W106 1426823-1•BVwG W106 1426823-1
W106 1426823-1Federal Administrative CourtOct 13, 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Verfolgungsgefahr
W106 1426823-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des SXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2012, Zl. 12 04.943 - BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Pashtune und Sunnit, stellte am 23.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 23.04.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Lackenbach niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, 22 Jahre alt zu sein und in Kabul in Afghanistan geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Pashtu, er spreche auch Dari, Englisch und Urdu. Seine Familie (Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder; ein Bruder sei am 03.11.2011 von den Taliban entführt worden und sei seither verschollen) lebe in der Provinz Paktia. Der BF habe seit ca. 2,5 Jahren bei einer englischen Firma namens "XXXX" als Security Supervisor in Kabul gearbeitet und habe er seither bei seinem Onkel in Kabul gelebt. Da der BF sehr vielen Leuten zu einem Securityjob verholfen habe, sei er bekannt geworden und hätten auch die Taliban von seiner Tätigkeit erfahren. Deswegen seien sie eines nachts zu seinem Vater gekommen und haben ihm gedroht, dass sie den BF töten werden, wenn er seinen Job nicht aufgebe. Der Vater habe dem BF das mitgeteilt, aber der BF habe nicht darauf geachtet. Am 03.11.2011, als sein Bruder XXXX nach Kabul unterwegs gewesen sei um auch als Security tätig zu sein, sei der Bruder von den Taliban entführt worden und sei er seither verschollen. Danach seien die Taliban wieder einmal nach Hause gekommen und haben seinem Vater gesagt, wenn er nicht wolle, dass er den 2. Sohn verliere, dann müsste der BF seinen Job aufgeben und sich den Taliban anschließen und die ganzen Firmengeheimnisse preisgeben. Auf Raten des Vaters und aus Angst um sein Leben sei als einziger Ausweg die Flucht gewesen.
Am 20.02.2011 sei der BF legal von Kabul nach Mashad/Iran geflogen. Vom Iran sei der BF mittels eines Schleppers in die Türkei und schließlich nach Griechenland gelangt. In einer unbekannten Stadt in Griechenland sei er von der Polizei aufgegriffen worden, man habe ihm Fingerabdrucke abgenommen und ihm mitgeteilt, dass er innerhalb 30 Tagen Griechenland verlassen sollte. Nach drei Tagen Aufenthalt in Athen habe er einen Schlepper kontaktiert, welcher ihn zusammen mit drei weiteren Personen auf der Ladefläche eines LKWs versteckt und bis nach Österreich gebracht habe. Die Reisekosten haben von Afghanistan bis Griechenland US$ 4.500,-- und von Griechenland bis Österreich € 500,-- betragen.
Am 02.05.2012 fand die Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen statt. Hierbei machte er folgende Angaben:
Er habe keine Dokumente bei sich. Er habe eine Tazkira, welche sich in Afghanistan befinde. Er sei mit einem vom Schlepper ausgestellten Reisepass in den Iran geflogen. In der Türkei habe ihm der Schlepper den Reisepass weggenommen. Er war oder sei im Heimatland nicht Mitglied einer politischen Organisation, einer bewaffneten Gruppierung oder eines politischen Vereins. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in der Provinz Kabul geboren. Als es zu den Kriegen gekommen sei, seien sie nach Paktia, in den Distrikt Zazai übersiedelt. Zwei bis drei Jahre lebte die Familie in Pakistan. Als der BF neun Jahre alt war, sei die Familie wieder nach Zazai übersiedelt. Sie besitzen ein Haus in Kabul. Im Jahre 2009 sei der BF nach Kabul übersiedelt und habe zu arbeiten begonnen. Er habe in Kabul bei seinem Onkel im Haus der Familie gewohnt. Die Familie lebe in Paktia in ihrem Eigentumshaus, im Dorf XXXX. Am 20.12.2011 sei er ausgereist. Sein Vater, seine Mutter, der sechsjährige Bruder und vier Schwestern und ein Onkel väterlicherseits leben im Heimatdorf. Der 21jährige Bruder sei entführt worden. In Kabul leben mehrere Onkeln und Tanten. Das Haus in Kabul gehöre seinem bereits verstorbenen Großvater. Der BF habe keine Besitztümer.
Der BF habe bei einer britischen Securityfirma gearbeitet und monatlich 300 US-Dollar verdient. Für Dienstreisen in diverse Provinzen sei extra bezahlt worden. Er habe die Tätigkeit zweieinhalb Jahre ausgeübt, am 30.11.2011 die Arbeit beendet und sei 20 Tage später ausgereist. Mit der Familie konnte er seit der Ausreise keinen Kontakt herstellen, mit dem Onkel in Kabul habe er schon gesprochen.
Von Afghanistan bis Griechenland habe ihm die Reise 4.500 US-Dollar gekostet, von Griechenland nach Österreich, € 500,--
Nach den Gründen seiner Ausreise befragt gibt der BF an:
Im Jahre 2009 sei er von Zazai nach Kabul übersiedelt, weil er dort eine Arbeit aufgenommen habe. Die ersten eineinhalb Jahre habe er regelmäßig ins Heimatdorf fahren können. Die Sicherheitslage habe sich im Jahre 2011 in Zazai verschlechtert. Zazai sei in die Hände der Taliban gefallen. Von Anfang 2011 bis zu seiner Ausreise sei er aufgrund der unsicheren Lage nicht mehr im Heimatdorf gewesen. Die Taliban hätten Informationen über jene Personen, die für die Regierung arbeiteten bzw. für ausländische Firmen, wie den Amerikanern.
Mitte des Jahres 2011 habe es bei seiner Familie einmal gegen 22.00 Uhr geklopft. Der Vater habe die Türe geöffnet. Im Auftrag von XXXX, eines sehr bekannten Kommandanten der Taliban, sei ein bewaffneter Mann da gewesen. Dieser habe seinem Vater sehr höflich mitgeteilt, dass er seinem Vater und seiner Familie nichts antun wolle, aber der BF solle den Job beenden. Er habe eine Drohung ausgesprochen und gemeint, dass die Familie gewarnt wurde und die Taliban den BF töten werden, wenn er seine Arbeit nicht beende. Er habe auch gesagt, dass sich der BF den Taliban anschließen und ihnen die Firmengeheimnisse verraten solle. Der Vater habe den BF über den Besuch und die Drohung informiert und gesagt, dass der BF auf keinen Fall nach Hause kommen dürfe, wenn er die Arbeit nicht beende. Der BF habe auch nach den Drohungen nicht mit seiner Arbeit aufgehört. Nach zwei bis drei Monaten nach dieser Drohung habe die Firma einen neuen Auftrag erhalten, für die kanadische Botschaft zu arbeiten. Er habe die Firma gebeten, ihn bei diesem neuen Auftrag zu beschäftigen, damit er keine Dienstreisen machen müsse. Der BF habe zwar keinen fixen Posten als Leibwächter bei der XXXX Botschaft gehabt, sei aber trotzdem drei bis viel Mal im Monat eingesprungen. Der BF sei beim PSD-Team gewesen und habe als Leibwächter gearbeitet, welche Arbeit ihm sehr gefallen habe. Er habe auf eine fixe Stelle bei der Firma gewartet.
In dieser Zeit habe er seinen Bruder XXXX, 21 Jahre, nach Kabul holen wollen. Der BF hatte Angst um ihn, weil viele junge Männer von den Taliban zwangsrekrutiert würden. Er habe mit seinem Vater gesprochen und ihm gesagt, dass es für XXXX besser wäre, nach Kabul zu kommen. Der BF habe gewollt, dass er auch bei der XXXX Botschaft arbeitet. Auf dem Weg nach Kabul, es seien fünf Personen im Auto gewesen, sei im Dorf XXXX das Fahrzeug von den Taliban gestoppt und durchsucht worden. Sein Bruder habe seinen Identitätsausweis mitgehabt. Diese Leute seien über den Bruder informiert gewesen. Sie haben den Bruder behalten, die vier weiteren Personen haben gehen können. Dies sei dem BF vom Fahrer erzählt worden. Der Vater habe noch lange nach seinem Bruder sinnlos gesucht. Dann sei wieder nachts ein Mann zur Familie gekommen und habe dem Vater gesagt, dass er nicht nach seinem Sohn suchen solle, denn die Taliban hätten ihn entführt, die Taliban hätten bereits gewarnt, aber der BF hätte ja noch immer nicht aufgehört für die Amerikaner zu arbeiten, aber es wäre noch nicht zu spät, dass sich der BF ihnen anschließe. Sein Vater habe dann die Sache mit seinem Onkel besprochen und dem BF über seinen Onkel ausrichten lassen, dass der BF seine Arbeit beenden und schnell flüchten soll.
Am 30.11.2011 habe der BF seine Arbeit beendet. Nachdem er seinen Lohn erhalten habe, habe er gekündigt. Der BF sei als Security Supervisor beschäftigt gewesen und habe ein Team von 20 Personen betreut. Nach der Kündigung habe ihm die Firma mitgeteilt, dass er die Stelle bei der XXXX Botschaft ab Jänner bekommen hätte. Etwa 20 Tage nach der Kündigung sei der BF von der Heimat geflüchtet. Das seien seine Fluchtgründe, weitere habe er nicht.
Befragt nach dem Namen der Firma, bei der der BF gearbeitet habe, gibt der BF an: "XXXX".
Einen Arbeitsvertrag mit dieser Firma habe der BF nicht gehabt. Als Anforderungen für diese Arbeit bei der Firma seien Kenntnisse der englischen Sprache. Weitere Anforderungen gebe es nicht. Der BF habe eine Ausbildung gemacht. Die neuen Mitarbeiter seien von ihm ausgebildet worden. Die Firma befinde sich in Kabul. (Der BF nennt die Straße). Es gäbe dort auch ein Gästehaus, wo ausländische Mitarbeiter genächtigt hätten.
Befragt nach der Adresse der XXXX Botschaft gibt der BF an. Sie befinde sich im Stadtteil XXXX. Der BF habe im PSD-Team gearbeitet. PSD stehe für Leibwächter. Er habe auch die Botschaftsmitglieder begleitet. Die Botschaft werde auch XXXX genannt. Der BF habe eigentlich bei XXXX gearbeitet, dh. sie haben nur die Mitarbeiter der Botschaft beschützt. Der Botschafter selbst habe andere Leibwächter gehabt.
Befragt, wann der Besuch der Taliban beim Vater war, gibt der BF an, es sei etwa drei oder vier Monate bevor er mit der Arbeit aufgehört habe, gewesen. Das zweite Mal sei es etwa 10 bis 15 Tage nach dem Verschwinden des Bruders gewesen. Der Bruder sei am 03.08.2011 entführt worden. Nach dem Verschwinden des Bruders habe der BF noch 27 Tage gearbeitet und am 30.11.2011 seine Arbeit beendet. Der BF habe seine Familie seit eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen. Persönlich sei der BF nicht bedroht worden.
Auf die Frage, warum die Taliban noch Interesse an seiner Person hätten, wenn er doch die Arbeit bereits beendet habe, antwortete der BF, dass er über Firmengeheimnisse Bescheid wisse. Die Taliban wollen wissen, wer in dieser Firma arbeitet und womit sich die Firma beschäftigt. In den ersten eineinhalb Jahren bei der Firma habe der BF keine Probleme gehabt, diese seien erst nach 2011 entstanden, als die Taliban die Überhand bekommen haben. Bei der Botschaft habe der BF über einen Zeitraum von drei Monaten etwa 15 Tage gearbeitet. Nach der zweiten Drohung habe er noch etwa 12 bis 13 Tage gearbeitet.
Der BF habe sich nicht um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt, weil man sich im Dorf an niemanden wenden könne. Selbst wenn er sich an den Staat gewandt hätte, hätte ihm keiner geholfen. Der BF habe für Ausländer gearbeitet. Auch das britische Militär habe Angst gehabt. Bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland wäre der BF dort in Lebensgefahr und würde ganz bestimmt getötet werden. Der BF habe für Ausländer gearbeitet, welche die Taliban für Feine des Islam halten. Man hätte den BF auch in sicheren Provinzen gefunden.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.05.2012, Zl. 12 04.943-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Zur Person des BF: "Sie führen den Namen XXXX Ihr Geburtsdatum ist der XXXX.
Sie sind afghanischer Herkunft.
Sie sind gesund.
Sie sind ledig.
Sie gehören der Volksgruppe der Paschtunen an.
Ihre Familie und Verwandten leben in Afghanistan."
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und der Situation im Fall der Rückkehr:
"Die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind unglaubwürdig. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund von Problemen mit den Taliban ausgereist sind.
Es kann keine (wie auch immer geartete) Gefährdung für Ihre Person im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden.
Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finden deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor.
Sie sind im arbeitsfähigen Alter und können in Afghanistan einer Arbeit nachgehen.
Sie sind gesund und Ihre Familie besitzt zwei Häuser, wobei sich eines davon in Kabul befindet."
Zum Privat- und Familienleben:
"Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein. Sie regeln Ihren Aufenthalt auf asylrechtlicher Basis. Ihr Aufenthalt in Österreich ist ein vorübergehender. Soziale oder familiäre Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen, konnten nicht festgestellt werden. Sie befinden sich in Grundversorgung. Sie gehen keiner Arbeit nach und haben keine Kurse absolviert. Ihre Familie lebt Afghanistan."
Zur Lage im Herkunftsland werden die Feststellungen der Staatendokumentation zu Afghanistan wieder gegeben.
In der Beweiswürdigung ging die Behörde von folgenden Erwägungen aus:
"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Ihre wahre Identität (Name, Geburtsdatum) konnte auf Grund fehlender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zu Ihrer Identität getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung Ihrer Person im Asylverfahren.
Aufgrund Ihres sprachlichen Hintergrundes ist glaubhaft, dass Sie aus Afghanistan stammen.
Die Feststellung, dass Sie gesund sind und Ihre Familie über zwei Häuser verfügt, stützt sich auf Ihre eigenen Angaben im Rahmen der Befragung vom 02.05.2012, welche für glaubwürdig befunden werden.
Ihnen war es in keinster Weise möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen.
So gaben Sie an, zweieinhalb Jahre bei der Firma "XXXX" als PSD gearbeitet zu haben. Befragt, gaben Sie an, dass es keinen Arbeitsvertrag gegeben habe und die einzige Anforderung jene gewesen sei, Englisch zu sprechen. Weiter gaben Sie an, eine Ausbildung bei der Firma gemacht zu haben und Sie infolge auch für die Einschulung neuer Mitarbeiter verantwortlich gewesen wären. Einerseits ist bemerkenswert, dass es keinen Dienstvertrag gegeben haben soll, zumal es sich doch um ein internationales Unternehmen handelt, andererseits ist auf der Homepage der Firma ersichtlich, dass alle Mitarbeiter eine Gesundheitsuntersuchung, einen Drogen- und HIV-Test, sowie einen Führungszeugnis vorzulegen haben. Weiters ist auf der Firmenhomepage ersichtlich, dass spezielle Anforderungen für PSD zu erfüllen sind. Unter anderem ist eine mind. zweijährige Erfahrung als PSD, ein mind. sechsjähriger Einsatz bei der Polizei oder beim Militär, ein Entlassungsschreiben der Polizei oder des Militärs, sowie fließendes Englisch in Wort und Schrift erforderlich. (http://www.XXXX ) Wenn Sie angeben, dass lediglich ein Kurs und Kenntnisse der englischen Sprache erforderlich sind, dann deckt sich dies nicht mit den Anforderungen der von Ihnen ins Treffen geführten Firma und ist daher davon auszugehen, dass Sie nicht bei "XXXX" tätig waren.
Was das behauptete Interesse der Taliban an Ihrer Person betrifft, so ist dazu auszuführen, dass sich Ungereimtheiten bereits im Ansatz der Geschichte ergaben, weshalb davon auszugehen ist, dass Ihr weiteres Vorbringen nicht auf tatsächlichen Begebenheiten beruht und sich der Schluss aufdrängt, dass dieses Interesse bloß der Asylerlangung dienen soll.
Sie waren nicht in der Lage, eine Gefährdungslage Ihrer Person glaubhaft darzulegen. Sie gaben an, dass die Taliban Ihren Vater aufgesucht und diesem gedroht hätten, Sie zu töten. Weiters gaben Sie an, dass Ihr Bruder von den Taliban entführt worden sei. Sie selbst seien nie bedroht worden. Im Rahmen der Befragung führten Sie immer wieder die angebliche Entführung Ihres Bruders ins Treffen, waren jedoch nicht in der Lage, einer Gefährdung Ihrer Person glaubhaft zu machen.
Auch Ihre Aussage, die Taliban würden Sie töten, entbehrt nach Ansicht der Behörde jeglicher Grundlage. Sie konnten nahezu eineinhalb Jahre Ihr Heimatdorf besuchen und den Urlaub dort verbringen, ohne dass Interesse an Ihrer Person bestand. Vielmehr ist davon auszugehen, dass schlichtweg kein Interesse an Ihrer Person bestand, wäre man andernfalls schon zu einem viel früheren Zeitpunkt an Ihren Vater oder an Sie persönlich herangetreten, um an die gewünschten Informationen zu gelangen.
In diesem Zusammenhang ist weiters zu erwähnen, dass Sie in der Erstbefragung vom 23.04.2012 angaben, dass Sie Ihre Eltern heimlich besucht hätten. In der Befragung vom 02.05.2012 gaben Sie an, ab 2011 nicht mehr das Heimatdorf aufgesucht zu haben. Nach diesem Widerspruch befragt gaben Sie an, dass Sie Ihre Familie nicht besucht hätten und Sie das nicht gesagt hätten.
Diese "Erklärung" kann insofern nur als Ausrede gewertet werden, als Sie doch zu Beginn der Einvernahme vom 02.05.2012 ausdrücklich gefragt wurden, ob Ihnen die Erstbefragung übersetzt und alles richtig protokolliert wurde, was Sie bejahten. Wenn Sie nun im Nachhinein behaupten, dass in der Niederschrift Dinge niedergeschrieben worden seien, die Sie nicht gesagt hätten, dann ist dies schlichtweg unglaubwürdig. Hätten Sie im Rahmen der Erstbefragung nicht angegeben, dass Sie Ihre Familie heimlich besucht hätten, dann hätten Sie dies doch spätestens bei der Rückübersetzung beanstandet. Es ist daher zwangsläufig davon auszugehen, dass Sie Ihr Vorbringen aus persönlichen Gründen schlichtweg abänderten.
Aufgrund der obigen Ausführungen war eine Verfolgung Ihrer Person nicht glaubhaft nachvollziehbar und geht die Behörde davon aus, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen und konnte Ihrem Fluchtvorbringen kein Glaube geschenkt werden.
Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.
Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13- MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihrer Person und zu Ihrem Privat- und Familienleben ergaben sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben und werden als glaubhaft angesehen."
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus:
"Sie konnten eine Verfolgung Ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK in keinster Weise glaubhaft machen, wie dies in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde. Es konnte daher in Ihrem Fall schon aus diesem Grund nicht zur Gewährung internationalen Schutzes kommen. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Selbst für den Fall, dass man Ihrem Vorbringen Glauben geschenkt hätte, käme eine Gewährung internationalen Schutzes aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Ihnen stand die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung, welche Ihnen auch im Falle der Rückkehr zur Verfügung stehen würde. Eine inländische Fluchtalternative steht einem Flüchtling nur dann zur Verfügung, wenn ihm die Inanspruchnahme des inländischen Schutzes auch zumutbar ist (vgl Rosenmayr, Asylrecht, 607; VwGH 12.9.1996, 95/20/0185; 27.2.1997, 95/20/207, VwGH 19.10.2000, 98/20/0430) und er auch gegenwärtig noch in der Lage ist, diese in Anspruch zu nehmen.
Nicht nur, dass Sie über familiäre Bande in Afghanistan verfügen, verfügt Ihre Familie über zwei Häuser, wobei sich eines in Kabul befindet, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie als arbeitsfähiger, gesunder Mann sich relativ einfach durch Übersiedelung in einen anderen Teil Afghanistans einer drohenden Verfolgung entziehen können, zumal eine Reihe Familienangehöriger in Kabul niedergelassen sind und davon auszugehen ist, dass Sie Unterstützung in der Gründung einer neuen Existenz bekommen, bzw. gaben Sie selbst an, dass Sie auch Ihre Dienstelle ändern können. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass die Taliban Sie in Kabul nicht aufgesucht haben. Dass die Taliban im ganzen Land nach Ihnen suchen sollten, ist nicht glaubhaft.
Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan eine Verfolgung Ihrer Person abzuleiten, wäre verfehlt.
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem Vorbringen des BF keinerlei aktuelle Gefährdung seiner Person entnommen werden konnte, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre:
"Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland allein ergab sich keine Gefährdung. Es war demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG. ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich in ihrer Person selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit.
Wie auch der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis C9 405096-1/2009/3E vom 22.12.2009 bezüglich der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausführte, erscheint trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage, nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei Ihrer Person um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, und ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Sie nicht in der Lage wären, Ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken.
Sie lebten gemeinsam mit Ihrem Onkel in einem Haus, welches im Familieneigentum steht. Ihre Familie besitzt ein weiteres Haus und konnten Sie in Kabul Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, haben Sie nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Gesamt betrachtet sind auch die bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan und die nur relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich mit in Erwägung zu ziehen, weshalb sich in Ihrem Fall nicht das Problem einer "Entwurzelung" in Afghanistan stellt.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
Es war Ihnen daher aus oben genannten Gründen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III. wird zusammenfassend ausgeführt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nicht im Recht auf ein Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK verletzt würde.
Gegen diesen Bescheid zur Gänze erhob der BF rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde führe in der Beweiswürdigung aus, dass es dem BF in keinster Weise möglich gewesen wäre, die von ihm behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. Diese Begründung sei nicht nachvollziehbar, zumal der BF sehr konkrete und detaillierte Angaben gemacht habe. Die Behörde habe außer einen Blick auf die Homepage der Firma "XXXX" zu werfen, keinerlei Ermittlungen getätigt.
Dem BF sei keine Möglichkeit gegeben worden, im Rahmen des Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme der Behörde Stellung zu beziehen. Dabei hätte der BF Unterlagen, sie seine Tätigkeit bei der Firma bestätigen, herbeischaffen können. Außerdem hätte die Behörde im Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten durchführen können. Der BF könne jedenfalls einen Firmenausweis, sowie ein Zertifikat über das absolvierte Training bei der Firma und weitere Unterlagen und Fotos, die bestätigen, dass er bei der Firma Trainer war, vorlegen. Er habe sich diese Unterlagen per Post von seinem Onkel aus Kabul schicken lassen.
Ebenso könne der BF seine Identität durch eine Kopie seiner Taskira nachweisen.
Die Behörde glaube auch nicht, dass die Taliban Interesse am BF gehabt hätten und begründe dies damit, dass sich Ungereimtheiten bereits im Ansatz der Geschichte ergeben hätten. Unter Berücksichtigung der Länderberichte sei das Vorbringen des BF diesbezüglich logisch nachvollziehbar. Denn in einigen Provinzen, darunter Paktia, habe die Vorherrschaft der Taliban in den letzten Jahren stetig zugenommen. Der BF habe die vergangenen zweieinhalb Jahre in Kabul gearbeitet und bis Ende 2010 seine Familie in Paktia besucht. Bereits damals sei die Sicherheitslage in der Provinz schlechter geworden und die Taliban im Vormarsch gewesen. 2011 sei der BF nicht mehr nach Hause gefahren, weil sein Heimatort XXXX in die Hände der Taliban gefallen war.
Die Begründung des Bescheides bleibe äußerst vage und unschlüssig. Die Behörde habe dem BF keine Möglichkeit geboten Beweismittel vorzulegen und ein Ermittlungsverfahren unterlassen. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen, dann hätte sie feststellen können, dass der BF sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur einer sozialen Gruppe und auf Grund der unterstellten politischen Gesinnung verlassen musste.
Der BF sei in den letzten zweieinhalb Jahren als Trainer für eine ausländische Sicherheitsfirma tätig gewesen und befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden.
Der BF zähle als Mitarbeiter für eine ausländische Sicherheitsfirma zur Gruppe der Zivilsten, der von regierungsfeindlicher Seite unterstellt wird, die internationale Gemeinschaft und/oder die Regierung zu unterstützen.
Zum subsidiären Schutz wird vom BF vorgebracht, dass sich die Behörde konkrete Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des BF, Paktia, unterlassen habe. Paktia sei eine Hochburg der Taliban und gelte als sehr unsicher, was auch den Länderfeststellungen zu entnehmen wäre. Für den BF bestehe bereits aufgrund der allgemeinen Gefahren in Afghanistan als Zivilpersonen in einem innerstaatlichen Konflikt eine ernsthafte Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei derzeit so prekär, dass eine Rückführung des BF auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem BF stehe auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
In Provinzen, in denen die Taliban vorherrschend sind, existieren keine staatlichen Strukturen, geschweige denn staatlicher Schutz vor Verfolgung durch die Taliban. Darüber hinaus hätten die Taliban in Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, ein paralleles Rechtssystem errichtet. Die Feststellungen der Behörde zur Sicherheitslage, wonach der BF sich wiederum in Afghanistan niederlassen könnte, gehen an der Realität vorbei.
Es wird beantragt,
1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
2. dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen,
3. in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen
4. in eventu festzustellen, dass die Ausweisung des BF dauerhaft unzulässig ist.
Der Beschwerde waren folgende Beilagen (Kopien) angeschlossen:
Taskira
Firmenausweis von XXXX
9 Fotos
Certificate of Afghanistan training
XXXX Embassy Test shoot (2 Seiten vom 12.05.2011 und 25.05.2011
Trainingsunterlagen sowie Auszahlungsbelege
Am 23.05.2012 legte der BF diese Unterlagen einschließlich des Postaufgabenachweises des Absenders aus Kabul im Original vor.
Am 18.06.2013 erstattete der BF eine Beschwerdeergänzung. Er gibt darin einen Zeitungsartikel aus dem Standard vom 18.06.2013 mit dem Titel "Schutzpflicht gegenüber diesen Leuten" wieder, in welchem es im Wesentlichen darum geht, dass die britische Regierung wegen der möglichen Bedrohung durch die Taliban afghanischen Dolmetschern Asyl für die Zeit nach dem Truppenabzug angeboten hat und einheimischen Mitarbeitern britischer Soldaten finanzielle Hilfe angeboten werden soll.
Mit vorgelegt werden ein Empfehlungsschreiben der CARITAS Steiermark zum Beweis der fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich, ein Informationsblatt der CARITAS in XXXX, wonach der BF wonach der BF regelmäßig an Vernetzungstreffen teilnimmt, sowie Deutschkurs-Bestätigungen.
Aktenkundig ist weiter ein Schreiben einer Deutschtrainerin von "Caritas Projekt Sozius", wonach der BF infolge seiner guten Deutsch- und Englischkenntnisse regelmäßig Übersetzungen für die Caritas durchführe und sie durch viele Gespräche feststellen konnte, dass der BF sehr hilfsbereit und gewissenhaft sei und Interesse für österreichische Kultur, Sitten und Gebräuche habe.
Vorgelegt wurde weiter eine Mitteilung der Frau K, österr. Staatsbürgerin, vom 11.02.2014, dass sie den BF Mitte Mai 2013 näher kennen gelernt habe und mit ihm liiert sei. Sie hätten gemeinsame Zukunftspläne und wollen heiraten.
Am 04.03.2014 legte der Beschwerdevertreter per Fax einen nervenärztlichen Befundbericht des Dr. G. aus XXXX vor, nach welchem beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung und depressives Syndrom diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung empfohlen wurde.
Mit Schreiben vom 24.06.2014 übermittelte der BF folgende weitere Unterlagen:
Nervenärztlicher Befundbericht des Dr. G (wie zuvor), Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 18.06.2014 über Dolmetschtätigkeiten des BF in seiner Praxis, ein Empfehlungsschreiben eines ehrenamtlichen Mitarbeiters der Caritas vom 26.05.2014, Bestätigung der "caritas akademie" vom 22.04.2014 über die Teilnahme des BF an der Seminarreihe für Freiwillige, ein Zertifikat der Urania für Steiermark über die Absolvierung des Lehrganges "Basisbildung für Migrantinnen und Migranten" (September 2013 bis Juni 2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Paktia, wo seine Familie (Eltern, 4 Schwestern und ein Bruder, ein Bruder ist seit 03.08.2011 verschollen) auch derzeit lebt. Der BF hat ca. 2,5 Jahre vor seiner Ausreise in Kabul gelebt und bei einer ausländischen Security Firma gearbeitet. Er lebte dort mit einem Onkel in einem der Familie gehörenden Eigentumshaus. In Kabul leben noch weitere Onkeln und Tanten des BF. Der BF ist sunnitischer Moslem, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen, ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des BF konnte mangels Identitätsnachweise nicht zweifelsfrei festgestellt werden, sie erscheint jedoch unbedenklich.
Für das Bundesverwaltungsgericht gilt als erwiesen, dass der BF vor seiner Ausreise ca. 2,5 Jahre für die in Kabul ansässige britische Firma "XXXX" tätig war. Im Rahmen eines Auftrages dieser Firma ist der BF ca. 1 Monat vor seiner Ausreise auch für die kanadische Botschaft in Kabul tätig gewesen. Nach dem im Asylverfahren vom BF durchwegs widerspruchsfreien und plausiblen Vorbringen wurde dem BF mittelbar über seinen Vater - es gab im Jahr 2011 zwei Besuche bei der Familie des BF durch einen Taleb - seitens der Taliban ausgerichtet, seine Tätigkeit bei der Security Firma aufzugeben, sich den Taliban anzuschließen und die Firmengeheimnisse preiszugeben. Da der BF dazu nicht bereit war, wurde sein Bruder am 03.11.2011 auf dem Weg nach Kabul von den Taliban entführt und ist seither verschollen. Auf Anraten des Vaters und aus Angst um sein Leben verließ des BF am 20.11.2011 Afghanistan. Er flog zunächst legal von Kabul nach Mashad/Iran und ist vom Iran mittels eines Schleppers in die Türkei und schließlich nach Griechenland gelangt. In einer unbekannten Stadt in Griechenland wurde er von der Polizei aufgegriffen. Nach drei Tagen Aufenthalt in Athen ist er mittels eines Schleppers zusammen mit drei weiteren Personen auf der Ladefläche eines LKWs versteckt bis nach Österreich gelangt. Die Reisekosten haben von Afghanistan bis Griechenland US$ 4.500,-- und von Griechenland bis Österreich € 500,-- betragen.
Am 23.04.2012 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat mittlerweile einige Deutschkurse absolviert. Infolge seiner guten Deutsch- und Englischkenntnisse wird er für Dolmetschtätigkeiten bei der Caritas sowie in der Praxis eines Arztes herangezogen (s. oben angeführte Bestätigungen). Weitere Unterlagen (diverse Schreiben der Caritas s oben) geben Nachweis über das ernste Bemühen und Gelingen des BF zur Integration in der österreichischen Gesellschaft. Es bestehen auch keine Zweifel, dass der BF mittlerweile auch private Kontakte zu einer österreichischen Staatsbürgerin pflegt und es gemeinsame Zukunftspläne gibt (Schreiben der Frau K vom 11.02.2014). Der BF wird durchwegs als sehr hilfsbereit und verlässlich beschrieben.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan ergibt sich bezugnehmend auf den festgestellten
Sachverhalt Folgendes:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinz Paktia
Ein Selbstmordattentäter hat sich auf einem belebten Markt im Südosten Afghanistans in die Luft gesprengt und mindestens 89 Menschen mit in den Tod gerissen. Überdies seien 42 Menschen bei dem Anschlag am Dienstag in der Provinz Paktika verletzt worden, sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Kabul. Dutzende Menschen seien noch unter Trümmern eingeklemmt. Daher sei damit zu rechnen, dass die Zahl der Todesopfer noch steige.
Der bislang schwerste Anschlag in Afghanistan seit Jahresbeginn ereignete sich im Distrikt Urgun und mitten in dem für Muslime heiligen Fastenmonat Ramadan. Die Taliban dementierten jede Beteiligung. "Wir verurteilen die Tat", hieß es in einer Mitteilung der militanten Islamisten.
Der Gouverneur des Distrikts Urgun, Mohammad Resa Kharoti, sagte, bei den meisten Opfern handele es sich um Zivilisten. Unter den Toten seien auch mindestens zwei Polizisten. Der Attentäter habe sich in der Distrikthauptstadt Urgun in einem Auto in die Luft gesprengt, als Polizisten ihn an einem Checkpoint am Basar stoppten. Nach eigenen Angaben hatte die Polizei einen Hinweis auf den Anschlag erhalten, war aber nicht mehr in der Lage, ihn zu verhindern.
Kharoti sagte, das staatliche Krankenhaus sei mit den vielen Verletzten überfüllt. Die Explosion habe die Umgebung des Anschlagsorts erschüttert und Teile des Basars zerstört. "Die Gegend ist voller Blut", sagte Kharoti.
Der Anschlagsort liegt nahe der Grenze zur pakistanischen Region Nord-Waziristan, wo die Armee eine Offensive gegen die pakistanische Taliban begonnen hat. Zahlreiche Taliban-Kämpfer sind daher ins benachbarte Afghanistan ausgewichen.
(FAZ.net, "Selbstmordattentäter tötet 90 Menschen" vom 15. Juli 2014)
Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.
(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Paktia und zuletzt wohnhaft in Kabul konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch bereits beim Bundesasylamt als erwiesen angenommen wurden.
Der Annahme der Behörde, dass im Beschwerdefall keine asylrelevanten Gründe vorliegen, weil der BF keine asylrelevante Gefährdungslage glaubhaft machen konnte, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht gefolgt werden:
Durch die - wenn auch erst mit der Beschwerde vom 10.05.2012 und darauffolgend - vorgelegten Unterlagen in Kopie sowie im Original (Firmenausweis von XXXX, diverse Fotos, auf welchen der BF als Bediensteter der Firma XXXX tätig zu erkennen ist, Certificate of Afghanistan training, XXXX Embassy Test shoot und Trainingsunterlagen sowie Auszahlungsbelege), an deren Echtheit keine Zweifel bestehen, ist für das Bundesverwaltungsgericht hinreichend erwiesen, dass der BF für die genannte ausländische Firma im Securitydienst tätig war. Aus dem Umstand, dass der BF keinen Arbeitsvertrag mit dieser Firma vorlegen konnte bzw. es einen solchen nach seinen Angaben auch nicht gab - wovon die erstinstanzliche Behörde ausgeht - , kann nicht geschlossen werden, dass der BF nicht für diese Firma tätig war. Auch vermag die Argumentation der Behörde nicht zu überzeugen, wenn sie aus dem Umstand, dass der BF als Anstellungserfordernis bei der Firma lediglich angab, Englisch sprechen zu können, während auf der Homepage der Firma weitere Erfordernisse wie Berufserfahrung bei Polizei oder Militär oder Erfahrung als PSD genannt werden, die Unglaubwürdigkeit des BF im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Firma folgert. Dass auf der Homepage einer Firma bestimmte Anstellungserfordernisse aufgelistet werden, beweist nicht, dass nicht auch Personen aufgenommen werden, die nicht alle Erfordernisse erfüllen. Die vom BF vorgelegten Zertifikate belegen, dass er eine firmeninterne Ausbildung absolviert hatte und danach selbst als Trainer in der Firma tätig war.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Auffassung der Behörde, dass der BF keine unmittelbare Bedrohungslage seiner Person glaubhaft darzulegen vermochte, weil die Drohung der Taliban nur gegenüber dem Vater ausgesprochen wurde und er selbst nicht bedroht worden sei, ein unmittelbares Interesse der Taliban am BF bestünde daher nicht. Das diesbezügliche - durchaus detaillierte - Vorbringen des BF im gesamten Asylverfahren ist für das Bundesverwaltungsgericht in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Dass die - wenngleich nur zwei Mal gegenüber dem Vater - ausgesprochene Drohung, die Taliban würden den BF töten, wenn er nicht den Job bei der ausländischen Firma aufgibt und sich den Taliban anschließt, nicht als ernst zu nehmende gegenüber dem BF geltende Drohung zu werten sei - wie die Behörde meint - kann ebenso nicht beigepflichtet werden. Die auch als glaubhaft geschilderte Entführung des Bruders des BF nach den ausgesprochenen Drohungen beweist eine ernst zunehmende Gefährdung des BF.
Die Angaben des BF stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten, aus denen hervorgeht, dass der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen sich zunehmend auf den Osten richtete, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, im Einklang (s oben wiedergegebenen Bericht zur Provinz Paktia).
Zu A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 27. 03.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 08.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den nachgereichten Belegen als für die vorliegende Entscheidung geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).
Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF war ca. zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise bei einer britischen Security-Firma beschäftigt. Ihm wurde seitens der Taliban einige Monate vor seiner Ausreise seitens der Taliban gedroht, die Tätigkeit bei der Firma aufzugeben und sich den Taliban anzuschließen, anderenfalls sie ihn töten werden. Nachdem der BF sich weigerte dies zu tun, wurde am 03.11.2011 sein Bruder entführt und ist dieser seither verschollen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF keine sinnvolle interne Schutzalternative. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operative Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine solche durch nichtstaatliche Akteure, nämlich der Taliban, dar, gegen deren Verfolgungshandlungen der Afghanische Staat aktuell nicht ausreichend Schutz gewähren kann. Dem BF wäre es nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Die vom BF befürchtete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist weiters aktuell.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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