BVwG W125 1406549-1

W125 1406549-1Federal Administrative CourtOct 10, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit, Zurückziehung

Full text

BVwG W125 1406549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1406549.1.00

Spruch

W125 1406549-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Nigeria, gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, Zl: 08 08.242-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2014, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Nigeria, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, Zl: 08 08.242-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2014, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 07.09.2008. Zur Begründung dieses Antrages brachte er am 08.09.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er Mitglied einer Gruppe gewesen sei, die das Ziel verfolgt habe, militante Gruppen vom Entführen "weißer" Männer abzuhalten. Mitglieder dieser militanten Gruppe hätten ihn jedoch entführt, ihm sei aber die Flucht gelungen und daraufhin habe der Beschwerdeführer Nigeria verlassen.

Am 11.09.2008 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt EAST Ost im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.04.2009 ab und stellte unter einem fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte und mit 13.05.2009 datierte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer sein Vorbringen nochmals wiederholte und eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragte.

4. Über Aufforderung des Asylgerichtshofes am 31.03.2011 erstattete der Beschwerdeführer am 02.04.2011 eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen Nigerias.

5. Mit zwei Schreiben des XXXX vom XXXX und vom XXXX wurde dem Bundesasylamt gemäß § 57 Abs. 5 AsylG 2005 eine voraussichtlich am

XXXX stattfindende Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und einer polnischen Staatsbürgerin mitgeteilt.

6. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

7. Mit Schreiben vom 28.07.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2014 geladen.

8. Nach einer Verlegung der Verhandlung auf Ersuchen des Beschwerdeführers fand am 03.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung, in Gegenwart des Beschwerdeführers statt, die im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

"(...)

Verlesen wird insbes. der Auszug aus dem zentralen Fremdenregister, aus dem insbes. hervorgeht, dass der BF am XXXX durch die XXXX der Stadt Wien eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin erhalten hat, die bis XXXX gültig ist. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

BF: Ich danke für die Erklärungen. Ich selbst wusste gar nicht, dass das Asylverfahren noch anhängig ist. Ich dachte, dass das Asylverfahren mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte an mich automatisch beendet wurde. Ich möchte nicht, dass mein Asylverfahren weitergeht.

Der BF zieht sohin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 27.04.2009 hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) und Spruchpunkt II. (sub. Schutz), sohin insgesamt wegen internationalen Schutzes, zurück.

Eröffnung des Beweisverfahrens gemäß § 25 Abs 6 VwGVG

VR: Wie sind Ihre Familienverhältnisse?

BF: Ich bin verheiratet mit einer polnischen Staatsbürgerin und ich wohne mit ihr zusammen hier in Österreich. Wir haben noch keine Kinder.

VR: Was haben Sie für eine Beschäftigung?

BF: Ich mache Hausmeisterarbeiten in dem XXXX in der XXXX. Ich habe eine Arbeitsbewilligung.

VR: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse?

BF: Mein Deutsch ist noch nicht das Allerbeste, aber ich habe vor, mich in einem Deutschkurs einschreiben zu lassen. Mit meiner Frau lerne ich gemeinsam Deutsch. Fallweise besuchen wir auch die Familie meiner Frau in Polen.

VR: Haben Sie noch irgendwelche Bezüge zu Nigeria?

BF: Meine Mutter lebt noch, ich habe Kontakt mit ihr. Sie lebt im XXXX.

VR: Haben Sie in Österreich jemals irgendwelche Probleme mit Gerichten oder Sicherheitsbehörden?

BF: Ich habe keinerlei Vorstrafen.

VR: Was ist Ihr Plan für die Zukunft in Österreich?

BF: Mein Plan ist, mich hier fest niederzulassen und eine Familie hier zu gründen. Ich möchte ein Förderprogramm des XXXX in Anspruch nehmen, um einen Beruf zu erlernen, z.B. Maler und Anstreicher oder Elektriker.

VR: Wo haben Sie sich in den letzten 2 Wochen aufgehalten?

BF: Ich war in Ghana. Auf Nachfrage: in Ghana gibt es keine Ebola, nur in Nigeria.

VR: Welches Dokument haben Sie verwendet?

BF: Ich habe einen nig. Pass, jetzt werden nig. Pässe hier wieder ausgestellt.

VR: Wollen Sie noch Dokumente vorlegen?

BF: Ich habe nur meine Heiratsurkunde und meine Arbeitserlaubnis mit.

BF legt diese Dokumente vor, werden in Kopie zum Akt genommen.

VR gibt bekannt, dass sich aus dem Verlauf des Beweisverfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen des § 75 Abs. 20 1. Variante (dies unabhängig vom Vorliegen einer Aufenthaltskarte der XXXX, die bereits während offenem Asylverfahren ausgestellt wurde) vorliegen; dies aufgrund des 6-jährigen Aufenthaltes des BF in Österreich, seiner fortgeschrittenen Integration im Berufsleben, seiner offenkundig vorliegenden Integrationsabsicht, sowie seiner familiären Bezüge zu einer gewanderten EU-Bürgerin. Die entsprechende Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ehebaldigst ergehen. Die Frage, ob dem BF in dieser Konstellation durch das BFA ein humanitärer Aufenthaltstitel gem. § 55ff AsylG auszustellen ist, da er ja bereits über eine Aufenthaltskarte verfügt, wird gegebenenfalls das BFA zu beurteilen haben.

(...)"

7.1. Zum Beweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:

7.2. Wie aus der Verhandlungsschrift erkennbar zog der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und hält sich seit September 2008 im österreichischen Bundesgebiet auf. Es handelt sich bei dem Asylantrag um dessen einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und kam der BF auch seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach. Die lange Verfahrensdauer ist ihm daher nicht anzulasten.

1.2. Der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX eine in Österreich lebende polnische Staatsbürgerin, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebt. Seit XXXX verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung als Angehöriger eines EWR/Schweizer-Bürgers, welche bis XXXX gültig ist.

Der Beschwerdeführer integrierte sich in all den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich sowohl in familiärer, beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines mittlerweile bereits sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich über gute Kenntnisse der deutschen Sprache und plant, seine Kenntnisse durch Deutschkurse noch zu verbessern.

Er hat eine Arbeitsbewilligung und verrichtet Hausmeisterarbeiten in einem Hotel in XXXX. Der Beschwerdeführer lebte bis zum 30.11.2008 von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen, und dem diesbezüglich rechtskräftigen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, feststeht, dass er Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Hochzeit bleibt auf die vorgelegte Heiratsurkunde vom XXXX, ausgestellt vom Standesamt XXXX, Zahl XXXX zu verweisen. Aus dieser ist auch ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers polnische Staatsbürgerin ist. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin zusammenlebt, konnte durch Einblick in aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegisters des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin festgestellt werden.

Die festgestellte wirtschaftliche, berufliche, sprachliche und soziale Integration des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen in der Verhandlung am 03.09.2014 und sind auch durch die vorgelegten Urkunden dokumentiert.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich, sowie zum Aufenthaltstitel ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (XXXX). Dass der Beschwerdeführer über eine Arbeitsbewilligung verfügt, ist aus dem Schreiben des XXXX ersichtlich. Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge und Auskünfte daraus zu zweifeln.

Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers resultiert aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.)

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2014 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 27.04.2009 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu II.)

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; die vorliegenden Verfahren sind solche.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich dem vergleichbaren Inhalt nach aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(...)"

3.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).

Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Art. 7 Abs. 2 der RL ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die Art. 7 Abs. 1 der RL näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der RL berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL berufen kann, dahin gehend, dass die RL auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält (VfGH 16.12.2009, U 957/09-8).

3.3. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war nunmehr individuell Folgendes zu erwägen:

Der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatstaat Nigeria im Jahr 2008 und stellte in Österreich im September 2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Demnach hält sich der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in Österreich auf und unternahm in dieser Zeit Anstrengungen, um sich in Österreich in familiärer, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren.

Er befindet sich seit Dezember 2008 nicht mehr in der Grundversorgung und ist seitdem von staatlicher Unterstützung unabhängig. Durch Hausmeistertätigkeiten in einem Hotel ist der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft zu machen, sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren zu wollen - folglich plant er, im Rahmen eines Förderprogrammes, einen Beruf zu erlernen.

Seit 06.10.2011 ist der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden ("gewanderten") polnischen Staatsbürgerin verheiratet, mit welcher er seit 2009 im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Substantiierte Hinweise, dass es sich um eine "Scheinehe" handelt bzw. die Ehe nicht mit einer Lebensgemeinschaft verbunden wäre, sind nicht ersichtlich, sohin liegt ein Anwendungsfall der RL 2004/38/EG vor und erweist sich eine Ausweisung schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig (vgl. AsylGH 11.10.2011, A2 311780-2/2011).

Der Beschwerdeführer stützt seine gesamte sechsjährige Aufenthaltsdauer in Österreich auf ein einziges Asylverfahren, wobei dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass er das Verfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, von den Beschwerdeführer durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht wurde.

Darüber ist der Beschwerdeführer auch um seine Deutschkenntnisse bemüht, indem er auch mit seiner Frau Deutsch spricht und plant, seine Sprachkenntnisse durch Deutschkurse weiter zu perfektionieren.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So zeigte der Beschwerdeführer, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in familiärer, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erreichte, der sich vor allem in der Führung eines Familienlebens, der Teilnahme am Erwerbsleben und im Erwerb von Deutschkenntnissen manifestiert.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste, umso weniger aus unionsrechlticher Sicht; es liegt kein Anwendungsfall des Art. 28 Abs. 2 und 3 RL 2004/38/EG vor (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228).

Sohin ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und damit noch § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorzugehen war.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte.

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