W214 1429245-1•BVwG W214 1429245-1
W214 1429245-1Federal Administrative CourtOct 10, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht
W214 1429245-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zl. XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sowie Zugehörige der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte am 14.06.2012 via Athen legal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.06.2012 wurde von der Beschwerdeführerin folgender Fluchtgrund angegeben:
"Griechenland haben wir aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es ist unmöglich, dort einen Arbeitsplatz zu finden. Nach Syrien kann ich aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges auch nicht zurück."
3. Nach Zulassung ihres Verfahrens gab die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14.08.2012 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe bei der Polizei ihren und auch die Reisepässe ihrer Kinder abgegeben. Weiters legte sie ihre syrische Identitätskarte im Original vor, die in Kopie zum Akt genommen wurde. In ihrem Heimatland habe sie noch einen Lehrergewerkschaftsausweis. Sie sei Lehrerin Sie habe auch Schulzeugnisse.
Auf die Frage, ob sie in ihrem Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen sei oder sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass man in Syrien ab der zehnten Klasse mitmachen müsse. Man sei automatisch eingetragen und müsse Beiträge für die Baath-Partei bezahlen. Sie habe aber keinerlei Aktivitäten für diese Partei gesetzt.
Sie habe zuletzt mit ihren Kindern in XXXX, XXXX, gelebt. Ihr Mann habe in Griechenland gearbeitet. Sie hätten in Syrien ein Geschäftslokal und eine Wohnung besessen. Die Beschwerdeführerin gab an, am XXXX.2012 zu ihrem Mann nach Griechenland gekommen zu sein. Sie sei Lehrerin für die arabische Sprache, habe sich in Syrien aufgehalten und an der Volksschule XXXX unterrichtet. In den Ferien habe sie sich zu ihren Mann nach Griechenland begeben. Ihr Mann habe schon lange in Griechenland gearbeitet. Er habe sie auch gelegentlich in Syrien besucht. XXXX
Auf die Frage, wann ihr Gatte zuletzt in Syrien gewesen sei, antwortete sie, dass er kurz vor dem Jahreswechsel eingereist sei. Er sei von etwa Mitte XXXX bis XXXX geblieben. Sowohl sie als auch ihr Gatte XXXX hätten Aufenthaltsberechtigungen in Griechenland gehabt. Als sie geheiratet hätten, habe ihr Mann die Familienzusammenführung durchgeführt. Daher habe sie auch eine Aufenthaltsberechtigung gehabt.
Ihr Mann sei zu ihnen nach Syrien gekommen, weil sie mit ihm telefoniert und erzählt habe, dass sie die Situation dort nicht mehr aushalten könnten. Sie sei nicht zu ihrem Gatten nach Griechenland gegangen, weil sie gedacht habe, die Situation würde sich vielleicht beruhigen. Sie sei dort geblieben, um ihren Job nicht zu verlieren.
Ihr Mann habe am Telefon von den Kindern gehört, dass sie sagten:
"Papa, wir haben keinen Strom und wir haben kein Heizöl." Er sei gekommen und die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen. Als sie mit ihrem Kind zur Schule gefahren sei, sei sie angehalten und mit der Waffe bedroht worden.
Ihr Mann habe vorgehabt, in Syrien zu bleiben, falls sich die Situation beruhige. Leider sei es aber dazu nicht zu gekommen. Auf Nachfrage führte sie an, sie hätten am XXXX.2003 geheiratet.
Auf die Frage, wann sie erstmals nach Griechenland gekommen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann die Familienzusammenführung acht Monate nach ihrer Heirat durchgeführt hätte. Ihre gültige Aufenthaltsberechtigung in Griechenland sei am XXXX.2012 abgelaufen. Der Mann sei in Griechenland arbeitslos gewesen. Sie hätten in Griechenland eine Mietwohnung gehabt. Der Vermieter habe gewollt, dass sie die Wohnung räumen, da sie ihre Miete nicht mehr bezahlen hätten können.
Auf die Frage, was ausschlaggebend gewesen sei, dass sie letztlich Syrien verlassen habe, erwiderte die Beschwerdeführerin: "Der Grund war, als ich in Syrien war und in der früh mit meinem Sohn zur Schule fuhr, wurde ich von vermummten jungen Männern angehalten. Sie haben ihre Waffe auf uns gerichtet." Diese Männer hätten die Taschen durchsucht, ob darin Waffen oder Munition seien. Ob sie für oder gegen das Regime seien. Man habe nicht gewusst, wer die Männer gewesen seien. Ob sie vom Regime oder Gegner des Regimes gewesen seien. Sie habe geweint und sich Sorgen um ihr Kind gemacht. Der Chauffeur habe gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen. Der Chauffeur habe gesagt, dass sie Lehrerin sei und zur Schule fahren wolle. Sie hätten ihren Sohn gezogen und sie habe auch ihren Sohn gehalten. Sie habe geweint und Leute seien gekommen, woraufhin diese Männer geflüchtet seien. Auf die Frage, ob nur ihr Auto oder auch weitere Autos durchsucht worden seien, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie um 7:00 Uhr unterwegs und zu diesem Zeitpunkt wenig Verkehr gewesen sei.
Auf die Frage, wie sie von Syrien nach Österreich gekommen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie sich am XXXX.2012 nach Griechenland begeben habe und von dort gemeinsam mit ihrem Mann hierher geflogen sei. Ihr Mann sei zu diesem Zeitpunkt in Griechenland gewesen; er sei zwar vorher nach Syrien zurückgekommen, da er dort aber nicht bleiben habe können, sei er wieder nach Griechenland gegangen. Er habe in Syrien nicht bleiben können, weil es keinen Strom, kein Wasser und kein Gas sowie Schießereien gegeben habe.
Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie habe keine Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gehabt. Sie sei auch nicht in Strafhaft gewesen und es bestünde auch kein offizieller Haftbefehl gegen sie. Sie habe keine Verwandten in Österreich außer ihrer mitgereisten Familie. Ihre Kinder seien gesund. In Syrien seien diese von ihrer Mutter betreut worden, wenn sie unterrichtet habe. Sie habe nur ihren Sohn XXXX zur Schule als Zuhörer mitgenommen. Auf die Frage, welche Fluchtgründe sie für ihre Kinder geltend mache, antwortete die Beschwerdeführerin, dass man derzeit in Syrien weder Medikamente noch Lebensmittel, auch keine Kindermilch, bekomme.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Lage in Syrien vorgelesen. Dazu sagte die Beschwerdeführerin: "Es ist richtig. Es gibt noch viel mehr Dinge, die man dazu sagen könnte. Die Situation ist tragisch."
4. Mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 12.09.2012). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie besitze die syrische Staatsbürgerschaft, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Der von ihr vorgebrachte Fluchtgrund, ihre Heimat aufgrund des Krieges und der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes verlassen zu haben, sei glaubhaft. Ihrem Vorbringen könne allerdings nicht entnommen werden, dass ihr persönlich eine Verfolgung in ihrer Heimat drohe. Weitere Gründe für das Verlassen Syriens habe sie nicht ins Treffen geführt. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien liege jedoch ein Abschiebehindernis vor.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei ihrer ersten Befragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als Fluchtgrund zusammengefasst angegeben habe, dass sie ihre Heimat Syrien verlassen habe, da dort Bürgerkrieg herrsche. Es sei ihrem Gatten unmöglich gewesen, Arbeit in der Heimat zu finden. Zuletzt sei ihr Auto, als sie gemeinsam mit ihrem Sohn auf dem Weg zur Schule gewesen sei, von vermummten Männern angehalten worden. Um wen es sich bei diesen Männern gehandelt habe, wisse sie nicht. Die Angst um ihre Kinder habe die Beschwerdeführerin veranlasst, ihre Heimat zu verlassen.
Dieses Fluchtvorbringen sei glaubhaft, allerdings habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens ins Treffen geführt, in Syrien persönliche Verfolgung befürchten zu müssen. Der einmalige Vorfall auf dem Weg in die Schule sei auf die momentane allgemeine Situation in Syrien zurückzuführen. Der Gatte der Beschwerdeführerin habe angegeben, wegen des Krieges und der Bombardierungen sowie aufgrund der Tötungen die Heimat verlassen zu haben. Sowohl der Gatte der Beschwerdeführerin als auch sie hätten in Griechenland über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Der Gatte der Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass er dort nicht mehr bleiben, sondern Geld verdienen habe wollen. Er habe dann herum gefragt und man habe ihm gesagt, "dass Österreich ein schönes Land sei". Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Wunsches nach Wohlstand und um den jetzigen Unruhen in Syrien zu entgehen, ihr Heimatland verlassen habe.
Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte die Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
5. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.09.2012 fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 12.09.2012) an den Asylgerichtshof, in welcher sie den Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften anfocht. Da im vorliegenden Fallen ein Familienverfahren vorliege, würden durch die Einbringung dieser Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 AsylG alle Bescheide der Familienmitglieder als mitangefochten gelten.
Zum Sachverhalt und Verfahrensablauf wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Lehrerin und daher als öffentlich Bedienstete automatisch Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Sie sei auf dem Schulweg gemeinsam mit ihrem Sohn einmal Opfer eines Vorfalles gewesen, bei dem nicht erkennbare Männer sie angehalten und mit der Waffe bedroht hätten. Der Vorfall habe zwar ohne weitere Gewalt geendet, aber die Beschwerdeführerin habe seither große Angst gehabt.
Die Beschwerdeführerin habe mehrmals an Pro-Regierungsdemonstrationen teilgenommen, da sie dazu als öffentlich Bedienstete gezwungen gewesen sei und auch, da sie ursprünglich die Seite der Regierung vertreten habe. An einer Demonstration kurz vor ihrer Ausreise habe sie aus Überzeugung allerdings nicht mehr teilgenommen, nachdem ihr bewusst geworden sei, wie das Regime agiere.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein, da sie Lehrerin gewesen sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin als fluchtauslösenden Grund den Vorfall mit ihrem Sohn und die unsichere Bürgerkriegssituation sowie die wirtschaftliche Notlage der Familie in Syrien genannt, aber es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Parteimitgliedschaft während der Einvernahme nicht als problematisch eingestuft habe, hier weiter zu ermitteln und die Beschwerdeführerin dahingehend genauer zu befragen. Ihre Situation sei aufgrund der Teilnahme (und späteren Nichtteilnahme) als Mitglied der Baath-Partei an einer Demonstration für das Regime durchaus asylrelevant. Die Beschwerdeführerin befürchte nun zu Recht, dass sie einerseits wegen ihrer Mitgliedschaft zur Baath-Partei von den Revolutionären, andererseits aber wegen ihrer Flucht und Nichtteilnahme an der Demonstration vom syrischen Regime verfolgt werde. Dass dieses über beides informiert sei, müsse angesichts des sehr verzweigten und mächtigen Geheimdienstes in Syrien vorausgesetzt werden. XXXX
Dazu wurden in der Beschwerde Länderberichte zitiert, aus denen hervorgeht, dass Personen, die erfolglos um Asyl in anderen Staaten angesucht haben, in Syrien mit einer Festnahme zu rechnen hätten. In einem anderen Land um Asyl anzusuchen, werde als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gegenüber der syrischen Regierung gesehen. In diesem Zusammenhang könne es auch zu Misshandlungen kommen. Auch verfüge die syrische Regierung über ein ausgeklügeltes Computersystem, das bei den Grenzkontrollen zur Anwendung komme, um Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, zu "screenen".
Die belangte Behörde wäre entsprechend § 37 AVG und als Spezialnorm § 18 AsylG dazu verpflichtet gewesen, amtswegig den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass relevante Angaben gemacht oder auch lückenhafte Angaben vervollständigt werden, soweit dies für die Entscheidungsfindung notwendig sei. Dies habe die belangte Behörde unterlassen, indem sie auf relevante Angaben der Beschwerdeführerin nicht eingegangen sei und auch das Amtswissen selbst - die oben angeführten Berichte seien der belangten Behörde durchaus bekannt und zugänglich - im Verfahren nicht verwertet oder mit den Beschwerdeführern erörtert habe.
Zum Neuerungsverbot wurde vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht verwehrt sei, neue Tatsachen vorzubringen, da das Asylverfahren mangelhaft gewesen sei.
Aus diesen Gründen werde beantragt,
dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl stattzugeben,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
in eventu das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
6. Mit Schreiben vom 13.09.2012, eingelangt am 17.09.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
7. Am 09.10.2014 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus: Sie habe zuletzt in XXXX, XXXX, gewohnt. Am XXXX.2012 habe sie Syrien verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Athen geflogen. Dort habe ihr Mann gearbeitet.
Sie habe noch Verwandte in Syrien. Ihre Familie sei an die türkische Grenze geflüchtet, da ihr Haus zerstört worden sei. Auf die Frage, wie die Situation in XXXX sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass das Regime und die Opposition einander bekämpfen würden und alles zerstört sei. Dazu legte sie Fotos vor, die die zerstörte Stadt zeigen. Die Fotos seien etwa 7 bis 8 Monate alt und seien ihrem Ehemann durch Freunde über das Internet geschickt worden. Ihr Bruder sei vom Militärdienst desertiert und nach Jordanien geflüchtet. Die anderen Verwandten würden sich nahe der syrischen Grenze auf der syrischen Seite in einem kleinen (namentlich genannten) Dorf aufhalten. Sie sei seit XXXX.2003 verheiratet. Sowohl sie als auch ihre Kinder hätten die syrische Staatsbürgerschaft.
Sie sei Lehrerin in Syrien gewesen. Man könne in Syrien bis zu fünf Jahren ohne Gehalt frei gestellt werden, ohne den Job zu verlieren. Ab XXXX sei sie XXXX Jahre in Griechenland geblieben. Dann hätten sie ihre Reisepässe verloren und seien gezwungen gewesen, nach Syrien zurückzugehen und neue Reisepässe zu beantragen. Dann sei sie XXXX in Griechenland gewesen und danach immer nur zu kurzen Besuchen. Sie habe in Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung gehabt, weil ihr Mann dort gearbeitet habe.
Zu den Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Sie sei Lehrerin gewesen und ihre Schule sei öfters beschossen worden. Deswegen hätten die Eltern ihre Kinder nicht mehr in die Schule geschickt. Sie sei vielen Schikanen ausgesetzt gewesen. Einmal sei sie an einem Checkpoint von bewaffneten und vermummten Männern angehalten worden. Sie sei mit ihrem Sohn unterwegs gewesen. Sie sei gefragt worden, wohin sie fahren. Ein Mann habe ihren Sohn festgehalten während der andere das Taxi durchsucht habe. Sie hätte zu weinen begonnen, daraufhin habe der Chauffeur gesagt, dass der Mann sie laufen lassen solle, was dann auch der Fall gewesen sei. Es sei unklar gewesen, ob die Männer zum Regime oder zur Opposition gehört hätten. Einmal sei sie auch telefonisch bedroht worden. Sie sei von einem Mann nach ihrem Namen gefragt worden und wie viele Kinder sie habe. Danach habe er sie gefragt, ob sie sich keine Sorgen um ihre Kinder machen würde; anschließend habe er aufgelegt. Der Anruf habe sich wenige Tage vor ihrer Abreise aus Syrien ereignet. Der Vorfall mit dem Taxi habe ungefähr im März 2012 stattgefunden.
Auf ihre Ausführungen in ihrer Beschwerde angesprochen, dass sie zunächst an Demonstrationen für die Regierung teilgenommen habe, später aber nicht mehr, führte die Beschwerdeführerin folgendes aus:
Sie habe gezwungenermaßen an einer Demonstration am XXXX.2012 teilgenommen. An einer weiteren Demonstration für die neue Verfassung habe sie nicht teilgenommen. Darüber sei vom Schuldirektor ein Bericht geschrieben worden. Dieser Bericht sei an das Unterrichtsministerium gegangen, das wiederum mit dem Geheimdienst zusammenarbeite. Auf die Frage, woher sie das wisse, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater nach ihrer Flucht ihren Lohn abheben habe wollen, ihm dies aber verweigert worden sei. Man habe gesagt, sie müsse selbst kommen, obwohl der Vater eine Vollmacht gehabt hätte. Daher habe sie geahnt, dass dies mit ihrer Abwesenheit von der Demonstration etwas zu tun habe. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie gegen das Regime sei, weil es diktatorisch sei.
XXXX.
Auf die Frage, was mit ihr geschehen würde, wenn sie nach Syrien zurückkehren müsste, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie Angst um ihre Kinder hätte.
Auf die Frage, ob ihr Mann und ihre Kinder dieselben Asylgründe geltend machen würden wie sie, antwortete die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann in Griechenland an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Er sei auch nach Syrien zurückgekehrt, um dort zu leben, aber dies sei nicht möglich gewesen. Daher sei er nach zwei Monaten wieder zurück nach Griechenland gereist.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte auf Befragen, dass er in Griechenland ein Arbeitsvisum gehabt habe, das alle zwei Jahre verlängert werden musste. Er habe von XXXX bis 2012 in Griechenland gelebt. Nur von Mitte XXXX bis Mitte XXXX 2012 habe er in Syrien gelebt.
Er habe nunmehr einen eigenen Fluchtgrund. Er habe einen Beweis dafür, dass sein Name auf einer Liste von Personen steht, die im Ausland gegen das Regime demonstriert hätten und daher gesucht würden. Er legte die Liste vor und gab an, unter welcher Internet-Adresse diese zu finden sei.
Weiters übergab der Ehemann der Beschwerdeführerin Fotos, die ihn bei Demonstrationen in Griechenland und Österreich zeigen. Ein Foto zeigt den Ehemann der Beschwerdeführerin etwa mit einem syrischen Freund vor der XXXX. Ferner sind auch der Sohn und die Töchter der Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei Demonstrationen zu sehen. Nach der Angabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin hätten diese Demonstrationen zwischen 2012 und 2014 stattgefunden. Zudem übergab er Fotos, auf denen die Zerstörung XXXX zu sehen sei. Diese würden aus dem Internet stammen.
Auf die Frage, was ihm geschehen würde, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, antwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass dies unmöglich sei, ihn würde nur der Tod erwarten. Es werde nach ihm gefahndet. Er würde sofort verhaftet und umgebracht werden.
Am Ende der Beweisaufnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass nicht nur der Bruder seiner Frau, sondern auch sein Neffe vom Militärdienst desertiert sei. Daher sei die ganze Familie bedroht.
Die Richterin brachte Länderberichte in das Verfahren ein. Es sind dies:
Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013), http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/syrien?destination=suche%3Fwords-advanced%3DSyrien%26country%3D%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D10%26form_id%3Dai_search_form%26search_x%3D0%26search_y%3D0, (Zugriff 08.10.2014)
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (03.03.2014)
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013, http://www.refworld.org/docid/523978404.html, (Zugriff am 08.10.2014)
Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddae247.html (Zugriff: 21.05.2014)
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/5265184f4.pdf (Zugriff: 08.10.2014)
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2013,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (Zugriff: 21.05.2014)
Die Beschwerdeführer verzichteten auf die Ausfolgung der Berichte und die Abgabe einer Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der arabischen Bevölkerungsgruppe und sunnitischen Glaubens.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist (gezwungenermaßen) Mitglied der Baath-Partei und nahm als solches in Syrien zunächst an einer Pro-Regierungsdemonstration teil, hat dann aber aufgrund der Vorfälle in Syrien eine regimekritische Haltung eingenommen und nahm an einer weiteren Demonstration für das Regime nicht mehr teil. Dies wurde von der Schuldirektion festgehalten und an das Unterrichtsministerium weitergeleitet. Sie und ihre Kinder wurden telefonisch bedroht. Weiters hat der Ehemann der Beschwerdeführerin im Ausland an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und steht auf einer Fahndungsliste des syrischen Regimes.
Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langen Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung ihres Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde.
Der Bruder der Beschwerdeführerin ist vom Militärdienst desertiert und nach Jordanien geflohen. Auch der Neffe ihres Mannes ist desertiert.
Aus all diesen Gründen würde ihr von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden. Die Beschwerdeführerin hätte voraussichtlich eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von ihr im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere syrischer Personalausweis sowie syrischer Reisepass).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Beschwerdeführerin wurden in der mündlichen Verhandlung folgende vorläufige Feststellungen vorgehalten, denen sie nicht entgegentrat:
"Laut Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013) schränkte die Regierung die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest.
Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.01.2014).
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.01.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (Bericht des UK Home Office vom 11.09.2013: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, UK 11.09.2013). Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)
Syrien verfügt über unzählige Sicherheits- und Geheimdienste mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor. Es gibt Berichte eines [...] Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wonach jedermann der die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich gezogen hat, wie etwa durch die Teilnahme an Demonstrationen, überwacht würde, und die Sicherheitskräfte hätten die Kapazität hiefür trotz der großen Zahl der Demonstranten. In Kamishli zum Beilspiel hätte der Geheimdienst ungefähr 1000 Bedienstete und ein noch größeres Netz an Informanten, und 6000 Bedienstete in Damaskus. Nach dem dort zitierten Human Rights Watch (HRW) Februar 2009 Bericht genügen Beschuldigungen von Nachbarn, Freunden oder Familienmitgliedern manchmal, um eine Person in das Gefängnis zu bringen (UK 11.09.2013).
Laut Verfassung ist eine Einmischung der Regierung in die zivile Justiz verboten. (Freedom House 23.1.2014) Es gibt jedoch keine unabhängige Justiz in Syrien. Im Laufe der Revolution wurden die Justizbehörden marginalisiert, und bei der Mehrheit der Verhaftungen kommt es nicht zu einem Prozess. (BTI 2014). (zitiert in Länderinformation Syrien des BFA, 03.03.2014)
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.
Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt."
Wenngleich die Beschwerdeführerin im Asylverfahren vor der belangten Behörde (zumindest aus eigenem) keine persönliche Verfolgung in Syrien ins Treffen geführt hat, droht ihr dennoch in ihrer Heimat die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht nur die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen (bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) teilweise veraltet sowie unvollständig waren, sondern es fehlen im angefochtenen Bescheid auch Feststellungen zur konkreten Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin war - gezwungenermaßen - Mitglied der Baath-Partei und damit gezwungen, an einer Demonstration für die Regierung teilzunehmen. Da sie in der Folge an einer weiteren verpflichtenden Demonstration nicht mehr teilgenommen hat, ist davon auszugehen, dass sie in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und als regimekritisch eingestuft wurde.
Weiters ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und in deren Blickfeld geraten würde und ihr bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde.
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausgeführt hat, war es bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung jener Person erblickt wird.
Überdies hat der Ehemann der Beschwerdeführerin inzwischen an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, wodurch er offenbar vom syrischen Geheimdienst als regimekritisch wahrgenommen wurde. Auch dadurch ist die Familie der Beschwerdeführerin gefährdet.
Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.1.2014).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und die Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil sie bereits in der Vergangenheit durch ihre Nichtteilnahme an einer verpflichtenden Demonstration unvorteilhaft aufgefallen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung der Beschwerdeführerin als (mögliche) Regimegegnerin in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht damit eindeutig fest, dass sie als syrische Staatsangehörige zum einen durch die Unterstellung einer regimekritischen Haltung durch ihr Fernbleiben von einer Demonstration sowie ihre Ausreise und den langen Auslandsaufenthalt in Verbindung mit ihrer Asylantragstellung und der exilpolitischen Tätigkeit ihres Ehemannes bei einer Rückkehr in ihre Heimat von syrischen Staatsorganen festgenommen werden würde, wodurch sie im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation (Verhaftung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung) ausgesetzt wäre.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der Beschwerdeführerin zum einen wegen ihrem Fernbleiben an einer regierungstreuen Demonstration, zum anderen aufgrund ihres langen Auslandsaufenthaltes und ihrer Asylantragstellung sowie der exilpolitischen Tätigkeit ihres Ehemannes.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten ist; ihr aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und sie damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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