BVwG W105 1419666-1

W105 1419666-1Federal Administrative CourtOct 13, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Homosexualität, wohlbegründete<br/>Furcht

Full text

BVwG W105 1419666-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1419666.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 11 04.568-BAT, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte am 10.05.2011 die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor der Polizeiinspektion XXXX vom 11.05.2011 gab dieser einerseits an, im Bereich der Staaten der Europäischen Union über keinerlei familiäre oder sonstige enge Bindungen zur verfügen bzw. gab er andererseits zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll:

"Ich habe ein Problem, ich bin homosexuell. Vor zwei Sonntagen bin ich mit meinem Sexpartner ausgegangen, als wir wieder zur mir nach Hause gingen hatten wir Sex miteinander. Ich vergaß jedoch die Tür meines Zimmers abzuschließen. Mein Vater öffnete die Tür und schrie auf als er uns sah. Plötzlich versammelten sich viele Leute und sie begannen uns zu schlagen. In Nigeria ist Homosexualität ein Tabu. Mein Sexpartner wurde von den Leuten getötet, ich konnte fliehen und begab mich nach Abuja. Dort traf ich den Libanesen, der ebenso homosexuell ist und mir half das Land zu verlassen."

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 16.05.2011 gab der Antragsteller auf Befragen an:

"F: Wann und wo sind Sie geboren? Wie sind Ihre Familienverhältnisse?

A: Ich bin am XXXX in XXXX, das in XXXX, geboren. Die Hauptstadt heißt XXXX und ist ca. 30-35 Minuten von XXXX entfernt.

Ich habe drei Geschwister, zwei Brüder und eine Schwester, alle leben noch in Nigeria. Auch meine Eltern leben noch in Nigeria, in XXXX.

Bis zum Beginn meiner Flucht lebte ich ständig in Nigeria, in XXXX. Ich besuchte insgesamt zwölf Jahre die Schule.

Ich bin verheiratet, mit XXXX. wir leben aber getrennt, ich habe einen Sohn. Geheiratet habe ich XXXX voriges Jahr, sie ist nach XXXX gekommen, weil sie dort die Schule besuchte, sie ist die Freundin meiner Schwester. Meine Mutter hat diese Frau für mich ausgesucht, weil sie sie sehr mochte, ich selber möchte sie eigentlich nicht heiraten. Eigentlich sind wir auch nicht verheiratet, eher nur traditionell. Ich lebte auch nie mit ihr zusammen. Sie ist aber regelmäßig bei uns zu Besuch.

Mein Sohn ist 12 Jahre alt, er wurde im Jahr 2000 geboren, die Mutter ist aber nicht meine Frau. Mein Sohn lebt bei seiner Mutter, ebenfalls in XXXX. Solange ich in Nigeria war, hatte ich regelmäßigen Kontakt zu meinem Sohn.

Ich gehöre einem traditionellen Glauben, also einer Naturreligion an und der Volksgruppe Yoruba.

F: Können sie Personaldokumente vorlegen?

A: Nein. Ich hatte Dokumente, Geburtsurkunde und Schulzeugnisse, auch einen Führerschein, alles ist aber zu Hause geblieben.

F: Haben Sie noch Verwandte in Nigeria?

A: Ja, meine Eltern und Geschwister, auch meine Frau und mein Sohn.

F: Haben Sie regelmäßige Kontakte zu irgendwelchen Personen in Nigeria?

A: Nein. Seit ich in Österreich bin, hatte ich keinen Kontakt. Es weiß daher niemand, dass ich in Österreich bin.

F: Wie bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich habe als Fahrer gearbeitet. Ich war Buschauffeur, aber nur mit Kleinbussen unterwegs.

F: Wo hielten Sie sich regelmäßig in Nigeria auf?

A: Geboren bin ich in XXXX und habe dort bis zum Beginn meiner Flucht gelebt. Ich wohnte mit meinen Eltern und Geschwistern zusammen, meine Frau kam uns nur besuchen."

...

"F: Warum mussten Sie flüchten?

A: Seit meiner Geburt, seit ich erwachsen bin, bin ich schon homosexuell. Auch meine erste Frau, also die Mutter meines Sohnes, hat meine Mutter ausgesucht. Drei Jahre nach der Geburt habe ich den Kontakt zu ihr abgebrochen. Sie hat gesehen, dass ich kein Interesse an ihr habe und ist weggegangen. Vor ca. drei Wochen bin ich mit meinem Sexpartner unterwegs gewesen. Es war Sonntag und viele Leute waren anwesend. Wir waren gemeinsam etwas trinken und sind dann zu mir nach Hause gegangen. Ich habe vergessen meine Zimmertür zu versperren. Wir hatten Sex, als plötzlich mein Vater die Tür öffnete. Mein Vater war sehr erstaunt und hat geschrieen, was wir tun ist verboten. Er hat so laut geschrieen, dass alle Anwesenden zu meinem Zimmer kamen.

Ich wusste, dass mein Vater sehr böse wird, bin aufgestanden und aus dem Haus gelaufen. Mein Freund rannte mir nach. Vor dem Haus hielten uns einige Personen zurück und schlugen auf uns ein, sie hatten Steine und Holzlatten dabei. Ich wehrte mich und konnte fliehen. Mein Freund blieb zurück und starb durch die Schläge. Ich sah, dass er tot war. Einige verfolgten mich und verständigten sogar die Polizei. Ich kannte mich in der Gegend gut aus und daher gelang mir die Flucht aus XXXX. Ich bestieg dann einen Bus und fuhr nach Abuja. Alle Leute in meinem Dorf wissen jetzt, dass ich homosexuell bin.

In Abuja kannte ich niemanden, ging daher in eine Bar.

Befragt gebe ich an, dass mein Sexpartner XXXX, ich nenne ihn immer XXXX. Er war 31 Jahre alt. Ich kenne ihn seit ca. einem Jahr. Er stammt ebenfalls aus XXXX.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit meiner Familie in einem eigenen Haus wohnte, mein Zimmer war im Erdgeschoss. Im Erdgeschoss gab es drei Zimmer, im 1. Stock ebenfalls drei Zimmer. An Sonntagen kommen immer alle zusammen, meine Familie hatte Bekannte zu Besuch.

F: Bitte erzählen Sie nochmals genauer als Ihr Vater ins Zimmer kam?

A: Er öffnete die Tür, als er uns gesehen hat, begann er zu schreien. Sofort erschienen andere Leute in der Tür. Ich bin aufgestanden und bin weggelaufen. Ich wusste, was passiert, weil mein Tun verboten ist.

Immer wenn wir Sex miteinander hatten, haben wir uns nicht ganz ausgezogen. Als mein Vater zu schreien begann, rannte ich an meinem Vater vorbei, vor dem Haus waren schon Nachbarn, die durch das Schreien meines Vaters neugierig wurden.

Schon im Haus wurde auf mich eingeschlagen, trotzdem schaffte ich es vor das Haus, Nachbarn hielten mich fest und alle kamen aus dem Haus gelaufen. XXXX und ich versuchten noch uns zu verteidigen, aber alle schlugen auf uns ein. Ich schaffte es, mich loszureißen und davon zu laufen, ich kann es mir selber nicht erklären, woher ich die Kraft hatte zu entkommen. Trotzdem mir einige nachgelaufen sind, schaffte ich es, XXXX zu verlassen. Ich bin dort geboren und kenne mich gut aus. Gott hat mir geholfen, damit mir nicht mehr passiert.

F: Vor dieser Begegnung wusste niemand, dass Sie schwul sind?

A: Genau weiß ich es nicht, sie haben mich aber vielleicht verdächtigt, meine Mutter wollte immer, dass ich heiraten soll. Ich habe immer abgelehnt, meine Mutter hat mich einmal darauf angesprochen, gefragt, ob ich überhaupt ein Mann bin.

Befragt gebe ich an, dass es in XXXX viele Homosexuelle gibt, ich hatte viele Kontakte zu Männern.

Mein Vater hat mir einmal gesagt, dass in unserem Bezirk einige Homosexuelle getötet wurden, wenn also so etwas bekannt wird, gibt es Probleme. Hätte ich meine Tür versperrt, hätte niemand von meiner Neigung erfahren.

F: Wie wird Homosexualität in Nigeria generell behandelt?

A: Es ist ein großes Tabu. Wenn die Regierung die Möglichkeit hat, wird sie eher verurteilte Räuber freilassen als Homosexuelle.

Vorhalt: Auch wenn Homosexualität generell nicht gern gesehen wird, so ist es aber vor allem im Süden Nigerias kein Problem, homosexuell zu sein. Was sagen Sie dazu?

A: Auch wenn in Lagos jemand gefunden wird, der schwul ist, hat er Probleme, Homosexualität ist mit Ritualmorden zu vergleichen. Überall ist es gleich.

F: Warum haben Sie sofort Nigeria verlassen?

A: Ich bin ja nach Abuja gefahren, das ist sehr weit weg. Ich war der Meinung, dass es dort sicher ist. Leute aus meinem Dorf leben aber überall in Nigeria. Wenn sie mich finden, werden sie die Polizei verständigen und ich werde eine lange Haftstrafe bekommen. Es ist nirgends in Nigeria für mich sicher.

XXXX hat mir aber nicht gesagt, dass wir Nigeria verlassen werden. Er hat mir gesagt, dass ich nicht sicher bin. Er ist sehr reich und auch berühmt. Er hat mir gesagt, es ist für mich nirgends sicher.

Auch hier habe ich gedacht, wird man mich einsperren, weil Homosexualität verboten ist.

Tatsächlich erfahren, dass ich Nigeria verlassen werde, war am Mittwoch in Abuja. XXXX hat gemeint, ich bin nicht sicher. Ich hatte also keine andere Wahl, als mit ihm Nigeria zu verlassen, fragte ihn aber noch, ob ich sicher bin, wo er mich hinbringt.

F: Was hätten Sie bei einer möglichen Rückkehr nach Nigeria zu befürchten?

A: Sobald ich Nigeria betrete, wird man mich töten, ich werde nicht einmal drei Tage überleben. Jeder sucht nach mir, niemand weiß, dass ich nicht mehr in Nigeria bin."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 11 04.568-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen, sowie wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation in Nigeria getroffen sowie wurde zum Individualsachverhalt festgestellt, dass der Antragsteller an keinen schweren Krankheiten leidet bzw. dass er in Österreich über keinerlei Angehörige oder sonstige Verwandte verfügt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründe wurden mangels Glaubwürdigkeit nicht der Entscheidung zugrunde gelegt bzw. wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass einzelne Passagen des Vorbringens des Antragstellers nicht plausibel wären und jeglicher Logik entbehren würden. Des Weiteren wurde festgehalten, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder dahin Zurückkehrende einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Im Bescheid des Bundesasylamtes wurden nachstehende Feststellungen getroffen:

"C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie sind nigerianischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe Yoruba und einer Naturreligion an.

Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden.

Sie sind gesund und benötigen keine medizinische Versorgung.

Sie sind am XXXX in XXXX, XXXX, Nigeria geboren.

Sie sind ledig.

Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass Sie Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignisses traumatisiert sein könnten.

Sie sind ohne Dokumente aus Nigeria ausgereist. Ihre Reiseroute nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Ihre dazu behauptete Unkenntnis erscheint als nur vorgetäuscht.

Ihre Angaben werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt und wird als entscheidungswesentlich das Folgende festgehalten:

Sie konnten keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich Ihres Herkunftsstaates Nigeria glaubhaft machen.

Beweismittel nämlich, welche Ihre Angaben stützen können, liegen nicht vor.

Als glaubwürdig wird erachtet, dass Sie in Nigeria nicht vorbestraft sind, in Nigeria nie in Konflikt mit der Polizei geraten sind und sich auch nie für eine politische Partei auch nur in irgendeiner Form engagiert haben.

Ihre Ausführungen zu den Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Nigeria waren nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie landesweit gesucht, verfolgt und bedroht werden.

In Ihrem Fall war zum jetzigen Zeitpunkt kein Abschiebungshindernis festzustellen. Es bedarf keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit, Ihr Lebensunterhalt im Heimatland ist gesichert.

Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

Sie besuchen in Österreich keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen.

Sie besuchen in Österreich keinen Deutschkurs.

Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach und leben von der Bundesbetreuung.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 30.05.2011 neuerlich bekräftigend ausgeführt:

"Ich bin homosexuell und werde wegen meiner angeborenen Neigung der Homosexualität verfolgt. Ich bin kurz vor meiner Flucht nach Österreich mit meinem Sexpartner zu mir nach Hause gegangen. Leider vergaß ich die Türe abzusperren und mein Vater hat mich beim Sex erwischt. Es haben sich daraufhin viele Leute versammelt, die mich und meinen Partner geschlagen haben. Mein Partner wurde dabei sogar getötet.

In Nigeria ist ein absolutes Tabu und ist sogar gesetzlich verboten. Mir blieb keine andere Wahl als die Flucht anzutreten.

Ich bin mit meiner Frau traditionell zwangsverheiratet worden und aus dieser Ehe sind sogar ein Sohn hervorgegangen."

Hinsichtlich des Problemkreises der Homosexualität in Nigeria verwies der Antragsteller auf einen Bericht seitens amnesty international aus dem Jahre 2010 zur strafrechtlichen Verfolgung homosexueller Handlungen. Des Weiteren verwies er auf die wachsende Gefahr seitens der islamistischen Gruppierung Boko Haram sowie auf stattfindende ungesetzliche Tötungen und "Verschwindenlassen" durch Sicherheitsbehörden sowie über Folter und Misshandlungen. Ausdrücklich verwies der Antragsteller darauf, dass im Jahre 2009 weiterhin Übergriffe auf Menschen verübt worden seien, die gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen verdächtigt worden seien. Im Weiteren führte der Antragsteller aus, dass, obwohl er sein Vorbringen detailliert und ausführlich und in sich widerspruchsfrei vorgetragen habe, habe sich die Erstbehörde nicht eingehend damit auseinandergesetzt und die Glaubwürdigkeit verneint; dies vor dem Hintergrund der obbeschriebenen Lage in Nigeria. In vollkommener Verkennung der Beweislage, sei von der Behörde weder seine Gefährdung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen noch die Tatsache, dass sein Partner getötet worden sei, miteinbezogen worden. Aufgrund seiner homosexuellen Orientierung wolle er sich nicht mehr den traditionellen Restriktionen der nigerianischen Gesellschaft unterordnen und wäre deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich bei Rückkehr ausgesetzt. Im Weiteren müsse er strafrechtliche Verfolgung befürchten.

Im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 10.04.2013 wurde dem Antragsteller Gelegenheit geboten, neuerlich auf sein Vorbringen einzugehen sowie brachte er diverse schriftliche Unterlagen zum Beweis seines Integrationswillens bei.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens brachte der Antragsteller eine Mehrzahl bestätigender Schreiben betreffend seiner Teilnahme an christlichen Gottesdiensten, seine Taufvorbereitung, unter anderem seinen Taufschein vom 30.03.2013 sowie Bestätigungen der Teilnahme an einem Deutschkurs, Alphabetisierungs- und Grundkurs, sowie die Kopie eines Werkvertrages bei.

Mit Stellungnahme vom 18.09.2013 verwies der gewillkürte Vertreter des Antragstellers auf die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Handlungen in Nigeria sowie auf aktuelle Gesetzesvorhaben zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe sowie zur Kriminalisierung homosexueller Vereine und Versammlungen etc. In diesem Zusammenhang verwies der Vertreter auf Medienberichte zum Themenkreis Homosexualität zum Beweis der Diskriminierung und Misshandlung Homosexueller im öffentlichen Leben in Nigeria sowie einzelner strafrechtlicher Verfolgungen.

Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde mit Verfahrensanordnung vom 08.05.2014 dem Antragssteller Gelegenheit geboten, zum übermittelten Beweisergebnis betreffend Entwicklung der Allgemeinsituation in Nigeria sowie insbesondere betreffend das recherchierte Spezialthema der Homosexualität und dessen Folgen in Nigeria, Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 28.05.2014 verwies der Antragsteller durch seinen gewillkürten Vertreter zentral darauf, dass er nach wie vor aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Nigeria Verfolgung befürchten müsse und wurde auf die bereits vorgelegten Unterlagen (siehe ob dargestellt) verwiesen. Des Weiteren habe sich die Verfolgungssituation betreffend homosexueller Menschen in Nigeria weiter verschärft und wurde unter anderem darauf verwiesen, dass bereits ein Gesetz vom Präsidenten unterfertigt worden sei, dass es homosexuell orientierten Menschen verbiete, Versammlungen abzuhalten; dies aufgrund des gesellschaftlichen Drucks, dass eine solche sexuelle Orientierung den kulturellen Überzeugungen der nigerianischen Gesellschaft widerspreche. Seitens der Bevölkerung gebe es Misshandlungen und Übergriffe (bezogen auf 2012). Letztlich wurde auf die besondere Integration des Antragstellers in die österreichische Gesellschaft unter Hinweis auf ein erworbenes Sprachdiplom A2, die ob zitierte Taufbestätigung und unter Vorlage zahlreicher Fotos, welche den Beschwerdeführer bei kirchlichen Veranstaltungen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten bei Kulturveranstaltungen zeigen würden, verwiesen. Der Beschwerdeführer sei in der Pfarrgemeinde bestens integriert, beispielhaft wurden weitere fotografische Unterlagen zur Teilnahme des Antragstellers an einem Straßentheater zur Unterstützung der katholischen Stadtmission sowie weiteren Kulturveranstaltungen vorgelegt. Der Antragsteller habe hier Freunde und in Österreich ein neue Heimat gefunden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2014, Zl. W105 1419666-1/18E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes basierte auf nachstehenden Feststellungen sowie nachstehender Beweiswürdigung:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und leidet er an keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen bzw. verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen. Die seitens des Antragsstellers ins Treffen geführten Umstände bzw. Ereignisse, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, können positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wird festgestellt, dass der Antragsteller homosexueller Orientierung ist.

Zur Situation von Homosexuellen in Nigeria werden folgende

Feststellungen getroffen:

Strafgesetzliche Bestimmungen:

In Nigeria ist Homosexualität strafbar, wenn sie privat oder öffentlich praktiziert wird. Die bloße Disposition ist nicht strafbar. Die Art der Strafverfolgung ist abhängig von dem Gebiet bzw. dem Bundesstaat, in dem der Tatbestand begangen wurde bzw. verhandelt wird.

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) in welchen die Scharia gilt, drohen Gefängnis, zwischen 40 und 100 Peitschenhiebe oder die Todesstrafe durch Steinigung.

In den südlichen Bundesstaaten ist gem. Artikel 214 des Criminal Code Acts eine Person, die mit einer Person oder mit einem Tier Geschlechtsverkehr "unnatürlicher Art" hat oder einem Mann erlaubt, "unnatürlichen Geschlechtsverkehr" mit ihm oder ihr auszuüben, eines Verbrechens schuldig und mit 14 Jahren Gefängnis zu bestrafen. Nach Artikel 215 ist der Versuch der oben beschriebenen Handlungen mit einer siebenjährigen Haftstrafe zu ahnden. Laut Artikel 217 ist ein Mann, der mit einem anderen Mann eine "schwere Unanständigkeit" begeht, oder einen Mann dazu anstachelt, eine "Unanständigkeit" zu begehen, eines Verbrechens schuldig und mit einer dreijährigen Haftstrafe zu bestrafen.

Am 30.5.2013 beschloss das Unterhaus des nigerianischen Parlaments ein Gesetz, das bis zu 14 Jahre Haft für Homosexuelle vorsieht ("Same Sex Marriage Prohibition bill and other Related Matters"). Gleichgeschlechtliche Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, können künftig mit bis zu 14 Jahren Gefängnis bestraft werden. Bis zu 10 Jahren Gefängnis ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen. Bereits 2006 hat es zwei Versuche gegeben, eine Verschärfung der bestehenden Gesetze gegen Homosexuelle zu erwirken. Vor dem Unterhaus hatte bereits der nigerianische Senat im November 2011 einen Gesetzesvorschlag zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe beschlossen, der eine Teilnahme an oder Bezeugung von gleichgeschlechtlichen Ehe-Zeremonien verbietet und öffentliche Zurschaustellung von Zuneigung zwischen Personen gleichen Geschlechts und LGBT-Organisationen kriminalisiert.

Im Mai 2007 verabschiedete der Bundesstaat Lagos eine eigene Gesetzgebung gegen Homosexuelle, die ähnlich drastisch wie der Gesetzesvorschlag der Same Sex Marriage (Prohibition) Bill ist.

Diese Feststellungen betreffend die entsprechend den nördlichen bzw. südlichen Bundestaaten jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich übereinstimmend aus einem Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation), "Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung" vom 21.6.2011, dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012, sowie dem Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007. Dem oben genannten Bericht von ACCORD sowie dem Bericht der UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Nigeria" vom 9.1.2013 ist zu entnehmen, dass für männliche Homosexualität der Tod durch Steinigung als Höchststrafe, im Fall von Frauen die Auspeitschung und Inhaftierung vorgesehen ist.

Dass im November 2011 seitens des Senates ein Gesetzesvorschlag zum Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen sowie im Mai 2013 ein Gesetz seitens des Unterhauses des nigerianischen Parlaments beschlossen wurden, ist dem Bericht von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen) vom 7.8.2013 zu entnehmen. Die Feststellung, dass in Lagos im Mai 2007 eine eigene Gesetzgebung gegen Homosexuelle verabschiedet wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012 sowie dem Bericht der UK Border Agency, "Report of Joint British-Danish Fact Finding Mission to Lagos and Abuja, Nigeria, 9 - 27 September 2007 and 5 - 12 January 2008" vom 29.10.2008.

Umsetzung von strafgesetzlichen Bestimmungen in der Praxis:

In den nördlichen Bundestaaten:

Bereits die Anzahl der Anklagen vor Scharia-Gerichten wegen Homosexualität ist sehr gering und beträgt etwa 2 bis 5 Fälle pro Jahr bezogen auf den Zeitraum 2003 bis inkl. 2008. Für den Zeitraum 2008 bis dato sind überhaupt keine Anklagen belegt. Die Zahl der Verurteilungen ist noch geringer als jene der Anklagen, da zum einen Anklagen zum Teil mangels Zeugen fallengelassen werden oder keine Verurteilungen erfolgen. Urteile mit denen im Zeitraum 2003 bis 2007 Tod durch Steinigung verhängt wurde, sind von Rechtsmittelgerichten aufgehoben und nicht vollstreckt worden. Ebenso sind im Jahr 2010 und im Jahr 2011 keine derartigen Verurteilungen erfolgt. Es gibt keine Quellen, die eine Vollstreckung einer Todesstrafe wegen Homosexualität belegen würde.

Im Bundesstaat Kano wurde (ca.) im Jahr 2002 ein Mann wegen gewaltsamen Analverkehrs mit einem 12-jährigen Jungen von einem Scharia-Gericht zu 100 Stockschlägen, einer zweijährigen Haftstrafe und einer Geldstrafe von 5.000,00 Naira verurteilt. Ebenso wurde Anfang 2002 ein Mann im Bundesstaat Zamfara wegen Sodomie zu 200 Stockschlägen und einer 1-jährigen Haftstrafe wegen Sodomie verurteilt. In Kano wurden im Frühsommer 2013 neun Bettler seitens der "Hisbah" (religiöse Polizei, Anm.) verhaftet, denen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Weiters wurden etwa im selben Zeitraum neun Teenager und drei Erwachsene wegen in einem Park durchgeführter homosexueller Handlungen verhaftet.

Die Feststellungen zur geringen Anzahl von Anklagen und Verurteilungen ergeben sich aus dem Bericht der UK Border Agency, Home Office, "Nigeria, Country of Origin Information (COI) Report, vom 6.4.2011, in welchem wiederum auf den "British-Danish 2008 "Fact-Finding Mission Report, Oktober 2008" verwiesen wird, in dem etwa ausgeführt wird, dass zwischen 2003 und 2007, sohin in etwa 4 Jahren 20 Personen wegen Homosexualität angeklagt worden seien. Für das Jahr 2008 sind auch nur 2 Anklagen belegt, sodass sich insgesamt die Einschätzung ergibt, dass sich Anklagen nach der Scharia wegen Homosexualität in der geringen Anzahl von etwa 2 bis 5 pro Jahr erschöpfen. Dass die Zahl der Verurteilungen noch geringer ausfällt ergibt sich ebenfalls aus diesem Bericht und steht dies weiters im Einklang damit, dass auch ai von einer geringen Zahl an Verurteilungen spricht. Der Hinweis, dass es laut HRW in den meisten Fällen, in denen Scharia-Gerichte wegen Sodomie verhandelt haben, nicht um sexuelle Praktiken unter Erwachsenen gegangen sei, sondern um Missbrauch von Kindern, indiziert ebenfalls, dass die Anzahl von Verurteilungen von Erwachsenen Homosexuellen als sehr gering zu bezeichnen ist. Dass die bisher ergangenen Steinigungsurteile von Rechtsmittelgerichten aufgehoben worden sind, ergibt sich aus der gleichen Quelle und dem Umstand, dass Vollstreckungen von Steinigungsurteilen wegen Homosexualität nicht belegbar sind. Die Tatsache, dass im Jahr 2010 keine Verurteilungen zum Tod durch Steinigung erfolgt sind, ergibt sich aus dem Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation), "Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung" vom 21.6.2011. Die angeführten Verurteilungen zweier Männer zu je 100 Stockschlägen im Jahr 2002 sind dem Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007 zu entnehmen. Die Information, dass auch im Jahr 2011 keine Steinigungen durchgeführt wurden, ist dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012, zu entnehmen. Dass in Kano im Frühsommer 2013 insgesamt zwölf Erwachsene und neun Teenager wegen homosexueller Handlungen verhaftet wurden, ergibt sich aus dem Bericht von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen) vom 7.8.2013.

In den südlichen Bundesstaaten:

Ähnlich wie in den nördlichen Bundesstaaten ist auch die Anzahl der Verurteilungen wegen Homosexualität in den südlichen Bundesstaaten sehr gering und geht über einige wenige belegte Fälle pro Jahr nicht hinaus. Im Jahr 2008 wurden etwa 18 Männer wegen Sodomie angeklagt, aber ihre Anklagen wurden zu Anklagen wegen "Landstreicherei" umgewandelt, letztlich wurden fünf der Männer gegen Kaution freigelassen, die restlichen dreizehn Männer blieben in Haft. Im September 2012 verurteilte ein Gericht in Abuja einen nigerianischen Schauspieler aufgrund "having sexual intercourse with another man through the anus" zu drei Monaten Haft. Im März 2012 verurteilte ein Gericht in Nasarawa State zwei Männer zu einer zweijährigen Haftstrafe aufgrund sexueller Handlungen, im September 2012 verurteilte ein Gericht in Abuja einen Mann zu einer dreimonatigen Haftstrafe wegen Sodomie. Im April 2013 verhängte ein Gericht ebenfalls in Nasarawa gegen drei Personen wegen der angeblich "unnatürlichen Straftat der Homosexualität" Untersuchungshaft. Präsident Goodluck Jonathan begnadigte Anfang März 2013 einen ehemaligen Armeemajor, der 1996 von einem Militärgericht wegen "Sodomie, einem anderen Namen für Homosexualität" zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde.

Der Umstand, dass lediglich von einer geringen Zahl an Verurteilungen pro Jahr auszugehen ist, ergibt sich etwa aus einer Auskunft vom 15.2.2005 des Immigration and Refugee Board of Canada, in der für einzelne Jahre etwa 2006, 2007, 2008 und 2012 nur sehr vereinzelte Fälle beschrieben werden. Im heutigen Informationszeitalter ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich gehäuftere Verurteilungen auch medial in der Berichtslage widerspiegeln würden, wenn es solche Verurteilungen gäbe. Dass staatliche Verfolgungsmaßnahmen, konkret Strafverfahren wegen Homosexualität keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für Homosexuelle in Nigeria darstellen, ergibt sich weiters aus der Einschätzung des "edgeboston.com 2008 report", wonach eine tatsächliche Gefahr für Leib und Leben für Homosexuelle nicht primär in staatlichen Verfolgungsmaßnahmen begründet ist, sondern allenfalls vom Mob oder von Übergriffen durch Behördenorgane ausgeht (dazu siehe unten).

Aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria:

Homosexualität" vom 24.10.2012 ergibt sich die Information betreffend die im September 2012 erfolgte Verurteilung des nigerianischen Schauspielers in Abuja zu 3 Monaten Haft wegen Analverkehrs mit einem anderen Mann. Dass im Jahr 2012 zwei Männer wegen gemeinsamer homosexueller Handlungen bzw. ein Mann wegen Sodomie zu Haftstrafen verurteilt wurden, ergibt sich aus einem Bericht von Human Rights Watch vom 31.3.2013 (Nigeria Country Chapter). Die Information betreffend die erfolgten Anklagen von 18 Männern wegen Sodomie und der nachfolgenden Umwandlung ihrer Anklagen in die Delikte "Landstreicherei" basiert auf einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Nigeria: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos und Abuja (2010- January 2012)" vom Februar 2012, sowie einem Bericht der UK Border Agency, Home Office, "Nigeria, Country of Origin Information (COI) Report, vom 6.4.2011. Dass im April 2013 gegen drei Personen die Untersuchungshaft wegen homosexueller Handlungen verhängt wurde und im März 2013 ein wegen Sodomie verurteilter Mann seitens des Präsidenten begnadigt wurde, ist dem Bericht von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen) vom 7.8.2013 zu entnehmen.

Nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen und gesellschaftlicher Umgang mit Homosexuellen:

LGBT-Personen werden in vielen Lebensbereichen diskriminiert. Homosexuelle werden ausgehend davon, dass Homosexualität als teuflisch angesehen wird, von den Kirchen ausgeschlossen, was wiederum ihre Chancen auf Bildung verringert, da Kirchen im Bereich der Erziehung häufig Pflichten des Staates übernehmen. Zudem werden Homosexuelle oft auch von der Mittelschule verwiesen. Homosexuelle werden auch oft mit steigenden HIV/Aids-Raten in Verbindung gebracht, da die Gesellschaft davon ausgeht, dass HIV/Aids die Bestrafung für unmoralisches Verhalten sei. In fast allen Kirchen wird Homosexualität als teuflisch gesehen. Verschiedene Quellen sprechen davon, dass Homosexuelle zuweilen erpresst werden. Erpressungen fänden meistens im Zusammenhang mit der Onlinekontaktsuche in größeren Städten wie Lagos, Port Harcourt oder Abuja statt. Konkrete Übergriffe von Privaten auf Homosexuelle sind jedoch kaum belegbar und erschöpfen sich in der Berichtslage in einigen wenigen Fällen pro Jahr, wobei davon auszugehen ist, dass die Dunkelziffer höher ist. Die nigerianische Polizei ist nicht in der Lage, Homo-, Bi- und Transsexuellen Schutz zu gewähren.

Diese Feststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der Berichtslage zu Übergriffen gegen Homosexuelle, wie etwa einem im Internet unter der "Yawning Bread" website veröffentlichten Bericht, wonach ein Student des Birnin Kudu College in Jigawa State im April 2002 von Studienkollegen ermordet wurde, die ihn im Verdacht hatten, homosexuell zu sein. Derselben Quelle zufolge wurde 2006 auf ein lesbisches Paar christlichen Glaubens ein Anschlag mit Säure über das Schlafzimmerfenster verübt. Eine der Frauen starb infolge des Anschlags, die andere wurde verletzt. Edgeboston berichtet über einen jungen Schwulen, der in Lagos von einer Gruppe angegriffen wurde, die die Stadt von Homosexuellen säubern wollte. Niemand wurde strafrechtlich verfolgt, selbst dann nicht, als er an seinen Verletzungen starb. Keine Maßnahmen wurden weiters ergriffen, als im Jahr 2008 Mitglieder der House of Rainbow Metropolitan Community Church von Personen mit Steinen beworfen und geschlagen wurden. Im März 2011 kursierte laut USDOS, Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 24.5.2012, ein Video, das die Vergewaltigung von drei jungen Frauen durch zehn Männer zeigte. Die Frauen waren verdächtigt, lesbisch zu sein und sollten "geheilt" werden. In der Folge versteckten sich die Mädchen aus Angst vor weiteren Übergriffen. Die Männer wurden nicht angezeigt. Laut einer Pressemeldung von Mitte Oktober 2005 wurden in Twon-Brass, Bundesstaat Bayelsa, von einer örtlichen Vigilantengruppe sechs Teenager im Alter zwischen 12 und 17 Jahren vor ein besonderes örtliches "Aktionskommittee" gebracht. Von diesem wurden sie wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zu 90 Stockhieben "verurteilt". Nach einem Vertreter von TIER (The Initiative for Equal Rights) inkludiert Gewalt gegen LGBT-Personen Erpressungen Prügelattacken, Raubüberfällen und Entführungen. Die nigerianische Polizei sei laut Auskunft des kanadischen Immigration and Refugee Board sehr schwach und nicht in der Lage, Homo-, Bi- und Transsexuellen Schutz zu gewähren. Die meisten Delikte, die gegenüber Homosexuellen begangen würden, würden nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Berichtslage zeigt, dass es lediglich sehr vereinzelte dokumentierte Übergriffe von Privaten auf Homosexuelle gibt. Auch wenn die Dunkelziffer als höher anzunehmen ist, da Übergriffe oftmals von den Opfern nicht angezeigt werden, ist dennoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch die absolute Anzahl von Übergriffen im Verhältnis zur Einwohnerzahl und jenem Bevölkerungsteil, der Homosexuell veranlagt ist, sehr gering ist, da, wenn es sich diesbezüglich um massive und generelle Gefährdungslage handeln würde, sich dies in der heutigen Informationsgesellschaft auch in der Berichtslage, insbesondere jener diverser NGO¿s widerspiegeln würde, zumal es auch in Nigeria Vereinigungen und Hilfsorganisationen für Homosexuelle gibt. Die Information, dass Homosexuelle oft vom Ausschluss aus Kirchen und daher vom Bildungssystem betroffen sind, ergibt sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012 sowie dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Nigeria: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos und Abuja (2010- January 2012)" vom Februar 2012 sowie dem Bericht des Refugee Review Tribunal Australia, "RRT Reseach Response" vom 5.12.2007.

Hilfsorganisationen für Homosexuelle in den Städten:

Vor dem Hintergrund, dass Schätzungen zufolge der Anteil von Homosexuellen an der Gesamtbevölkerung zwischen 3 und 10 Prozent liegt, ist bei einer Einwohnerzahl Nigerias von 152 Mio. Menschen sohin von einer Zahl zwischen schätzungsweise 4,560.000 und 15,200.000 Homosexuellen auszugehen. Aufgrund der gesellschaftlichen Tabuisierung halten die meisten Homosexuellen ihre Homosexualität geheim, sodass es auch keine explizite Schwulenszene in Nigeria gibt. Dennoch gibt es in größeren Städten, so etwa Lagos oder Abuja, einige wenige Clubs, die gewisse Möglichkeiten für Treffen bieten. Bei einem unauffälligen Verhalten in der Öffentlichkeit können Homosexuelle in den Großstädten Lagos und Abuja ein sicheres Leben führen. In Nigeria existieren zumindest 10 NGOs, die offen den Einsatz für die Rechte von LGBT-Personen zu einem ihrer Aufgabenbereiche erklärt haben. Konkret setzen sich etwa die Organisationen Alliance Rights Nigeria (ARN), die Organisation Support Project in Nigeria (SPIN), die Organisation Changing Attitude Nigeria (CAN), die Organisation Friends Unite Nigeria (FUN) sowie die Organisation International Centre for Reproductive Health and Sexual Rights (Increse) für die Rechte sexueller Minderheiten in Nigeria ein. Seitens der Regierung wird die Arbeit dieser Organisationen nicht behindert oder verboten. Das Aufgabengebiet des legal bei der Regierung registrierten International Centre for Advocacy on Rights to Health (Icarh) liegt bei der Aufklärung von Homosexuellen über HIV und AIDS.

Die Feststellungen betreffend den durchschnittlichen Anteil von Homosexuellen an der Gesamtbevölkerung ergibt sich aus einer Übersicht an diversen Internetberichten (www.psychomeda.de/lexikon/homosexualitaet.html;

www.wissen.de/lexikon/homosexualitaet u.a.). Die Information, wonach es zwar keine explizite Schwulenszene in Nigeria, jedoch einige Clubs gibt, die Homosexuellen Kontaktmöglichkeiten einräumt, ist dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria:

Homosexualität" vom 24.10.2012, sowie dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Nigeria: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos und Abuja (2010- January 2012)" vom Februar 2012 zu entnehmen. Derselben Quelle ist auch die Einschätzung eines Repräsentanten der Organisation TIER (The Initiative for Equal Rights), einer NGO, die für die Rechte sexueller Minderheiten eintritt, zu entnehmen, derzufolge das Leben für LGBT-Personen in urbanen Gebieten tendenziell sicherer ist als im ländlichen Raum, dies allein aufgrund der höheren Bevölkerungsdichte in Städten. Die Feststellung, dass bei einem diskreten Verhalten ein sicheres Leben für homosexuelle Personen in den Großstädten der südlichen Bundesstaaten wie Lagos und Abuja möglich ist, ergibt sich aus der in derselben Quelle wiedergegebenen Einschätzung des für Nigeria zuständigen Direktors der NGO "Global Rights", einer NGO, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt. Mit dieser Einschätzung im Einklang steht die ebenso in dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom Februar 2012 zitierte Ansicht eines Repräsentanten von TIER, wonach Homosexuelle überall leben könnten, "if no one knows they are gay". Die oben wiedergegebenen Meinungen decken sich mit der im Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007 zitierten Ansicht eines Vertreters der nigerianischen Homo-, Bi- und Transsexuellenorganisation Alliance Rights Nigeria (ARN), von der in einer Auskunft des kandadischen Immigration and Refugee Board vom 15.2.2005 berichtet wird und derzufolge homosexuelle Personen beiderlei Geschlechts beispielsweise in Lagos - im Gegensatz zu den Scharia-Bundesstaaten - frei leben könnten, soweit sie nicht die Rechte anderer Personen verletzen würden. Die Feststellung betreffend die Existenz diverserer NGOs, deren Einsatzgebiet u. a. der Eintritt für die Rechtes von sexuellen Minderheiten darstellt, ergibt sich u. a. aus dem Bericht der UK Border Agency, Home Office, "Nigeria, Country of Origin Information (COI) Report, vom 6.4.2011, dem Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007 sowie dem Bericht der UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Nigeria" vom 9.1.2013. Letztgenannter Quelle ist die Information zu entnehmen, dass die Arbeit der für Rechte von Homosexuellen eintretenden NGOs nicht seitens der Regierung behindert wird. Die Information betreffend das Aufgabengebiet des International Centre for Advocacy on Rights to Health (Icarh) sowie den Umstand, dass diese Organisation legal registriert ist, ergibt sich aus dem Bericht der "Deutschen Welle", Die Angst der Homosexuellen in Nigeria, vom 11.8.2010.

2. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist, dass dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine groben Mängel entnehmbar sind. So wurde der Antragsteller niederschriftlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Englisch einvernommen und wurden die aufgenommenen nach Rückübersetzung vom Antragsteller als lückenlos richtig bekräftigt.

Die getroffenen Feststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Insbesondere die getätigten Feststellungen zum Thema Homosexualität in Nigeria bzw. daraus erwachsende allfällige Konsequenzen stützen sich auf eine Mehrzahl oben genannter Quellen sowie eine daraus sich ergebende gesamthafte und detaillierte Analyse.

Der Antragsteller befindet sich seit Mai 2011 im österreichischen Bundesgebiet und hat er bislang Bemühungen zum Erwerb der deutschen Sprache sowie zu seiner Integration in Österreich dergestalt unternommen, dass er am kulturellem Leben der örtlich agierenden christlichen Pfarre tätig ist und hat er sich taufen lassen. Der Antragsteller ist unter anderem ehrenamtlich tätig.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Angaben des Antragstellers vor der Behörde erster Instanz tatsächlich als wenig ergiebig bzw. substantiell lückenhaft zu erkennen waren. Der vorab getätigten Einschätzung durch das Bundesasylamt, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu Ereignissen im Herkunftsstaat keine besondere Glaubwürdigkeit zuerkennen zu sei, kann daher nicht entgegengetreten werden. Im Rahmen des abgeführten Beschwerderechtsgespräches vor dem Asylgerichtshof - als vormals zuständiger Rechtsmittel nach dem AsylG 2005 - war der Antragsteller seitens des Gerichtes verhalten, in eine und nachvollziehbare Schilderung einzutreten und war ihm dies durchaus möglich, was den Inhalt des ob dargestellten Protokolles der Beschwerdeverhandlung entnehmbar ist. Der Antragsteller war hiebei in der Lage, insbesondere persönliche Anknüpfungspunkte zu seinen vorab gelieferten Eckpunkten der Ereignisse im Herkunftsstaat zu liefern. Das Vorbringen des Antragstellers zu Ereignissen im Herkunftsstaat war sohin als glaubhaft zu erkennen; daraus folgend war auch seine sexuelle Orientierung positiv festzustellen.

Rechtlich wurde ausgeführt wie folgt:

"Im Hinblick auf die positiven Feststellungen zum Gang der Ereignisse im Herkunftsstaat ist zu erkennen, dass der Antragsteller tatsächlichen Beeinträchtigungen durch die örtliche Bevölkerung seines Heimatdorfes bzw. seiner engeren Heimatregion ausgesetzt war.

Im Hinblick auf die vorliegende Homosexualität des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die in den Feststellungen aufgezeigten Größenverhältnisse einer geschätzten Anzahl an Homosexuellen in Nigeria im Vergleich zu einer verschwindenden nachweisbaren Zahl von Sanktionierung von Homosexualität tatsächlich keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung darstellt. So ist es zwar richtig, dass wie - in den Feststellungen festgehalten - in Nigeria Homosexualität strafbar ist, jedoch ist auch festzuhalten, dass keine maßgebliche Anzahl von staatlichen Sanktionierungen der Homosexualität erweislich sind. So sind beispielsweise - wie festgestellt - im Jahr 2010 und 2011 keinerlei derartigen Verurteilungen in Nigeria erfolgt. Wie in den Feststellungen weiters festgehalten wurde auch in den südlichen Bundestaaten Nigerias lediglich einige verschwindend wenige Urteile wegen Homosexualität gefällt. Daran verändert auch die seitens des gewillkürten Vertreters aufgezeigte allfällige Verschärfung von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nichts. Eine generelle Veränderung der gesellschaftlichen Situation kann jedoch auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten exemplarischen Fällen von strafrechtlichen Verfolgungen und sonstigen Ereignissen ist entgegenzuhalten, dass einerseits jeweils nicht dargestellt wurde, welchen rechtskräftigen Ausgang ein solches Verfahren letztlich genommen hat und ist dies in Nigeria von zentraler Bedeutung; so sind in den letzten Jahren insbesondere im Norden Nigerias vereinzelt drakonische strafrechtliche Urteile erster Instanz aufgrund des Scharia-Gesetzes ausgesprochen worden, welche lückenlos allesamt durch Obergerichte bzw. Höchstgerichte in der Hauptstadt aufgehoben wurden. Des Weiteren ist hiezu argumentativ aufzuzeigen, dass insbesondere den dargestellten vereinzelten Medienberichten zu solchen Handlungen eine gegenüber den behördlichen Beweisergebnis geringere Beweiskraft beizumessen ist, da die genannten Medien oftmals ins "reißerischer Art" verhalten sind, Schlagzeilen prekärer Themen zu präsentieren, um die Auflagenstärke zu steigern - wie dies übrigens auch in westlichen Demokratien erkennbar ist - und zeigt sich auch in westlichen Demokratien, dass die überwiegende Mehrzahl der präsentierten Medienartikel einer Überprüfungen an wahren Gegebenheiten und Sachverhalten nicht standhalten.

Dem Umstand der geringen Zahl an Verurteilungen pro Jahr ist entnehmbar, dass Verfolgungsmaßnahmen in concreto Strafverfahren wegen Homosexualität in Nigeria keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für Homosexuelle darstellt. Auch eine Gefährdungslage von Seiten privater Personen tatsächlich verfolgt zu werden ist gemessen an der Bevölkerungszahl Nigerias bzw. der geschätzten Anzahl an Homosexuellen als vernachlässigbar bzw. nicht als real risk einzustufen.

Aufgrund des Faktums der Homosexualität ist auf Basis der Erkenntnislage zu Nigeria nicht per se eine Asylgewährung angezeigt. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.03.2007 zu Zl. 302.460-C1/10E-VX/53/06 zu verweisen (Beschwerdeablehnung durch den Verwaltungsgerichtshof am 30.06.2011 zu Zl. 2008/23/0782-10), der in der Folge auszugsweise zitiert wird. Dabei ist zu beachten, dass die diesem Bescheid zu Grunde liegende Erkenntnislage sich nicht wesentlich von der aktuellen Situation in Nigeria, wie sie aus den in das gegenständlichen Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen folgt, unterscheidet, weshalb eine Vergleichbarkeit der folgenden beweiswürdigenden Aussagen jedenfalls gegeben ist:

" (...)

Als erste zentrale Frage war für die Berufungsbehörde zu klären, ob aufgrund der Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 04. August 2006, die eine wesentliche Verschlechterung der Situation von Homosexuellen primär aufgrund der beabsichtigten Gesetzesänderungen konstatierte, bereits von einer allgemeinen asylrelevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Nigeria gesprochen werden konnte; dies vor allem unter dem Aspekt, dass in der zitierten Auskunft Amnesty International nunmehr auch in Großstädten Verfolgung statt Duldung homosexueller Aktivitäten für wahrscheinlich erachtete. Das weitere Beweisverfahren zeigte zunächst, dass das geplante Gesetzesvorhaben eine öffentliche Diskussion über dessen Zulässigkeit in Nigeria auslöste. Diese Diskussion, respektive die öffentliche Präsenz des Themas, mag zu verstärkten Diskriminierungen von Homosexuellen, beziehungsweise einem intensivierten subjektiven Bedrohungsgefühl beigetragen haben. Andererseits zeigte diese Diskussion aber, dass es in Nigeria durchaus Hilfsorganisationen für Homosexuelle gibt, die deren Interessen vertreten. Das Beweisverfahren machte auch deutlich, dass schon die bisherige Gesetzeslage Homosexualität unter Strafe stellte, sodass durch die geplante Einführung des "Same Sex Marriage Prohibition Act" diesbezüglich keine dramatische Neuerung zu erwarten wäre (die ÖB Nigeria verweist in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 sogar auf eine Reduktion der Strafdrohungen durch das Gesetzesvorhaben). Die bisherige Gesetzeslage führte in der Regel nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen (im Süden des Landes), solche konnten auch im jüngsten Beobachtungszeitraum nicht erkannt werden; dass es zu weit verbreiteten (systematischen) Inhaftierungen von Homosexuellen außerhalb von Strafverfahren kommt, kann aus der Berichtslage insgesamt nicht geschlossen werden, da dies medial berichtet, beziehungsweise von den Unterstützungsorganisationen thematisiert worden wäre. Sohin konnte zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht der Schluss gezogen werden, dass bereits die Diskussion um die Gesetzesänderung die nigerianischen Sicherheitsbehörden zu einer verstärkten Verfolgung homosexueller Aktivitäten tatsächlich bewogen hätte. Weiters zeigte aber insbesondere die Auskunft der österreichischen Botschaft in Nigeria, dass das Gesetzesvorhaben aktuell nicht weiter verfolgt wird, was man plausibel so deuten kann, dass die Interessen an einer verschärften Verfolgung der Homosexualität nicht derart stark sind, als ursprünglich angenommen, respektive befürchtet. Aufgrund der Aktualität der jüngsten Auskunft der österreichischen Botschaft in Nigeria von Ende Jänner 2007 kommt diesen Aussagen größeres Gewicht zu als den seinerzeitigen Einschätzungen von Amnesty International aus August 2006, wonach die Verabschiedung des Gesetzesvorhabens (das sich in erster Linie ja auf Eheschließungen bezieht) sehr wahrscheinlich wäre.

Die zitierte Auskunft der österreichischen Botschaft in Nigeria weist auch ausdrücklich darauf hin, dass das Niveau der Ablehnung der Homosexualität in der letzten Jahren im Wesentlichen gleich geblieben sei. Somit ergeben sich nunmehr insgesamt aus den im Beweisverfahren herangezogenen Dokumenten keine nachhaltigen Hinweise darauf, dass es im letzten Jahr zu einer dramatischen Verschlechterung der tatsächlichen Situation von Homosexuellen in Nigeria gekommen wäre, was man anlässlich der Vorstellung des Gesetzesvorhabens im Jänner 2006 und unmittelbar danach noch befürchten hätte können. Auch die von der (seinerzeitigen) Berufungswerbervertreterin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Jänner 2007 vorgelegten Dokumente vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu erzielen: Der Auszug des Berichtes der Schweizer Flüchtlingshilfe geht offensichtlich zu Unrecht davon aus, dass das Gesetz tatsächlich erlassen worden sei und bezieht sich ausschließlich auf eine Quelle aus März 2006. Auch aus dem vorgelegten Auszug des Berichtes des Home Office (auf dessen Basis die im Verfahren eingeführte Operational Guidance Note mit den in den Feststellungen zitierten Passagen erstellt wird) kann man eine tatsächliche dramatische Verschlechterung der Lage der Homosexuellen nicht ableiten. Der Internet-Auszug vom 11. Dezember 2006 wiederholt im Wesentlichen ebenso nur die Befürchtungen hinsichtlich des neuen Gesetzes, wobei der Verweis, dass dessen Verabschiedung als sicher gelte, nicht näher begründet ist (im Unterschied zu den Ausführungen der österreichischen Botschaft zu diesem Thema).

Zusammenfassend lässt sich also zum Entscheidungszeitpunkt weder feststellen, dass es zuletzt verstärkt zu strafrechtlichen Sanktionen entsprechend der bestehenden Gesetzeslage gegen Homosexuelle, jedenfalls im Süden des Landes, gekommen wäre, noch, dass eine Situation vorliegt, in der alle Homosexuellen in Nigeria existenzbedrohender Verfolgung ausgesetzt wären. Damit leugnet die Berufungsbehörde keineswegs die schlechte Situation von Homosexuellen in Nigeria, wie auch in vielen Ländern Afrikas und der Welt, doch kann angesichts der getroffenen Feststellungen in Bezug auf Nigeria somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer Einzelfallprüfung abgesehen werden:

Diesbezüglich hat nun das Beweisverfahren jedenfalls nicht ergeben, dass der Berufungswerber als Aktivist für die Rechte von Homosexuellen anzusehen ist oder sich bereits in irgendeiner Weise politisch betätigt hätte, was ihn allenfalls zu einem potentiellen Opfer staatlicher Verfolgung (wegen unterstellter Gegnerschaft zum herrschenden "System" mit den konservativen Moralvorstellungen, die zur Ablehnung der Homosexualität beitragen) machen könnte.

Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers in den Berufungsverhandlungen ergibt sich auch, dass die ihm seinen Angaben nach widerfahrenen Verfolgungshandlungen (nur) dann aufgetreten sind, als er sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit oder in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Weise gesetzt hat. Er hat nicht behauptet, auch bei anderen Handlungen Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein. Besondere Hinweise auf eine Vulnerabilität des Antragstellers (z.B. Krankheit oder fehlende Arbeitsfähigkeit oder sehr geringes oder sehr hohes Alter) sind nicht ersichtlich. Freilich zeigt die Antwort der Vertrauensperson der österreichischen Botschaft in Nigeria, dass die Ablehnung von Homosexualität bei katholischen Ibo im Süden des Landes stark ausgeprägt ist. Andererseits ist auch wiederum zu beachten, dass der Berufungswerber seinen Angaben nach aus Onitsha kommt, welches als eine Großstadt anzusehen ist, in der Diskriminierungen im Regelfall geringer ausfallen als in ländlichen Regionen, dies auch unter Beachtung des bereits erwähnten Umstandes, dass Onitsha selbst eine multiethnische Stadt ist, sodass die Ethnie der Ibo dort jedenfalls keine vollständige Dominanz ausübt. Unter Abwägung aller dieser Umstände folgert die Berufungsbehörde daher - bei Beachtung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers hinsichtlich der von ihm angegebenen Verhaftungen - dass dem Berufungswerber trotz seiner Homosexualität im Falle einer Rückkehr nach Onitsha (als dem von ihm angegebenen Herkunftsort) keine existenzbedrohende Gefährdung trifft, und hatte daher eine diesbezügliche Feststellung zu unterbleiben.

Selbst, wenn man entgegen der eben dargestellten Ansicht der Berufungsbehörde davon ausginge, dass in Folge der starken Ablehnung der Homosexualität durch katholische Ibo dem Berufungswerber eine Rückkehr nach Onitsha selbst nicht zumutbar sein sollte, zeigt die Antwort der Vertrauensperson der österreichischen Botschaft in Nigeria, dass die Situation von Homosexuellen in den von Yoruba bewohnten Teilen Nigerias, das heißt dem (Süd)Westen des Landes besser ist. In diesem Landesteil befinden sich nun verschiedene Großstädte und auch die Hauptstadt Lagos und sind daher (auch mangels Hinweisen auf individuelle Vulnerabilität) keine Hindernisse ersichtlich, warum der Berufungswerber sich nicht dort niederlassen könnte. Der Aussage der Vertrauensperson der österreichischen Botschaft in Nigeria hinsichtlich der besseren Situation im (primär) von Yoruba bewohnten Westen des Landes wurde seitens des Berufungswerbervertreters in der Stellungnahme vom 14.02.2007 nicht substantiiert entgegengetreten.

(...)".

Da entsprechend den in das vorliegende Verfahren eingeführten Quellen, wie schon erwähnt, sich die Lage im Verhältnis zu der zitierten Entscheidung nicht verschlechtert hat, und der Beschwerdeführer ebenfalls nicht als Aktivist für die Rechte von Homosexuellen anzusehen ist oder sich bereits in irgendeiner Weise politisch betätigt hat, wäre er selbst bei Zugrundelegung seines Vorbringens kein potentielles Opfer staatlicher Verfolgung (wegen unterstellter Gegnerschaft zum herrschenden "System" mit den konservativen Moralvorstellungen, die zur Ablehnung der Homosexualität beitragen).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass die ihm - seinen Angaben nach widerfahrenen - Verfolgungshandlungen Dritter (nur) dann aufgetreten sind, als er sexuelle Handlungen in einer der Öffentlichkeit (zumindest indirekt) zugänglichen Weise gesetzt hat. Er hat nicht behauptet, auch bei anderen Handlungen Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein. Besondere Hinweise auf eine Vulnerabilität des Antragstellers (z.B. Krankheit oder fehlende Arbeitsfähigkeit oder sehr geringes oder sehr hohes Alter) sind nicht ersichtlich. Weiters geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Situation von Homosexuellen in den von Yoruba - der Beschwerdeführer ist Yoruba! - bewohnten Teilen Nigerias, das heißt dem (Süd)Westen des Landes besser ist. In diesem Landesteil befinden sich nun verschiedene Großstädte und auch die Hauptstadt Lagos und sind daher (auch mangels Hinweisen auf individuelle Vulnerabilität) keine Hindernisse ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sich nicht dort niederlassen könnte.

Dass der Beschwerdeführer nun von den nigerianischen Bundesbehörden gesucht werden würde, wurde im Verfahren nicht behauptet, weshalb von keiner landesweiten Verfolgung wegen seiner Homosexualität auszugehen ist.

Auch, dass ihn die Bewohner seiner Herkunftsregion im ganzen Land verfolgen würden, wurde nicht behauptet und ist angesichts der Größe Nigerias in diesem konkreten Fall kaum vorstellbar."

Gegen die Entscheidung wurde seitens des Antragstellers Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2014 E 910/2014-7, wurde das angefochtene Erkenntnis aufgehoben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde zentral wie nachstehend begründet:

"...

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ging zunächst von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus. Demnach ist der Beschwerdeführer homosexuell und wurde in seiner Heimat von seinem Vater beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund entdeckt, woraufhin der Freund des Beschwerdeführers von einer aufgebrachten Menschenmenge getötet wurde, während der Beschwerdeführer flüchten konnte.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht traf Länderfeststellungen (unter anderem) zur Verfolgungslage Homosexueller in Nigeria. Nach diesen Feststellungen werden homosexuelle Kontakte in Nigeria in allen Landesteilen strafrechtlich verfolgt, wobei nicht nur eine formelle Strafbarkeit besteht, sondern auch tatsächliche Ermittlungen von staatlichen Organen geführt und - wenngleich selten - gerichtliche Verurteilungen ausgesprochen werden. Darüber hinaus werden in Nigeria - den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge - Homosexuelle in vielen Lebensbereichen diskriminiert und sind Opfer von Erpressung und privaten Übergriffen; die nigerianische Polizei ist dabei nicht in der Lage, Homosexuelle vor solchen Übergriffen zu schützen.

2.3. Anschließend an diese Feststellungen vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass beim Beschwerdeführer keine "begründete Furcht vor Verfolgung" bestehe, weil angesichts des Größenverhältnisses der Zahl der schätzungsweise in Nigeria befindlichen Homosexuellen zur Zahl der "Sanktionierung von Homosexualität" keine "maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung" bestehe.

2.4. Damit verkennt das Bundesverwaltungsgericht grob die Ergebnisse seines eigenen Ermittlungsverfahrens und deren Bedeutung für den Beschwerdefall. Aus der Zahl gerichtlicher Verurteilungen Homosexueller in Nigeria während der letzten Jahre kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass kein reales Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung für den Beschwerdeführer in der Zukunft besteht. Dazu kommt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Ausführungen auf Verurteilungsstatistiken bezieht, die aus den Jahren vor dem Inkrafttreten einer in den Länderfeststellungen genannten gesetzlichen Verschärfung im Jahr 2013 stammen.

Zu der neben der Möglichkeit strafgerichtlicher Verfolgung bestehenden Gefahr von Übergriffen Privater, vor denen staatliche Organe Homosexuelle - den Länderfeststellungen zufolge - nicht zu schützen vermögen, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass solche Verfolgungshandlungen "(nur) dann aufgetreten sind, als er sexuelle Handlungen in einer der Öffentlichkeit (zumindest indirekten) zugänglichen Weise gesetzt hat". Damit bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht offenbar auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser in seinen eigenen Privaträumlichkeiten beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund entdeckt wurde. In einem solchen Fall von sexuellen Handlungen, die "in einer der Öffentlichkeit (zumindest indirekten) zugänglichen Weise gesetzt" werden, auszugehen, stellt ein weiteres Abgehen des Bundesverwaltungsgerichtes vom festgestellten Sachverhalt dar. In diesem Zusammenhang ist zudem auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12, zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG zu verweisen. In diesem Urteil führte der Gerichtshof aus, dass die zuständigen Behörden bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Asylwerbers nicht erwarten können, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

2.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit bei seiner Entscheidung dadurch Willkür geübt, dass es im Beschwerdefall den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen und sich mit wesentlichen Ermittlungsergebnissen nur unzureichend auseinandergesetzt hat bzw. aus diesen Schlüsse gezogen hat, die mit den jeweiligen Ermittlungsergebnissen denkmöglich nicht vereinbar sind."

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall ist der obdargestellten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes zu folgen und festzustellen, dass dem Antragsteller in casu wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzubilligen ist. Auf die Begrenztheit der Ermittlungsmöglichkeiten in Dritte-Welt-Staaten wird verwiesen.

Eine sogenannte innerstaatliche Schutzalternative liegt aufgrund der besonderen Gelagertheit des Falles nicht vor.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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