BVwG W209 1426165-1

W209 1426165-1Federal Administrative CourtOct 10, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>Zumutbarkeit

Full text

BVwG W209 1426165-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1426165.1.00

Spruch

W209 1426165-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.4.2012, Zl. 12 03.601-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Geltungsdauer bis 10.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.3.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Fischamend, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er in seiner Heimatstadt ein Geschäft mit Damenprodukten und Bekleidung betrieben und dort eine Frau namens XXXX kennen gelernt habe. Sie hätten eine Beziehung miteinander angefangen, allerdings habe er nicht gewusst, bzw. habe sie ihm verheimlicht, dass sie bereits mit einem älteren Mann verheiratet gewesen sei. Es sei eine ungewollte Heirat gewesen. Ihr Mann sei sehr einflussreich gewesen. XXXX Schwager sei Bodyguard des Kommandanten XXXX. Er habe auf XXXX Handy eine Aufnahme eines Gespräches zwischen ihm und XXXX entdeckt. So habe der Schwager von der Beziehung erfahren. Der Schwager sei ins Geschäft gekommen und habe ihn mit einem Messer bedrohte. Er habe sich mit einer Stange gewehrt, den Schwager verletzt und sei zu einem Freund geflohen. Daraufhin habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass er von den Angehörigen Fatimas und der Polizei gesucht werde. Nach den afghanischen Gesetzen habe er eine Straftat begangen und es drohe ihm die Todesstrafe. Er habe in seiner Heimat keinerlei finanzielle Probleme gehabt.

3. Am 4.4.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass er vor etwa 3-4 Tagen Kontakt mit seiner Familie gehabt habe und dass es ihr gut gehe. Seine Eltern seien Lehrer. Sie hätten ein eigenes Grundstück. Es gehe seiner Familie finanziell gut. Er habe in der Stadt Charikar ein Geschäft besessen, in dem er Bekleidung und Kosmetikartikel verkauft habe. Außerdem habe er in Kabul in einem Verein Fußball gespielt. Er habe vor etwa sieben Monaten Afghanistan verlassen müssen, weil er mit einer verheirateten Frau ein Verhältnis gehabt habe. Anfangs habe er nicht gewusst, dass sie verheiratet gewesen sei. Etwa zwei Monate später habe er es aber erfahren. Sie hätten sich verliebt. Sie sei eine junge Frau und ihr Ehemann viel älter als sie. Ihr Bruder heiße XXXX und sei Bodyguard des Kommandanten

XXXX. Der Ehemann seiner Geliebten sei ein wohlhabender und einflussreicher Mann. Das Mädchen heiße XXXX. Er habe sie geliebt und sei mit ihr telefonisch in Kontakt gestanden. Sie habe ihn auch im Laden besucht und sei 2-3 Mal auch zu ihm nachhause gekommen, als seine Eltern in Kabul waren. Er habe mit XXXX auch Geschlechtsverkehr gehabt. Einmal habe sie seine Stimme mit dem Handy aufgenommen und abgespeichert. Sie habe jedoch vergessen, das Gespräch wieder vom Handy zu löschen. Als einmal ihr Schwager Musik hören wollte, habe er das Gespräch entdeckt, die Sache aber zunächst für sich behalten und XXXX nichts darüber erzählt. Als ihn XXXX eines Samstags im Geschäft besucht habe, sei plötzlich ihr Schwager in den Laden gekommen und habe ihn mit einem Messer attackiert. Er habe sich mit einer Stange gewehrt und ihn damit niedergeschlagen. Danach sei er zu einem Freund geflüchtet, welcher ihm mit dem Auto zu seiner Schwester nach Kabul gebracht habe. Sein Vater habe ihm berichtet, dass Leute nach ihm gefragt hätten, und ihm geraten, Afghanistan zu verlassen.

4. Mit oben genanntem Bescheid vom 5.4.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und habe daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden können. Es seien essenzielle Teile seines Vorbringens vollkommen unplausibel und unglaubhaft, zumal nicht nachvollzogen werden könne, dass seine Beziehung in einer kleinen Stadt wie der seiner Heimatstadt geheim bleiben habe können. Außerdem erscheine es nicht plausibel, dass die Frau eines einflussreichen Mannes alleine einkaufen gehen dürfe. Er habe zudem nicht erklären können, warum er nicht bei seiner Schwester in Kabul bleiben habe können.

Die Ablehnung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde damit, dass er gesund und arbeitsfähig sei und in Gestalt seiner Eltern und Geschwister sowie in Form weiterer Verwandter in Afghanistan über ein soziales Netz verfüge und somit entweder selbst für sich sorgen oder von seinen Angehörigen unterstützt werden könne.

Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen, weil der Beschwerdeführer keine Bindungen zu Österreich habe. Er verfüge über keine Verwandten und befinde sich erst seit wenigen Tagen in Österreich. Es seien somit keine Anhaltspunkte hervorgetreten, welche die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 6.4.2012 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.4.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.10.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft seien. Die Schilderung seine Erlebnisse in seiner Heimat würden auf seinen Erfahrungen beruhen. Der Behörde wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, ihn nochmals konkret zu befragen und sich nicht einfach mit für ihn keineswegs nachvollziehbaren Widersprüchen zufriedenzugeben. Ebenso wäre es für die Behörde durchaus möglich gewesen, ihn bei einer weiteren Einvernahme nochmals zu seinen Fluchtgründen zu befragen, und so den Verdacht, dass er seine Antworten auswendig gelernt habe, auszuräumen. Darüber hinaus würden sich in den Länderfeststellungen der Behörde vorwiegend allgemeine Berichte über die Situation in seinem Heimatland befinden und eine Auseinandersetzung mit den kulturellen Gepflogenheiten und Riten in seiner Heimat vermissen lassen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 23.4.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

8. Am 30.9.2013 reichte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs für Fortgeschrittene und einen Spielerpass des SV XXXX nach.

9. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

10. Mit Schreiben vom 16.6.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013.

14. Am 9.10.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wohnte der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht bei.

Zu Beginn der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Spielerpass des SV XXXX, diverse Fotos die ihn bei einem Match zeigen, sowie diverse Kursbesuchsbestätigungen vor. Die Unterlagen wurden in Kopie zum Akt genommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben in den Einvernahmen davor, konnte jedoch ergänzende Fragen zu Einzelheiten seines Vorbringen nur unzureichend beantworten. Darüber hinaus verwickelte er sich im Zuge der Befragung immer wieder in Widersprüche, welche in ihrer Gesamtheit Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens haben aufkommen lassen. Näheres dazu ist der Beweiswürdigung im Punkt 2.3. zu entnehmen.

Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, derzeit Deutschkurse zu besuchen und nach wie vor für den SC XXXX Fußball zu spielen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, er ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitisch muslimischen Glaubens und spricht Dari.

Er stellte am 26.3.2012 einen Asylantrag.

Sein Vorbringen, er habe seine Heimat verlassen müssen, weil er eine Liebesbeziehung zu einem verheirateten Mädchen gehabt habe und nunmehr von den Angehörigen des Mädchens und der Polizei verfolgt und mit dem Tod bedroht werde, wird den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige und über eine Schwester in Kabul, bei welcher er bereits vor seiner Flucht nach Österreich Zuflucht gefunden hat. Dieses soziale Netzwerk steht ihm im Falle seiner Rückkehr jedoch nicht zur Verfügung, weil ihm einerseits eine Rückkehr in seine Heimatstadt angesichts der hohen Risiken, die damit verbunden sind, nicht zumutbar erscheint und andererseits die Schwester des Beschwerdeführers seit ihrer Eheschließung zur Familie ihres Ehemannes zählt und daher als unterstützendes Familienmitglied ausscheidet.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 9.10.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Angehörigen seiner Geliebten und der Polizei mit dem Tod bedroht zu werden, ist nicht glaubhaft. Zwar wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben in den Einvernahmen davor. Er konnte jedoch ergänzende Fragen zu Einzelheiten seines Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur unzureichend beantworten. So konnte er nicht schlüssig erklären, wieso er bis heute nicht weiß, wie es seiner Geliebten ergangen ist. Da er das Mädchen seinen Angaben nach sehr geliebt hat, ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht mit allen Mitteln versucht hat, mit ihm in Kontakt zu treten bzw. etwas über dessen Schicksal zu erfahren. Gelegenheit dazu hätte er ausreichend gehabt, zumal sie seinen Angaben nach öfters telefoniert haben und er daher über die Telefonnummer des Mädchens verfügt haben muss. In der mündlichen Verhandlung gab er zunächst an, nach dem Vorfall nicht versucht zu haben, mit den Mädchen zu telefonieren, weil er keine Nummer mehr gehabt habe. Auf die Frage, warum er es nicht unter der alten Nummer versucht habe, antwortete er, dass er es zwar versucht habe, sie unter dieser Nummer aber nicht erreichen habe können. Auf den Widerspruch zu seiner vorigen Aussage angesprochen, bestritt er davor gesagt zu haben, dass er nicht mehr versucht habe, mit dem Mädchen zu telefonieren, obwohl die Dolmetscherin bestätigte, die Frage und die Antwort richtig übersetzt zu haben. Darüber hinaus steht er seinen Angaben nach ständig in Kontakt mit seiner Familie und müsste daher zwangsläufig etwas über das Schicksal des Mädchens erfahren haben, zumal es sich bei dem Mädchen um die Gattin des Bruders eines mächtigen Kommandanten gehandelt haben soll und es unter solchen Umständen unglaubwürdig erscheint, dass sich in der Stadt nichts über das Schicksal des Mädchens herumgesprochen hat. Dass die Beziehung nach dem Vorfall geheim geblieben ist, ist auszuschließen, zumal den Angaben des Beschwerdeführers nach auch die Polizei deswegen nach ihm gesucht hat. Darüber hinaus vermeinte er, nach seinem Gewerbeschein befragt, tatsachenwidrig, dass man in Afghanistan keine derartigen Dokumente benötige, um ein Geschäft zu betreiben. Ebenso blieb er eine schlüssige Erklärung dafür schuldig, warum der Schwager seiner Geliebten seine Entdeckung für sich behalten und seinem Bruder - dem Ehemann seiner Geliebten - nichts davon erzählt hat, und er konnte auch nicht zufriedenstellend erklären, wie die häufigen Besuche seiner Geliebten in seinem Geschäft verborgen bleiben konnten. Auf die Frage, ob er einige Geschäftsnachbarn namhaft machen könne, antwortete er, er habe einiges durchgemacht und habe daher sämtliche Namen vergessen. Darüber hinaus verwickelte sich der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung immer wieder in weitere Widersprüche. Somit ergab sich ein Gesamtbild, welches erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens aufkommen ließ.

2.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan

Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen sind glaubhaft und wurden den Feststellungen zugrunde gelegt.

Die mangelnde Rückkehrmöglichkeit in seine Heimatprovinz Parwan ergibt sich aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 1.10.2014 [a-8881].

Die mangelnde Unterstützungsmöglichkeit durch seine in Kabul lebende Schwester ergibt sich aus zahlreichen herkunftsspezifischen Erkenntnisquellen, wie z.B. dem Bericht des UNHCR, Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan [http://www.ecoi.net/file_upload/6_1170774541_afghanistan-lage.pdf].

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein Fluchtvorbringen, welchem Asylrelevanz zukommen könnte, glaubhaft zu machen.

Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen (VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht gegeben ist.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere er-reichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul und insbesondere in der Herkunftsprovinz Parwan betrifft, ist festzuhalten, dass diese nach wie vor zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans zählt, die Zahl der Sicherheitsvorfälle und der Opfer an Zivilisten jedoch seit Bescheiderlassung exorbitant gestiegen ist. Die regierungsfeindlichen Kräfte haben ihre Aktivitäten verstärkt und nach dem Abzug der internationalen Truppen werden sie diese noch einmal intensivieren, wie Anschläger selbst im gut gesicherten Zentrum der Hauptstadt Kabul immer wieder beweisen.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben - die er bereits unter Beweis gestellt hat - vorausgesetzt werden kann, der auch über eine Schulbildung verfügt, lesen und schreiben kann und in seiner Heimatprovinz aufgewachsen ist sowie seinen eigenen Angaben nach dort über ein soziales oder familiären Netzwerke verfügt. Dem aber gegenüber steht, dass nicht festgestellt werden kann, dass er seine Heimatstadt sicher erreichen kann.

Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul oder Mazar-e Sharif nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne dort jedoch über ausreichende finanzielle Mittel und familiären Rückhalt zu verfügen. Eine ausreichenden staatliche Unterstützung ist angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sehr unwahrscheinlich.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer ist daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierten Erkenntnisse des VwGH).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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