und ich habe es nicht besprochen als ich gefragt wurde was mit mir passiert ist habe ich nicht detailliert über meine Misshandlungen berichtet.
VR: Haben Sie Mutmaßungen wer Ihnen geholfen hat?
BF1: Ich kann nicht 100% sagen, dass der oder ein andere mir geholfen hat. Der Bekannte meines Onkels mütterlicherseits könnte es auch sein.
VR: Waren das Ihre Verwandte oder angeheiratete Verwandte?
BF1: Ja, meine Verwandten.
VR: Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben Sie und Ihre Frau übereinstimmend von einem Verwandten Ihrer Mutter gesprochen und auch nicht in Frage gestellt, dass Ihre Freilassung aufgrund dieses Verwandten von statten ging.
BF1: Mit den Verwandten meiner Mutter meinte ich den Bruder meiner Mutter, ich kann nicht 100% sagen, dass er aktiv wurde. Er kennt viele Leute im Bezirk XXXX. Deshalb gehe ich davon aus, dass er es gewesen sein könnte. Nachgefragt gebe ich an, ich war nicht in der Lage mit jemanden darüber zu sprechen, es hat mich in dem Moment nicht interessiert. Mir war nur wichtig, dass ich freigekommen bin. Als ich nach Hause kam war es dunkel. Die Fahrt sollte wie bei der Festnahme ca. 30 Min gedauert haben, als ich zurück in die Straße gebracht wurde war es dämmrig, ich nehme daher an, dass ich etwa gegen 21 Uhr oder 22 Uhr nach Hause gekommen bin.
VR: Wann haben Sie sich zum ersten Mal überlegt das Land zu verlassen?
BF1: Ca. ein Jahr vor diesem Vorfall haben wir uns die Pässe ausstellen lassen und ich hatte vor irgendwo ins Ausland zu fahren um meine Tochter operieren zu lassen. Sie wurde in Österreich schon operiert und eine OP ist noch ausständig. Sie soll noch mehrmals operiert werden, wir waren in Linz bei einem Arzt, ein Termin wurde noch nicht ausgemacht aber es sollte bald ein Termin geben. Nachgefragt gebe ich an, es handelt sich um das Poland-Syndrom.
Zu der Frage gebe ich an: Wir haben die Pässe ausstellen lassen, dann haben wir gehört, dass in XXXX ein guter Arzt namens XXXX ist. Wir sind zu ihm gegangen und er hat unsere Tochter, ohne eine Diagnose festgestellt zu haben, operiert. Wir dachten, dass sie schon geheilt ist und die Ausreise war kein Thema mehr bis zu diesem Vorfall.
VR: Wann überlegten Sie, nach diesen Ereignissen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF1: Auch nach diesem Vorfall wollte ich das Land nicht verlassen, aber meine Eltern haben mich darum gebeten. Sie meinten, dass ich nicht in Ruhe gelassen werde wenn ich einmal festgenommen wurde. Ich hatte ein Auto, eine Arbeit und hatte keine wirtschaftlichen Gründe das Land zu verlassen. Außerdem bin ich der einzige Sohn meiner Eltern und wollte sie auch nicht zurück lassen.
VR: Warum haben Sie der Miliz nichts von Ihrem Freund und seinen Plänen erzählt?
BF1: Ich konnte meinen Freund nicht verraten und wusste auch nicht, dass er es getan hat. Ich habe es nur von den Behördenvertretern erfahren.
BF2 betritt den Raum.
VR: Versuchen Sie mir bitte die Ereignisse des 03.05.2013 aus Ihrer Sicht zu beschreiben!
BF2: Es war in der Früh, es wurde falsch verstanden mit dem Frühstück, ich habe nur einen Wasserkocher zugestellt. Ich bin ins Schlafzimmer gegangen um meine Tochter aufzuwecken, weil sie in die Schule musste. Dann habe ich Lärm gehört und schaute aus dem Zimmer, ich wurde grob aufgefordert im Zimmer zu bleiben. Ich sah, dass zwei Männer meinen Mann hinausgeholt haben und schrie nach meiner Schwiegermutter. Dann sind die Kinder aufgewacht und zwei ältere haben geweint. Als ich und meine Schwiegereltern hinaus gelaufen sind war mein Mann schon weg.
VR: Sie haben gerade gesagt, dass Sie grob aufgefordert wurden im Zimmer zu bleiben, können Sie das näher konkretisieren, was haben sie gesagt, was haben sie gemacht?
BF2: Als ich die Türe aufgemacht habe und gefragt habe, was das los ist, wurde eine Pistole auf mich gerichtet und mir wurde gesagt, dass ich zurück ins Zimmer gehen soll. Ich war erschreckt und habe gleich die Tür zu gemacht und nach meiner Schwiegermutter gerufen. Meine Schwiegermutter war in ihrem Haus. Zwischen dem Haus unserer Schwiegereltern und unserem Haus gab es einen kleinen Ofen, damit werden beide Häuser geheizt. Es gibt zwei kleine Türen in beiden Häusern und wenn diese Türen offen sind dann kann man sich hören.
VR: Können Sie mir die Uniformen dieser Männer beschreiben?
BF2: Sie waren in schwarzer Uniform und maskiert.
VR: Wie reagierten Sie nachdem Sie Ihre Schwiegermutter gerufen haben?
BF2: Nachdem die Männer gegangen sind bin ich hinausgegangen und habe wieder nach meiner Schwiegermutter gerufen, wir sind beide gleichzeitig hinaus gelaufen, aber mein Mann war schon weg. Mein Schwiegervater ist mit meiner Schwiegermutter hinausgelaufen.
VR: Was geschah nachdem Ihr Mann abtransportiert wurde?
BF2: Im ersten Moment hatten wir keine Ahnung was los ist. Mein Schwiegervater ist zu seinen Bruder, der in der Nachbarschaft lebt, und mit ihm zurückgekommen. Die Schwiegermutter hatte eine Panikattacke und sie hat geweint. Es ist in Tschetschenien nicht üblich, dass eine Frau wegen ihres Mannes vor den Verwandten des Mannes weint, deshalb musste ich das aushalten und ich hab versucht meine Schwiegermutter zu beruhigen. Dann sind weitere Verwandte zu uns gekommen und mein Schwiegervater und ein Bruder von ihm fuhren in ihren Autos weg. Meine Schwiegermutter wollte mit aber sie wurde zu Hause gelassen. Sie hatte niedrigen Blutdruck, ich habe eine Nachbarin geholt, welche ihr Medikamente gab und danach hat sie sich wieder beruhigt. Mein Schwiegervater hat ab und zu seinen Bruder angerufen und mitgeteilt, dass es keine Neuigkeiten gab. Am nächsten Tag gegen 7 Uhr in der Früh ist mein Schwiegervater wohin gefahren um nach meinen Mann zu suchen aber sie haben ihn wieder nicht gefunden. Am nächsten Tag, und zwar am 05.05.13, hat mein Schwiegervater gesagt, dass wir uns beruhigen sollen, da er erfahren hat wo sich mein Mann befindet, aber auch das war eine falsche Information. Es waren sehr viele Verwandte bei uns, ich musste mich um sie kümmern, kochen. Am Abend habe ich gehört wie meine Schwiegermutter und andere Frauen geschrien haben, dass mein Mann heim gekommen ist. Mein Schwiegervater hat ihn zurückgeholt und er wurde gleich ins Bett gebracht. Er war nicht in der Lage mit uns zu sprechen und keiner konnte uns erklären wo und warum er angehalten wurde. Ich habe ihn am selben Abend gesehen. Ich habe nicht gleich gemerkt was für Verletzungen er hat, ich habe erst danach gesehen, dass er Kratzer an den Händen und am Rücken hatte. Da so viele Verwandte bei uns waren konnte ich nicht viel Zeit mit ihm verbringen.
VR: Hatte er weitere Verletzungen?
BF2: Man konnte ihn nicht angreifen, es hat ihm sehr stark wehgetan. Äußerlich sichtbar war eine Nasenverletzung. In Österreich wurde er vor 2-3 Wochen an der Nase operiert. Dann hat meine Schwägerin gesagt, dass er etwas Schmerzstillendes braucht. Ich habe ihm Spritzen und Tabletten verabreicht. Ich habe gelernt wie man intravenöse Spritzen setzt (BF2 zeigt dies an ihrer eigenen Hand wie man den Arm abbindet).
VR: Können Sie mir den Zustand Ihres Mannes in den folgenden Tagen schildern?
BF2: Die Woche hat er im Bett verbracht, er hatte starke schmerzen, er konnte niemanden hören und sehen. Als das Kind geweint hat wollte er, dass ich es beruhige. Er konnte nur aufstehen um seine Notdurft zu verrichten. Seine Schwiegereltern haben ihn gebeten das Land zu verlassen, er weigerte sich und sagte, dass er als einziger Sohn seine Eltern nicht zurücklassen wird und ich wollte meine Eltern als einzige Tochter nicht zurücklassen.
VR: Als Ihr Mann am 03.05.13 aus dem Haus geführt wurde, haben Sie gesehen wie die Männer ihn aus dem Haus geführt haben?
BF2: Ich habe gesehen wie die Männer meinen Mann an beiden Händen festgehalten haben und die Hände nach hinten gestreckt haben und seinen Kopf nach vorne gedrückt haben und es hat nur einige Sekunden gedauert.
VR: War der Kopf Ihres Mannes bedeckt?
BF2: Nein.
VR: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass Sie ruhig auf die Männer reagiert hätten, nunmehr haben Sie angegeben, dass Sie geschrien hätten.
BF2: Ich habe nicht gemeint, dass ich ganz ruhig war, in dieser Situation ist es schwer möglich, ich habe gemeint, dass ich gefasst reagiert habe und versuchte mich unter Kontrolle zu halten.
Die folgenden Fragen werden an beide BF gerichtet.
VR: Gesetzt den Fall Sie müssten nach Tschetschenien zurückkehren, was für Lebensumstände würde Sie dort erwarten?
BF1: Bei meiner eventuellen Rückkehr werde ich eventuell getötet oder mir wird dasselbe wie den Anderen passieren. Damit meine ich, ich werde in einem Keller gehalten bis mein Bart wächst und dann in einen Wald gebracht und getötet und als Kämpfer dargestellt und danach werden alle Verwandte verfolgt und das Haus niedergebrannt.
VR: Warum haben dies die tschetschenischen Behörden nicht bereits getan?
BF1: Es bringt ihnen nichts wenn sie den Festgenommenen gleich töten. Sie brauchen einen von zwei Ergebnissen. Eines wäre, dass ich mit ihnen zusammen arbeite und unschuldige Leute verrate die dann getötet werde. Das zweite wäre, dass sie mich so lange anhalten bis mein Bart wächst um mich im Wald zu töten.
VR: Warum haben das die tschetschenischen Behörden nicht sofort getan und warum hat man Sie freigelassen?
BF1: Es ist viel besser wenn sie mehrere Menschen töten als nur einen. Nachgefragt gebe ich an, ich nehme an ich wurde freigelassen und später wieder festgenommen zu werden um dann zur Zusammenarbeit gezwungen zu werden.
VR: Wäre es gerade nicht unter diesen Umständen logisch gewesen mit Ihren Verwandten darüber zu sprechen wie man Sie frei bekommen hat?
BF1: Es wäre schon besser aber ich war nicht in der Lage dies zu erfragen.
VR: Wie wäre Ihre finanzielle Situation wenn Sie nach Hause müssten?
BF1: Bei meiner Rückkehr werde ich auch finanzielle Probleme haben, weil ich nach der Flucht keine Bauarbeiten verrichten darf und mit den Behörden werde ich nicht zusammenarbeiten.
BF2: Ich kann mir nicht vorstellen was mich erwartet, ich habe Angst um das Leben meines Mannes und ich habe Angst um die Gesundheit meiner Tochter.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen psychischen bzw. physischen Krankheiten?
BF1: Ich habe starke Rückenschmerzen, ich bin bei einem behandelnden Arzt. Ich habe keine Arztbriefe, wurde diesbezüglich auch nicht in Russland behandelt. Ich wurde an der Nase operiert und kann heute immer noch nicht durch die Nase atmen. Bei dieser Misshandlung wurde ich nicht stark ins Gesicht geschlagen, als ich ein Kind war erfuhr ich, dass mit meiner Nase etwas nicht stimmt. Sie blutet sehr leicht. Nachdem ich mit Flaschen gelschlagen wurde und am Boden fiel blutete meine Nase.
BF2: Ich habe Probleme mit meiner Wirbelsäule, hatte einen Bandscheibenvorfall. Das wurde in Österreich bestätigt und ich habe Behandlungen gehabt. Meine Kinder XXXX und XXXX sind gesund. Mein großes Problem ist allerdings der Gesundheitszustand meiner Tochter XXXX. Wegen der Krankheit meiner Tochter wollten wir schon früher das Land verlassen, aber wir haben einen Arzt gefunden und er hat sie operiert, er hat keine Diagnose festgestellt. Wir haben erst in Österreich festgestellt, dass sie massive Probleme hat mit der Wirbelsäule, mit der Schulter und den Muskeln. Sie hat eine Operation gehabt wo ihre zwei Finger entfernt wurden und je größer sie wird desto mehr Operationen wird sie benötigen.
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass die behandelten Ärzte kontaktiert werden?
BF1; BF2: Ja.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF1: Ich habe zwar einen Deutschkurs besucht und besuche noch einen Anderen, ich verstehe viel, aber ich kann nicht sprechen.
BF2: Ich habe 6 Monate einen Deutschkurs besucht und lerne auch Zuhause, ich kann mich mit meinem Arzt unterhalten aber so spreche ich nicht.
VR: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?
BF1: Ich arbeite bei der Gemeinde und der Kirche, ich helfe dort aus am Friedhof.
BF2: Nein, ich arbeite nicht.
VR: Ihre Heiratsurkunde stammt aus dem Jahre 2008 bzw. 2009, jedoch haben Sie angegeben, dass Sie standesamtlich im Jahr 2005 geheiratet haben.
BF1: Ich habe angegeben, dass ich meine Frau im Jahre 2005 geheiratet habe. Die standesamtliche Eheschließung ist aber nicht so wichtig, deswegen haben wir es nach der Geburt unserer Tochter nachgeholt.
Den Beschwerdeführern wird ein Exemplar der Länderfeststellungen von Tschetschenien übergeben. Den BF wird zur Stellungnahme eine Frist bis 03. Juli 2014 eingeräumt. Bis zu dieser Frist werden die BF auch aufgefordert sämtliche medizinische Unterlagen beizubringen.
Beigebracht wurden auch:
Ein Schreiben zur Erklärung des Poland-Syndroms
ein ärztliches Attest vom 27.05.2014 eines Allgemeinmediziners
ein Empfehlungsschreiben des Wohnhauses in XXXX, in dem die Beschwerdeführer wohnen
ein Schreiben betreffend die BF2 des Frauentrainingszentrums vom 20.05.2014, XXXX
ein Schreiben des Bürgermeisters von XXXX vom 06.06.2014
ein Schreiben der Werbeagentur XXXXvom 10.06.2014
ein Schreiben von Frau XXXX vom 10.06.2014
ein Schreiben des Pfarramtes von XXXX vom 23.05.2014 - der Inhalt des Schreibens wird von Herrn Pfarrer XXXX (welcher in der Verhandlung anwesend ist) bestätigt
ein Schreiben der öffentlichen Volksschule von XXXX vom Juni 2014
ein Schreiben der freiwilligen Feuerwehr von XXXX vom 03.06.2014 sowie eine Beitrittsbestätigung vom 13.10.2013
zwei Teilnahmebestätigungen eines Deutschkurses des BF1
ein Zertifikat des Frauentrainingszentrums betreffend der BF2
ein Ambulanzbrief vom 30.09.2013 betreffend die Tochter der BF
ein Arztbrief vom 19.12.2013 betreffend die Tochter der BF
sowie ein Schreiben der chirurgischen Ambulanz vom 03.10.2013
sowie eine Zuweisung zur Sonographie vom 01.08.2013
Alle vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.
VR: Möchten Sie noch irgendeine Äußerung angeben?
BF1,BF2: Nein.
Die anwesende Vertrauensperson, XXXX, geb. XXXX (ausgewiesen durch FS), legt eine Visitenkarte des behandelnden Arztes des Tochter der Beschwerdeführer vor, auch diese würde kopiert und in Kopie zum Akt genommen.
Der anwesende Pfarrer von XXXX, XXXX, geb. XXXX, gibt an, dass hinsichtlich der Rückkehrerwartungen des BF1 anzumerken ist, dass ein solches möglicherweise übersteigertes Verhalten typisch ist für Menschen mit vergleichbaren Lebenssituationen, dies könne er als Geistlicher, der auch bei Militäreinsätzen in Zypern und Bosnien aktiv war, bestätigen.
(...)"
Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 langten eine Stellungnahme zu den vorgelegten Länderberichten sowie medizinische Unterlagen ein. Hinsichtlich der Stellungnahme ist anzumerken, dass lediglich einige Passagen der vorgelegten Länderberichte mit Bezug auf das Vorbringen hervorgehoben wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin;
Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 vorgelegt wurden (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.06.2014);
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014);
Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.06.2014 (zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. I/4.);
Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum Islam. Seine Identität steht fest. Er reiste am 27.05.2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin zu W111 1436180-1/2013) und seinen drei minderjährigen Kindern (BeschwerdeführerInnen zu W111 1436181-1/2013, W111 1436182-1/2013 sowie W111 1436183-1/2013) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat drohen.
1.3. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.06.2014) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.07.2014 Stellung nahm, ohne diesen jedoch zu widersprechen. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation insbesondere Folgendes:
(...)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/
248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 XXXX, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/
Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/
1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
(...)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk XXXX berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/
374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
(...)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
(...)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden
Maßnahmen genutzt werden:
Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014, http://www.iomvienna.at/de/
?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
(...)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
(...)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
2.1. Die Feststellungen zur Situation in Tschetschenien und der Russischen Föderation beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus seinem russischen Inlandspass sowie seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).
2.4. Der Beschwerdeführer brachte als Grund seiner Ausreise zusammenfassend vor, er sei am Morgen des 03.05.2013 durch unbekannte maskierte Männer festgenommen und daraufhin für eine Dauer von beinahe drei Tagen in gesetzwidriger Weise angehalten worden. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen verhört und gefoltert worden, da man ihn der Unterstützung der tschetschenischen Widerstandsbewegung bezichtigt habe. Hintergrund hierfür sei gewesen, dass kurz zuvor ein Freund des Beschwerdeführers mehrere Kaffeehäuser in deren Heimatort angezündet habe, dabei schließlich gefasst und festgenommen worden sei. In weiterer Folge sei auch dessen Freundeskreis ins Visier der Behörden geraten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer persönlich einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck vermittelt und sich bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. So ist der Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass dieser alle an ihn gerichteten Fragen detailliert und umfassend beantwortet hat sowie dass dieser bemüht war, mögliche Unklarheiten mit der Darstellung wahrer Begebenheiten aufzuklären. Trotz intensiver Befragung traten keine wesentlichen Widersprüche zu Tage und lässt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, die er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt hat, im Sinne der oben angeführten Judikatur, daher auch ein klares Bild konstruieren.
Insbesondere muss in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer seine im Mai 2013 stattgefundene Festnahme sowie seine daran anschließende dreitägige Anhaltung und die im Zuge dieser unter Anwendung von Folter stattgefundenen Verhöre mit eigenen Wahrnehmungen angereichert, flüssig und stimmig schildern konnte, ohne dass vermehrte Zwischenfragen notwendig gewesen wären. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W111 1436180-1/2013), konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers durch ihre Angaben untermauern. Deren Schilderungen hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers sowie der Zeit nach dessen Freilassung lassen sich mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Einklang bringen und war es dieser zudem möglich, die Zeit der Gefangenschaft des Beschwerdeführers und der Suche nach diesem in nachvollziehbarer Weise darzustellen.
Das Gericht musste allerdings auch einzelne Widersprüche erkennen, welche sich auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht gänzlich aufklären ließen ? etwa hinsichtlich der Frage, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge der Festnahme nach ihrer Schwiegermutter gerufen habe (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2014, Seiten 4f). Weiters brachte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob bzw. von wem ihm zur Freilassung verholfen worden sei, wohingegen er im erstinstanzlichen Verfahren, ebenso wie seine Gattin, ausdrücklich angegebenen hatte, dass Verwandte der Mutter des Beschwerdeführers dessen Freilassung in die Wege geleitet hätten (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2014, Seite 8).
Darüber hinaus müssen die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2014, Seite 11) seitens des erkennenden Gerichtes jedenfalls als überzogen betrachtet werden und ist trotz gegenteiliger Behauptungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht auszuschließen, dass (auch) die schwerwiegende Erkrankung der gemeinsamen minderjährigen Tochter einen entscheidungsmaßgeblichen Faktor für den Entschluss zur Ausreise dargestellt hat.
Die angeführten Umstände waren gesamtbetrachtend jedoch nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungssituation mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. In einer Gesamtschau betrachtet traten im Asylverfahren des Beschwerdeführers keine Widersprüche im Kernvorbringen zu Tage, die dazu geeignet wären, dessen Angaben als insgesamt unglaubwürdig erscheinen zu lassen, sondern hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, seiner Beschwerdeschrift und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in seinen maßgeblichen Aspekten gedeckt.
Auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte erscheint es nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass dieser mit einem kurz zuvor wegen Brandstiftung festgenommenen und der Unterstützung der Rebellenbewegung bezichtigten Mann befreundet war, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte gelangt ist und ihm die Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes zumindest unterstellt wurde. In Hinblick auf die Länderfeststellungen kann auch nicht bestritten werden, dass die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zur Schutzgewährung im Fall, dass der Beschwerdeführer bereits einer Verfolgung von den Leuten von Kadyrow ausgesetzt war, nicht zielführend gewesen wäre.
Festzuhalten ist daher, dass vor dem Hintergrund der durch den Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass diesem im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat staatliche Verfolgungshandlungen von maßgeblicher Intensität drohen würden.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.3. Im vorliegenden Fall ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Ereignisse eine weitere Verfolgung innerhalb der Russischen Föderation droht.
Wie bereits oben dargelegt, erscheint es gesamtbetrachtend nicht unplausibel, dass dem Beschwerdeführer seitens pro-russischer Sicherheitskräfte eine solche Nähe zu separatistischen Kreisen unterstellt wurde, welche ihn auch künftig im Hinblick auf erneute Festnahmen und Misshandlungen als gefährdet erscheinen lässt. Als Angehöriger eines Personenkreises, dem ein Naheverhältnis zum tschetschenischen Widerstand unterstellt wird, wäre er von anti-separatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung besonders betroffen. Vor dem Hintergrund der in der Verhandlung vorgelegten und oben zitierten Länderfeststellungen ist weiterhin von Einzelaktionen staatlicher Sicherheitskräfte vor allem gegen Personen auszugehen, denen separatistische bzw. terroristische Aktivitäten zuzurechnen sind oder zumindest unterstellt werden.
Die durch den Beschwerdeführer geschilderte Gefährdungssituation steht auch mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw. russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (zum Beispiel VwGH vom 18.07.2002, 2000/20/0108, VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0531, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087 und viele andere mehr). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, ZI. 98/01/0318). Derartige bereits stattgefundene Eingriffe in die zu schützende persönliche Sphäre von durchaus asylrelevanter Intensität legte der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zugrunde.
Somit bleibt festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner "politischen Gesinnung" in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Beschwerdeführer ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asyl zu gewähren. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nur von Tatfragen abhängig war.
Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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