W142 1418851-1•BVwG W142 1418851-1
W142 1418851-1Federal Administrative CourtOct 10, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Manuduktionspflicht, Minderjährigkeit
W142 1418851-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl. 10 10.641-BAW, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
hinsichtlich Spruchpunkt I behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unbegleitet, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 13.11.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen folgendes an: Er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren und sei ledig. Er spreche Dari und Farsi. Er sei muslimischer Sunnit und Tadschike. Zuletzt habe er gelegentliche Hilfsarbeiten ausgeübt. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er Afghanistan aufgrund der Feindschaften seines Vaters verlassen habe. Die ganze Familie habe vor Jahren von Afghanistan in den Iran reisen müssen. Vom Iran sei der BF schon zwei Mal nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Zuletzt sei dies der ganzen Familie passiert. Er selbst wisse nicht, wer die Feinde des Vaters seien. Als Sohn des Vaters lebe er in Afghanistan in ständiger Gefahr. Deshalb habe er beschlossen, Afghanistan mit seinem Ersparten zu verlassen und nach Österreich zu reisen, da sich sein Bruder hier schon seit mehreren Jahren aufhalte. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchtet der BF, von den Feinden des Vaters getötet zu werden.
Am 16.11.2010 wurde durch das BAA der Auftrag zur Altersfeststellung des BF angeordnet. Die ärztlichen Untersuchungen fanden am 26.11.2010 statt. Im gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts vom 03.12.2010 wurde festgehalten, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren aufweist. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 15 bzw. 16 Jahren kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Am 03.02.2011 langte beim BAA ein Beschluss zur Übertragung der Obsorge an das Amt für Jugend und Familie für den minderjährigen BF ein.
Am 18.03.2011 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Wien (im folgenden BAW) im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Farsi übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass in seiner Ersteinvernahme ein falsches Geburtsdatum aufgeschrieben worden sei. Er sei im 7. und nicht im 1. Monat geboren. Er sei am XXXX geboren. Bis jetzt habe er immer die Wahrheit gesagt. Beweismittel zu seiner Identität könne er keine beibringen. Befragt zu seiner Familie gab der BF an, dass diese aus der Provinz Baglan stamme. Er selbst habe nie dort gelebt, sondern im Iran. Von dort sei er abgeschoben worden und sei dann nach Pakistan gezogen. Wo seine Familie heute lebe, wisse der BF nicht. Zum letzten Mal habe er die Familie bei der Abschiebung vom Iran nach Afghanistan gesehen. Dies sei vor ca. 1 Jahr/10 Monaten gewesen. Vor der Abschiebung habe die Familie im Iran gelebt. Der BF sei schon als Baby in den Iran gekommen. Der BF sei oft abgeschoben worden. Wo sein Vater sei, wisse er nicht. Der Vater sei, seit der BF klein gewesen ist, verschwunden. Im Iran habe der BF mit der Mutter, einer Schwester und drei Brüdern gelebt. Einer der Brüder lebe nun schon seit einiger Zeit in Österreich. Im Iran habe er sich illegal aufgehalten. Seinen Lebensunterhalt habe er dadurch verdient, dass er Altpapier und Metall gesammelt habe. Im Iran habe der BF in Teheran gelebt. Bei seiner letzten Abschiebung sei er nach Nimrus gekommen. Von dort sei er nach Kabul zum Onkel mütterlicherseits gefahren, den er gebeten habe, ihn aufzunehmen. Bei diesem Onkel lebte er ca. 3 Monate. In der Zwischenzeit habe seine Mutter alles an Besitztümern in Persien verkauft. Mit diesem Geld habe der Onkel den BF nach Europa schicken wollen. Wo der ältere Bruder, der dem BF das Geld gebracht habe, nun aufhältig sei, wisse der BF nicht. In Afghanistan habe der BF nur noch einen Onkel mütterlicherseits. Bei einer Rückreise in den Herkunftsstaat würde der BF von seinen Feinden umgebracht werden. Dazu gab der BF an, dass sein Vater in der Militärregierung als XXXX gearbeitet habe. Als die Taliban gekommen seien, seien alle geflüchtet. Die Feindschaft beziehe sich auf seinen Vater, würde sich aber auch auf ihn übertragen. Sogar sein Onkel habe nichts mit ihm zu tun haben wollen. Die Taliban hätten den Vater inhaftiert und ihn erpresst, zu sagen, wo Offiziere der Armee aufhältig seien. Dies habe der Vater auch getan. Die Taliban hätten dann diese Leute aus der Armee getötet. Nachdem die Taliban gestürzt worden seien, habe sich dann das Blatt gewendet. Alle damals verratenen Familien seien nun mächtig und Teil der neuen Regierung, etwa Polizeichef. Wenn die erfahren würden, dass er der Sohn sei, würden sie auch ihn umbringen. Der ältere Bruder habe Probleme mit diesen Leuten bekommen. Er sei von ihnen verletzt worden. Auf die Frage wie es möglich sei, dass diese Personen den BF erkennen könnten, wenn er doch sein ganzes Leben im Iran verbracht habe, gab der BF an, dass ihn sogar sein Onkel wiedererkannt hätte. Wenn er ihn erkennen könnte, dann könnten es auch sie. Die Nachbarn hätten über den Onkel erfahren können, wer er sei. Außerdem würde die Frau des Onkels auch aus einer Militärfamilie kommen. Weiteres gab der BF an, dass man nicht in Afghanistan leben könne. Auf der Fahrt von Nimros nach Kabul sei er von den Taliban überfallen, geschlagen und verletzt worden. Dabei habe der BF einige Narben erlitten. Die Taliban hätten Geld von ihm gewollt, da er im Iran gewesen war.
Auf Vorhalt der multifaktoriellen Altersbestimmung und des medizinischen Gutachtens gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Alter nicht belegen könne, da er keine Geburtsurkunde besitze. Er habe nur gesagt, was ihm seine Mutter gesagt habe.
Am 22.03.2011 wurden dem BF die vorliegenden Erkenntnisse zur Situation im Herkunftsstaat dargebracht.
Das Schreiben des gesetzlichen Vertreters langte beim BAA am 25.03.2011 eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des BAA ein. Die gegenständlichen Länderfeststellungen seien aus Sicht des gesetzlichen Vertreters Beweis dafür, dass eine Abschiebung des Minderjährigen in sein Heimatland derzeit einer Verletzung von
Artikel 3 EMRK gleichkäme, da er gegebenenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden strafwürdigen Behandlung unterworfen wäre.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 5. April 2011, Zl. 10 10.641-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Staates des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.04.2012 (Spruchpunkt III).
Das BAA traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage vom Herkunftsstaat, zur Situation im Falle der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus dem Bescheid Feststellungen, siehe AS 206): "Sie befassen sich nach Verlassen Ihres Herkunftsstaates bereits in mehreren anderen Staaten in Sicherheit und haben dort keinen Asylantrag gestellt oder Aufenthalt gesucht. In Folge der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat droht im Falle einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt eine Verletzung des Artikels 3 EMRK." Das BAA kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahren aktueller Gründe der Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen, nicht glaubhaft gemacht habe. Die Behörde führte bezüglich der behaupteten Fluchtgründe aus, dass der Beschwerdeführer keine für einen Asylantrag relevanten Gefahren zu befürchten habe. Die Aussagen des BF seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und unplausibel. Der BF habe in seinen Befragungen angegeben, Analphabet zu sein. Dem widerspricht die Aussage des Dolmetschers, der erklärte, dass der BF eine äußerst gewählte Sprachperformanz an den Tag legen würde. Somit kam das BAA zum dem Schluss, dass die dahingehenden Behauptungen, einschließlich der Lage im Iran nicht der Wahrheit entsprechen können und die persönlichen Verhältnisse durchaus auf ganz andere und somit enge familiäre und soziale Anbindungen sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen schließen lässt. Damit im Zusammenhang würden auch die Angaben des BF im Vergleich zu den des angeblichen Bruders klar entgegenstehen, sodass daraus zu schließen sei, dass entweder der Lebenshintergrund und somit der Ausreisegrund des BF nicht der Wahrheit entspreche, oder es sich beim BF nicht um den Bruder des hier aufhältigen Konventionsflüchtlings handeln könne. Dem BF sei es nicht möglich gewesen, genaue Behauptungen bezüglich seiner Verfolgungsbefürchtungen in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Form zu konkretisieren und detailliert zu schildern. In Zusammenschau sei deshalb festzuhalten gewesen, dass weder der BF persönlich, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubwürdig seien und der BF schon aus diesem Grund nicht überzeugen habe können, dass er einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliegen würde. Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich, angesichts der instabilen Sicherheitslage, dass im Herkunftsstaat jedenfalls solche Verhältnisse herrschen, die dazu führen, dass der BF, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.
Mit dem am 13.04.2011 beim BAA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des obengenannten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Spruchpunkt des Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde. In der Beschwerde führte der gesetzliche Vertreter aus, dass sich die entscheidende Behörde unter dem Vorwand der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF nicht ausreichend mit der Asylrelevanz des Vorbringens auseinandergesetzt und aus diesem Grund falsche Schlussfolgerungen aus dem Vorbringen des minderjährigen gezogen habe. Besonders hervorzuheben sei, dass die Behörde die besondere Vulnerabilität des Minderjährigen außer Acht gelassen habe und sein jugendliches Alter in der Entscheidungsfindung nicht entsprechend berücksichtigt habe. Weiteres sei die Schutzunwilligkeit bzw. -unfähigkeit des Staates Afghanistan in der Entscheidungsfindung nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Sicherheitsorgane im Lande seien nicht in der Lage, den minderjährigen BF gegen zu befürchtende Übergriffe in ausreichenden Maß zu schützen. Ebenso würde dem BF, sowohl wegen äußerst angespannten politischen Situation und der prekären Sicherheitslage in Afghanistan, als auch wegen seiner langen Abwesenheit aus Afghanistan keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Neuansiedlung im Heimatstaat zu Verfügung stehen. Der BF habe in allen seinen Einvernahmen im Wesentlichen gleichlautend und entsprechend seinem Alter und seinem Entwicklungsstatus, auch glaubhaft von den Verfolgungshandlungen gegen ihn und seiner Familie berichtet. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, Ermittlungen im Sinne des § 18 AsylG zur in Afghanistan weit verbreiteten praktizierten Familienhaftung anzustellen. Im gegenständlichen Bescheid befindet sich auch kein Hinweis, dass die Frage der besonderen Schutzwürdigkeit minderjähriger Antragsteller einer besonderen Prüfung unterzogen und dementsprechend berücksichtigt worden wäre. Der Minderjährige habe bereits als Kleinkind gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und den größten Teil seines Lebens illegal im Iran verbracht. Der einzige Verwandte des Minderjährigen, zu dem in Afghanistan noch Kontakt gehabt habe, sei der Onkel mütterlicherseits gewesen. Es wäre dem minderjährigen BF daher nicht zuzumuten, seiner befürchteten Verfolgung durch Neuansiedlung in einem anderen Teil Afghanistans auszuweichen, da er keine, gerade für minderjährige Personen erforderlichen, engen Beziehungen zu in seinem Heimatstaat lebenden Verwandten habe.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011 wurde dem BF gemäß § 66 Abs 1 AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
Zur anberaumten mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2014 ist die beschwerdeführende Partei nicht erschienen. Eine erneute mündliche Verhandlung wurde für den 13.05.2014 anberaumt.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2014 brachte der BF insbesondere vor, dass sein ältester Bruder hier in Österreich lebe. Im Moment führe der BF ein normales Leben in Österreich. Er habe eine Familie gegründet und einen Sohn. Im Moment arbeite er nicht. Derzeit besuche er einen Vorbereitungskurs für den Abschluss der Volkschule. Traditionell sei er nach dem islamischen Recht verheiratet. Die Ehefrau und der Sohn seien österreichische Staatsbürger.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Die belangte Behörde hielt in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Er habe teilweise andere Angaben gemacht, als der behauptete Bruder, der in Österreich Konventionsflüchtling ist. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass der Sachverhalt derart klar und gesichert sei, dass eine zeugenschaftliche Einvernahme des behaupteten Bruders unterbleiben habe können. Dieser Ansicht kann jedoch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Einerseits wurden dem Beschwerdeführer die von der ersten Instanz angeführten divergierenden Aussagen seines älteren Bruders im Rahmen dessen Asylverfahrens nicht vorgehalten. Andererseits hätte der ältere Bruder unbedingt als Zeuge einvernommen werden müssen, damit das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung überprüft hätte werden können. Außerdem hat es das Bundesasylamt unterlassen, im Rahmen der Beweiswürdigung und bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Maßstab anzulegen und den Umstand der Minderjährigkeit eingehend zu würdigen. Die Behörde treffen im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions -und Sorgfaltspflichten, denen das Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahmen nicht nachgekommen ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde demnach nicht vollständig erhoben.
Demnach ist im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Zu B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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