BVwG L516 1414768-1

L516 1414768-1Federal Administrative CourtOct 13, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Ehe, EU-Bürger, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Full text

BVwG L516 1414768-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1414768.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2014 zu Recht erkannt:

A.)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerdeverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 10.07.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 15.07.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1.1. Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer dabei an: Er sei pakistanischer Staatsbürger, Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Sheikh, ledig, gesund und habe in XXXX, Provinz Punjab, zusammen mit seinen Eltern gelebt. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und vor seiner Ausreise als Goldschmied gearbeitet. Er habe seine Heimat im Juni 2010 verlassen.

1.2. Zu seinen Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er ein Juweliergeschäft geführt habe und die letzten zweieinhalb Jahre Kontakt zu einem Freund namens Zahir gehabt habe, welcher seinerseits Verbindungen zur Gruppe Lashkar-e-Tayyaba (auch: Lashkar-E-Taiba) gehabt habe. Er sei mit diesem Freund eines Tages vor ungefähr zweieinhalb Jahren nach Miran Shah in ein Trainingscamp gefahren, wo man die Leute militärisch, beispielsweise im Umgang mit Waffen ausbilde. Man habe seinen Namen und seine Adresse registriert und ihn aufgefordert für den Islam zu kämpfen. Nachdem er dies abgelehnt habe, habe man ihm gesagt, er solle eine Woche bleiben und könne dann gehen. Nach einer Woche habe man ihn gehen lassen, habe ihn ungefähr zweieinhalb Jahre nie bedroht sowie auch nicht angerufen und dann ungefähr ein oder zwei Wochen vor seiner Ausreise begonnen, ihn telefonisch zu bedrohen. Zwei Tage vor seiner Ausreise habe man dann einmal versucht, ihn in der Nacht von seinem Zuhause gewaltsam mitzunehmen, habe ihm jedoch dann nach Flehen seiner Eltern zwei Tage Bedenkzeit gegeben. Sein Vater habe innerhalb dieser zwei Tage eine Hälfte ihres Hauses zum halben Wert verkauft und dann sei er mit einem Schlepper ausgereist. Wenn er zurückkehre, werde er erschossen.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

2.1. Das Bundesasylamt erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 22.07.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 04.08.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen durch seine damaligen rechtsfreundlichen Vertreter zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragte,

3.2. In der Beschwerde wurde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt sowie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm Erlebten verunsichert und verängstigt gewesen sei. Vorfälle, wie sie der Beschwerdeführer geschildert habe, würden durch einfache Internetrecherchen untermauert werden.

4. Der zum damaligen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren zuständige Asylgerichtshof verständigte mit Schreiben vom 16.10.2013 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Zudem wurde dazu aufgefordert, etwaige noch nicht vorgelegte verfahrensrelevante Dokumente oder Bescheinigungsmittel vorzulegen.

5. Mit postalisch übermittelter und am 28.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangter Eingabe brachte die zwischenzeitlich gewechselte Vertretung des Beschwerdeführers ohne Erklärung unter anderem eine Anmeldebescheinigungen einer polnischen Staatsangehörigen, ein diese betreffendes ärztliches Schreiben sowie mehrere fremdsprachige Dokumente in Vorlage, welche in weiterer Folge vom Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt wurden.

6. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

7. Mit Eingaben vom 24.04.2014 und 12.05.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde in Vorlage.

8. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 11.06.2014 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan (Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Pakistan, 08.04.2014; Feststellungen zur Grundversorgung Bewegungsfreiheit beruhend auf unterschiedlichsten Quellen) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 29.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer ohne seinen Rechtsvertreter teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Verhandlung an, keine Vertretung mehr zu wünschen.

9.1. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung eine österreichische Heiratsurkunde vom 18.09.2014 in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist, gesund, lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan zusammen mit seinen Eltern in XXXX, Provinz Punjab, hat in Pakistan zehn Jahre die Schule besucht und vor seiner Ausreise als Goldschmied gearbeitet. Er hat seine Heimat im Juni 2010 verlassen und reiste Anfang Juli 2010 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Seine Eltern leben nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers, ein Bruder wohnt in XXXX. Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 18.09.2014 mit seinem Bruder telefoniert, der ihm mitgeteilt hat, dass es ihm und den Eltern gut gehe und es keine Probleme gebe.

1.3. Der Beschwerdeführer ist seit 18.09.2014 mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet, welche über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau, der gemeinsamen kürzlich geborenen leiblichen Tochter und seinem Stiefsohn im gemeinsamen Haushalt.

1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern.

2.4. Die Feststellung zur Verehelichung des Beschwerdeführers und zum gemeinsamen Haushalt mit seine Ehefrau und seinen Kindern (oben II.1.3) beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder im Einklang mit den im Akt einliegenden Dokumenten (Heiratsurkunde, Ehevertrag, Anmeldebescheinigungen, Auszüge aus dem ZMR).

2.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich (SA und SC) (oben II.1.4.).

2.6. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.5.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:

2.6.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Ausreise zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er von Angehörigen der Terrororganisation Lashkar-e-Tayyaba bedroht wurde, damit er eine militärische Ausbildung absolviere und für den Islam kämpfe. Er sei am 24.06.2010 aus seiner Heimat ausgereist und ungefähr zweieinhalb Jahre davor - und damit rechnerisch ungefähr Ende 2007/Anfang 2008 - eine Woche in einem Ausbildungscamp gewesen. Er habe dieses Camp nach einer Woche ohne Hindernis verlassen können und sei später mit dem Umbringen bedroht worden, da er sich geweigert habe, sich der Terrorgruppe anzuschließen.

2.6.2. Bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.07.2010 erstattete der Beschwerdeführer dazu ein inkonsistentes und widersprüchliches Vorbringen. So gab er zunächst an, dass er nach dem Verlassen jenes Camps über zweieinhalb Jahre telefonisch bedroht und zum Schluss von seinen Verfolgern einmal persönlich aufgesucht worden sei. Nach näherer Befragung durch das Bundesasylamt gab er dazu in Widerspruch stehend anschließend an, dass er in den zweieinhalb Jahren bis zu seiner Ausreise nie bedroht worden sei, er in dieser Zeit auch nie angerufen worden sei und die Bedrohung erst ein oder zwei Wochen vor seiner Ausreise begonnen habe (AS 57). In der Beschwerdeverhandlung am 29.09.2014 gab der Beschwerdeführer dann zunächst an, dass er schätzungsweise ein oder eineinhalb Jahren Jahre nach dem Verlassen des Camps zu den Bedrohungen gekommen sei (VH S 6), und brachte er nach dem Hinweis, dass dies nicht im Einklang mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt zu bringen sei, vor, dass er 2008 im Trainingscamp gewesen sei, ungefähr eineinhalb Jahre danach keinen Kontakt gehabt habe und im März 2010 das erste Mal bedroht worden sei (VH S 7), was wiederum nicht mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt übereinstimmt, wonach er am 24.06.2010 ausgereist sei und die Bedrohungen ein bis zwei Wochen vor seiner Ausreise - demnach Ende Mai/Anfang Juni 2010 - begonnen hätten (AS 53, 57).

2.6.3. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer die Form der vorgebrachten Bedrohung vor dem Bundesasylamt anders als in der Beschwerdeverhandlung. Vor dem Bundesasylamt sprach er ausschließlich von telefonischen Drohungen und einem einmaligen persönlichen Aufsuchen durch seine Verfolger (AS 55, 57). In der Beschwerdeverhandlung gab er demgegenüber an, dass die erste Bedrohung in Form eines Briefes stattgefunden habe, den sein Freund von den Verfolgern erhalten und dem Beschwerdeführer gegeben habe (VH S 7). Darauf in der Verhandlung hingewiesen, dass er vor dem Bundesasylamt nie einen Brief erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei, er damals vor dem Bundesasylamt verwirrt und unter Druck gewesen sei, dort auch komische Fragen gestellt worden seien, er total nervös gewesen sei und er damals auch nicht danach gefragt worden sei (VH S 7). Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht, da es dem Beschwerdeführer schließlich vor dem Bundesasylamt auch möglich war, die telefonischen Bedrohungen zu erwähnen und nicht ersichtlich ist, weshalb er auch nicht eine briefliche Bedrohung hätte vorbringen können. Zudem wurde er auch in der Beschwerdeverhandlung nicht nach etwaigen Briefen gefragt, sondern lediglich danach, wie er das erste Mal bedroht worden sei (VH S 7). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, dass er selbst nie mit den Verfolgern telefoniert habe sondern sein Vater telefonisch bedroht worden sei (VH S 7) und er dies auch vor dem Bundesasylamt so gesagt habe. Dies wiederum steht jedoch mit seinen protokollierten Angaben vor dem Bundesasylamt in Widerspruch, wonach er selbst von seinen Verfolgern auf sein Mobiltelefon angerufen worden sei (AS 57), während er hingegen vor dem Bundesasylamt tatsächlich nie davon gesprochen hat, dass sein Vater Anrufe erhalten haben soll.

2.6.4. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens drei fremdsprachige Dokumente in Vorlage gebracht, bei denen es sich laut Übersetzung um Drohbriefe seiner Verfolger an den Beschwerdeführer handeln soll, wobei sich der zweite und dritte Drohbrief jeweils auf den ersten Brief beziehen (OZ 7, 10). Die Inhalte dieser Briefe lassen sich jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang bringen. So gab der Beschwerdeführer an, von der Gruppe Lashkar-e-Tayyaba verfolgt worden zu sein (AS 51), während die Briefe laut Übersetzung von der Tehrik-e-Taliban stammen sollen (OZ 10). Schließlich hat der Beschwerdeführer angegeben, erstmals im März 2010 bzw Mai/Juni 2010 (vgl VH S 7, AS 53, 57) bedroht worden zu sein, doch datiert demgegenüber der erste Brief mit 21.04.2009. Auf diesen Umstand in der Verhandlung hingewiesen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er persönlich nie Briefe erhalten habe, sondern ausschließlich sein Vater, der den Beschwerdeführer dann informiert habe (VH S 8). Weiters in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass dies seinen zuvor getätigten eigenen Angaben in der Verhandlung widerspricht, wonach er von seinem Freund einen Brief erhalten habe, gab der Beschwerdeführer zunächst an, nicht zu glauben, dass er dies gesagt habe, und führte dann Vorlesen der Niederschrift aus, dass er es so gemeint habe, dass sein Freund die Briefe nicht ihm sondern gegeben habe, sondern vielmehr zum Vater des Beschwerdeführers gegangen sei und es dem Vater gesagt habe (VH S 8). Auch diese Erklärung des Beschwerdeführers überzeugt nicht, da er zum einen davor in diesem Zusammenhang seinen Vater nie erwähnt hat und es zum anderen auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sein eigener Freund ihm zumindest den ersten Brief (als der Beschwerdeführer noch im Heimatland war) nicht selber sondern stattdessen dem Vater hätte geben sollen. Die Antwort des Beschwerdeführers wird daher vielmehr als Schutzbehauptung gewertet. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung zu den angeblichen Drohbriefen angegeben, dass er selbst die Briefe nicht kenne, er lediglich seinen Vater angerufen und diesen um Bescheinigungsmittel gebeten habe, er auch die Inhalte der Briefe nicht kenne sondern diese einfach ungesehen an seinen Rechtsanwalt übergeben habe (VH S 9). Diesbezüglich erscheint es seltsam, dass der Beschwerdeführer die laut seinem Vorbringen ihn höchstpersönlich betreffenden Schriftstücke nicht kennt und offensichtlich auch kein Interesse an deren Inhalt hat. Aufgrund der soeben dargestellten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, der nicht mit seinen Angaben in Einklang zu bringenden Dokumenteninhalten und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nie von erhaltenen Briefen gesprochen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht insgesamt davon aus, dass die als Drohbriefe vorgelegten Schreiben nicht authentisch sind.

2.6.5. Bei einem weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument handelt es sich um eine polizeiliche Anzeige seines Vaters über einen Verlust eines Reisepasses, welche jedoch nicht geeignet ist, dass Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer bestehenden Gefährdung zu stützen.

2.6.6. Angesichts dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das Bundesasylamt zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm geschilderten Bedrohung nicht den Tatsachen entspricht.

2.6.7. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten:

Laut den im Wege einer Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten Länderinformationen (oben I.8.) ist die Sicherheitslage in Pakistan instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistisch Gruppen konfrontiert [Bericht Auswärtiges Amt (AA) S 24]. Das Hauptaugenmerk der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer islamistisch-extremistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA S 10). Dem Bericht des dt Auswärtigen Amtes ist jedoch zu entnehmen, dass die verschiedenen Provinzen an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt leiden. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär. Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Auf Grundlage der herangezogenen Länderberichte kann des Weiteren die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. IOM betreibt ein Freiwilliges Rückkehrprogramm für Pakistanis aus Österreich, das Projekt ist für das Jahr 2013 auf 30 Personen konzipiert, elf sind bis zum März bereits zurückgekehrt, darunter auch Familien. Bis auf zwei Personen, die ins Swat-Tal zurückgekehrt sind, kommen alle aus dem Punjab. Es wird eine finanzielle Rückkehrunterstützung sowie eine Reintegrationsunterstützung, u.a. durch berufliche Weiterbildung geboten. Private Einrichtungen wie der Edhi-Trust spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (siehe die Feststellungen zur Grundversorgung und Bewegungsfreiheit, Punkte 1.2. und 1.3; AA 30). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er die Schule besucht und als Goldschmied gearbeitet habe, er sich bis vor seiner Ausreise an seiner Heimatadresse aufhalten konnte und auch seine engsten Familienangehörigen nach wie vor am Heimatort leben und ihre Existenz bestreiten können, sodass auch aus diesem Umstand auch keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

2.6.8. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf den im Wege der erfolgten Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.06.2014 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten aktuellen und für das gegenständliche Verfahren ausreichenden Länderinformationen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist. Dabei handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.6.9. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen war es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubwürdige Gefährdung im Sinne der GFK.

3.13.2. Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

3.14. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.15. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.16. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.17. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

3.18. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.19. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.20. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.21. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

3.22. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

3.23. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

3.24. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;

16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.25. Zum gegenständlichen Verfahren

3.25.1. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

3.25.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen (dazu oben II.2.4.5) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, hat in seiner Heimat die Schule besucht und vor seiner Ausreise als Goldschmied gearbeitet, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Die Eltern des Beschwerdeführers und zumindest ein Bruder leben seinen eigenen Angaben zufolge nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass auch für den Beschwerdeführer selbst dort die Sicherung seiner Existenz möglich sein wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.25.3. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Was die aktuelle Hochwassersituation in Pakistan betrifft, so hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er noch am 18.09.2014 mit seinem kleinen Bruder in XXXX Kontakt gehabt habe, welcher ihm zur Hochzeit gratuliert sowie mitgeteilt habe, dass es seinem Bruder ebenso wie den Eltern des Beschwerdeführers im Heimatort gut gehe sowie der Bruder von keinen besonderen Schwierigkeiten berichtet habe, weshalb daraus geschlossen werden kann, dass die Eltern und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers nicht von den Überschwemmungen in existenzbedrohender Weise betroffen sind und in diesem Zusammenhang auch keine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers selbst ersichtlich ist.

3.25.4. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.26. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Spruchpunkt II

Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides (Ausweisung in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012)

3.27. Gemäß § 75 Abs 19 AsylG idgF BGBl I Nr 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

3.28. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF BGBl I Nr 144/2013 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.29. Gemäß § 52 Abs 2 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.30. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 ist EWR-Bürger:

ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

3.31. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 ist Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

3.32. Gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

3.33. Gemäß § 2 Abs 1 Z 20c AsylG 2005 idgF BGBl I Nr 144/2013 ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

3.34. Zum gegenständlichen Verfahren

3.34.1. Das Bundesasylamt hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und ist daher ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG zu Ende zu führen.

3.34.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF BGBl I Nr 144/2013, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Dem gleichzuhalten ist die Entscheidung darüber, ob in einem Fall überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen ist.

3.34.3. Der Gesetzgeber unterscheidet im FPG zwischen Drittstaatsangehörigen einerseits (§ 2 Abs 4 Z 10 FPG) und begünstigten Drittstaatsangehörigen andererseits (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG). Die aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige werden im 1. Abschnitt (§§ 52 - 61), jene gegen begünstigte Drittstaatsangehörige im 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes (§§ 66 - 71) geregelt, wobei sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige in einem eigenen Abschnitt zu regeln (EB zur RV 1803 BlgNR XXIV. GP 64). Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist als aufenthaltsbeende Maßnahmen lediglich gegen Drittstaatsangehörige im 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG vorgesehen.

3.34.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 20c AsylG; § 2 Abs 4 Z 11 FPG), da er seit 18.09.2014 Ehegatte einer in Österreich niedergelassenen EWR-Bürgerin ist, welche über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen nach dem NAG verfügt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG kommt nach dessen Abs 2 letzter Satz daher nicht (mehr) in Betracht, weshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden ist, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 letzter Satz an sich unzulässig ist.

3.35. Die vom Bundesasylamt in Spruchpunkt III ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Revision

3.36. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.36.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. und II.3.19. -3.24. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In Hinblick auf die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall ist die Rechtslage eindeutig und bedarf keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.37. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.38. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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