BVwG W189 1438770-2

W189 1438770-2Federal Administrative CourtOct 10, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör,<br/>Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG W189 1438770-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W189.1438770.2.00

Spruch

W189 1438770-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014, Zl. 13-830021602/1604545-1 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 06.01.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie allesamt am 08.01.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. 1300.216-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2014, GZ W129 1438770-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Ausreisegrund des Beschwerdeführers, wonach er aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe, ohne dort verfolgt worden zu sein, Glauben geschenkt werde. Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend eine mehrtägige Anhaltung durch Behördenorgane vermochte nach Durchführung einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine Relevanz iSd. GFK aufzuweisen. Unter Verweis auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie die Länderinformationen habe im Fall des Beschwerdeführers auch nicht festgestellt werden können, dass eine Rückbringung in die Russische Föderation iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unzulässig sei.

Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie lediglich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend aufenthaltsberechtigt sei und sich der Beschwerdeführer erst seit einem Jahr im Bundesgebiet aufhalte. Das Vorliegen einer fortgeschrittenen Integration habe sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben, der Beschwerdeführer werde von der Grundversorgung betreut. In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und mangels fortgeschrittener Integration - könne im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, weshalb das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen werde.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 12.09.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit 06.01.2013 in Österreich aufhalte und lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sei. Er werde im Rahmen der Grundversorgung versorgt und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Neben seiner Kernfamilie, die ebenfalls von der Rückkehrentscheidung betroffen sei, würden sich noch die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalten, wobei diese aber im Asylverfahren stehen und daher nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigt seien. Die Bindungen zur im Bundesgebiet asylberechtigten Schwester seien ebenfalls nicht vom Schutzbereich des Art.8 MRK erfasst. Es seien keine Umstände ersichtlich bzw. vorgebracht worden, die auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen komme daher nicht in Betracht. Weiters sei auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilte werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides wurde ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nicht festgestellt werden habe können, dass beim Beschwerdeführer besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, überwiegen würden.

3. Mit Schriftsatz vom 22.09.2014, eingelangt beim BFA am 23.09.2014, erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 erteilt und von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werde; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe berücksichtigungswürdige Gründe iSd. §§ 57,55 AsylG geltend zu machen, weil die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nachgekommen, so hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Aufenthaltsberechtigung selbsterhaltungsfähig wäre, sich seine Sprachkenntnisse stark verbessert hätten, der Beschwerdeführer beim XXXXmitarbeite und sich dieser seit Juli 2014 in Psychotherapie befinde. Weiters bestehe im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation die Gefahr Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, wobei Personen, die aus dem Ausland zurückkehren in der Regel sofort verhaftet, befragt oder gefoltert werden würden. Der Beschwerde angeschlossen wurden

Bestätigung über die Teilnahme am XXXX, Niveaustufe A1.1 vom 07.04.2014

Bestätigung über die Teilnahme am XXXX, Niveaustufe A1/A2 vom 01.07.2014

Einschreibung für einen XXXX, Niveaustufe A2.1 mit Beginn am 22.09.2014

Kopie des XXXX des Beschwerdeführers

Unterstützungserklärung von XXXX vom 25.03.2014

Einstellungszusage der XXXX. vom 05.12.2013 sowie

Bestätigung von XXXX bzgl. Der psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2014 vom BFA vorgelegt.

4. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verfassungsgerichtshof hat, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.2. Bezogen auf die zitierte Judikatur sind im gegenständlichen Fall die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt ist weder eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme noch eine Ladung zu einer mündlichen Einvernahme zu entnehmen.

Obzwar der Beschwerdeführer - laut bekämpften Bescheid unaufgefordert (!) - dem BFA mit Schreiben vom 27.03.2014 eigeninitiativ diverse Unterlagen zur Darstellung seiner privaten Situation (Einstellungszusage, Deutschkursbestätigung Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigung und Mutter-Kind-Pass) übermittelt hat, kann dies entsprechende Erhebungen der Behörde im Ermittlungsverfahren nicht ersetzen, zumal sich die belangte Behörde auch über diese vorgelegten Unterlagen teilweise hinweggesetzt hat, der Umstand einer möglich absehbaren Selbsterhaltungsfähigkeit - auf Grund der Vorlage einer Einstellungszusage - in den getroffenen Erwägungen auch nicht mit einbezogen wurde.

Vielmehr ist das BFA von den Ausführungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2014, GZ W129 1438770-1/9E, hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgegangen (vgl. Seite 4 des bekämpften Bescheides), ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen, die - entgegen der Ansicht des BFA - in diesem neuen Verfahren zu treffen gewesen wären, um auf Grundlage aktueller Feststellungen eine Entscheidung treffen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen des Asylverfahrens am 03.12.2013 einvernommen wurde und danach keine Möglichkeit mehr hatte, durch gezielte Fragen oder Aufforderung seine aktuelle persönliche Situation im Bundesgebiet darzulegen, wären auch im vorliegenden Beschwerdefall aktualisierte Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Wenn das BFA bspw. zur Beurteilung der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ausführt, dass er bereits im Asylverfahren nicht in der Lage war seinen Antrag unter Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen und die Vermutung anstellt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile Sprachkenntnisse angeeignet haben wird, so zeigt dies augenscheinlich, dass im vorliegenden Verfahren dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes im genannten Erkenntnis, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben wird, nicht nachgekommen ist.

In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage verfüge und daher die Selbsterhaltungsfähigkeit absehbar sei. Weiters legte der Beschwerdeführer offen, dass er beim XXXX freiwillig mitarbeitet und einen weiteren Deutschkurs auf höherer Niveaustufe besucht habe. Schließlich brachte er auch vor, seit Juli 2014 in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen und legte gleichzeitig entsprechenden Unterlagen vor.

Von diesen neu entstandenen Sachverhaltselementen war das BFA, durch das rechtswidrige Unterlassen der Wahrung des Parteiengehörs bzw. der Durchführung einer Einvernahme, nicht in Kenntnis und fehlt es der angefochtenen Entscheidung an aktuellen Ermittlungsgrundlagen, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde berechtigt war.

Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zumindest Parteiengehör gewährt, so wäre er in der Lage gewesen, seine aktuellen persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet darzulegen.

Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf das Beweisergebnis des seitens des BVwG geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des BFA muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen. Auch bleibt festzuhalten, dass die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA daher in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens auseinanderzusetzen und auf Grundlage aktueller Feststellungen eine entsprechende Würdigung zu treffen haben.

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen, da das BFA die persönlichen Verhältnisse offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation und unter Heranziehung des tatsächlichen Sachverhaltes geprüft hat.

In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen und im Zusammenhang mit der heute ergangenen Entscheidung hinsichtlich der Beschwerde der mj. nachgeborenen Tochter zu GZ. W189 2012341-1/2E würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.